Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
RG.2015.00001
Beschluss
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Gesuchstellerin,
gegen
-
C,
-
Stiftung D,
-
E,
-
F,
-
G,
alle vertreten durch RA H,
- I, vertreten
durch R J,
Gesuchsgegnerschaft,
und
-
Gemeinderat
der Stadt Wetzikon,
-
Baudirektion
Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
**betreffend Baubewilligung
(Revision des Urteils VB.2014.00543 vom 5. März 2015),**
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat Wetzikon der
A AG die Bewilligung für die Errichtung einer aus zwei Mehrfamilienhäusern
bestehenden Arealüberbauung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und
05 im Gebiet K der Gemeinde Wetzikon. Zugleich wurde der A AG die
Verfügung vom 19. Juni 2013 der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnet.
Darin erfolgte unter anderem eine kantonaldenkmalpflegerische Beurteilung des
Bauvorhabens.
II.
Am 15. August 2013 rekurrierten C, die Stiftung D,
L und M, F sowie G dagegen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am
16. August 2013 erhob überdies I Rekurs beim Baurekursgericht. Mit
Entscheid vom 20. August 2014 vereinigte das Baurekursgericht die beiden
Rechtsmittel, hiess sie gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Wetzikon vom
10. Juli 2013 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juni 2013
auf.
III.
Am 22. September 2014 führte die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Sache, den
Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. August 2014 vollumfänglich
aufzuheben, eventualiter die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Urteil vom 5. März
2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Eine am 8. Mai 2015
dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.
IV.
Am 13. Mai 2015 ersuchte die A AG um Revision
des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015 und stellte folgende
Anträge:
"1. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 (VB.2014.00543) sei gestützt auf
§ 86a lit. b VRG in Revision zu ziehen. Demgemäss sei die damit
angeordnete Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin vom
22. September 2014 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren VB.2014.00543
zur Prüfung der im Entscheid VB.2014.00543 nicht geprüften weiteren Voraussetzungen
der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin
wieder aufzunehmen.
-
In Gutheissung des
vorliegenden Revisionsgesuches sei mit Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2014.00543
entsprechend den Beschwerdeanträgen der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin vom
-
September 2014 der damit angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts
vom 20. August 2014 (R3.2013.00126 und R3.2013.00127) vollumfänglich
aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
-
Bei Wiederaufnahme des
Verfahrens VB.2014.00543 sei ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht
durchzuführen und es sei ein Gutachten der zuständigen kantonalen Fachkommission
zur Frage der Einordnung des Bauvorhabens nach § 238 Abs. 2 PBG,
eventualiter – für den Fall, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das
Vorliegen eines gehörigen negativen Schutzentscheides der Baudirektion
schliesst – auch zur Frage der Gefährdung des Schutzobjektes des Inventareintrages
durch das Bauvorhaben einzuholen.
-
Es seien von Amtes wegen
die Akten des Verfahrens VB.2014.00543 beizuziehen.
alles unter gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer."
Die Kammer erwägt:
1.
Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015. Sie begründet ihr
Begehren im Wesentlichen wie folgt: Mitte April 2015 sei die Erneuerung
Zürcherstrasse/Weststrasse publiziert worden. Der Landerwerbs- und Perimeterplan
zeige, dass der bisherige Sandweg bzw. dessen Einmündung in die Weststrasse auf
die Parzelle Kat.-Nr. 06 verlegt werde, wobei die bisher vom Sandweg beschlagene
Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 07 zugeschlagen werden solle. Die
Erschliessung des Bauvorhabens erfolge damit nicht mehr über die heutige
Wegparzelle Kat.-Nr. 08, sondern über die erwähnte Parzelle Kat.-Nr. 07.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Mai 2015 habe die
Beschwerdeführerin diese Parzelle zu Eigentum erworben. Die Erschliessung werde
damit vollständig auf Grundstücken der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdeführerin
habe während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis
von der geplanten Verlegung der Erschliessungsstrasse gehabt. Zwar sei die öffentliche
Planauflage nach der Entscheidfällung durch das Verwaltungsgericht erfolgt. Indessen
werde verwaltungsintern schon längst vor der Publikation der Auflage bekannt gewesen
sein, dass eine Verschiebung der Erschliessung erfolgen werde.
2.
2.1 Die
Revision verwaltungsgerichtlicher Entscheide kann unter anderem dann verlangt
werden, wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren
oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnten (§ 86a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 1959 [VRG]). Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, die beim
Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben (sogenannte unechte
Noven). Davon zu unterscheiden ist die Aufhebung oder Änderung von Verfügungen
mit Dauerwirkung wegen nachträglich eingetretener Tatsachen (sogenannte echte
Noven). Eine derartige Anpassung von Dauerverfügungen gilt nicht als Revision
im Sinn von § 86a lit. b VRG (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 86a N. 15).
2.2 Es kann
offenbleiben, ob das Baugrundstück aufgrund der geplanten Verlegung des Sandwegs
im Sinn von § 236 f. PBG nun rechtlich genügend erschlossen ist
oder nicht. Die Gesuchstellerin hat die Parzelle Kat.-Nr. 07, welche neu
der Erschliessung dienen soll, erst am 7. Mai 2015 und damit nach
Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015 erworben. Ob
der Kanton bereits zuvor eine Verlegung der Strasse geplant hatte, ist in
diesem Zusammenhang nicht als neue erhebliche Tatsache im Sinn von § 86a
lit. b VRG zu qualifizieren. Denn im Urteilszeitpunkt war die
Gesuchstellerin noch nicht Eigentümerin der fraglichen Erschliessungsparzelle. Folglich
kann sie aus allfälligen früheren diese Parzelle betreffenden Planungsarbeiten auch
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt dabei, dass im Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015 die Bauparzelle weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht genügend erschlossen war. Indem die
Gesuchstellerin nachträglich die inskünftig eventuell der Erschliessung
dienende Parzelle erworben hat, schuf sie ein echtes Novum, das nicht zur Revision
berechtigt.
2.3 Der
Vollständigkeit halber ist sodann noch auf folgenden Umstand hinzuweisen: Wie
oben dargelegt, berechtigen echte Noven unter bestimmten Voraussetzungen zu
einer Anpassung von Dauerverfügungen. Allerdings kommt eine Anpassung nur durch
eine neue erstinstanzliche Verfügung in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die
ursprüngliche Verfügung in einem Rechtsmittelverfahren überprüft worden ist
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Entsprechend darf das
Verwaltungsgericht vorliegend das unzulässige Revisionsbegehren auch nicht als
sinngemässes Anpassungsgesuch behandeln.
3.
Da die Gesuchstellerin keinen zulässigen Revisionsgrund
geltend machen kann, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Mangels
erheblicher Umtriebe haben auch die Gesuchsgegnerschaft und die Mitbeteiligten
keinen Entschädigungsanspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
-
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'650.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …