Concurso set aside after payment of bankruptcy debt

BZ 2022 42Tribunal Superior / Câmara de Recursos13 de jul. de 2022Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Zug cantonal appeal court partially upheld the debtor company's appeal against the bankruptcy opening. It held that the debtor's two transfers on 4 April 2022, despite being labeled as ancillary costs, had to be interpreted in good faith as payment of the bankruptcy debt, so the bankruptcy order could not be maintained. The appellate court therefore annulled the bankruptcy opening and dismissed the bankruptcy petition. It confirmed the first-instance cost allocation because the debtor had only paid after proceedings were initiated. Appellate costs were charged to the respondent, with reimbursement of the appellant's advance and no additional party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 171 f. SchKG, Art. 251 ZPO; good-faith interpretation of debtor's payment purpose in bankruptcy-opening proceedings. If, in the circumstances, the creditor and court must understand a transfer as intended to satisfy the claim underlying the bankruptcy petition, the debt is deemed settled notwithstanding an inaccurate payment reference. A debtor's declaration on the transfer form is not decisive where it is objectively evident that payment was made to avert bankruptcy. The bankruptcy opening must then be set aside and the bankruptcy petition dismissed. Procedural costs remain chargeable to the debtor if the claim was paid only after commencement of the first-instance proceedings (consid. 4-6).

Texto completo

II. BeschwerdeabteilungBZ 2022 42

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Urteil vom 13. Juli 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ (GS Nr. B.________, Gemeinde C.________),

vertreten durch RA lic.iur. D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 5. April 2022)

Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 5. April 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ (GS Nr. B.________, Gemeinde C.________; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 17'983.45).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids. Am 13. April 2022 ergänzte sie die Beschwerde und stellte das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

3. Mit Verfügung vom 14. April 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2022 unaufgefordert vernehmen.

Erwägungen 1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, Tilgung liege bei bargeldlosem Zahlungsverkehr grundsätzlich erst vor, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sei. Habe der Schuldner – wie vorliegend – mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so sei er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen wolle (Art. 86 Abs. 1 OR): Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit den Zahlungen vom 4. April 2022 (Vi act. 4 f.) erklärt, diese erfolgten akonto Nebenkosten. Nachdem die Beschwerdegegnerin dargelegt habe, dass die Beschwerdeführerin Nebenkosten im Betrag von über CHF 20'000.00 schulde und die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von CHF 10'573.60 aus Prozesskosten bestehe, sei eine Tilgung der Konkursforderung mit den beiden Buchungsbelegen nicht nachgewiesen. Weitere Gründe, welche zur Abweisung des Konkursbegehrens führten, seien nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung seien damit erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei. Dem Verfahrensausgang entsprechend werde die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe mit den beiden Zahlungen zwar erklärt, diese erfolgten akonto Nebenkosten. Indes sei es in ihrem ureigenen Interesse, einen Konkurs abzuwenden. Sie habe daher genau den von der Beschwerdegegnerin verlangten Betrag überwiesen und die entsprechenden Zahlungsbelege dem Gericht eingereicht. Angesichts dessen habe weder die Beschwerdegegnerin noch das Gericht allen Ernstes davon ausgehen können, dass sie eine Zahlung akonto anderer Schulden leisten wolle, im Wissen darum, dass dies zu einer Konkurseröffnung führe.

3. Die Beschwerdegegnerin bezifferte im Konkurseröffnungsbegehren vom 7. März 2022 die Konkursforderung auf CHF 17'013.30 nebst Zinsen. Die Vorinstanz setzte in der Vorladung zur Konkursverhandlung den geschuldeten Betrag inkl. Zinsen sowie Gerichtskosten und Parteientschädigung für die Konkursverhandlung auf CHF 16'133.45 fest. Dabei liess sie irrtümlich die der Beschwerdegegnerin zu vergütenden Kosten (inkl. Entschädigung) für das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch im Umfang von insgesamt CHF 1'850.00 unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 zunächst CHF 17'013.30 (Vi act. 4). Am gleichen Tag machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gemäss deren unbestritten gebliebener Darstellung darauf aufmerksam, dass bei der Berechnung des geschuldeten Betrags in der Vorladung vom 7. März 2022 die Rechtsöffnungskosten von CHF 1'850.00 unberücksichtigt geblieben seien. Daraufhin überwies die Beschwerdeführerin diesen Betrag am selben Tag der Beschwerdegegnerin (act. 1 Rz 5; Vi act. 5).

4. Die Beschwerdeführerin beglich am 4. April 2022 die von der Beschwerdegegnerin im Konkurseröffnungsbegehren vom 7. März 2022 verlangte Forderung von CHF 17'013.30 und zahlte dieser am gleichen Tag CHF 1'850.00. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den beiden Überweisungsformularen jeweils als Zahlungszweck akonto Nebenkosten angab, konnte der Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben nicht entgangen sein, dass die Beschwerdeführerin damit die Konkursforderung begleichen wollte. Es wäre realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen nicht die Konkursforderung hätte tilgen wollen, sondern andere Ausstände. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass der Konkurs über sie eröffnet würde, wovon die Beschwerdegegnerin nicht ausgehen konnte. Demgemäss muss es trotz der unzutreffenden Bezeichnung des Zahlungszwecks sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für die Vorinstanz klar gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Zahlungen nicht die ausstehenden Nebenkosten, sondern die Konkursforderung begleichen wollte. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, ist daher aufzuheben. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist hingegen zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat die Konkursforderung erst nach der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens beglichen und somit dieses Verfahren verursacht.

5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den einbehaltenen Betrag zu erstatten. Hingegen hat sie die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in GVP 2013 S. 202 f.).

Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 5. April 2022 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 1'800.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'050.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin CHF 750.00 zu erstatten.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2022 66) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Schererlic.iur. J. Lötscher
AbteilungspräsidentGerichtsschreiber

versandt am:

Palavras-chave

bankruptcy openingdebt enforcementpayment allocationgood faithancillary costscost allocationappeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy opening had to be upheld despite payments made on 4 April 2022 marked as 'aconto Nebenkosten'.

Decisão extraída

The payments had to be understood in good faith as satisfying the bankruptcy claim; the bankruptcy opening could not stand.

Fundamentação extraída

Although the transfer slips referred to ancillary costs, the creditor and the court had to recognize that the debtor intended to pay the bankruptcy debt. It was unrealistic to assume the debtor would instead pay other debts and accept bankruptcy. The debt was therefore settled before the appellate decision.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance costs order had to be changed after the bankruptcy opening was set aside.

Decisão extraída

The first-instance cost allocation was confirmed because the debtor caused the proceedings by paying only after the initiation of the first-instance process.

Fundamentação extraída

The bankruptcy debt was settled only after the proceedings had been commenced, so the debtor had caused the case.

Questão jurídica principal

How the appellate costs should be allocated.

Decisão extraída

The respondent had to bear the appellate fee and reimburse the appellant's advance and retained amount; no party compensation was awarded to the unrepresented appellant.

Fundamentação extraída

The respondent failed on appeal, and there were no significant procedural complications justifying compensation for the unrepresented appellant.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.