No jurisdiction over claim to enforce social insurance payment

S1 12 181Tribunal Cantonal20 de fev. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

X_________ filed a claim/enforcement request before the Valais cantonal social insurance court, alleging that CHF 21,744 in disability-related benefits had never been paid. The SAK and Y_________ AG relied on postal payment records and argued that the money had been paid out. The court held that it lacked jurisdiction to examine a claim aimed at enforcing payment of final benefit decisions, because no contestable administrative decision or denial of justice existed. It therefore declined to enter into the matter and stated that the insured person must pursue the amount through debt enforcement. It also noted that the underlying benefit awards had become final. No costs or compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 49, 51, 52, 56 ATSG; Art. 54 ATSG i.V.m. Art. 80 f. SchKG: A filing seeking mere enforcement of a final social insurance payment does not constitute an admissible complaint to the cantonal social insurance court. Where the benefit entitlement rests on final administrative acts and no new contestable decision or denial of justice is alleged, the proper path is debt enforcement; the final acts then serve as titles for definitive legal opening. The court may not replace the enforcement procedure with a merits review of whether payment was actually made. The question of discharge by payment is, in principle, to be raised within the enforcement framework or in the ensuing ordinary action after payment under legal opening (consid. 2-3).

Texto completo

S1 12 181

ENTSCHEID VOM 20. FEBRUAR 2014

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Rechtsmittelklägerin

gegen

SCHWEIZERISCHE AUSGLEICHSKASSE SAK , Rechtsmittelbeklagte

und

Y_________ AG , streitberufene Partei

und

KANTONALE IV-STELLE WALLIS , Rechtsmittelbeklagte

(Auszahlung Hilflosenentschädigung und IV-Rente)


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Verfahren und Sachverhalt

A. Im Verfahren S1 08 76 erkannte die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Kantonsgerichts Wallis mit Urteil vom 20. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde von X_________ gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, dass die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab

dem 1. Januar 2000 hat. Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwer-

de trat das Bundesgericht am 25. Juni 2010 nicht ein (9C_184/2010). Gestützt darauf

sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis der Versicherten mit Verfügung vom 18. Novem-

ber 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 eine Hilflosenent-

schädigung im Betrag von Fr. 19'980.-- zu; darin nicht enthalten waren die Verzugszin-

sen, welche später in einer separaten Verfügung festgelegt werden sollten. In der Fol-

ge beauftragte die Schweizerische Ausgleichskasse (fortan: SAK) die Y_________ AG

mit der Barauszahlung von Fr. 21'744.-- an die Versicherte, welche Summe sich zu-

sammensetzte aus der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung von Fr. 19'980.--, der

laufenden Hilflosenentschädigung von Fr. 1'140.-- und der laufenden IV-Rente von Fr.

624.--.

B.

B.a Am 2. August 2012 (Poststempel) wandte sich X_________ mit einer als „Klage /

Vollstreckung“ betitelten Eingabe an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kan-

tonsgerichts Wallis. Sie brachte vor, die am 18. November 2010 verfügte Nachzahlung

von Fr. 19'980.-- bzw. der Totalbetrag von Fr. 21'744.-- seien ihr nie ausbezahlt und

auch nicht avisiert worden. Nachdem das Kantonsgericht fälschlicherweise davon aus-

gegangen war, die Versicherte rüge, dass ihr eine zweite Zahlung über Fr. 8'051.--, an-

scheinend die Verzugszinsen, ebenfalls nicht augerichtet worden sei, stellte diese mit

Schreiben vom 29. Augsut 2012 richtig, dass sie diesen Betrag ca. im Juni 2011 erhal-

ten hatte.

B.b In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2012 hielt die SAK einleitend fest, die

Versicherte habe ihr nie die erforderlichen Bankangaben gemacht, weshalb sämtliche

Auszahlungen bar durch die Post erfolgt seien bzw. erfolgten. Sodann hinterlegte die

SAK Bestätigungen der Y_________, wonach der Versicherten die Fr. 21'744.-- am 9.

Dezember 2010 und die Fr. 8'051.-- am 8. Juli 2011 ausbezahlt worden seien, mitsamt

den entsprechenden ‚Zahlungsanweisung(en) Post’ in Kopie. Laut Vermerk auf der

Zahlungsanweisung über Fr. 8'051.-- wurde der Versicherten dieser Betrag am 8. Juli

[2011] an ihrer Wohnadresse zur Abholung gemeldet; am 8. Juli 2011 quittierte die

Versicherte mit ihrer Unterschrift den Erhalt dieses Betrages. Auf der Zahlungsanwei-

sung über Fr. 21'744.-- findet sich kein Vermerk zur Abholungseinladung, wobei als Ad-

resse nunmehr per Hand das Postfach der Versicherten aufgeführt ist; v.a. fehlt aber

die Unterschrift des Zahlungsempfängers, die vorgewiesene Ausweisschrift ist nicht

angegeben und das Datum der Auszahlung ist in einer Handschrift eingesetzt, bei wel-

cher es sich augenscheinlich nicht um jene der Versicherten handelt. Hingegen wurde

der Poststempel mit Orts- [A_________] und Datumsangabe [9.12.10] angebracht.

Am 2. November 2012 erhob die SAK die Einrede der Unzuständigkeit des angerufe-

nen Kantonsgerichts und sie beantragte, auf die Klage der Versicherten nicht einzutre-

ten. In der Sache machte sie geltend, gemäss Art. 73 AHVV würden als Nachweis der

Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung kasseninterne Auszahlungslisten

und Belastungsanzeigen der Y_________ oder Bank gelten. Die Zahlungsbestätigung

der Post belege, dass die Zahlung der Fr. 21'744.-- durch die SAK an die Post am 7.

Dezember 2010 vorgenommen worden sei. Die Barauszahlung dieses Betrages an die


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Versicherte sei schliesslich an der Poststelle A_________ am 9. Dezember 2010 er-

folgt (vgl. die Berichtigung des Datums am 15. Januar 2013). Ferner verkündete die

SAK der Y_________ den Streit, da eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Ausführung

der Zahlungsanweisung vorliege.

B.c Am 7. Dezember 2012 erklärte die Y_________ Annahme der Streitverkündung. In

ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 machte sie ebenfalls die Unzuständigkeit

des Kantonsgerichts geltend. In der Sache führte sie aus, die Fr. 21'744.-- seien der

Versicherten am 9. Dezember 2010 auf der Poststelle A_________ durch die Mitarbei-

terin B_________ gegen Vorweisung der Zahlungsanweisung ausbezahlt worden. Nö-

tigenfalls verlange sie die Einvernahme ihrer Mitarbeiterin als Zeugin. Als Beweis für

die Auszahlung hinterlegte sie in Kopie den folgenden Auszug aus dem Kassenjournal:

4634492

0001

Zahlungsanweisung

21'744.00

4634493

0002

Total Kunde CHF

-21'744.00

4634494

0003

Retourgeld CHF

21'744.00

4634495

0004

Neuer Kunde

00000.00

C. Nachdem das Kantonsgericht den Parteien seine vorläufige Sicht der Dinge kurz

schriftlich dargelegt hatte, liessen sich die SAK, die Y_________ und die Kantonale IV-

Stelle Wallis am 19. und 20. November 2013 bzw. am 5. Dezember 2013 abschlies-

send vernehmen; das Bundesamt für Sozialversicherungen machte von dieser Mög-

lichkeit keinen Gebrauch.

Erwägungen

1.

1.1 Einziger materieller Streitpunkt bildet die Frage, ob die SAK den Rechtsanspruch

der Versicherten auf die Fr. 21'744.--, umfassend die ihr rechtskräftig zuerkannten

Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung sowie die damals laufende Hilflosenent-

schädigung und Invalidenrente, erfüllt hat, was davon abhängig ist, ob die Y_________

der Versicherten diesen Betrag tatsächlich ausbezahlt hat.

1.2 In formeller Hinsicht erheben die SAK und die Y_________ die Einrede der Unzu-

ständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Kantonsgericht hat die Eingabe der Versi-

cherten vom 2. August 2012 an die SAK weitergeleitet in der Erwartung, die Frage der

Auszahlung lasse sich im Interesse aller leicht und ohne grosse Formalitäten klären.

Es hatte daher zu jenem Zeitpunkt die Zuständigkeiten bewusst nicht näher geprüft

und vorerst auch kein Dossier eröffnet. Nachdem sich diese Erwartung nicht erfüllt hat,

hat das Kantonsgericht seine Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes we-

gen zu prüfen (BGE 126 V 30 E. 1; 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Dabei kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegrün-

detheit der Begehren der Präsident eines Kollegialgerichtes als Einzelrichter entschei-

den (Art. 20 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11.

Februar 2009). Sofern also auf die Eingabe der Versicherten infolge Unzuständigkeit

nicht einzutreten ist, darf daher der Präsident als Einzelrichter entscheiden.

2.

2.1 Das Sozialversicherungsverfahren vor dem Versicherungsträger und das Rechts-

pflegeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich, abgesehen von


  • 4 -

hier nicht interessierenden Ausnahmen (namentlich bei BVG-Streitigkeiten), nach dem

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1).

Mit Blick auf das Rechtsmittelsystem sind im Sozialversicherungsverfahren die Art. 49,

51 und 52 ATSG bedeutsam. Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-

troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1);

dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die

gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Leis-

tungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen,

können demgegenüber in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1

ATSG), doch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art.

51 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 51quater AHVV). Als Verfügungen im Sinne des ATSG

gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des

Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und zum Gegenstand ha-

ben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung

des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei-

sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von

Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 132 V 93 E.

3.2; 131 V 46 E. 2.4). Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen, ausgenommen

solche prozess- und verfahrensleitender Natur, bei der verfügenden Stelle Einsprache

erhoben werden (Abs. 1); die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu

erlassen (Abs. 2). Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen; so statuiert Art.

69 Abs. 1 IVG, dass Verfügungen der IV-Stelle direkt - also ohne vorgängiges Ein-

spracheverfahren - beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden kön-

nen.

Laut Art. 56 ATSG „Beschwerderecht“ kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-

gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim kan-

tonalen Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person (Art. 57 ff. ATSG)

Beschwerde erhoben werden (Abs. 1); gemäss Abs. 2 kann Beschwerde auch erhoben

werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Per-

son keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Das ATSG

sieht hingegen die Möglichkeit einer Klage der versicherten Person gegen den Versi-

cherungsträger nicht vor; vielmehr bildet die Beschwerde das ordentliche gerichtliche

Rechtsmittel. Dabei bildet der vorgängige Erlass eines Einspracheentscheides bzw. ei-

ner Verfügung grundsätzlich unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im Beschwerde-

verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, ohne die auf ein Rechtsmittel

nicht eingetreten werden darf (BGE 132 V 93 E. 3.2; 130 V 388 E. 2.3). Einzig bei der

Rechstverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bedarf es keines Anfech-

tungsobjekts, weil sich hier die Rüge darin erschöpft, dass der Sozialversicherungsträ-

ger untätig geblieben ist (BGE 133 V 188 E. 3.2; 131 V 407 E. 1.1).

2.2 Das Eintreten auf die Eingabe der Versicherten setzt folglich voraus, dass sie sich

gegen einen Einspracheentscheid oder gegen eine direkt beim Versicherungsgericht

anfechtbare Verfügung eines Versicherungsträgers richtet und innert offener Frist ein-

gereicht wurde.

In casu hat die Kantonale IV-Stelle Wallis im Nachgang zum Urteil des hiesigen Ge-

richts vom 20. Januar 2010 der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2010

für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 Fr. 19'980.-- an Hilflosenent-

schädigungen zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Nebst diesem Hauptbetrag umfasst die Zahlungsanweisung über Fr. 21'744.-- je ein

Monatsbetreffnis der Hilfslosenentschädigung von damals Fr. 1'140.-- und der IV-Rente


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von damals Fr. 624.--. In welcher Form der Versicherten diese beiden Beträge zuge-

sprochen worden sind (Verfügung oder formlose Mitteilung), ist nicht aktenkundig, letzt-

lich aber nicht von Belang. Denn selbst eine formlose Mitteilung des Versicherungsträ-

gers über konkrete Leistungen zeigt, sofern sich die Versicherte dem nicht innert Jah-

resfrist widersetzt, die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie eine entsprechende formelle

Verfügung (BGE 134 V145 E. 5.2, 5.3 und 5.4). Damit beruht der gesamte Betrag von

Fr. 21'744.-- auf rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsträger. Rechtskräf-

tige Entscheidungen können aber nicht Gegenstand einer Beschwerde an das kanto-

nale Versicherungsgericht bilden.

Die Versicherte beanstandet denn auch nicht diese Entscheidungen, die dem Gesamt-

betrag zu Grunde liegen. Vielmehr zielt ihre Intervention darauf ab, diese Entscheidun-

gen durchzusetzen. Dabei macht sie nicht geltend und es ist anhand der Akten auch

auszuschliessen, dass die SAK oder ein anderer Sozialversicherungsträger in diesem

Zusammenhang eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hätte, wel-

che(r) ihr den Anspruch auf die Fr. 21'744.-- absprechen würde (zur Zulässigkeit eines

solchen Verwaltungsentscheids vgl. BGE 125 V 396). Es fehlt demzufolge an einem

Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung

im Sinne des Gesetzes liegt ebenfalls nicht vor, weil die Versicherungsträger in Bezug

auf die Hilflosenentschädigungen und die Rente entweder verfügt oder Mitteilung ge-

macht haben. Mithin kann das Kantonsgericht auf die Eingabe der Versicherten vom 2.

August 2012 nicht eintreten. Eine Befragung der Schalterbeamtin, welche die Auszah-

lung an die Versicherte vorgenommen haben soll, ohne Letztere den Empfang des

Bargeldes quittieren zu lassen, erübrigt sich deshalb.

3.

3.1 Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung

nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein-

zutreiben. Formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen stellen dabei ebenso wie

vollstreckbare gerichtliche Urteile Rechtsöffnungstitel dar, gestützt auf welche der

Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen kann (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 2

SchKG). Für die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Bereich

der Sozialversicherungen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, hält Art. 54 Abs. 2

i.V.m. Abs. 1 lit. a ATSG ausdrücklich fest, dass diese vollstreckbaren Urteilen im Sin-

ne von Art. 80 SchKG gleich stehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zü-

rich/Basel/Genf 2009, N. 9 ff. zu Art. 54 ATSG). Soweit der Gläubiger über einen sol-

chen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, sind die möglichen Einwände des Schuld-

ners im Rechtsöffnungsverfahren eng beschränkt; immerhin kann er diesfalls die defini-

tive Rechtsöffnung u.a. dadurch verhindern, dass er durch Urkunden beweist, dass die

Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG), worüber

der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden hat (BGE 125 V 396 E. 2a mit Hinweisen auf

Rechtsprechung und Lehre). Der Schuldner hat dabei den strikten Beweis zu erbrin-

gen, dass er die Schuld beglichen hat (BGE 124 III 501 E. 3a).

3.2. Als öffentlichrechtliche Geldforderungen im Sinne der vorstehenden E. 3.1 gelten

auch Forderungen auf geldwerte Sozialversicherungsleistungen, welche der versicher-

ten Person gegenüber dem Versicherungsträger zustehen. Beruhen diese auf rechts-

kräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden oder Urteilen, so verfügt die leistungs-

berechtigte Person über einen definitiven Rechtsöffnungstitel.

3.2.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Versicherte die Möglichkeit hat, die

Fr. 21'744.-- auf dem Betreibungsweg einzufordern. Sie kann sich dabei auf rechtskräf-

tige Entscheide der Versicherungsträger stützen, welche grundsätzlich zur definitiven

Rechtsöffnung berechtigen; im Teilbetrag von Fr. 19'980.-- hat sie den definitiven


  • 6 -

Rechtsöffnungstitel, nämlich die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle

Wallis vom 18. November 2010 in Kopie vorgelegt, während die Entscheide und damit

die Rechtsöffnungstitel betreffend die damals laufende Hilflosenentschädigung von

Fr. 1'140.-- und Rente von Fr. 624.-- nicht aktenkundig sind (vgl. dazu vorstehende E.

2.2 [Abs. 2]). Sofern die Versicherte den Versicherungsträger betreiben und dieser

Rechtsvorschlag erheben wird, kann die Versicherte unter Vorlage der genannten Ver-

fügung und der nicht aktenkundigen Verfügungen oder Mitteilungen definitive Rechts-

öffnung verlangen; diese wird ihr der Rechtsöffnungsrichter unter den angeführten Vo-

raussetzungen erteilen müssen, da mit den internen Aufzeichnungen der SAK und der

Y_________ der strikte Beweis, dass die Fr. 21'744.-- am 9. Dezember 2010 der Ver-

sicherten tatsächlich bar ausbezahlt worden sind, nicht zu erbringen ist (vgl. dazu auch

nachstehende E. 3.2.2 [Abs. 2]). Hierzu würde es der ordentlichen Quittierung des

Geldempfangs durch die Versicherte auf dem Anweisungsformular bedürfen, welche

hier gerade fehlt. Der Zeugenbeweis ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig.

Folglich müsste der Versicherungsträger der Versicherten den von dieser in Betreibung

gesetzten Betrag, soweit sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegt, bezahlen und

gegebenenfalls dessen Rückforderung in einem anschliessenden ordentlichen Prozess

verlangen (Art. 86 SchKG), in welchem die Schalterbeamtin alsdann einvernommen

werden könnte.

3.2.2 Laut Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG sowie 63 Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. auch Art. 122 ff.,

auf welche Art. 44 IVV verweist) erfolgt die Auszahlung der Renten und Hilflosenent-

schädigungen durch die Ausgleichskassen. Laut Verfügung der Kantonalen IV-Stelle

Wallis war die SAK mit der Auszahlung betraut, weshalb sich die Betreibung - wie die

SAK selber darlegt - gegen diese zu richten hat. Da die SAK indessen über keine

Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern Teil des Eidgenössischen Finanzdepartements

des Bundes bildet, muss die Versicherte eine allfällige Betreibung gegen die Schweize-

rische Eidgenossenschaft in Bern einleiten (BGE 135 III 229). Daneben hat im vorlie-

genden Verfahren die Y_________ ausdrücklich erklärt, im Falle einer gegen sie ein-

geleiteten Betreibung auf die Einrede fehlender Passivlegitimation zu verzichten und

die Schuld des Bundes übernehmen zu wollen, ohne jedoch auf die Einrede, die

Schuld sei bereits vollständig zurückbezahlt worden, zu verzichten.

Eine Betreibung sowohl des Bundes als auch der Y_________ ist für die Versicherte

mit dem Nachteil verbunden, dass sie das Betreibungsverfahren ausserhalb ihres

Wohnsitzkantons durchführen muss. Dies erschwert ihr die Wahrung ihrer Rechte, was

deshalb besonders unbefriedigend erscheint, weil die Y_________ mit ihrem unsorgfäl-

tigen Handeln massgeblich zum Rechtsstreit beigetragen hat. Die SAK hat zwar in zu-

lässiger Weise (vgl. Art. 72 AHVV) die Y_________ mit der Barauszahlung der

Fr. 21'744.-- beauftragt, muss sich aber deren Handeln, auch Fehler, als ihr Erfüllungs-

gehilfe anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_739/2007 vom 16. Januar 2008;

BGE 114 Ib 67 E. 2). In der ‚Zahlungsanweisung Y_________’ ist vorgesehen, dass

sich der Zahlungsempfänger ausweisen und den Erhalt des Geldes unterschriftlich be-

stätigen muss. Allein eine solche handschriftliche Quittung nach vorgenommener Per-

sonenidentifikation vermag bei einer Barauszahlung den schriftlichen Beweis zu er-

bringen, dass die berechtigte Person das Geld erhalten hat. Dabei ist es gerichtsnoto-

risch, dass bei Barauszahlungen durch die Post selbst bei weitaus bescheideneren Be-

trägen sich der Empfänger identifizieren und den Erhalt des jeweiligen Geldbetrages

mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Nur so wird letztlich sichergestellt, dass die be-

rechtigte Person ihr Geld auch tatsächlich erhält. Ebenfalls nur bei strikter Einholung

der Unterschrift des Empfängers lassen sich Barauszahlungen als Teil des postali-

schen Zahlungsverkehrs vernünftig bewerkstelligen. Es ist deshalb für das Kantonsge-

richt völlig unverständlich und überhaupt nicht nachvollziehbar, wie eine Schalterbeam-

tin einen Betrag von Fr. 21'744.-- ohne Quittierung ausbezahlen kann. Soweit solches

geschieht, muss sich die Y_________ - und letztendlich auch die SAK - ein unsorgfäl-


  • 7 -

tiges, unprofessionelles, ja schlampiges Handeln vorwerfen lassen. Der von der SAK

angerufene Art. 73 AHVV hilft ihr nicht weiter, da er den bargeldlosen Zahlungsverkehr

betrifft und internen Aufzeichnungen durch eine blosse Verordnungsvorschrift ohnehin

keine erhöhte Beweiskraft zuerkannt werden kann.

Mit Rücksicht auf diese besondere Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass die

SAK die rechtliche Möglichkeit prüft (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; 125 V 396), in

Form einer Feststellungsverfügung (Art. 49 Abs. 2 ATSG) festzuhalten, dass der

Rechtsanspruch der Versicherten auf die Fr. 21'744.-- zufolge gehöriger Erfüllung erlo-

schen ist. Dies würde der Versicherten den Beschwerdeweg an die Versicherungs-

rechtliche Abteilung des Kantons Wallis eröffnen, in welchem Verfahren die Auszah-

lung (durch Einvernahme der Schalterbeamtin) näher untersucht werden könnte. Das

hiesige Gericht hätte alsdann im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu befin-

den, ob der Nachweis der Auszahlung erbracht wurde.

4. Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Ausgangsgemäss sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen,

Das Kantonsgericht erkennt

Auf die Eingabe („Klage / Vollstreckung“) von X_________ vom 2. August 2012

wird nicht eingetreten.

X_________ hat die ihr mit Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 18.

November 2010 zuerkannten Fr. 19'980.-- (Nachzahlung Hilflosenentschädigung

für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003) sowie die ihr mit nicht akten-

kundigen Verfügungen oder Mitteilungen zugesprochenen Fr. 1'140.-- (monatliche

Hilflosenentschädigung) und Fr. 624.-- (monatliche IV-Rente) auf dem Weg der

Betreibung einzufordern.

Im Hinblick auf eine mögliche Betreibung wird festgehalten, dass die der Leis-

tungszusprache von total Fr. 21'744.-- zu Grunde liegenden Verwaltungsakte ge-

mäss vorstehender Ziff. 2 des Judikatums, namentlich die Verfügung der Kantona-

len IV-Stelle Wallis vom 18. November 2010, nie Gegenstand einer Beschwerde

an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis bildeten und

demnach rechtskräftig sind.

Die SAK wird eingeladen zu prüfen, ob es rechtlich zulässig und angebracht ist, in

Bezug auf die strittige Auszahlung eine hierorts anfechtbare Festsstellungsverfü-

gung zu erlassen, wonach der Rechtsanspruch der Versicherten zufolge Erfüllung

untergegangen ist.

Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugespro-

chen.

Sitten, 20. Februar 2014

Palavras-chave

social insurancejurisdictionnon-entryenforcementfinal decisionpayment of benefitsdefinitive legal openingpostal paymentcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal social insurance court had jurisdiction to hear the insured person's filing seeking enforcement/payment of already awarded benefits.

Decisão extraída

The filing could not be treated as an admissible complaint because no appealable decision or objection decision existed; the court lacked a procedural basis to enter into the merits.

Fundamentação extraída

The benefits had already been awarded by final administrative acts. A claim to enforce payment must be pursued through debt enforcement, not by complaint to the social insurance court, absent a new contestable decision or denial of justice.

Questão jurídica principal

How the insured person must pursue the CHF 21,744 benefit amount.

Decisão extraída

She must enforce the amount by debt enforcement; the final administrative acts serve as titles for definitive objection removal if needed.

Fundamentação extraída

Public-law monetary claims and social insurance benefits based on final decisions are enforceable through the debt enforcement route. If the debtor objects, the claimant may seek definitive legal opening based on the final decisions.

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