Old internment continued under new law; non-entry annulled

P2 07 30Tribunal Cantonal12 de jul. de 2007Partially Granted

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Resumo

X., serving an old-law internment for habitual offending, asked that the measure be lifted after the entry into force of the revised Swiss Criminal Code. The court held that the transitional regime does not create an autonomous right to release merely because no therapeutic measure is indicated; instead, the old internment continues under the new law. However, X.'s separate release request had to be examined on the merits by the competent execution judge. The challenged non-entry decision of 21 May 2007 was therefore annulled and the matter remitted for substantive treatment.

Regest

Art. 2 Ziff. 2 SchlBest. StGB, Art. 56 Ziff. 6, Art. 64a und 64b StGB; old-law internment and transitional review. The revised Criminal Code no longer knows a separate internment of habitual offenders. In the review of an internment imposed under former Art. 42 aStGB, the authority must first examine whether a therapeutic measure under Arts. 59-61 or 63 StGB is required. If such a measure is not indicated, the old-law internment is not lifted but continues under the new regime. Independently, the interned person may at any time request release under Art. 56 ch. 6 StGB or conditional release under Arts. 64a and 64b StGB, to be examined by the competent execution authority.

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KGE (Präsident des Strafgerichtshofs I) vom 12. Juli 2007 i.S. X. c. Straf-

und Massnahmenvollzugsrichteramt Mittelwallis (Gesuch / Beschwerde)

Verwahrung nach altem und neuem Recht (Art. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB;

Art. 64 StGB).

– Das neue Recht kennt keine eigenständige Verwahrung von Gewohnheitsverbre-

chern (E. 2a).

– Erweisen sich bei der Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung gemäss Art.

42 Ziff. 2 der einschlägigen Schlussbestimmungen therapeutische Massnahmen

(Art. 59-61 oder 63 StGB) nicht als erforderlich, so wird die Verwahrung nicht

aufgehoben, sondern nach neuem Recht weitergeführt (E. 2).

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– Nach neuem Recht ist auf Gesuch des Betroffenen oder von Amtes wegen die Ver-

wahrung aufzuheben bzw. der Verwahrte bedingt zu entlassen, sofern die Vor-

aussetzungen für die Massnahme nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Ziff. 6 StGB) oder

zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a und 64b StGB; E. 3a).

– Zuständigkeiten (E. 1b, 1c, 3b).

Internement selon l’ancien et le nouveau droit (art. 42 et 43 ch. 1 al. 2 aCP;

art. 64 CP).

– Le nouveau droit ne connaît aucun internement particulier pour les délinquants

d’habitude (consid. 2a).

– S’il s’avère, à l’occasion du contrôle d’un internement de l’ancien droit selon

l’art. 42 ch. 2 CP, que les mesures thérapeutiques finales y relatives ne sont plus

nécessaires (art. 59-61 ou 63 CP), l’internement n’est pas levé, mais poursuivi

selon le nouveau droit (consid. 2).

– Selon le nouveau droit, il faut lever l’internement, respectivement libérer condi-

tionnellement l’interné, sur requête de l’intéressé ou d’office, dans la mesure où

les conditions de la mesure ne sont plus remplies (art. 56 ch. 6 CP) ou qu’il faut

s’attendre qu’il fera ses preuves en liberté (art. 64a et 64b CP; consid. 3a).

– Compétences (consid. 1b, 1c, 3b).

Aus den Erwägungen

  1. b) Der Präsident des in letzter kantonaler Instanz urteilenden

Gerichts hat bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen

Rechts von Amtes wegen zu überprüfen, ob bei Personen, die nach

den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Vorausset-

zungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind ([SchlBest.

StGB] i.V.m. Art. 62 EGStGB). Die vorliegende Rückversetzung in den

Strafvollzug vom 18. April 2005 beruht auf dem Kantonsgerichtsent-

scheid vom 26. November 1981, weshalb die Überprüfung des

Gesuchs vom 10. Mai 2007 dem Präsidenten des Strafgerichtshofs I

obliegt (Art. 62 EGStGB). X. ist als Verwahrter zur Einreichung des ent-

sprechenden Gesuchs legitimiert.

c) Der am 28. Juni 2007 angefochtene Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugsrichters vom 21. Mai 2007 stellt eine letztin-

stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Aus-

schlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und aufgrund von Art. 16 EGStGB

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht unter-

liegt. Zuständig ist die Strafabteilung. Indes kann der Präsident eines

Kollegialgerichts bei offensichtlich gut begründeten Begehren ohne

Parteiverhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter ent-

scheiden (Art. 13 Abs. 6 und 9 GGB; vgl. nachstehende E. 3). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

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Aufhebung oder Änderung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

  1. a) Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist

per 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die neurechtliche Verwahrung

gemäss Art. 64 StGB soll in erster Linie die Gesellschaft vor gefähr-

lichen Personen schützen. Dieses revidierte Institut ersetzt auch die

Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern nach Art. 42 aStGB (Baech-

told, Strafvollzug, Bern 2005, S. 283; Riklin, Revision des allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006

S. 1484 f.). Das Gericht soll deswegen bis zum 31. Dezember 2007 von

Amtes wegen überprüfen, ob für eine nach altem Gesetz verwahrte

Person eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59-61 und 63

StGB erforderlich ist (Art. 2 Ziff. 2 SchlBest. StGB; Perroset, Les mesu-

res, in: Kuhn/Moreillon/Viredaz/Bichovski [Hrsg.], La nouvelle partie

générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 293). Letztere setzt eine

schwere psychische Störung (Art. 59 und Art. 63 StGB), eine Suchter-

krankung (Art. 60 und Art. 63 StGB) oder ein Höchstalter bei der Tat-

begehung (Art. 61 StGB) voraus. Die altrechtlich ausgesprochene Ver-

wahrung wird, sofern eine solche Massnahme nicht notwendig ist,

nach neuem Recht fortgeführt (Art. 2 Ziff. 2 SchlBest. StGB; Schwarze-

negger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 324). Art. 2 Ziff.

2 SchlBest. StGB verhindert somit nach der Revision des Allgemeinen

Teils des StGB die automatische Aufhebung einer altrechtlichen Ver-

wahrung, wenn eine Voraussetzung der Verwahrung nach neuem

Recht fehlt (BBl 2005 S. 4711; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, S. 901).

b) X. ist ab dem 29. April 1971 bis zum 4. April 2007, überwiegend

wegen Eigentums- und Vermögensdelikten, zu insgesamt fünfzehn

Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt worden. Er ist am 26.

November 1981 als Gewohnheitsverbrecher gemäss Art. 42 aStGB ver-

wahrt und am 17. Juni 1996 bedingt entlassen worden. Auch die

erneute Verwahrung gemäss Waadtländer Urteil vom 23. Februar 1999

basiert auf Art. 42 aStGB. Die Kommission hat am 10. Februar 2003

wiederum eine bedingte Entlassung ausgesprochen, nachdem sich der

Verwahrte bereits in Halbgefangenschaft befunden hatte. Sie hat ihren

Entscheid auf einen Bericht vom 3. Februar 2003 gestützt, der eine the-

rapeutische Behandlung gerade als nicht erforderlich beurteilt hatte.

Auch der aktuellste Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach

vom 4. April 2007 lässt weder auf das Vorliegen einer schweren psy-

chischen Störung noch auf eine Suchterkrankung schliessen. Der

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Gesuchsteller hat gemäss Strafregisterauszug keinerlei Delikte gegen

Leib, Leben oder die sexuelle Integrität begangen. Mithin enthalten die

Akten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Abklärun-

gen, noch Hinweise für die Notwendigkeit einer Massnahme gemäss

Art. 59-61 oder Art. 63 StGB und der anwaltlich vertretene Gesuch-

steller macht derlei auch selbst nicht geltend. Es besteht somit keine

Grundlage, um bei der Überprüfung gemäss Art. 2 Ziff. 2 SchlBest.

StGB eine Massnahme gemäss Art. 59-61 oder Art. 63 StGB anzuord-

nen. Laut Gesetz ist die Verwahrung demzufolge nach neuem Recht

weiterzuführen (Bundesgerichtsurteil 6S.31/2007 vom 30. Mai 2007 E.

8.1). Eine Aufhebung der Verwahrung, wie vom Gesuchsteller verlangt,

sieht das Gesetz im Rahmen dieser Überprüfung nicht vor.

  1. a) Der Betroffene kann jederzeit ein Entlassungsgesuch gemäss

Art. 56 Ziff. 6 StGB einreichen, wonach eine Massnahme, für welche die

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben ist (Riklin, a.a.O.,

S. 1484 f.). Das StGB statuiert ferner die Möglichkeit einer bedingten

Entlassung aus der Verwahrung, sobald zu erwarten ist, dass sich der

Verwahrte in der Freiheit bewährt (Art. 64a StGB). Eine Überprüfung

ist alljährlich oder auf Gesuch hin möglich (Art. 64b StGB), womit Art.

5 Abs. 4 EMRK nachgelebt wird (BBl 1999 S. 2195). Die erwähnten Ent-

scheide erfolgen durch den Straf- und Massnahmenvollzugsrichter

(Art. 5 Abs. 2 lit. a und b EGStGB; Moreillon, Les mesures instituées

par le CP 2007, in: RJJ 2006 S. 269 ff.).

b) Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist infolgedessen

verpflichtet, auf entsprechendes Gesuch hin die Voraussetzungen der

Verwahrung zu überprüfen und diese gegebenenfalls aufzuheben. X.

hat ein solches Gesuch am 30. April 2007 in gehöriger Form gestellt.

Das Gesetz lässt die Frage, ob die Kontrolle gemäss neurechtlichem

Art. 56 Ziff. 6 i.V.m. Art. 64b StGB zwingend eine vorgängige Überprü-

fung der altrechtlich ausgesprochenen Massnahme gemäss Art. 2 Ziff.

2 SchlBest. StGB erfordert, offen. Ebenso wenig regelt das Verfahrens-

recht, ob der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter diesfalls nicht

einen blossen Sistierungsentscheid fällen müsste. Wie es sich damit

verhält, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden. Denn

gemäss E. 2b liegt nunmehr eine Verwahrung neuen Rechts vor, so

dass die Zuständigkeit des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters

zweifelsfrei gegeben ist. Bei dieser eindeutigen Rechtslage ist sein

Nichteintretensentscheid vom 21. Mai 2007 aufzuheben und das

Gesuch zur materiellen Behandlung an ihn zurückzuweisen.

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Palavras-chave

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