Dental injury: causal link despite pre-existing condition

S2 16 101Tribunal Cantonal31 de jul. de 2017Granted

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Resumo

The insured person injured his mouth with a rake while gardening and suffered damage to a dental bridge. The insurer refused to pay, arguing that the bridge had been unstable beforehand and that the accident was not causally relevant. The court held that the alleged pre-existing weakness was not proven with the required probability. It further found that there were no sufficient grounds to assume the bridge would have failed at about the same time under normal chewing. The complaint was therefore allowed and accident-related dental treatment remained covered under the compulsory health insurance.

Regest

Art. 31 Abs. 2 KVG; Unfallkausalität bei Zahnschäden mit Vorzustand; die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat bei unfallbedingten Schäden des Kausystems Leistung zu erbringen, soweit keine Sistierung zufolge UVG-Deckung besteht. Die Beurteilung der natürlichen und adäquaten Kausalität erfolgt nach den für die Unfallversicherung entwickelten Grundsätzen. Ein haftungsausschliessender Vorzustand liegt nur vor, wenn der geschwächte Zahn bzw. die Rekonstruktion zur annähernd gleichen Zeit auch normaler Belastung nicht standgehalten hätte; blosse Hinweise auf die Art der Versorgung oder auf eine nachträgliche Röntgenlage genügen nicht, um die Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen (consid. 2.1–2.2, 4.2–4.3).

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RVJ / ZWR 2018

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Krankenversicherung

Assurance-maladie

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 31. Juli 2017

in Sachen X. c. Y S2 16 101

Zahnschaden; Kausalzusammenhang; Vorzustand

  • Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine

Unfallversicherung aufkommt, das heisst sofern und soweit die Versicherung nicht

zufolge entsprechender UVG-Deckung sistiert ist (Art. 4 ATSG; E. 2.1).

  • Die Frage der Unfallkausalität beurteilt sich im Wesentlichen nach den gleichen

Grundsätzen wie im Bereich der Unfallversicherung (Art. 31 Abs. 2 KVG; E. 2.2).

  • Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand kann die adäquate

Kausalität - analog zur natürlichen - nur dann verneint werden, wenn anzunehmen

wäre, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd

gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (E. 2.2).

Lésions dentaires ; lien de causalité adéquate ; état dentaire antérieur

  • L’assurance-maladie sociale alloue des prestations en cas d’accidents pour autant

que l’assuré n’est pas couvert par l’assurance-accidents, autrement dit pour autant

que l’assurance-maladie n’est pas suspendue par la couverture appropriée de

l’assurance-accidents (art. 4 LPGA ; consid. 2.1).

  • La question de la causalité adéquate s’apprécie pour l’essentiel selon les mêmes prin-

cipes que ceux valables pour l’assurance-accidents (art. 31 al. 2 LAMal ; consid. 2.2).

  • En cas de lésions dentaires accidentelles et en présence d’un état dentaire antérieur

défectueux, le lien de causalité adéquate - analogue à celui de causalité naturelle -

ne peut être nié que s’il y a lieu d’admettre que l’état dentaire antérieur défectueux

aurait entraîné, dans des conditions normales, un traitement (consid. 2.2).

Sachverhalt

A. Der am 9. Januar xxx geborene X. ist bei der Y. für die Leistungen

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Am 20.

Juni 2015 trat er bei der Ausführung von Gartenarbeiten auf einen

Rechen, dessen Stiel ihn am Mund verletzte. Dabei zog er sich eine

Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe sowie einen

Halteverlust der Verblend-Metall-Keramikkrone Stiftbrücke verlaufend

von Zahn 21 bis Zahn 13 zu (Akten der Y. N 1).


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Dr. A., med. dent. Allgemeine Zahnmedizin, nahm am 22. Juni 2015

den Befund auf, erstellte einen Kostenvoranschlag und reichte das

Zahnschadenformular bei der Y. ein (Akten der Y. N 1). Am 10. August

2015 (Akten der Y. N 4+5) sandte er sämtliche Röntgenbilder zu, die

dem Vertrauensarzt samt den übrigen Akten unterbreitet wurden.

In seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 (Akten der Y. N 6) kam

Dr. B., med. dent. Zahnarzt und Vertrauensarzt der Y., zum Schluss,

es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass das

Ereignis alleinige mögliche Ursache für den Zahnschaden sei. Das RX

vom 25. Juni 2015 zeige eine instabile Auflagersituation. Die ange-

wandte Rekonstruktion (21 mit Flieger 11 und kunststofffixiertes Aufla-

ger auf 13) sei eine äusserst kritische Rekonstruktion gewesen, die

jederzeit auch bei alltäglicher Belastung einen Retentionsverlust hätte

aufweisen können.

Am 21. Oktober 2015 (Akten der Y. N 12) ergänzte Dr. B., die Art von

Rekonstruktion werde heute nicht mehr hergestellt, da bekannt sei,

dass langfristig immer ein Retentionsverlust auftrete. Somit habe der

vorliegende Schaden jederzeit auch bei normaler Kaubelastung

entstehen können.

B. Mit Verfügung vom 19. November 2015 (Akten der Y. N 13) lehnte

die Y. wegen mangelnder Kausalität ihre Leistungspflicht ab. Dabei

stützte sie sich auf die Feststellungen ihres Vertrauensarztes. Damit

erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und er erhob am

  1. Dezember 2015 dagegen Einsprache (Akten der Y. N 12). Die

Haftung könne nicht ausgeschlossen werden mit der Begründung,

eine Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vor-

zustand zuzuschreiben und dem Unfall komme demgegenüber nur

untergeordnete Bedeutung zu. Ob bei der vorgelegenen Versorgung

langfristig ein Retentionsverlust hätte eintreten können, sei somit

vorliegend ohne Bedeutung, denn dies vermöge in keiner Weise zu

erstellen, dass ein alternativer, alltäglicher Belastungsfaktor zu annäh-

rend der gleichen Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewir-

ken können. In casu sei der Retentionsverlust aufgrund des Unfall-

ereignisses, namentlich des Rechenschlags, eingetreten und somit

sei die Kausalität gegeben. Ihrer Einsprache lag eine Stellungnahme

von Dr. A. (Akten der Y. N 15) bei. Darin beantwortete er die Frage,

ob aufgrund des Vorzustandes ein alternierender, alltäglicher Belas-

tungsfaktor genügt hätte, um in der annährend gleichen Zeit dieselbe


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Gesundheitsschädigung zu bewirken, folgendermassen: „Diese Frage

kann ich so nicht beantworten. Könnte sein, könnte aber auch nicht

sein. Ursache war aber der Rechenschlag.“

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 (Akten der Y. N 17) räumte die Y.

dem Versicherten eine Frist ein, um zu den vollständigen Akten inkl.

den Berichten des Vertrauensarztes Stellung zu nehmen. Am

  1. Januar 2016 (Akten der Y. N 18) bestritt der Beschwerdeführer die

Ausführungen von Dr. B. Die Behauptung, die Rekonstruktion führe

längerfristig immer zu einem Retentionsverlust, vermöge in keiner

Weise rechtsgenügend zu erstellen, dass der vorliegende Schaden

jederzeit auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2016 (Akten der Y. N 19) hielt die Y. an

ihren Ausführungen fest. Anhand der Röntgenbilder vom 25. Juni 2015

sei die instabile Auflagersituation dokumentiert. Gemäss dem beraten-

den Arzt habe die Rekonstruktion bereits vor dem Unfallereignis nicht

mehr fest am Platz gesessen. Der Aufleger hätte so oder so ersetzt

werden müssen. Das Ereignis vom 20. Juni 2015 bilde damit lediglich

den Anlass für den Zahnarztbesuch, im Zuge dessen der Retentions-

verlust, also der mangelhafte Halt der Brücke, festgestellt worden sei.

Da Rekonstruktionen wie die vorliegende nach einer bestimmten Zeit

aufgrund des ohne spezielle Einwirkungen eintretenden Halteverlustes

ohnehin ersetzt werden müssten und die Röntgenaufnahmen vom 25.

Juni 2015 auf einen bereits eingetretenen Halteverlust schliessen

liessen, könne der vorliegende Retentionsverlust und der Ersatz der

Brücke nicht überwiegend wahrscheinlich dem Ereignis vom 20. Juni

2015 zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer bestreite dies, könne

aber keine medizinischen Argumente vorbringen, die die Meinung des

Sachverständigen widerlegen würden.

C. Am 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den

Einspracheentscheid der Y. bei der Sozialversicherungsrechtlichen

Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde ein, mit den Anträgen auf

Aufhebung des Entscheides bzw. evtl. der Rückweisung zu ergänzen-

den Abklärungen. Gemäss Bericht von Dr. A. vom 12. Oktober 2015

sei der Verlust der Brücke eindeutig durch den Schlag mit dem

Rechenstiel hervorgerufen worden. Die Haftung könne nicht mit der

Begründung ausgeschlossen werden, es habe ein massiver Vorzu-

stand bestanden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern Röntgenbilder nach

dem Ereignis, darzulegen vermöchten, dass der Verlust der Brücke


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bereits vor dem Ereignis eingetreten sei. Schliesslich hinterlegte der

Beschwerdeführer die Beurteilung des unabhängigen Zahnarztes Dr.

C. vom 16. August 2016 (Beilage N 4 der Beschwerde). Dieser

komme ebenfalls zum Schluss, dass der Schlag ursächlich für die

Fraktur gewesen sei. Man müsse davon ausgehen, dass die Veranke-

rung vor dem Ereignis fest verankert gewesen sei, ansonsten dies der

Beschwerdeführer mit allergrösster Sicherheit bemerkt hätte. Die

Beweglichkeit werde nämlich meist als störend empfunden.

In den weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren

Begründungen und Anträgen fest. Am 3. November 2016 schloss das

Gericht den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen

1. (…)

2.1 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krank-

heit und Mutterschaft sowie bei Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG,

soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt, das heisst sofern

und soweit die Versicherung nicht zufolge entsprechender UVG-

Deckung sistiert ist (Art. 1a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Bun-

desgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994

[KVG]). Dementsprechend übernimmt die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kau-

systems, wenn diese durch einen Unfall verursacht worden sind

(Art. 31 Abs. 2 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale

Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 452 ff.). Weitergehend fällt die

zahnärztliche Behandlung nur unter den Schutz der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung, wenn sie durch eine schwere, nicht

vermeidbare Erkrankung des Kausystems oder durch eine schwere

Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist, oder wenn sie zur

Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen

notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a-c KVG).

Der Leistungsanspruch umfasst nicht die zahnärztliche Behandlung als

solche, wie dies in der Militärversicherung der Fall ist (Naturalleis-

tungsprinzip); die Krankenkasse trifft vielmehr bei Bejahung der Leis-

tungsvoraussetzungen nur die Pflicht, die zahnärztlichen Behand-


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lungskosten nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestim-

mungen zu vergüten (Art. 24 und 28 KVG; Kostenvergütungsprinzip;

Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 5 zu Art. 14 ATSG).

2.2 Laut Art. 31 Abs. 2 KVG übernimmt die obligatorische Kranken-

pflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des

Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind. Die

Frage der Unfallkausalität im Sinne dieser Bestimmung beurteilt sich

im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie im Bereich der

Unfallversicherung: Vorausgesetzt ist zunächst, dass zwischen dem

schädigenden Ereignis und dem behandelten Zahnleiden nach dem

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Hierfür massgebend sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht, nicht in gleicher Weise

oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Es ist somit nicht erfor-

derlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der

gesundheitlichen Störung ist; blosse Teilursächlichkeit - auch nur in

zeitlich bestimmender Weise - genügt (vgl. zum Ganzen BGE 129 V

177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406 mit Hinweisen; SVR 2005 KV

Nr. 12 S. 41, K 69/02 E. 4.2). Sodann kann die Haftung der Versiche-

rung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, eine (körper-

liche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven

Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demge-

genüber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

8C_399/2008 vom 19. November 2008, E. 1.2 mit Hinweisen). Nur

wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belas-

tungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschä-

digung hätte bewirken können, der Unfall mit andern Worten einen

beliebigen und austauschbaren - im Ursache-Wirkungszusammen-

hang mithin bedeutungslosen - Anlass darstellt, ist die natürliche

Unfallkausalität zu verneinen (Gelegenheits- oder Zufallsursache; zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November

2010 E. 3.2 und SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94).

Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand kann

die adäquate Kausalität - analog zur natürlichen - nur dann verneint

werden, wenn anzunehmen wäre, dass der durch einen krankhaften

Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst

einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (vgl. BGE 114 V

169 E. 3b S. 171).


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3.

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni

2015 während der Ausübung von Gartenarbeiten einen Unfall erlitt.

Streitig ist, ob er Anspruch darauf hat, dass ihm im Rahmen der

obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG zahnärztliche

Kosten für die in diesem Zusammenhang ausgeführten Behandlungen

von der Beschwerdegegnerin vergütet werden.

4.

4.1 Der xxx geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Ereig-

nisses bei der Krankenkasse Y. für Unfall versichert. Die Beschwerde-

gegnerin ist daher für die Behandlung des zur Diskussion stehenden

Zahnschadens grundsätzlich nach KVG leistungspflichtig, was sie zu

Recht nicht bestreitet. Sie wendet jedoch ein, der Versicherte habe

keinen Anspruch auf Rückerstattung der Behandlungskosten, weil es

wegen des vorbeschädigten Zustandes und dem missglückten Beweis

an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle.

4.2 Rechtsgenüglich ist erstellt, dass sich der Versicherte unverzüglich

nach dem Unfallereignis bei Dr. A. meldete, der die Fraktur der VMK-

Brücke 21 x 13 Auflager als Befund erhob. Am 22. und 25. Juni 2015

wurden Röntgenbilder erstellt. Der behandelnde Zahnarzt hat sich in

seinen Darlegungen direkt auf den Unfall bezogen, welcher zur Fraktur

der Brücke geführt hat. Vorgängige zahnärztliche Behandlungen sind

nicht dokumentiert und die letzten Röntgenaufnahmen vor dem

Unfallereignis stammen vom 24. September 2012 und 2. Oktober

  1. Der Y. wurden sämtliche Röntgenbilder zur Verfügung gestellt.

Dennoch fehlt es in den Akten an einer ausführlichen zahnärztlichen

Beurteilung dieser Röntgenbilder. Einzig der Vertrauensarzt legt mit

Bericht vom 19. August 2015 dar, das RX vom 25. Juni 2015 zeige die

instabile Auflagersituation. Weshalb sich der Vertrauensarzt nicht auf

die Bilder vom 22. Juni 2015 bezieht, ist nicht nachvollziehbar. Der

Umstand, dass die Art der Rekonstruktion heute nicht mehr angewandt

wird, spricht nicht für sich allein schon von einem „krankhaften“ Vorzu-

stand. Wie der Beschwerdeführer weiter richtig darlegt, leuchtet nicht

ein, inwiefern ein nach dem Unfall erstelltes Röntgenbild Beweis für

einen lockeren Zustand der Brücke vor dem Ereignis liefern soll.

Jedenfalls fehlt es diesbezüglich an einer entsprechenden Begrün-

dung, weshalb entgegen den Darlegungen der Y. nicht von einem

krankhaften Vorzustand ausgegangen werden kann. Die Behauptung


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der Y., dass die Brücke im hier massgebenden Zeitpunkt des Unfalls

derart geschwächt gewesen sei, ist jedenfalls nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt. Deshalb ist schon aus diesem Grund die

Beschwerde gutzuheissen.

4.3 Ferner kann bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem

Vorzustand die adäquate Kausalität nur dann verneint werden, wenn

anzunehmen ist, dass die durch einen krankhaften Vorzustand

geschwächten Zähne zur annähernd gleichen Zeit selbst einer

normalen Belastung nicht standgehalten hätten. Zur Begründung der

angeblich jederzeit möglichen Fraktur der Brücke wird seitens des

Vertrauensarztes der Y. einzig auf die Art und Weise der angewandten

Rekonstruktion hingewiesen. Diese mag jedoch für sich allein nicht zu

belegen, dass ein alltäglicher Belastungsfaktor zur annähernd gleichen

Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung bewirkt hätte, zumal der

Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass die Brücke vor dem Unfall

hinreichend stabil und funktionstüchtig war und er bis zum Unfallzeit-

punkt keine Probleme beim normalen Kauakt hatte. Letztmals waren

ausserdem im September und Oktober 2012 zahnärztliche Röntgenbil-

der erstellt worden, was bei einer unstabilen Rekonstruktion mit

jederzeitiger Anfälligkeit für einen Bruch wohl kaum der Fall gewesen

wäre. Wenn sodann Dr. C. darlegt, der Retentionsverlust hätte auch

bei normaler Kauaktivität auftreten können, nimmt er dazu in generelle

Weise Stellung, hält aber für den hier spezifischen Fall, klar fest, dass

„hier ein unfallkausaler Zusammenhang oder zumindest eine Teilkau-

salität bestätigt oder nicht ausgeschlossen“ werden kann. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-

gehen, dass das Gebiss des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt für

normale Belastungen stabil resp. funktionstüchtig war und das Ereignis

vom 20. Juni 2015, welches im Übrigen nach der allgemeinen

Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war,

grössere Zahnschäden von der Art des Eingetretenen zu bewirken,

zumindest zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Zahnsi-

tuation geführt hat. Dem Unfall vom Juni 2015 kam mithin hinsichtlich

Art oder Zeitpunkt der konkreten Schädigung zumindest teilweise

eigenständige Bedeutung zu, womit die Unfallkausalität als erstellt gilt.

Dafür, dass in annährend gleicher Zeit derselbe Gesundheitszustand

hätte eintreten können, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Behauptung

der Y., dass die Brücke selbst einer normalen äusseren Einwirkung

nicht standgehalten hätte, ist ebenfalls nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt.

Palavras-chave

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