Rent suspension during security detention and hospital transfer

S1 15 128Tribunal Cantonal17 de fev. de 2016Dismissed

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The insured, who had been granted a full disability pension, challenged the IV office's decision to suspend the pension while he was held in security detention pending placement in a stationäre therapeutische Massnahme. The cantonal court held that the decisive factor under social insurance law is whether the execution setting permits gainful work. Because the prison setting did not allow such work, the suspension was lawful. The court also rejected the argument that treatment needs rather than social dangerousness should prevail. The appeal was dismissed, costs of CHF 300 were imposed on the insured, and no party compensation was granted.

Sumário Omnilex

Art. 21 Abs. 5 ATSG; Rentensistierung während Straf- oder Massnahmenvollzug. Massgebend ist, ob die konkrete Vollzugsform der versicherten Person eine Erwerbstätigkeit erlaubt; fehlt diese Möglichkeit, darf die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter eingestellt werden. Auch Sicherheitshaft kann den Sistierungsgrund erfüllen, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung mit einer erwerbslosen Inhaftierung gleichsteht. Bei einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ist nicht entscheidend, ob behandlungsbedürftige oder sozialgefährdende Elemente überwiegen, sondern allein die vollzugsbedingte Erwerbsmöglichkeit (E. 4–5).

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S1 15 128

URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2016

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, verbeiständet durch M_________

gegen

KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin

(Einstellung der Rente / stationärer Massnahmenvollzug)

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2015


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Sachverhalt

A. Dem 1977 geborenen X_________ war mit Verfügung vom 17. November 2014

(IV-Dossier act. 52-1) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2014 zugesprochen

worden. Am 2. März 2015 meldete der Sachbearbeiter der Dienststelle für Straf- und

Massnahmenvollzug der IV-Stelle, X_________ befinde sich seit dem 22. Januar 2015

im Gefängnis von A_________ und könnte maximal eine fixe Monatspauschale von

Fr. 250.-- aber kein Salär beziehen (act. 58-1). Mit Vorentscheid vom 30. April 2015

(act. 62-1) stellte die IV-Stelle X_________ in Aussicht, die Invalidenrente werde wäh-

rend des Massnahmevollzuges im Gefängnis A_________ ab dem 1. Februar 2015

sistiert. Am 27. Mai 2015 (act. 63-1 ff.) erklärte sich der Beistand des Versicherten da-

mit nicht einverstanden. Die fürsorgerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB

vom 2. Dezember 2014 aufgehoben worden und man habe der Klinik B_________ den

Auftrag erteilt, eine geeignete „Anschlusslösung“ zu finden. Am 22. Januar 2015 sei

der Versicherte wegen fehlenden geeigneten Institutionen in das Gefängnis

„C_________“ in A_________ verlegt worden. Die Oberwalliser Bewährungshilfe habe

ihn darüber informiert, dass X_________ aufgrund des Art. 59 Abs. 2 StGB in einem

stationären Massnahmenvollzug sei und es versucht werde, den Versicherten mög-

lichst rasch in eine geeignete Klinik einzuweisen. Die Rente könne nicht sistiert wer-

den.

Am 3. Juli 2015 (act. 65-1) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid verfügungswei-

se. Gemäss den ihr vorliegenden Informationen handle es sich bei der angeordneten

Massnahme um eine solche im Sinne von Art. 59 StGB. Daran ändere auch der Um-

stand nichts, dass der Versicherte zwischenzeitlich zur Akutbehandlung vom Gefäng-

nis C_________ nach D_________ verlegt worden sei.

B. Dagegen liess X_________ am 17. August 2015 Beschwerde bei der Sozialversi-

cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erheben. Er machte geltend,

die Invalidenrente sei zu Unrecht sistiert worden, da die Behandlungsbedürftigkeit im

Vordergrund stehe. Ins Gefängnis C_________ sei er nur der mangelnden freien Plät-

ze in anderen geeigneten Institutionen wegen eingewiesen worden. Es sei vorgesehen,

dass er im Januar 2016 in die spezielle forensisch-psychiatrische Abteilung der univer-

sitären psychiatrischen Klinik E_________ (UPK) verlegt werde. Er werde gegenwärtig


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weiter medizinisch durch Dr. F_________ betreut und medizinisch-psychologisch be-

handelt.

C. Nach Einholung der Strafakten und Beizug der IV-Akten erliess das Gericht am

  1. Oktober 2015 den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Das ent-

sprechende Gesuch wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Rentensistie-

rung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem sich der Beschwerdeführer replizierend am 10. Dezember 2015 auf seine

Beschwerde bezog und daran festhielt, schloss das Gericht am 14. Dezember 2015

den Schriftenwechsel.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - so-

weit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen

(BGE 126 V 30 E. 1). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb

die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 58

Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zuständig ist. Der Beschwer-

deführer ist von der Verfügung berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Inte-

resse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG).

2. Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid

unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im

Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-

deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich

aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347

E. 1a).


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3. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentensistierung während des

stationären Massnahmenvollzugs gemäss Art. 59 StGB bzw. der verhängten Sicher-

heitshaft.

4.

4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Er-

werbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn die versicherte

Person sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Es stellt sich im folgenden die

Frage, ob die Sicherheitshaft, welche in casu gemäss Entscheid des Zwangsmass-

nahmengerichts vom 10. Dezember 2014 für die Höchstdauer von 3 Monaten ange-

ordnet wurde und mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar

2015 bis zum Übertritt in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB beibehal-

ten wurde, unter den gesetzlichen Sistierungsgrund des „Straf- und Massnahmenvoll-

zugs“ fällt.

4.2 Bis zum Inkrafttreten des ATSG war das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über

die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) der einzige sozialversicherungsrechtliche

Erlass, welcher das rechtliche Schicksal der Geldleistungen bei Freiheitsentzug ordne-

te (Art. 13 Abs. 1 MVG in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2002 gelten-

den Fassung, inhaltlich übereinstimmend mit der Vorgängernorm von Art. 43 aMVG;

BGE 133 V 1 E. 3.2 S. 4; J. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militär-

versicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 4 zu Art. 13 MVG). Die Auszahlung

des Taggeldes oder der Invalidenrente konnte (ganz oder teilweise) eingestellt werden,

wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst (Abs. 1; Maeschi,

a.a.O.). Das Bundesgericht hat in BGE 102 V 167 (ZAK 1977 S. 116 ff.) erkannt, dass

während der Strafverbüssung kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 102

V 167 E. 2 S. 170; vgl. auch BGE 107 V 219 E. 2 S. 221 f. [ZAK 1983 S. 156 ff.]; BGE

110 V 284 E. 1b S. 286 [ZAK 1985 S. 477 ff.]). BGE 113 V 273 (ZAK 1988 S. 249 ff.),

und bestätigte die Praxis, wonach der Gefangene, für dessen Unterhalt die Öffentlich-

keit aufkommt, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Strafvollzug ziehen soll (BGE

113 V 273 E. 2b S. 277; EVGE 1948 S. 74 ff. E. 4 S. 78; SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93, I

45/94 E. 2a). Ein Ruhen der Versicherungsleistungen ist mit dieser Überlegung auch

nach den massgeblichen Regeln des internationalen Rechts zulässig (BGE 141 V 466

E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ist Sinn und Zweck der Bestimmung

die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch


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einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Massgebend für eine Sistierung der Ren-

tenleistung eines Invaliden sei, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation

durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Da in den meisten

Fällen, in denen eine Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer angeordnet werde,

nachmals eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolge, wobei die Untersuchungs-

haft in aller Regel an die Freiheitsstrafe angerechnet werde, handle es sich bei der

Untersuchungshaft im Ergebnis um einen Teil der Freiheitsstrafe, während der die

Rente zu sistieren sei (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Sollte sich die Inhaftierung im Nach-

hinein als zu Unrecht angeordnet erweisen, so bilde der Rentenverlust Teil des Scha-

dens, der bei der Behörde geltend gemacht werden könne, die die ungerechtfertigte

Inhaftierung angeordnet habe (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2).

4.3 Laut Bundesgericht befindet sich der Straftäter während einer stationären Mass-

nahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine

Haftstrafe verbüsst oder eine Untersuchungshaft absitzt. Für die Rentensistierung sei

demnach allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss

Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht (BGE 137 V 154 E. 5.2 und 6).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt daher Art. 21 Abs. 5 ATSG, entgegen

dem Wortlaut, so aus, dass auch die Untersuchungs- bzw. die Sicherheitshaft Anlass

für eine Sistierung der Leistungen ist, jedenfalls wenn die Haft eine gewisse Dauer

aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 8,

116 V 323 ff.). Die Rechtsprechung hält weiter fest, dass eine Leistungssistierung dort

dennoch nicht zulässig ist, wo die konkrete Vollzugsart der versicherten Person die

Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (SVR 2008 IV Nr. 32; Urteil des

Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4). Nach der Rechtsprechung

vor dem Inkrafttreten des ATSG war beim Massnahmenvollzug darüber hinaus zu ent-

scheiden, ob bei einer über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus andauern-

den Internierung die Sozialgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit im Vorder-

grund standen; eine weiterlaufende Leistungssistierung war nur im ersteren Fall mög-

lich (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35).

5.

5.1 In casu wurde mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar

2015 (S1 14 36) die Rechtsmässigkeit der Sicherheitshaft und der stationären thera-

peutischen Massnahme bestätigt. Es wurde der Übertritt in eine Einrichtung gemäss

Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde der

Versicherte einstweilen in Sicherheitshaft im Gefängnis von „C_________“ belassen.


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Im Gefängnis „C_________“ lässt die Tagesstruktur bei Sicherheitshaft grundsätzlich

keine Erwerbsarbeit zu. Dass dies auch bezüglich des Beschwerdeführers zutrifft, wird

bestätigt durch die Angaben des Gefängnisses in seiner schriftlichen Stellungnahme

vom 2. März 2015 zuhanden der IV-Stelle. Diesen Angaben zufolge könnte

X_________ eine Monatspauschale von Fr. 250.00 beziehen, wenn er im Strafvollzug

wäre - was er aber nicht ist - und darüber hinaus sowieso kein Salär.

5.2 Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bie-

tet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit zumindest teilweise selber für die Le-

bensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren

(BGE 137 V 154 E. 5.1). Aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses kann davon

vorliegend nicht ausgegangen werden, könnte doch auch ein Nichtinvalider im Sicher-

heitsvollzug im Gefängnis „C_________“ keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie es

sich dann nach erfolgtem Wechsel in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt gemäss

Art. 59 Abs. 2 StGB verhält, wird die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der

konkreten Verhältnisse erneut prüfen müssen.

5.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Leiden, das zur Invalidi-

tät führe, stelle den Grund für die Freiheitsentziehung dar, zumal es in casu nicht um

eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Art. 397a ff. ZGB geht und andererseits

das Konzept der stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 StGB auf die

Beeinflussung der Sozialgefährlichkeit zielt bzw. von der Einschätzung abhängt, ob die

Rückfallgefahr minimiert werden kann. Es macht daher wenig Sinn, sozialversiche-

rungsrechtlich danach zu fragen, ob bei einer versicherten Person die Behandlungsbe-

dürftigkeit oder alternativ die Sozialgefährlichkeit überwiegt (BGE 137 V 154 E. 4.2).

Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit kommt

es daher nicht an.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der IV-Stelle als rechtens, weshalb

die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch

auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegen-

er - d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht

(U. Kieser, ATSG-Kommentar, Schulthess 2009, Art. 61 ATSG N. 114).


  • 7 -

7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versiche-

rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenpflichtig. Auf-

grund des Verfahrensaufwands und mit Rücksicht darauf, dass sich der Streitpunkt der

Beschwerde auf die Frage der Rentensistierung beschränkt, sowie die beschränkten

finanziellen Mittel des Beschwerdeführers werden die Gerichtskosten vorliegend auf

Fr. 300.-- festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit

dem am 19. November 2015 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- werden

X_________ auferlegt und mit dem am 19. November 2015 geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 17. Februar 2016

Palavras-chave

disability pensionsuspension of benefitscustodystationary therapeutic measuregainful employmentsecurity detentionsocial insurance costsparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether disability pension payments could be suspended during the insured's security detention / stationary measure execution.

Decisão extraída

Yes. Security detention without possibility of gainful work falls within the suspension ground of custody or measure execution under social insurance law.

Fundamentação extraída

The court held that the decisive point is whether the concrete form of detention allows gainful employment. In the prison setting described, no work was possible, so a non-disabled person would also have suffered loss of earnings. The later transfer to an open institution had to be assessed anew when it occurred.

Questão jurídica principal

Whether the insured's treatment needs rather than social dangerousness prevented suspension.

Decisão extraída

No. The social-insurance test does not turn on whether treatment needs or dangerousness predominates in the criminal-law measure.

Fundamentação extraída

For a stationäre therapeutische Massnahme under Art. 59 StGB, the relevant question is not the balance between treatment need and dangerousness, but whether the execution setting permits work. The argument drawn from the medical basis of the detention was therefore irrelevant.

Questão jurídica principal

Court costs and party compensation

Decisão extraída

Costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, the appellant had to bear the procedural costs. The respondent, as the insurance carrier, had no entitlement to party compensation.

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