Civil-party standing to appeal dismissal in ex officio offenses

P1 08 57Tribunal Cantonal23 de fev. de 2009Inadmissible

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Resumo

X. appealed against the dismissal of the proceedings against police officers Y. and Z. for unlawful detention. The court held that, in an ex officio offense, a civil party may appeal in the criminal point only if it credibly alleges that it suffered damage from the offense. X. had never alleged any material or immaterial damage in the complaint or in the appeal declaration. The appeal therefore lacked standing and was not entered.

Regest

Art. 179 Ziff. 1 StPO; Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; standing of the civil party to appeal in ex officio offenses. The civil party may challenge a dismissal in the criminal point only if it alleges, in a credible manner, that the specific offense caused it material or immaterial damage. Mere status as holder of the protected legal interest is insufficient where the offense may also create only indirect or public-law effects. The damage assertion must be made no later than in the appeal declaration; after expiry of the appeal period, new requests or supplementary reasoning are inadmissible.

Texto completo

KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 23. Februar 2009 i.S. X. c. Y. und Z.

Einstellung des Verfahrens: Berufungslegitimation der Zivilpartei bei einem

Offizialdelikt (Art. 113 Ziff. 2 Abs. 2 StPO und Art. 179 Ziff. 1 StPO)

– Begriff des Geschädigten (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StPO, E. 2a).

– Zeitpunkt, bis zu welchem der durch die angebliche Straftat erlittene materielle

oder immaterielle Schaden zu behaupten ist (E. 2b).

Arrêt de non-lieu : qualité pour recourir de la partie civile en cas d’infraction

poursuivie d’office (art. 113 ch. 2 al. 2 et art. 179 ch. 1 CPP)

– Notion de lésé (art. 48 ch. 1 al. 1 CPP; consid. 2a).

– Moment jusqu’auquel peut être invoqué le préjudice matériel ou immatériel, subi

à la suite de la prétendue infraction (consid. 2b).

Verfahren (gekürzt)

Am Wochenende vom 17./18. Februar 2006 kam es zu einer Ausein-

andersetzung zwischen der Polizei und X.; dieser wurde verhaftet. X.

reichte gegen die Polizisten Y. und Z. sowie allenfalls unbekannte Wei-

tere eine Strafklage wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tät-

lichkeit, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, Drohung und Freiheitsbe-

raubung ein. Es wurde gegen X. von Amtes wegen eine Strafuntersu-

chung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

auf Antrag von X. eine Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen einfa-

cher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit, wegen Sachbeschädi-

gung sowie gegen Z. wegen Beschimpfung eröffnet. In der Anschuldi-

gungsverfügung wurden Y. und Z. zusätzlich zu den in der Eröffnungs-

verfügung erwähnten Antragsdelikten wegen Freiheitsberaubung

(Art. 183 Ziff. 1 StGB) angeschuldigt. In der Folge hielt der Staatsanwalt

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die Voraussetzung für die Anklage wegen vorsätzlicher Freiheitsberau-

bung nicht als erfüllt und beantragte, in diesem Punkt das Verfahren

einzustellen. Mit Entscheid vom 8. August 2008 wurde das Verfahren

gegen Y. und Z. wegen Freiheitsberaubung eingestellt.

Gegen diesen Entscheid reichte X. am 10. September 2008 Beru-

fung ein mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben

und der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB

sei weiterhin Gegenstand des Verfahrens, unter Kosten- und Entschä-

digungsfolgen.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Die Form der Beteiligung am Strafverfahren wird nicht durch

das Opferhilfegesetz, sondern durch das kantonale Prozessrecht

geregelt (BGE 120 Ia 107 E. 2d mit Hinweis). Gemäss Art. 178 StPO

kann an sich der Staatsanwalt und wer als Partei vor erster Instanz

am Verfahren teilgenommen hat Berufung erklären, unter Vorbehalt

der Bestimmungen 179 ff. StPO. So kann nach Art. 179 Ziff. 1 1. Satz

StPO für die von Amtes wegen verfolgten Straftaten die Zivilpartei im

Strafpunkt nur bei Freispruch und bei Befreiung von einem Anklage-

punkt, für den sie sich als Zivilpartei stellte, Berufung einlegen. Als

Zivilpartei kann sich jeder stellen, der behauptet, durch eine von

Amtes wegen verfolgte Straftat geschädigt worden zu sein, was er

ausdrücklich schriftlich oder mündlich erklären muss (Art. 48 Ziff. 1

Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts ist mithin

diejenige Person, die glaubhaft behauptet, durch die fragliche Straf-

tat unmittelbar einen (materiellen oder immateriellen) Schaden erlit-

ten zu haben oder dass ihr ein solcher zu erwachsen drohte (BGE 122

IV 139 E. 2b; vgl. ZWR 2002 S. 290 E. 2a). Das ist in der Regel der tat-

beständlich Verletzte, d.h. der Träger des Rechtsgutes, gegen das

sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 120 Ia 220 E. 3b).

Wenn sich in Folge einer von Amtes wegen verfolgten Straftat das

öffentliche Gemeinwesen oder ein Dritter einer ausschliesslichen Pri-

märverantwortlichkeit aussetzt, so kann sich derjenige, der behaup-

tet, durch eine solche Straftat geschädigt worden zu sein, im Strafver-

fahren als Zivilpartei stellen. Er gilt diesfalls als Nebenintervenient

und kann lediglich den Vorbehalt seiner Zivilrechte beantragen

(Art. 48 Ziff. 1 Abs. 4 StPO). Das heisst, dass zwar öffentlich-rechtli-

che Ansprüche im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend

gemacht werden können, jedoch der angebliche Anspruchsberech-


tigte gleichwohl die Rechte und Pflichten wie die anderen Zivilpar-

teien hat (vgl. ZWR 2003 S. 184 E. 2a) und folglich auch glaubhaft

behaupten muss, durch die angebliche Straftat einen Schaden erlit-

ten zu haben.

b) Den vorliegenden Fall betreffend genügt es nach diesen Ausfüh-

rungen also nicht, Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Freiheits-

beraubung (Art. 183 StGB) ihrem Begriff nach richtet, zu sein, vielmehr

muss X. auch glaubhaft darlegen, dass er zufolge der angeblichen Frei-

heitsberaubung durch die Polizisten einen materiellen oder immate-

riellen Schaden erlitten hat.

In der Strafklage vom 17. Mai 2006 stellt sich der Strafkläger zwar

ausdrücklich als Zivilpartei mit dem Hinweis, entsprechende Anträge

im Verlauf des Verfahrens zu stellen. Indessen wird hinsichtlich der

Freiheitsberaubung, bei der es sich um ein Offizialdelikt handelt und

die hier einzig zur Diskussion steht, bis anhin weder in der Strafklage

noch in der Berufungserklärung angedeutet, diesbezüglich einen Scha-

den erlitten zu haben geschweige denn auch nur ansatzweise behaup-

tet. Auch den übrigen Akten ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen.

Zudem ist nach Art. 48 Ziff. 3 StPO der Geschädigte gehalten, späte-

stens fünf Tage vor der Hauptverhandlung erster Instanz seine diesbe-

züglichen Anträge zu begründen. Das heisst, dass bei Vorliegen einer

Einstellungsverfügung spätestens in der Berufungsklärung entspre-

chende Ansprüche behauptet bzw. geltend gemacht werden müssen,

umso mehr als nach Ablauf der Berufungsfrist eine Änderung der

Anträge oder der Begründung bzw. neue Anträge oder ein Nachschie-

ben der Begründung nicht zulässig ist (ZWR 2005 S. 328 f. mit Hinwei-

sen). Wie festgehalten, hat X. auch in der Berufungserklärung einen

durch die angebliche Freiheitsberaubung erlittenen Schaden weder

behauptet noch geltend gemacht.

X. ist demnach in Bezug auf die Freiheitsberaubung nicht als

Geschädigter bzw. Zivilpartei im dargelegten Sinn zu betrachten, so

dass er nicht legitimiert ist, Berufung gegen die Einstellungsverfügung

einzulegen. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.

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Palavras-chave

standingcivil partydismissalex officio offensedamage allegationinadmissibilityappealunlawful detention