Oral appeal declaration insufficient in abbreviated proceedings

P1 15 24Tribunal Cantonal27 de jan. de 2016Inadmissible

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The Valais Cantonal Court held that, in abbreviated criminal proceedings, the prosecution's oral appeal declaration made before the district court did not satisfy Art. 399(3) StPO, which requires a written appeal statement to the appellate court. Although the first-instance judgment was orally announced and then handed over in reasoned form, this did not dispense with the written filing requirement. The appeal was therefore inadmissible. The court ordered the appellate costs of CHF 700 to be borne by the State of Valais and denied any party compensation to the respondent.

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Art. 399 Abs. 3 StPO; Art. 362 Abs. 5 StPO; abbreviated proceedings and appeal statement: even where the appeal notice may exceptionally be unnecessary because the first-instance judgment is orally pronounced and then delivered with reasons, the appeal statement must still be filed in writing with the competent appellate court. An oral declaration of appeal before the first-instance court does not satisfy the statutory form requirement. The written form is mandatory because the other parties' procedural rights under Art. 400 Abs. 3 StPO attach to the written appeal statement. If no compliant written appeal statement is filed, the appellate court must not enter into the appeal (consid. 1.4.2).

Texto completo

Mit Urteil vom 22. Juni 2016 (6B_154/2016) trat das Bundesgericht auf eine gegen

vorliegenden Entscheid gerichtete in Strafsachen nicht ein.

P1 15 24

ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2016

Kantonsgericht Wallis

I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin, vertreten durch Ober-

staatsanwalt M_________

gegen

X_________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

N_________

(Grobe Verletzung von Verkehrsregeln)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Mai 2015


  • 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, bei welcher er gestanden

hatte, am 28. November 2014 innerorts anstatt der erlaubten 50 km/h mit 107 km/h und

damit bereinigt 51 km/h zu schnell gefahren zu sein, beantragte X_________ am

  1. Dezember 2014 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Hierauf unterbrei-

tete ihm der Oberstaatsanwalt am 5. März 2015 die Anklageschrift mit Erledigungsvor-

schlag, wozu der Beschuldigte am 6. März 2015 schriftlich seine Zustimmung erteilte.

B. Am 8. Mai 2015 fällte das Bezirksgericht O_________ im Anschluss an die Haupt-

verhandlung nachstehendes Urteil:

X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG) schul-

dig befunden.

X_________ wird verurteilt:

a/ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten;

der Vollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

b/ zu einer Busse von Fr. 200.00;

die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umzuwan-

deln.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 500.00, Gebühren Bezirksge-

richt Fr. 400.00) werden X_________ auferlegt.

Das Urteil wurde laut Zustellungsvermerk anlässlich der Hauptverhandlung mündlich

eröffnet und (in begründeter Form) ausgehändigt. Gemäss Protokoll wurde das Urteil

den Parteien ausgehändigt, mündlich eröffnet und die Herabsetzung der Busse be-

gründet. Daran anschliessend findet sich im Protokoll folgender Passus: „Der Ober-

staatsanwalt erhebt mündlich Berufung, da die Busse gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung in jedem Fall Fr. 2‘000.-- betragen müsste.“

C. In der Folge übermittelte das Bezirksgericht die Akten zur Beurteilung an das Kan-

tonsgericht. Da hierorts keine schriftliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft

einging, nahm das Kantonsgericht am 24. August 2015 Rücksprache mit dem Ober-

staatsanwalt, der seine im Protokoll wiedergegebene Äusserung zur Berufung bzw.

Bussenhöhe als Berufungserklärung verstanden haben wollte. In Anwendung von

Art. 403 Abs. 1 StPO eröffnete das Kantonsgericht am 16. September 2015 ein schrift-

liches Verfahren zur Frage der Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der Berufung. Die Staats-

anwaltschaft nahm dazu am 28. September 2015 Stellung. Der Beschuldigte liess sich

nicht vernehmen.


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Erwägungen

1.

1.1 Die StPO regelt in ihrem 8. Titel „Besondere Verfahren“, in dessen 2. Kapitel das

abgekürzte Verfahren. Darin werden die Voraussetzungen für dessen Durchführung,

die Anforderungen an die Anklageschrift, der Ablauf der Hauptverhandlung und der

Inhalt des Urteils umschrieben. Mit ihrer Zustimmung zur Anklageschrift verzichten die

Parteien grundsätzlich auf Rechtsmittel (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Immerhin lässt

Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren dann

zu, wenn eine Partei geltend macht, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder

das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht. Damit werden die Berufungsgründe im

Vergleich zum ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 398 Abs. 3 und 4 StPO) massgeblich

eingeschränkt. Legitimation sowie Zulässigkeit, Form und Frist der Berufung werden

demgegenüber im Rahmen des abgekürzten Verfahrens nicht eigenständig geregelt,

weshalb diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittel- bzw. des

Berufungsverfahrens (Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO) gelten.

1.2 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, u.a. der Bezirksrichterin als Einzelrichte-

rin (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge-

schlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die

Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO).

Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein ent-

scheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit

oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte

Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).

Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gege-

ben, weshalb dieser auch über die Gültigkeit der Berufung zu befinden hat.

1.3 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Rechtsmit-

tel zu ergreifen.

1.4 Art. 399 StPO, welcher auch im abgekürzten Verfahren gilt (vgl. E. 1.1 in fine so-

wie Greiner/Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO,

  1. A., 2014, N. 42 zu Art. 362 StPO, welche ausdrücklich auf Art. 399 StPO verweisen),

regelt die Anmeldung der Berufung und die Berufungserklärung. Danach ist die Beru-

fung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entwe-

der schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach


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Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die An-

meldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die

Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit

Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat

darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt

(Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem

erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal

ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal durch Anmeldung

der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites

Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Beru-

fungsgericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom

  1. Oktober 2011 E. 2.5).

Das zweistufige Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche

Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a

StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im

Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine

Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Beru-

fungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfü-

gung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober

2011 E. 2.5). Mithin kann in diesem Sinne ausnahmsweise auf eine Berufungsanmel-

dung beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden; ein Verzicht auf die schriftliche

Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist hingegen grundsätzlich nicht möglich

(Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer

schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung an sich ohne weiteren Schriften-

wechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013

E. 1.4.2).

1.4.1 Die Praxis der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf die Eröffnung der Strafur-

teile ist nicht einheitlich. Doch dürften die Urteile in ihrer Mehrzahl zuerst mündlich oder

schriftlich im Dispositiv eröffnet werden. Dabei verlangt die Partei, zu deren Ungunsten

das Urteil ausgefallen ist, kaum je eine blosse Begründung desselben (vgl. Art. 82

Abs. 2 StPO); vielmehr bildet die (vorsorgliche) Berufungsanmeldung die Regel. Hält

eine Partei nach Studium der Begründung an ihrer Berufung nicht fest, so teilt sie dies

dem Kantonsgericht im Allgemeinen (auch ohne gesetzliche Verpflichtung) schriftlich

mit. Diesfalls schreibt der Strafgerichtshof I das Berufungsverfahren praxisgemäss trotz

Rechtshängigkeit (vgl. dazu und zur möglichen Kostenerhebung Bundesgerichtsurteil


  • 5 -

6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3) mittels Briefs, d.h. ohne formellen Entscheid

und ohne Kosten, ab. Bei Zweifeln über den Willen der betroffenen Partei, nimmt es

Rücksprache mit dieser und erledigt alsdann das Verfahren je nach erhaltener Antwort

entweder mittels Briefs oder durch einen formellen Entscheid. Vorliegend hat die (ver-

fahrensbedingt nach Ablauf der Frist für die schriftliche Berufungserklärung erfolgte)

Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergeben, dass diese ihre Wortmeldung in laufen-

der Sitzung vor Bezirksgericht als Berufungserklärung verstanden haben will, weshalb

nachstehend zu prüfen ist, ob die Vorgehensweise des Oberstaatsanwalts den gesetz-

lichen Berufungsanforderungen genügt.

1.4.2 Die Bezirksrichterin hat ihr Urteil mündlich eröffnet sowie kurz begründet und

den Parteien das begründete Urteil ausgehändigt. Bei wörtlicher Auslegung müsste der

Oberstaatsanwalt deshalb vorerst Berufung anmelden und danach in einem zweiten

Schritt Berufung erklären. In casu hat er unbestrittenermassen nicht zweimal innert den

hierfür vom Gesetz gesetzten Fristen seinen Willen kundgetan, das Urteil nicht akzep-

tieren zu wollen. Allerdings fielen hier die mündliche Eröffnung des Urteils und dessen

Aushändigung in begründeter Form zusammen. In Fortsetzung der oben zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss es daher genügen, wenn der Oberstaats-

anwalt eine rechtsgültige Berufungserklärung eingereicht hat.

Laut klarem Gesetzeswortlaut ist die Berufungserklärung dem Berufungsgericht und

zwar schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). In casu hat der Oberstaatsanwalt

nicht beim hierfür zuständigen Kantonsgericht, sondern beim Bezirksgericht Berufung

erhoben. Seine Berufung formulierte er sodann mündlich, was lediglich für die Anmel-

dung zulässig ist, und nicht, wie für die Berufungserklärung gesetzlich unmissverständ-

lich vorgeschrieben, schriftlich. Es liegt somit - im Gegensatz zum Sachverhalt in Bun-

desgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 - keine den gesetzlichen Anfor-

derungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genügende Eingabe vor. Die Wichtigkeit der

Schriftlichkeit betont auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_458/2013 vom

  1. November 2013, wenn es in der dortigen E. 1.4.1 „schriftliche Berufungserklärung“

und somit das Wort „schriftlich“ kursiv schreibt. Die Bedeutung der Schriftform ergibt

sich weiter aus Art. 400 Abs. 3 StPO, wonach die anderen Parteien innert 20 Tagen

seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten und/oder Anschlussbe-

rufung erklären können. Die Parteirechte der übrigen Verfahrensbeteiligten knüpfen

also an die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers an. All dies lässt ein

Abrücken von den klaren Berufungsanforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche

dem Oberstaatsanwalt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zweifellos bestens be-


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kannt sind, insbesondere einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vom Gesetz gefor-

derte Schriftform der Berufungserklärung, nicht zu. Demzufolge ist auf die Berufung

nicht einzutreten.

2. Zufolge des Nichteintretens auf die Berufung ist das angefochtene Urteil in Rechts-

kraft erwachsen. Das Bezirksgericht hat daher die gesetzlich vorgeschriebenen Mel-

dungen vorzunehmen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom

Staat Wallis zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht

auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls auf Fr. 700.-- festgesetzt (Art. 13, 14

und 22 lit. f GTar). Der Berufungsbeklagte hat sich nicht vernehmen lassen und damit

nicht am Verfahren beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.

Das Kantonsgericht erkennt

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts

O_________ vom 8. Mai 2015 wird nicht eingetreten.

Infolge Rechtskraft dieses Urteils hat das Bezirksgericht O_________ die gesetz-

lich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- werden dem Staat Wallis auf-

erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 27. Januar 2016

Palavras-chave

criminal appealabbreviated proceedingswritten formappeal admissibilityprosecutorprocedural requirementscosts

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Questão jurídica principal

Whether the prosecutor's oral statement before the district court satisfied the written appeal-statement requirement under Art. 399(3) StPO in abbreviated proceedings.

Decisão extraída

No. Even if a separate appeal notice could be dispensed with in this procedural setting, the appeal statement still had to be filed in writing with the competent appellate court; an oral declaration at first instance was insufficient.

Fundamentação extraída

The court held that Art. 399 StPO applies to abbreviated proceedings. Because the judgment was orally announced and handed over in reasoned form, only the need for an appeal statement could be relaxed; however, the statute expressly requires a written filing to the appellate court. The prosecutor's oral statement to the district court therefore did not meet the legal form requirements.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings and whether party compensation is owed.

Decisão extraída

The canton bears the appellate costs, and no party compensation is awarded to the respondent because he did not participate in the appeal proceedings.

Fundamentação extraída

As the appeal was not entertained, costs follow the result against the state. Since the respondent did not submit observations and took no part in the appellate proceedings, no compensation was due.

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