Costs reallocated after Federal Supreme Court remand

C1 24 89Tribunal Cantonal11 de jun. de 2024Confirmed

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Following a Federal Supreme Court judgment that dismissed the claimant's action and remanded only the issue of cantonal costs, the Cantonal Court reassessed the cost consequences. It held that the claimant now bears the full first-instance and appeal court costs and must pay the respondent's party compensation for both cantonal instances. It also confirmed the legal-aid remuneration due to the claimant's counsel, payable provisionally by the Canton of Valais, with reimbursement obligations by the claimant when financially able.

Sumário Omnilex

Art. 106 and 107 ZPO; costs after remand and effect of a final merits reversal by the Federal Supreme Court; on remand the cantonal court is bound by the supreme court's dispositive and reasoning and may only decide the points left open. If the Federal Supreme Court finally dismisses the claim, the losing party bears the costs of the cantonal proceedings absent grounds for an equitable deviation under Art. 107 ZPO. Party compensation follows the same outcome principle. Where legal aid had been granted, the canton advances counsel's remuneration under Art. 122 ZPO; the assisted party owes reimbursement under Art. 123 ZPO once able.

Texto completo

C1 24 89

URTEIL VOM 11. JUNI 2024

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder,

Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar

Wohlhauser, Freiburg

gegen

Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

Christian Perrig, Brig

(Anwaltshaftpflicht)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp

vom 22. März 2022 [VIS Z1 19 69]

Neubeurteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Nachgang zum

Kantonsgerichtsurteil C1 22 159 vom 17. Oktober 2023 aufgrund des Bundesgerichts-

urteils 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024


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Verfahren

A. Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Bezirksgericht Visp die von der Klägerin gegen

den Beklagten erhobene Klage ab und entschied bezüglich der Prozesskosten (S. 473):

Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.-- gehen zu Lasten von X _________. Sie werden vorläufig vom

Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu

in der Lage ist.

X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 21‘000.-- (inkl. Auslagen

und MwSt.).

Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser mit Fr. 13‘300.-- unter Nach- resp.

Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.

B. Auf Berufung der erstinstanzlichen Klägerin hiess das Kantonsgericht deren Klage

teilweise gut. Die Prozesskosten auferlegte es mit Rücksicht auf den Verfahrensaus-

gang, ohne die erstinstanzlich festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten

Beträge abzuändern, wie folgt:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf Fr. 10'000.00, werden zu 55% mit

Fr. 5’500.00 X _________ und zu 45% mit Fr. 4'500.00 Y _________ auferlegt.

Der X _________ auferlegte Verfahrenskostenanteil geht vorläufig zulasten des Kantons Wallis;

X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 6'000.00, werden zu 55% mit

Fr. 3’300.00 der Berufungsklägerin X _________ und zu 45% mit Fr. 2'700.00 dem Berufungsbeklag-

ten Y _________ auferlegt.

Der X _________ auferlegte Verfahrenskostenanteil geht vorläufig zulasten des Kantons Wallis;

X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird.

Die Klägerin X _________ bezahlt Y _________ folgende Parteientschädigungen (jeweils inkl. Anteil

Auslagen und MWST):

a)

Fr. 11’550.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht;

b)

Fr. 4’125.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.

Der Beklagte Y _________ bezahlt der Klägerin X _________ folgende Parteientschädigungen (je-

weils inkl. Anteil Auslagen und MWST):

a)

Fr. 9’450.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht;

b)

Fr. 3'375.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.


  • 3 -

Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand

von X _________ mit Fr. 8'099.50 für das erstinstanzliche sowie mit Fr. 2'912.25 für das vorliegende

Verfahren (jeweils inkl. Anteil Auslagen und MWST).

X _________ hat dem Kanton Wallis diese Entschädigungen sowie ihrem Rechtsanwalt die Differenz

zur vollen Entschädigung zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sein wird.

C. Beide Parteien erhoben Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses

fällte am 19. März 2024 folgendes Urteil:

Die Verfahren 4A_561/2023 und 4A_565/2023 werden vereinigt.

Die Beschwerde des Beklagten (4A_561/2023) wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts

Wallis vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Klage der Klägerin vom 27. November 2019 wird

abgewiesen.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen

Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin (4A_565/2023) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche

Verfahren 4A_561/2023 wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Freiburg,

als Rechtsbeistand beigegeben. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-

pflege für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_565/2023 wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_561/2023 von Fr. 3'000.-- werden der Klägerin auferlegt, indes

vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_565/2023 von Fr. 1'000.-- werden der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu leisten.

Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'500.-- entschädigt.

  1. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,

schriftlich mitgeteilt.

D. Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil bot das Kantonsgericht den Parteien Gele-

genheit, sich zur Neuverteilung der Kosten vernehmen zu lassen. Sie machten davon

keinen Gebrauch.


  • 4 -

Erwägungen

1.

1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen und rechtliche sowie tatsächli-

che Beurteilungen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich.

Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann dieses die Sa-

che nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilen. Dabei ist es im zweiten Rechts-

gang an die eigenen Erwägungen in seinem ersten Urteil, soweit diese nicht angefochten

wurden und nicht ausnahmsweise zulässige Noven eine Neubeurteilung erfordern,

ebenso gebunden wie an die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE

131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334, 140 III 466; REETZ/HILBER, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung, 3. A., 2016, N. 38 zu Art. 318 ZPO ["rechtskraftsähnliche Wirkung"];

STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-

nung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 9 zu Art. 318 ZPO). Dem vorliegenden Ent-

scheid sind demnach einerseits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits

die nicht beanstandeten Erwägungen des ersten Urteils des Kantonsgerichtes (nachfol-

gend: Ersturteil) zu Grunde zu legen. Soweit in diesen Entscheiden gewisse Fragen be-

wusst offen gelassen werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei.

1.2 Das Bundesgericht hat in der Sache endgültig geurteilt, indem es die Klage abge-

wiesen hat, und gleichzeitig über die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdever-

fahrens entschieden. Die Rückweisung an das Kantonsgericht erfolgte ausschliesslich

zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens.

2. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die

einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor-

schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient-

schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess-

kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im

Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen

vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung

der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem

die Prozesskosten im Allgemeinen den Parteien im Rahmen ihres Unterliegens auferlegt

werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, unter

bestimmten Voraussetzungen von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen und die


  • 5 -

Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Während die Gerichtskosten von Amtes we-

gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung

einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei-

chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2.1 Infolge Abweisung der Klage durch das Bundesgericht unterliegt die Klägerin voll-

umfänglich, sodass sie sämtliche Prozesskosten – beinhaltend die Gerichtskosten sowie

eine Parteientschädigung an den obsiegenden Beklagten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – des

kantonale Verfahrens, also sowohl jene des Bezirksgerichts als auch jene des Kantons-

gerichts, zu tragen hat. Ein Grund für eine Verteilung nach richterlichem Ermessen ge-

mäss Art. 107 ZPO liegt nicht vor.

2.2 Das Kantonsgericht hat in E. 4.2 seines Ersturteils mit einlässlicher Begründung die

Kosten, Auslagen inklusive, der Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 10’000.00 und vor

Kantonsgericht auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. Diese Gerichtskosten wurden in betrags-

mässiger Hinsicht von keiner Seite je beanstandet, so waren auch die von der Vorinstanz

festgelegten Gerichtskosten vor Kantonsgericht nicht gerügt worden, weshalb daran mit

Verweis auf die erwähnte Erwägung festzuhalten ist. Ausgangsgemäss hat die Klägerin

bzw. Berufungsklägerin diese zu tragen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine

zusätzlichen Kosten erhoben.

2.3 In E. 4.3 seines Ersturteils hat das Kantonsgericht die Grundsätze der Bemessung

der Parteientschädigung und den jeweiligen gesetzlichen Rahmen einlässlich dargelegt,

worauf grundsätzlich verwiesen werden darf.

2.3.1 Das Bezirksgericht hatte die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Hauptverfahren auf insgesamt Fr. 21’000.00 (inkl. MWST), davon Fr. 300.00 Auslagen,

festgelegt, welchen Betrag das Kantonsgericht in seinem Ersturteil übernommen hat,

auch weil er sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegte und in der Berufung

nicht beanstandet worden war. Dagegen hat keine Partei je opponiert, weshalb sie in

ihrer Höhe zu bestätigen ist. Die Klägerin ist ausgangsgemäss entschädigungspflichtig.

2.3.2 In seinem Ersturteil hat das Kantonsgericht in E. 4.3 die volle Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren mit einlässlicher Begründung mit Rücksicht auf den einfa-

chen Schriftenwechsel ohne mündliche Berufungsverhandlung bei identischem Streit-

punkt wie vor Bezirksgericht mit der damit verbundenen Schwierigkeit des Falls und des

Arbeitsumfangs auf insgesamt Fr. 7’500.00 (inkl. MWST), wovon Fr. 150.00 für Ausla-

gen, bemessen. Deren Höhe wurde von den Parteien nicht beanstandet, weshalb das


  • 6 -

Kantonsgericht daran festhält. Entschädigungspflichtig ist ausgangsgemäss die Beru-

fungsklägerin.

2.4 Der Klägerin bzw. Berufungsklägerin war für das erstinstanzliche Verfahren durch

das Bezirksgericht und für das Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht die unent-

geltliche Rechtspflege gewährt worden, jeweils unter Ernennung ihres Rechtsvertreters

zum Offizialanwalt. Dementsprechend hat der Kanton Wallis die Verfahrenskosten vor-

läufig zu tragen und den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen

(Art. 122 Abs. 1 lit. b und a ZPO). Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin ist zur Nach- bzw.

Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach dem GTar

(Art. 9 GUR), welches in Art. 30 Abs. 1 bestimmt, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand

nebst den berechtigten Auslagen ein Honorar in der Höhe von 70 Prozent des ordentli-

chen Pauschalhonorars bezieht, im Minimum aber eine angemessene Entschädigung

gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung.

Erstinstanzlich beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

demnach auf Fr. 14'790.00 (70% von Fr. 20'700.00 [= Fr. 14'490.00] zuzüglich Fr. 300.00

für Auslagen). Zweitinstanzlich beträgt seine Entschädigung Fr. 5'295.00 (70% von Fr.

7’350.00 [= Fr. 5'145.00] zuzüglich Fr. 150.00 für Auslagen).

Das Kantonsgericht erkennt

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf Fr. 10'000.00,

werden X _________ auferlegt.

Diese X _________ auferlegten Verfahrenskosten gehen vorläufig zulasten des

Kantons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten,

sobald sie dazu in der Lage sein wird.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 6'000.00, werden

der Berufungsklägerin X _________ auferlegt.

Diese X _________ auferlegte Verfahrenskosten gehen vorläufig zulasten des Kan-

tons Wallis; X _________ hat dem Kanton Wallis diese Kosten zu erstatten, sobald

sie dazu in der Lage sein wird.


  • 7 -

Die Klägerin bzw. Berufungsklägerin X _________ bezahlt dem Beklagten bzw.

Berufungsbeklagten Y _________ folgende Parteientschädigungen (jeweils inkl.

Anteil Auslagen und MWST):

a)

Fr. 21’000.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht;

b)

Fr. 7’500.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.

Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher

Rechtsbeistand von X _________ mit Fr. 14'790.00 für das erstinstanzliche sowie

mit Fr. 5'295.00 für das Berufungsverfahren (jeweils inkl. Anteil Auslagen und

MWST).

X _________ hat dem Kanton Wallis diese Entschädigungen sowie ihrem Rechts-

anwalt die Differenz zur vollen Entschädigung zu erstatten, sobald sie dazu in der

Lage sein wird.

Sitten, 11. Juni 2024

Palavras-chave

cost allocationparty compensationlegal aidremandbinding effectappeal costscourt costs

The claimant must bear all costs of the cantonal proceedings because she ultimately lost the case in full; no discretionary deviation was justified.

The Federal Supreme Court's final dismissal of the claim bound the cantonal court on remand. Under Art. 106 ZPO, costs follow the outcome, and Art. 107 ZPO did not justify an exception.

The claimant must pay the respondent CHF 21,000 for the district court phase and CHF 7,500 for the cantonal appeal phase.

Since the respondent prevailed entirely, the previously fixed compensation amounts were to be upheld and imposed on the claimant.

The canton must pay counsel CHF 14,790 for the first instance and CHF 5,295 for the appeal, subject to the claimant's duty to reimburse the canton and pay any difference to full compensation once able.

Because legal aid had been granted, the canton provisionally advances counsel's fee under the cantonal tariff; reimbursement follows Art. 122 and 123 ZPO.

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