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C3 18 35 ΓÇó Municipality’s reimbursement claim for child protection costs
C3 18 35Tribunal Cantonal5 de jun. de 2018
The municipality had paid the costs of a child’s residential placement and sought reimbursement from the mother. The court explains that child protection expenses are part of parental maintenance. If the municipality advances such costs, the child’s maintenance claim passes to it by operation of law under Art. 289 para. 2 ZGB. However, the transferred claim remains a civil-law claim; the municipality does not act with public authority and must enforce reimbursement by civil action rather than by administrative order.
Art. 276 Abs. 1 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB; Kosten von Kindesschutzmassnahmen und Rechtsnatur des Rückerstattungsanspruchs des Gemeinwesens. Die Kosten behördlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen, namentlich einer Platzierung, gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen. Soweit das Gemeinwesen solche Auslagen bevorschusst, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der Leistungen kraft Gesetzes auf es über (Legalzession). Der übergegangene Anspruch behält seine zivilrechtliche Natur; das Gemeinwesen tritt dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber nicht als Hoheitsträger, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf. Die Geltendmachung hat deshalb mittels Zivilklage und nicht durch hoheitliche Verfügung zu erfolgen (E. 3.2).
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Zivilrecht - Unterhaltsrecht - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer)
vom 5. Juni 2018, Einwohnergemeinde X. c. Y. - TCV C3 18 35
Kindesschutzmassnahmen: Tragung der Kosten durch die Eltern;
Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens
auch jene einer behördlichen Unterbringung der Kinder. Soweit das Gemeinwesen
solche bevorschusst, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes von Gesetzes wegen
auf dieses über und es kann von den Eltern die erbrachten Leistungen mittels Zivil-
klage zurückfordern (E. 3.2).
Mesures de protection de l’enfant ; frais supportés par les parents ;
prétention en restitution de la collectivité publique
assumer les frais engendrés par les mesures de protection, y compris ceux d’un
placement décidé par l’autorité. Dans la mesure où la collectivité publique les a
avancés, la prétention de l’enfant à l’entretien passe, de par la loi, à cette dernière
qui peut exiger des parents, par le biais d’une action civile, le remboursement des
prestations fournies (consid. 3.2).
Aus den Erwägungen
3.2 Die Einwohnergemeinde X. und Beschwerdeführerin hat die Kos-
ten für die stationäre Fremdplatzierung von Z. im Kinderheim über-
nommen und macht gegenüber der Mutter und Beschwerdegegnerin
den Beitrag geltend, welchen die Eltern zu tragen haben.
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigne-
ten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen
Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausserstande sind. Sie kann in solchen Fällen unter ande-
rem die Eltern und das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisun-
gen für die Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen (Art. 307 Abs. 3
ZGB). Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss
Art. 276 Abs. 1 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen
(Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 22 zu Art. 276 ZGB;
KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N. 1.102; BGE 141 III 401
E. 4). Die Eltern bleiben als grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete auch
in der Verantwortung, die Unterbringungskosten zu tragen. Bei
behördlicher Unterbringung gilt aber gegenüber Pflegeeltern bzw.
einer sozialpädagogischen Einrichtung das Gemeinwesen als Auftrag-
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geber. Dieses kann gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB die Auslagen
von den Eltern zurückfordern (Cantieni/Blum, Fachbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.108; Breitschmid, a.a.O., N. 10
zu Art. 289 ZGB). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des
Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession
(Breitschmid, a.a.O., N. 9 zu Art. 289 ZGB), d.h. der Unterhalts-
anspruch des Kindes gegen den pflichtigen Elternteil geht im Umfang
der geleisteten Beiträge von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf
das Gemeinwesen über (Michel/Schlatter, Kurzkommentar ZGB, 2. A.,
2018, N. 5 zu Art. 289 ZGB).
Das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes gel-
tend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt
(vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 8D_4/2013 vom 19. März 2014
E. 5.3). An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich nichts.
Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender
Form, mithin durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung gel-
tend zu machen (BGE 106 II 287 E. 2a; Bundesgerichtsurteile
8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2 und 5P.193/2003 vom
Juli 2003 E. 1.1.2, in: FamPra.ch 2003 S. 971; 5C.267/1998 vom
Juni 1999 E. 3a; 5C.201/1996 vom 2. Juni 1997). Der Umstand,
dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentli-
ches Recht erbringt, ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch
gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen For-
derung. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht
keine selbstständige Bedeutung zu. Im Verhältnis zu den die Unter-
haltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern tritt das Gemeinwesen
nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher
Gläubiger auf, ohne jegliche Verfügungsbefugnis (vgl. bereits
erwähnte Bundesgerichtsurteile 8D_4/2013 vom 19. März 2014
E. 5.3; 8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.3 und
5P.193/2003 vom 23. Juli 2003 E. 1.1.2). Wird der Anspruch des
Gemeinwesens von den Eltern bestritten, ist er von diesem folglich
mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen (Michel/Schlatter,
a.a.O, N. 5 zu Art. 289 ZGB).