Costs of emergency door opening cannot be recouped from complainant

P3 15 208Tribunal Cantonal6 de fev. de 2017Granted

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The appellant challenged only the part of a non-prosecution order that charged him with costs, including CHF 2,629.80 for the forced opening of his door after a suicidal SMS. The Criminal Chamber held that Art. 420 lit. a CCP did not permit recourse because the case involved, at most, procedural fault in a broader sense, not the kind of intentional or grossly negligent conduct required for recourse. It therefore annulled item 2 of the prosecutor's order, charged the appeal costs of CHF 600 to the Canton of Valais, and denied party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 420 lit. a StPO; recourse for state costs against a person who triggered police intervention only through conduct giving rise to intervention? Recourse under Art. 420 StPO is exceptional and must be applied restrictively. It presupposes intentional or grossly negligent procedural misconduct in the narrow sense, in particular haltless denunciations or accusations lacking any basis; mere conduct that occasioned the opening of proceedings, or broader procedural fault, is insufficient (consid. 2.1-2.2). If the statutory basis for recourse is lacking, the canton may seek reimbursement only via civil law. Appellate costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO; legal aid-type compensation is awarded only on specific request and where special effort is shown (consid. 3).

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P3 15 208

VERFÜGUNG VOM 6. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

gegen

die Verfügung vom 31. August 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Nichtanhandnahme


  • 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. Nachdem X_________ seiner behandelnden Ärztin im PZO eine SMS mit suizidia-

len Absichten hinterliess, verständigte Letztgenannte die Ambulanz. Da auf Klopfen,

Türklingeln und Zurufen keine Reaktion aus der Wohnung von X_________ an der

A_________strasse in B_________ erfolgte, wurde die Türe von den anvisierten Poli-

zeiagenten gewaltsam geöffnet. Bei der anschliessenden Wohndurchsuchung konnte

X_________ nicht angetroffen werden. Letztgenannter hielt sich vielmehr bei seinen

Eltern in C_________ auf, wo eine Patrouilleneinheit ihn antreffen konnte.

B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 31. August 2015 eine Nichtanhandnahmeverfü-

gung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit der Begründung, dass keine strafbare

Handlung vorliege, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Gleichzeitig

auferlegte sie X_________ die Verfahrenskosten, worin auch die Reparaturkosten der

Türe von Fr. 2‘629.80 integriert waren.

C. Gegen diese Verfügung erhob X_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am

  1. Oktober 2015 (Postaufgabedatum) mit einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten

Eingabe Beschwerde, welche diese am 2. November 2015 zuständigkeitshalber an die

Strafkammer weiterleitete. Er forderte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung

insoweit aufzuheben, als dass ihm die Kosten im Umfang von Fr. 2‘900.-- auferlegt

worden sind.

Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, wurde der Beschwerdeführer von der

Strafkammer mit Schreiben vom 3. November 2015 dazu aufgefordert, eine unter-

schriebenes Exemplar innert 10 Tagen einzureichen, andernfalls auf sie nicht eingetre-

ten werde. Am 6. November 2015 reichte Letztgenannter der Staatsanwaltschaft ein

unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde ein, welche von dieser am

  1. November 2015 an die Strafkammer weitergeleitet wurde. Am 12. November 2015

übermittelte der Staatsanwalt die amtlichen Akten und verzichtete auf eine Stellung-

nahme.


  • 3 -

Erwägungen

1.

1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher

und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge-

richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdefüh-

rung legitimiert. Seine Beschwerde erfolgte überdies innert Frist - der von der Staats-

anwaltschaft an die Polizei erteilte Auftrag betreffend Zustellung der Nichtanhandnah-

meverfügung erfolgte gemäss Empfangsbescheinigung am 19. Oktober 2015 - und

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

Laien handelt, formgerecht (Art. 396 StPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes

ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2

StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu

Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen

(ZWR 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand,

Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Ziffer 2 der ange-

fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2015, d.h. gegen den Rück-

griff auf den Beschwerdeführer als Opfer im Verfahren für die vom Kanton getragenen

Kosten. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft verletze

Art. 420 lit. a StPO, indem sie ihm die Verfahrenskosten auferlege.

2.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf

Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Ver-

fahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisi-

onsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder


  • 4 -

böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die

dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss dabei vor-

sätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens

sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rück-

griffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und

Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen von Mass-

nahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den glei-

chen Umständen hätten einleuchten müssen, unter Verletzung elementarer Vorsichts-

regeln (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 420 StPO). Die sehr

offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet.

Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu ma-

chen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 und 7 zu Art. 420 StPO). Anders

als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden

i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung

eines Strafverfahrens gegeben hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Janu-

ar 2015 BB.2014.108 E 2.2). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichte-

ten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren,

manifestiert (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile

6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2, 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2 und

6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückgriffnahme auf den Beschwerdefüh-

rer damit, dass die Interventionsbehörden davon hätten ausgehen müssen, dass der

Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Indem dieser die

SMS mit Suizidandrohung versandt habe, habe er das vorliegende Verfahren grobfahr-

lässig herbeigeführt, da er damit habe rechnen müssen, dass die Interventionsbehör-

den bei ihm zu Hause Nachschau halten würden. Gleichsam sei damit das gewaltsame

Eindringen in die Wohnung an der A_________strasse in B_________ gerechtfertigt

gewesen. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S.

vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei solchem ausgeschlossen

(vgl. E. 2.1). Folglich kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff gestützt auf

Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Folglich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen

Regressanspruch gegen den Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdegegnerin

dazu - wie es beispielsweise der Kanton Basel-Stadt im Falle der Vorfinanzierung von

Türöffnungen durch die Kantonspolizei im Interesse einer Drittperson gemäss § 18

Abs. 1 Ziff. 5 lit. f der Verordnung vom 3. Juni 1997 betreffend die Kantonspolizei des

Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung; SGS/BS 510.110) vorsieht - ausschliesslich


  • 5 -

der Zivilweg offensteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 2 des

Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt,

weshalb die Kosten dem Staat aufzuerlegen sind.

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und

der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-

ziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-

tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre-

ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf

Fr. 600.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Kanton Wallis aufzuerlegen ist.

3.2 Vorliegend ist der Anspruch des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers

zwar auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), dieser ist indes mangels besonderen Aufwands zu ver-

neinen.

Mithin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung

vom 31. August 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kan-

tons Wallis.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. Februar 2017

Palavras-chave

cost recoursenon-prosecutionpolice interventionprocedural faultgross negligencelegal basisappellate costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the non-prosecution order's cost award against the appellant under Art. 420 lit. a CCP was lawful.

Decisão extraída

No. Art. 420 lit. a CCP does not allow recourse for merely triggering police intervention through conduct amounting only to procedural fault in a broad sense; a haltless accusation or similar conduct is required.

Fundamentação extraída

The appellant's SMS and the resulting emergency intervention may have justified the police response, but they did not constitute the kind of intentional or grossly negligent procedural misconduct required for recourse under Art. 420 CCP. The legal basis for cost recoupment was therefore lacking.

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