No accident: jump from a platform was not unusual

S2 10 5Tribunal Cantonal22 de abr. de 2010Dismissed

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Resumo

A worker insured by SUVA jumped from a small platform on a construction site and injured a tooth when his jaws struck together. SUVA refused benefits on the ground that the incident was not an accident, and the cantonal social insurance court upheld that view. The court held that the decisive external factor was the landing after a voluntary jump. Because there was no slip, stumble, push, or other unusual interruption of the movement, the event stayed within the ordinary range of life situations. The hard impact and resulting dental injury did not transform the external factor into an unusual one.

Regest

Art. 4 ATSG; Art. 6 UVG: Unfallbegriff und Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors; ein Unfall setzt eine plötzliche, unbeabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors voraus. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich ausschliesslich auf den äusseren Faktor selbst und ist nach objektiven Umständen zu beurteilen; sie liegt nur vor, wenn das Ereignis den Rahmen des im betreffenden Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet. Eine programmwidrige Störung des Bewegungsablaufs ist erforderlich, etwa durch Stolpern, Ausgleiten oder Stossen. Ein freiwilliger Sprung auf ein tieferes Niveau und der harte Aufprall ohne zusätzliche äussere Einwirkung sind grundsätzlich nicht ungewöhnlich; auch die Schwere der Folgen vermag die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht zu begründen.

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KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 22. April 2010 in Sachen

A. c. SUVA – S2 10 5

Unfallbegriff – Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors – Sprung vom Podest

– Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-

per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

– Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wird bejaht, wenn dieser den Rah-

men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet.

– Ein Sprung in ein tieferes Niveau und das Zusammenbeissen der Zähne sind

grundsätzlich nichts Ungewöhnliches.

Ref. CH : Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG

Ref. VS : –

Notion d’accident – Cause extérieure extraordinaire – Saut d’une estrade

– Selon l’art. 4 LPGA, est réputé accident toute atteinte dommageable, soudaine et

involontaire, portée au corps humain par une cause extérieure extraordinaire qui

compromet la santé physique, mentale ou psychique ou qui entraîne la mort.

– La cause extérieure extraordinaire est réalisée lorsqu’elle outrepasse le cadre de

la sphère de vie quotidienne et habituelle.

– Un saut à un niveau plutôt bas et la cassure de dents ne présentent, en principe,

rien d’extraordinaire.

Réf. CH : art. 4 LPGA, art. 6 LAA

Réf. VS : -

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene A. arbeitet für X. und ist in dieser Eigenschaft

bei der Schweizerischen Unfallversicherung (fortan SUVA) gegen die

Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadensmeldung UVG des

Arbeitsgebers (eingegangen am 26. August 2009) erlitt der Versicherte

am 19. März 2009 auf einer Baustelle durch einen Sprung ab einem

Podest und dem darauffolgenden Zusammenschlagen der Kiefer einen

Bruch eines linken Zahnes. Mit Schreiben vom 3. September 2009

beantwortete der Versicherte die von der SUVA gestellten Ergänzungs-

fragen zur Unfallmeldung folgendermassen : «Ich machte einen kleinen

Sprung ab einem Tritt, dabei habe ich den Kiefer zusammengeschla-

gen. Es machte etwas, aber ich spürte keinen Schmerz und schenkte

der Sache keine weitere Beachtung.» Des Weiteren habe es sich um eine

gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingun-

gen verlaufen sei. Bei der Frage, ob etwas Besonderes (Ausgleiten,

Sturz usw.) passierte, verwies er auf die Ausführungen zu Ziffer 1 (vgl.

oben zitierte Sachverhaltsdarstellung).

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B. Mit Schreiben vom 11. September 2009 lehnte die SUVA ihre Leis

tungspflicht ab, da weder ein Unfall im Sinne von Art. 4ATSG noch eine

unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dies wurde, auf Wunsch des

Versicherten, am 18. September 2009 verfügt.

C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Brief vom 8. Oktober 2009

Einsprache. Er machte geltend, dass der Tatbestand eines Unfalles

erfüllt sei und erläuterte den Sachverhalt. Er führte aus, dass neben der

Terrasse, wo er gearbeitet habe, ein Schwimmbassin gelegen sei,

dazwischen eine Niveaudifferenz (Tritt). Während der Massaufnahme

habe er einen kleinen Sprung auf das tiefere Niveau gemacht. Da keine

Schutzvorrichtungen oder Ähnliches da gewesen seien, sei er davon

ausgegangen, dass die Differenz etwa eine Tritthöhe sei. Es seien aber

zwei Tritthöhen (ohne Zwischentritt) gewesen. Dementsprechend sei

er natürlich erschrocken, habe härter aufgeschlagen als geplant und

habe so den Kiefer zusammengeschlagen. In der grellen Märzensonne

auf der Terrasse mit Steinboden ohne Sonnenstoren sei die Situation

nicht klar ersichtlich gewesen, vor allem wenn man erst kurz auf der

Baustelle und mehrfach beschäftigt sei. Mit Einspracheentscheid vom

  1. Dezember 2009 wies die SUVA die Einsprache mit der Begründung

ab, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor, insbesondere sei die Unge-

wöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen.

D. Hiegegen reichte A. am 22. Dezember 2009 Beschwerde beim

Kantonsgericht ein. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 hielt

die SUVA an ihrem Entscheid vom 16.Dezember 2009 fest und bean-

tragte, die Beschwerde abzuweisen. Demgegenüber wies der Beschwer-

deführer in seiner Replik darauf hin, dass der Aufschlag ausserordent-

lich hart gewesen sei, da er diesen nicht erwartet habe. Zudem sei der

Bewegungsablauf abrupt gewesen und der Sprung habe nicht unter nor-

malen äusseren Bedingungen stattgefunden, da seine Einschätzung der

Tritthöhe falsch gewesen sei. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Par-

teibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von

Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

(...)

  1. a) Vorliegend bildet Streitgegenstand der Einspracheentscheid

vom 16. Dezember 2009. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer am 19. März

2009 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, insbesondere ob

der äussere Faktor das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt.

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b) Die Unfallversicherung gewährt grundsätzlich bei Berufs- und

Nichtberufsunfällen Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Nach der Definition des Unfalls, bezieht sich die Ungewöhnlichkeit

nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen sel-

ber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit,

dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol-

gen nach sich zog. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde

entwickelt, um die «tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des

täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und

deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichti-

gung finden sollen» aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Werner Lau-

ber, Praxis des sozialen Unfallversicherungsrechts der Schweiz, S.

298). Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wird bejaht, wenn

dieser den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und

Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall

anhand der objektiven Verumständungen (Urteil des Bundesgerichtes

U 313/04 vom 1. Februar 2005 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des unge-

wöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung

bestehen. Dieser liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussen-

welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewe-

gung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst, beispielsweise wenn

der Versicherte stolpert, ausgleitet oder gestossen wird (RKUV 1999

Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist

der ungewöhnliche Faktor zu bejahen ; denn der äussere Faktor – Ver-

änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten

Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V

117 E.2.1 mit Hinweisen).

c) Der Richter darf eine Tatsache nur dann als bewiesen anneh-

men, wenn er von ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 121 V 47 E. 2a

mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person

die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu

machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben

zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht

der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialver-

sicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des


Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak-

tors, gegeben sind. Hiezu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrund-

satzes die notwendigen Beweise zu erheben. Spricht der rechtserhebli-

che Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das

Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit

genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (BGE 116 V 140

E. 4b, 103 V 176 E. 2a ; RKUV 2003 Nr. U 485 [U 307+308/01] S. 259 E. 5).

Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den

Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die soge-

nannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefan-

gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-

rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versi-

cherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Anga-

ben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres

Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des

Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 130 III

328 E. 5, 130 V 120 E. 2.2.7 sowie RKUV 2004 Nr. U 512 [U 349/02] S. 283

E. 4.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schä-

digenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als

spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung

zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwen-

dung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 [U 236/03] S. 546).

d) Im Lichte dieser Grundsätze lässt sich die Sachverhaltsfeststel-

lung der SUVA nicht beanstanden. Insbesondere durfte diese – entge-

gen den Vorbringen des Beschwerdeführers – dem Umstand, dass der

Versicherte trotz klarer Fragestellung zum Vorfall vom 19. März 2009 im

Fragebogen der SUVA vom 27. August 2009 kein spezielles Ereignis

nannte, bzw. alles unter normalen Bedingungen ablief, entscheidendes

Gewicht beimessen. Demnach machte der Versicherte am 19. März

2009 einen kleinen Sprung ab einem Podest, wobei er härter aufge-

schlagen ist als geplant und dabei den Kiefer zusammengeschlagen

hat. Der äussere Faktor ist im vorliegenden Fall der Kontakt des Kör-

pers mit dem Boden, d.h. der Aufschlag nach dem Sprung vom Podest.

Aus den Akten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei

weder gestossen worden, noch ausgerutscht oder gestolpert ist. Wie er

selber sagt, machte es zwar etwas, aber er spürte keinen Schmerz und

schenkte der Sache keine weitere Beachtung. Es ist deshalb davon aus-

zugehen, dass sich nichts ereignete, was der Beschwerdeführer selber

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als etwas Besonderes erlebt hätte und der Aufprall somit unter norma-

len äusseren Bedingungen verlief. Der harte Aufprall vermag den Rah-

men des Alltäglichen und Üblichen nicht zu sprengen (Urteil des Bun-

desgerichtes U 258/04 vom 23. November 2006). Das harte Aufschlagen

auf dem Boden stellt für sich allein genommen keinen Vorgang ausser-

gewöhnlicher Art dar. Darin kann keine für den Unfallbegriff letztlich

entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt wer-

den. Es kann sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt –

insoweit nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, welcher

beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn bei einer Tritthöhe von

etwa 43 cm mit dem rechten Fuss hart auf dem Perron auftrat (Urteil

des Bundesgerichtes U 82/92 vom 2. Dezember 1993 ; vgl. auch SUVA-

Jahresbericht 1963 Nr. 3c S. 20 : Aufschlagen der Füsse auf einer harten,

unverputzten Unterlage nach einem Sprung eines Bauarbeiters aus

etwa 1.5m). In diesem Zusammenhang kann daraus, dass bei oder nach

der Körperbewegung Schmerzen auftreten, allein nicht auf eine unge-

wöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs

geschlossen werden (BGE 129 V 180 E. 2.1 in fine). Dass ein Sprung in

ein tieferes Niveau und das Zusammenbeissen der Zähne grundsätzlich

nichts Ungewöhnliches sind, hat das Bundesgericht im Urteil

8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 4 und 5 bestätigt. Der Aufprall

hebt sich insbesondere nicht vom Normalmass an äusseren Einwirkun-

gen auf den menschlichen Körper ab. Er – Veränderung zwischen Kör-

per und Aussenwelt – ist folglich kein objektiv unvorhersehbares und

programmwidriges Geschehen, sondern ein natürlicher Bewegungsab-

lauf. Dieser wird zwar intensiviert, aber nicht verändert. Im vorliegen-

den Fall kann der gewollte Sprung, selbst bei allenfalls erfolgter Fehlein-

schätzung der Höhe bedingt durch die konstante Sonneneinstrahlung

oder Mehrfachbelastung, mit Blick auf die vergleichbaren Fälle (insbe-

sondere Urteil des Bundesgerichtes 8C_718/2009 vom 30. November

  1. nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden und es hat sich auch

nichts Ungewolltes, Programmwidriges ereignet. Ungewöhnlich am

Ereignis vom 19. März 2009 ist lediglich der eingetretene Zahnschaden.

Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich jedoch nur auf den

äusseren Faktor selber. Ungewöhnliche Auswirkungen auf den mensch-

lichen Körper begründen keine Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak-

tors (vgl. E. 2b). Demzufolge stellt der Vorfall vom 19.März 2009 keinen

Unfall im Rechtsinne dar, weshalb die SUVA zu Recht ihre Leistungs-

pflicht verneint hat.

Palavras-chave

accident definitionunusual external factorjumpdental injurysocial insuranceprogrammatic movementburden of proof