Gift vs taxable income from family foundation distribution

SB.2000.00056Tribunal Administrativo / Divisão 21 de nov. de 2000Partially Granted

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Resumo Omnilex

The taxpayer challenged the treatment of a CHF 125,000 distribution from a family foundation as extraordinary income. The administrative court held that the tax authority and the tax appeal commission had reasoned too narrowly by treating a payment outside the foundation purpose as automatically taxable. A distribution by a foundation may still qualify as a gift if the relevant donative intent exists. The commission also violated the right to be heard by not allowing the taxpayer to address the newly decisive question whether the payment was made within the foundation purpose. The case was therefore remanded for further inquiry and a new decision.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; § 24 Abs. 1 lit. a aStG; Schenkung aus einer Stiftungsleistung: Eine Zuwendung einer Stiftung an einen Destinatär ist nicht schon deshalb als steuerbare Einkunft zu qualifizieren, weil sie ausserhalb des Stiftungszwecks erfolgt. Für die Steuerfreiheit als Schenkung ist entscheidend, ob der für die Zuwendung massgebliche Schenkungswille vorhanden ist; liegt die Leistung im Stiftungszweck, ist auf den Willen des Stifters abzustellen, liegt sie ausserhalb, ist zu prüfen, ob die Stiftungsorgane im konkreten Fall mit Schenkungswillen handelten. Wird eine im Rechtsgang erstmals als entscheidwesentlich erachtete zivilrechtliche Vorfrage ohne vorgängige Anhörung der Partei zugrunde gelegt, ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (consid. 1b).

Texto completo

I. C errichtete mit öffentlicher Urkunde vom 17. November 1934 die "Familien-Stiftung C". Rechtsgültiger Zweck der Stiftung ist die "Fürsorge für Bedürftige oder in Not geratene Angehörige der stiftungsberechtigten Familie durch Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung und Zuwendungen für ähnliche Zwecke" (Art. 1 des Stiftungsstatuts). Stiftungs­be­­rechtigt sind im Wesentlichen sämtliche ehelichen Nachkommen des Stifters (Art. 2 des Stiftungssta­tuts). Der Stiftungsrat setzt die allfälligen Unterstützungsbeiträge fest und verwaltet das Stiftungsgut (Art. 6 des Stiftungsstatuts).

Im Jahr 1998 nahm die Stiftung im Gefolge einer "Reorganisation 1998" erstmals abgestufte "Ausschüttungen" an 24 Destinatäre im Gesamtbetrag von rund Fr. 12 Mio. vor. Auf den Pflichtigen A entfielen dabei Fr. 125'000.-.

Das kantonale Steueramt betrachtete die Auszahlung am 29. Februar 2000 als im Steuerjahr 1998 steuerbares ausserordentliches Einkommen. An dieser Würdigung hielt es mit Einspracheentscheid vom 13. April 2000 fest.

II. Den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen wies die Steuerrekurskommis­sion I am 27. Juni 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 1. September 2000 liess der Pflichtige dem Verwaltungs­gericht beantragen, es sei das ausserordentliche Einkommen des Steuerjahrs 1998 mit Fr. 0 zu veranlagen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zu­rückzuweisen, subeventuell sei das steuerbare ausserordentliche Einkommen des Steuer­jahrs 1998 auf höchstens Fr. 84'375.- festzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zuspre­chung einer Parteientschädigung.

Die Rekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Steuerbar sind nach dem Ingress von § 19 des gemäss § 269 Abs. 1 des Steuerge­setzes vom
  2. Juni 1997 (StG) vorliegend noch anwendbaren Steuergesetzes vom
  3. Juli 1951 (aStG) die gesamten Einkünfte. Dementsprechend sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, Vorbemerkungen zu §§ 19 ‑ 32 N. 6 ‑ 8).

a) Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist kraft § 24 Abs. 1 lit. a aStG der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Nach der Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sind dem steuerrechtlichen Schen­kungsbegriff ‑ wie dem im Zivilrecht geltenden ‑ vier Elemente eigen, nämlich die Zuwen­dung unter Lebenden, die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern, die Unentgelt­lichkeit und der Schenkungswille des Schenkers (RB 1988 Nr. 26).

Richtet eine Stiftung durch ihre Organe Zuwendungen an ihre Destinatäre aus, so handelt sie wesensgemäss nicht freiwillig und damit nicht aus eigenem Schenkungswillen, sondern in Erfüllung einer Rechtspflicht, wenn die Zuwendung im Rahmen des Stiftungs­zwecks erfolgt, in welchem sich der Stifterwillen - meist in generell-abstrakter Umschrei­bung - manifestiert. Diesfalls kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, einzig darauf an, ob der Schenkungswille beim Stifter selber gegeben ist bzw. war (VGr, 6. Mai 1997, StE 1998 B 21.3 Nr. 3).

Tätigt die Stiftung hingegen Zuwendungen, welche ausserhalb des Stiftungszwecks liegen, so missachtet sie den Willen des Stifters und liegt infolgedessen kein Schenkungs­wille des Stifters vor. In diesem Fall erfüllen die Stiftungsorgane nicht eine ihnen obliegen­de Rechtspflicht, sondern handeln - wenn auch unzulässigerweise - frei. Alsdann ist zu prü­fen ist, ob ihre für die Stiftung verbindliche Handlung (Art. 55 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907) auf einem Schenkungswillen beruht.

b) Die Rekurskommission I hat erwogen, die streitbetroffene Zuwendung der Fami­lien-Stiftung C an A sei nicht im Rahmen des in Art. 1 des Stiftungsstatuts umschriebenen Stiftungszwecks und demzufolge nicht aufgrund des Schen­kungswillens des Stifters er­folgt. Die Zuwendung sei somit nicht als einkommenssteuerfreie Schenkung, sondern als steuerbare Einkunft zu würdigen.

Dieser Schluss greift nicht nur im Licht der Erwägungen unter lit. a hiervor zu kurz, wonach auch stiftungszweckwidrige Zuwendungen Schenkungen sein können. Er ist aus­serdem gehörsverweigernd zustande gekommen, weil erstmals in den Erwägungen des Re­kursentscheids die Frage, ob die Zuwendung dem Stiftungszweck entspreche oder nicht, als entscheidwesentlich betrachtet worden ist. Weil der Pflichtige mit einem solchen Argu­mentationswechsel nicht rechnen musste, hätte er von der Rekurskommission I zu dieser zivilrechtlichen Vorfrage angehört werden müssen. Indem die Anhörung unterlassen wur-de, hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verletzt (vgl. RB 1982 Nr. 6).

Die Rekurskommission I hat daher im zweiten Rechtsgang die Parteien zur Frage anzuhören, ob die in Frage stehende Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks ausge­richtet worden sei. Kommt sie zum Schluss, die Zuwendung sei zweckwidrig erfolgt, wird sie zu untersuchen haben, ob eine Schenkung gestützt auf einen allfälligen Schenkungswil­len des Stiftungsrats anzunehmen sei.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

  1. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersu­chung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommis­sion I zurückgewiesen.

...

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the foundation payment to A was a tax-free gift or taxable income.

Decisão extraída

The payment could not be treated as taxable income solely because it appeared to fall outside the foundation purpose; even purpose-widely distributions may still qualify as gifts if the donor's intent is established.

Fundamentação extraída

For a gift, the decisive question is whether the founder had the necessary donative intent. If a foundation acts within its purpose, only the founder's will matters; if it acts outside the purpose, the organs may have acted unlawfully but a gift is still possible if the foundation board had donative intent.

Questão jurídica principal

Whether the taxpayer had been denied the right to be heard on the decisive civil-law issue.

Decisão extraída

Yes. The taxpayer had to be heard on whether the distribution fell within the foundation purpose before the commission could rely on that issue.

Fundamentação extraída

The commission introduced the purpose-compatibility question as decisive only in its reasoning, so the taxpayer could not anticipate that change of approach; failure to hear him violated the constitutional right to be heard.

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