I. Der 1918 geborene, mit B verheiratete A
wurde nach langjähriger Mitarbeit bei der Firma C 1978 pensioniert. Neben der
eigentlichen Pension entrichtete die Firma C ihrem ehemaligen Arbeitnehmer –
wie während dessen aktiver Erwerbstätigkeit – Beiträge an Versicherungen,
vorliegend Krankenkassenprämien. Diese wurden vom Pflichtigen in den jeweiligen
Steuererklärungen nicht deklariert und waren auch auf den entsprechenden
Bescheinigungen der Firma C ersichtlich. Der Pflichtige wurde, gestützt auf
seine Deklaration, gemeinsam mit seiner Ehefrau für die Steuerjahre 1993 bis
und mit 1999 rechtskräftig eingeschätzt.
Aufgrund eines Systemwechsels ab dem
Kalenderjahr 2000 änderte die Firma C den "Lohnausweis" der
pensionierten Mitarbeiter und wies neu die Beiträge an Versicherungen aus.
Daraus ergab sich die begründete Annahme, dass bereits in den Vorjahren derartige
Beiträge bezahlt wurden.
II. Gestützt hierauf eröffnete die Abteilung
Spezialdienste des kantonalen Steueramts am 22. Januar 2003 ein Nachsteuerverfahren
gegen die Eheleute A und B; das Steuerstrafverfahren wurde lediglich gegen A
eröffnet.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 auferlegte das
kantonale Steueramt den Eheleuten A und B für die Steuerperioden 1993 - 1999
Nachsteuern (einschliesslich Zins) im Betrag von Fr. 9'439.60. Sodann
bestrafte das kantonale Steueramt A wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung mit
einer Busse von Fr. 2'795.20.
III. A stellte am 18. Juni 2003 fristgerecht
das Begehren um gerichtliche Beurteilung des Strafbescheids, worauf die Akten
am 9. Juli 2003 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurden.
Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung
vom 1. Oktober 2003 wurde der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt
und erhielt Gelegenheit, zur neu eingereichten Aktennotiz eines Gesprächs
zwischen Vertretern des Steueramts und Prof. Dr. Andreas Donatsch, Professor
für Strafrecht an der Universität Zürich, Stellung zu nehmen. Der Einzelrichter
gab in der Folge eine vorläufige Beurteilung der Streitsache ab und eröffnete
dem Angeklagten die Möglichkeit, das Begehren um gerichtliche Beurteilung des
Strafbescheids innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurückzuziehen. Mit Eingabe
vom 4. Oktober 2003 erklärte der Angeschuldigte, am Begehren festhalten
zu wollen und nahm zudem zum Protokoll der Besprechung von Vertretern des
Steueramts und Prof. Dr. Donatsch Stellung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
-
Gemäss § 269 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) erfolgt die Beurteilung von
Steuerstraftatbeständen, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes erfüllt
wurden, nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den
Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt. Die Steuerjahre 1993 bis 1998
werden daher unter Vorbehalt der lex mitior nach dem Steuergesetz vom 8. Juli
1951 (aStG) beurteilt, während für das Steuerjahr 1999 ohnehin das neue Recht
gilt.
-
Der Angeklagte ist geständig, in den
Steuerjahren 1993 - 1999 Fr. 32'188.- der Besteuerung entzogen zu haben. Er hat
die Grundlagen der Berechnung der Nachsteuer im vorinstanzlichen Verfahren
letztlich so anerkannt und diese auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht anfechten lassen.
-
Hingegen bestreitet er, sich im Sinn von
§ 188 Abs. 1 aStG bzw. § 235 Abs. 1 StG der
Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben, da es an jeglichem Verschulden
mangle.
a) Ist durch Verschulden des
Steuerpflichtigen eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung ungenügend bzw. unvollständig vorgenommen worden,
so wird dem Steuerpflichtigen laut § 188 Abs. 1 aStG wegen
Steuerhinterziehung eine Strafsteuer auferlegt bzw. der Steuerpflichtige wird
gestützt auf § 235 Abs. 1 StG mit einer Busse bestraft. Der objektive
Tatbestand dieses Delikts fällt mit den Voraussetzungen der Nachsteuererhebung
zusammen (RB ORK 1952 Nr. 65; RB 1990 Nr. 50; vgl. auch Roman Sieber
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München
2002, Art. 56 StHG N. 6). Dabei ist vorsätzliche wie fahrlässige Tatbegehung
strafbar (für das alte Recht: BGr, 16.12.1991, 2P.365/1991, 2P365/1989,
2P.122/1990; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 188 N. 17 und 24 ff; für das
neue Recht: § 235 Abs. 1 al. 1 StG).
aa) In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder
fahrlässig eine Verkürzung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat
(Art. 333 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB] in Verbindung mit
§§ 2 und 3 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974).
Vorsätzlich begeht der Steuerpflichtige die
Steuerhinterziehung, wenn er sie mit Wissen und Willen bewirkt (Art. 18
Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl.
statt vieler: BGE 99 IV 57 E. 1b, S. 60) fällt darunter nicht nur die
direkt vorsätzliche, sondern auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung, welche
vorliegt, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall
seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt.
Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn
er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beobachtet, zu
der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 18 Abs. 3 StGB).
bb) Zu Recht wirft die Anklagebehörde dem
Angeklagten kein vorsätzliches Handeln vor – Hinweise auf ein solches Verhalten
lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Hingegen musste sich der Angeklagte bei
Anwendung einer ihm durchaus zumutbaren Sorgfalt bewusst sein, dass er die
streitbetroffenen Prämien, welche ihm von seiner vormaligen Arbeitgeberin auch
unter dem Status eines Pensionierten weiter zugeflossen sind, hätte deklarieren
müssen. Auch wenn ihm tatsächlich zugute zu halten ist, dass die Firma C ihn
offensichtlich über den Umstand nicht oder falsch informierte, wie diese Leistungen
zu besteuern seien, hätte dem Pflichtigen bei der ihm durchaus zuzumutenden Sorgfalt
im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Deklarationspflicht auffallen müssen,
dass diese Prämien zu deklarieren sind. Zunächst kann sich – wie das kantonale
Steueramt bereits zutreffend dargelegt hat – der Angeklagte nicht darauf
berufen, dass der "Lohnausweis" unvollständig war. Es muss –
insbesondere angesichts der grossen und öffentlich geführten Diskussionen um
die Krankenkassenprämien – dem Angeklagten einerseits bewusst gewesen sein,
dass er selbst keine derartige Lebenshaltungskosten trug, andererseits die
"Lohnausweise" keine derartige Zahlungen enthielten. Gleich wie beim
Beizug eines Steuervertreters, der grundsätzlich nichts an der
steuerstrafrechtlichen Verantwortung des Steuerpflichtigen ändert, darf sich
der Steuerpflichtige nicht auf eine – allenfalls eben falsche – Auskunft seines
Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Besteuerung von derartigen Leistungen
verlassen. Dass diese Auskunft bzw. die Nichterwähnung der fraglichen
Krankenkassenprämien in den Einkommensnachweisen der Firma C zumindest ungewöhnlich
war, muss auch für den Pflichtigen auf der Hand gelegen haben. Immerhin hat er
ein Jus-Studium absolviert und sich während seiner Tätigkeit bei der Firma C
vor allem mit Steuerfragen beschäftigt. Auch wenn der Angeklagte vor allem
ausländische Tochtergesellschaften in Steuerfragen betreut hat, ist ihm damit
die Steuererklärung an sich und auch die grundsätzliche Konzeption des
Steuerrechts im Kanton Zürich jedenfalls bekannter und vertrauter gewesen, als
einem durchschnittlichen Steuerpflichtigen ohne juristische Ausbildung und ohne
praktische Tätigkeit im internationalen Steuerrecht. Angesichts der gebotenen
hohen Sorgfalt bei der Erfüllung der Deklarationspflicht hätte der Angeklagte
bei Anwendung minimalster Sorgfalt den Schluss ziehen müssen, eine Rückfrage
beim Steueramt zur Klärung der Rechtslage sei nötig.
Der Pflichtige ist im Rahmen seiner
Deklaration ausdrücklich nach "übrigen Einkünften" gefragt worden. Nachdem
dem Pflichtigen – wiederum im Licht der ihm zuzumutenden Sorgfalt – bewusst
sein musste, dass die Firma C doch erhebliche Leistungen – im Einzelnen direkt
ersichtlich aus den jeweiligen Policen der Krankenkasse E – im Zusammenhang mit
der Krankenversicherung für ihn erbrachte, hätte der Pflichtige bei den
"übrigen Einkünften" die Zahlung der Prämien nennen müssen.
Indem er dies nicht tat, handelte er entgegen
seiner Auffassung in pflichtwidriger Unsorgfalt.
Der Angeklagte ist daher der fahrlässigen
Steuerhinterziehung im Sinn von § 188 Abs. 1 aStG bzw. § 235
Abs. 1 StG schuldig zu sprechen.
- Die Busse ("Strafsteuer") als
Strafe für die Steuerhinterziehung entspricht in der Regel dem einfachen Betrag
der Nachsteuer, d.h. der hinterzogenen Steuer. Liegen besondere Verhältnisse
vor, so kann die Busse gemäss § 188 Abs. 2 aStG bis auf einen Viertel
bzw. auf einen Drittel (§ 235 Abs. 2 StG) ermässigt oder bis auf den
dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer erhöht werden. Bei einer unbestrittenen
Nachsteuer von Fr. 8'386.75 erstreckt sich somit der auf den Angeklagten
anwendbare Strafrahmen von Fr. 2'377.10 bis Fr. 25'160.25.
a) Innerhalb des Strafrahmens ist der Betrag
der Busse unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen – und zwar ohne Bindung an das in § 188
Abs. 2 Satz 1 aStG bzw. Art. 235 Abs. 2 StG vorgesehene
"Regelmass" (vgl. RB 1983 Nr. 73 = ZBl 84/1983, S. 326
= ZR 82 Nr. 79) – so zu bestimmen, dass dieser durch die Vermögenseinbusse
die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48
Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 63 StGB). Für die Verhältnisse des
Täters sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und
seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit
von Bedeutung (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
b) Das Verschulden des Angeklagten wiegt
gering. Er hat sich im Wesentlichen auf die Auskunft der Firma C verlassen und
– deren Rat folgend und entsprechend den von ihr erstellten Dokumenten – die
Deklaration ohne die ihm zugeflossenen Krankenkassenprämien vorgenommen.
Dennoch hat er die unvollständige Deklaration wegen mangelnder Sorgfalt im
Zusammenhang mit der kritiklosen Übernahme dieser ungewöhnlichen Auskünfte bzw.
Dokumente zu verantworten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des
Angeklagten kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3a/bb) verwiesen
werden. Weiter strafmindernd ist das Geständnis des Angeklagten, sein korrektes
Verhalten im Verfahren und sein guter Eindruck in der Hauptverhandlung zu
würdigen. All diesen Umständen hat die Vorinstanz durch Festsetzung der Busse
am unteren Rand des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen. Die von ihr
vorgesehene Busse ist daher zu bestätigen.
- Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Verfahrenskosten dem Verurteilten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 257 StG). Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 257 StG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
- A wird der Hinterziehung von
Fr. 8'386.75 Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern der Steuerjahre 1993
- 1999 im Sinn von § 188 Abs. 1 aStG bzw. 235 Abs. 1 StG
schuldig gesprochen und mit einer Busse (Strafsteuer) von Fr. 2'795.20
bestraft.
-
Die Kostenauflage des kantonalen
Steueramts wird bestätigt.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem
Verurteilten auferlegt.
-
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
-
…