Recusal of prosecutor denied; early file access not bias

BS 2022 3Tribunal Superior / Câmara de Recursos17 de mai. de 2022Dismissed

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B. requested the recusal of Prosecutor C. in a criminal investigation, arguing that repeated dismissals in related matters and the early disclosure of the file to the accused showed bias. The Zug Cantonal Court of Appeal held that neither circumstance created an objective appearance of partiality. Prior dismissals are not, by themselves, a recusal ground unless they reveal particularly serious or repeated legal errors amounting to a grave breach of duty. It further held that Art. 101 StPO allows file inspection before the first interrogation. The recusal request was therefore dismissed and costs of CHF 530 were imposed on the applicant.

Sumário Omnilex

Art. 56 lit. f StPO; Ausstand eines Staatsanwalts wegen Befangenheit; Fehlerhafte oder für eine Partei nachteilige Verfahrenshandlungen genügen für sich allein nicht. Voreingenommenheit liegt erst vor, wenn objektiv besonders krasse oder wiederholte Rechtsfehler bzw. eine schwere Amtspflichtverletzung gegeben sind, die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (consid. 3, 4.1). Art. 101 StPO; Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ist zulässig, da die Norm nur eine späteste Gewährleistungsgrenze statuiert und eine frühere Einsicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt; daraus kann ohne besondere Umstände kein Ausstandsgrund abgeleitet werden (consid. 4.2).

Texto completo

I. BeschwerdeabteilungBS 2022 3

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. P. Huber

Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger

Beschluss vom 17. Mai 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwalt C.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

Sachverhalt 1. Am 5. Januar 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend diverse Delikte (falsche Anschuldigung, Ehrverletzungsdelikte, Verfahren Nr. 1A 2022 28). Darin beantragte der Gesuchsteller auf S. 98 ff. sinngemäss, die Staatsanwälte C.________ und D.________ hätten in den Ausstand zu treten.

2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 leitete Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter und nahm zu den geltend gemachten Ausstandsgründen Stellung (act. 1).

3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 nahm der Gesuchsteller zur Vernehmlassung des Gesuchsgegners Stellung (act. 4).

Erwägungen 1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren einerseits damit, dass es bei Verfahren gegen die Beschuldigte zu über 30 Einstellungen gekommen sei. Damit sei die notwendige Offenheit des vorliegenden Verfahrens nicht mehr gewährleistet. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten bereits vor der ersten Einvernahme die Untersuchungsakten zugestellt, was einen Verstoss gegen Art. 101 StPO darstelle. Die Beschuldigte könne sich so auf die Einvernahme vorbereiten und sich anwaltliche Hilfe suchen, was eine "Vorteilsnahme" der beschuldigten Person darstelle.

2. Dem hält der Gesuchsgegner zusammengefasst Folgendes entgegen:

2.1 Ein einer Partei nicht genehmer Entscheid stelle keinen Ausstandsgrund dar. Vielmehr bedürfe es für einen Ausstand besonders krasser und wiederholter Irrtümer bzw. einer schweren Verletzung beruflicher Pflichten als Mitglied einer Strafbehörde. Ansonsten könnte nur allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden.

2.2 Der Staatsanwaltschaft stehe es frei, Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme zu gewähren. Art. 101 StPO sei diesbezüglich nur eine Minimalvorschrift. Die beschuldigte Person könne sich auch ohne Akteneinsicht anwaltlich beraten lassen. Zudem könne sie an der ersten Einvernahme die Aussage verweigern und nach dieser ergebnislos verlaufenden Einvernahme die Akten einsehen. Denn die Akteneinsicht sei unabhängig davon, ob die erste Einvernahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig gewesen sei, zu gewähren. Vorliegend seien die beanstandeten Äusserungen der Beschuldigten schriftlich erfolgt und befänden sich bei den Akten. Es bestehe somit im vorliegenden Verfahren auch keine Gefahr, dass wegen der vorgängigen Akteneinsicht Beweismittel manipuliert werden könnten.

3. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Trifft der Staatsanwalt fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen, so begründet dies für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn die begangenen Rechtsfehler bei objektiver Betrachtung besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_293/2019 vom 10. September 2019 E. 2.2 f. und 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7.1 f., je m.H.).

4. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände sind vorliegend nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchgegners zu erwecken.

4.1 Die Einstellung eines Verfahrens stellt keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der untersuchungsführenden Person dar, sondern ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine gesetzeskonforme Handlung. Sollte eine Einstellung einmal zu Unrecht erfolgen, steht den Parteien die Beschwerde an das Obergericht offen. Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel schützen die Beteiligten eines Strafverfahrens somit genügend gegen allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit Verfahrenseinstellungen. Eine Befangenheit aufgrund wiederholten Fehlverhaltens käme von vornherein nur in Frage, wenn die Einstellungen zu Unrecht erfolgt wären und darin bei objektiver Betrachtung ein besonders krasser Rechtsfehler zu erblicken wäre. Dies wird jedoch selbst vom Gesuchsteller nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausstandsgrund im Zusammenhang mit Einstellungsverfügungen ist somit nicht dargetan.

4.2 Art. 101 StPO schreibt vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Mit dem Begriff "* spätestens*" macht der Gesetzgeber klar, dass die Akteneinsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt denkbar oder unter Umständen sogar wünschbar ist. Es liegt deshalb im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person zu gewähren (Schmutz, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 101 StPO N 13). Das Vorgehen des Gesuchgegners, der Beschuldigten vor der ersten Einvernahme Akteneinsicht zu gewähren, war somit gesetzeskonform. Entsprechend ist nicht ersichtlich, wie bei objektiver Betrachtung daraus ein Anschein der Befangenheit entstehen könnte.

4.3 Aus den Schilderungen des Gesuchstellers sind sodann auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb aus objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit des Gesuchgegners bestehen könnte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF500.00Gebühren
CHF30.00Auslagen
CHF530.00Total

und werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4. Mitteilung an:

- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - A.________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. SchererMLaw J. Berweger
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Palavras-chave

recusalbiasprosecutorfile inspectioncriminal procedureobjective appearancecost allocation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the prosecutor had to recuse himself under Art. 56 lit. f StPO because prior dismissals allegedly showed bias.

Decisão extraída

No objective appearance of bias was shown; lawful dismissals and unsubstantiated criticism of earlier case handling do not establish recusal.

Fundamentação extraída

A prosecutor's adverse decisions are not, by themselves, a recusal ground. Only especially serious or repeated legal errors amounting to a grave breach of duty and affecting one party one-sidedly can justify bias.

Questão jurídica principal

Whether granting the accused access to the file before the first interrogation created an appearance of bias.

Decisão extraída

No; Art. 101 StPO allows access even before the first interrogation, and the early disclosure was lawful.

Fundamentação extraída

The statute provides that file inspection is available at the latest after the first interrogation, which implies earlier access is permissible and left to prosecutorial discretion.

Questão jurídica principal

Costs of the recusal proceedings.

Decisão extraída

The applicant must bear the procedural costs.

Fundamentação extraída

As the recusal request failed, costs were allocated against the applicant.

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