Liability after skier–pedestrian collision on shared path

C1 14 7Tribunal Cantonal10 de jul. de 2014Dismissed

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Resumo

The appellant skier sought to hold the respondent pedestrian liable for injuries caused in a collision on the Riedweg in Zermatt. The appellate court held that Swiss law contains no special rule for such shared ski/walking paths and that liability must be assessed under tort law. Because the evidence remained in equilibrium and the skier bore the burden of proof, he failed to establish negligent conduct by the pedestrian. The court also found that the pedestrian had walked on the valley-side edge in a manner consistent with safety rules, while the skier had not been able to stop or avoid the obstacle as required. The appeal was dismissed and the first-instance dismissal upheld.

Regest

Art. 41 ff. OR; liability for collisions between skiers and pedestrians on a path used concurrently as ski slope and footpath. Swiss law contains no special statutory regime governing the conduct of winter sports participants and pedestrians on such shared routes. Their civil liability is therefore governed by tort law. In assessing fault, the court may subsidiarily rely on the FIS rules and the rules on ski touring as generally recognized conduct standards. The claimant bears the burden of proving the defendant’s wrongful and negligent conduct, causation, damage, and the causal link. Where the evidence remains in equipoise, the burden-of-proof rule decides against the claimant (consid. 3.2-3.3).

Texto completo

RVJ / ZWR 2015

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Obligationenrecht

Droit des obligations

Haftung aus unerlaubter Handlung - KGE (I. Zivilrechtliche Abtei-

lung) vom 10. Juli 2014, X. c. Y. - TCV C1 14 7

Haftung bei einer Kollision zwischen Skifahrer und Fussgänger

  • Das schweizerische Recht kennt keine spezialgesetzliche Regelung zum Verhalten

von Schneesportlern und Fussgängern bei gemeinsamer Nutzung eines Weges als

Skipiste und Fuss-/Wanderweg. Die Verantwortlichkeit von Schneesportlern und von

Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kollisionen, beurteilt sich daher gestützt

auf die Bestimmungen des Obligationenrechts aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff.

OR). Dabei erscheint es sachgerecht, die FIS-Regeln und die Regeln fürs Skitouren-

gehen hilfsweise beizuziehen (E. 3.2).

  • Anwendungsfall (E. 3.3).

Responsabilité en cas de collision entre un skieur et un piéton

  • Le droit suisse ne connaît pas de réglementation légale particulière régissant le

comportement des adeptes des sports d’hiver et des piétons en cas d’usage

commun d’un chemin servant de piste de ski et de randonnée pour les promeneurs.

En cas d’accident et plus particulièrement de collision, la responsabilité des sportifs

et des piétons se détermine, dès lors, à l’aide des dispositions du droit des obliga-

tions régissant les actes illicites (art. 41 CO ss). A cet égard, il se justifie de se référer

aux règles de la FIS ainsi qu’à celles régissant la randonnée à ski (consid. 3.2)

  • Application au cas d’espèce (consid. 3.3)

Verfahren (gekürzt)

Der (Berufungs-) Kläger machte den (Berufungs-) Beklagten verant-

wortlich für die Folgen eines Zusammenstosses, der sich am 6. März

2010 zwischen den Parteien - Kläger als Skifahrer, Beklagter als

Fussgänger - ereignet hatte.

Aus Sachverhalt und Erwägungen

2. Art. 55 ZPO regelt die Geltung des Verhandlungs- und Untersu-

chungsgrundsatzes. Gemäss Abs. 1 haben die Parteien dem Gericht

die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die


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Beweismittel anzugeben; den Parteien obliegt die Behauptungs-,

Substanziierungs- und Beweisführungslast (Verhandlungsgrundsatz;

vgl. Gehri, Basler Kommentar, 2. A., N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO). Vorbe-

halten bleiben, so Abs. 2, gesetzliche Bestimmungen über die Fest-

stellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes

wegen (Untersuchungsgrundsatz).

Der Berufungskläger macht - zu Recht - nicht geltend, vorliegend

würde der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangen. Viel-

mehr bezieht er sich auf die Beweisverfügung vom 30. August 2012,

womit der Bezirksrichter dem Kläger den Hauptbeweis und dem

Beklagten den Gegenbeweis für dem Rechtsstreit zu Grunde liegende

Tatsachen auferlegte, ohne indes die darin vorgenommene Verteilung

der Beweislast zu rügen. Der Berufungskläger begnügt sich damit,

seine bereits in seiner Schlussdenkschrift vor Bezirksgericht gemach-

ten Kommentare zum Beweisergebnis zu wiederholen. Mit der blos-

sen Wiederholung seiner früheren Kommentare setzt er sich nicht mit

den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine Berufung ist

daher insoweit nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzu-

treten ist. Eine Verletzung von Art. 55 ZPO ist jedenfalls nicht darge-

tan. Inhaltlich richten sich die Ausführungen in der Berufungsschrift

denn auch gegen die Beweiswürdigung, welche nachfolgend, vor-

behältlich einer gehörigen Begründung, näher zu prüfen ist.

3.1 Der Riedweg bei Zermatt dient im Winter einerseits als Talabfahrt

ins Dorf und anderseits als Fussweg. Dabei ist der untere Teil des

Riedwegs mittels Abschrankungen in zwei Bereiche unterteilt: der

talwärts liegende, schmalere Bereich ist Fussgängern vorbehalten;

der bergwärts liegende, breitere Bereich steht ausschliesslich den

Schneesportlern für die Abfahrt zur Verfügung Diese Unterteilung

endet gut 100 m unterhalb des Restaurants Olympiastübli. Dieses

grenzt talseitig direkt an den Riedweg; oberhalb desselben, dem

Olympiastübli gegenüber, befindet sich eine Gartenterrasse, welche

zum Restaurant gehört.

Am 6. März 2010 wanderte das Ehepaar Y. auf dem Riedweg von

Zermatt in Richtung Restaurant Olympiastübli, wo sie einkehren

wollten. Vorerst benutzten die beiden den für Fussgänger abge-

trennten Bereich. Nach dessen Ende liefen sie auf dem Riedweg

weiter auf das Restaurant zu, der Ehemann vor der Ehefrau. Zur glei-

chen Zeit näherte sich X. auf Skiern von oben dem Olympiastübli;


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dessen Gattin und dessen Sohn fuhren hinter ihm her. Etwas unter-

halb des Restaurants kollidierten der Skifahrer X. und der Fussgänger

Y. Beide Männer zogen sich beim Zusammenprall Verletzungen zu.

Auf der Höhe des Restaurants Olympiastübli weist der Riedweg eine

Breite von ca. 2.5 m auf und er geht in eine Kurve über (von unten

Rechtskurve, von oben Linkskurve), so dass er (bzw. die Fortsetzung

des Weges nach dem Restaurant) für die auf der Piste heranfahren-

den Schneesportler nicht bzw. nicht gänzlich einsehbar ist. Oberhalb

des Restaurants sind auf der Piste mehrere Warnsignale angebracht,

welche auf eine Mehrfachbenützung des Riedwegs durch Schnee-

sportler und Fussgänger hinweisen. X. weilte nach eigener Dar-

stellung schon wiederholte Male in Zermatt zum Skifahren, er kannte

die Talabfahrt Pattularve/Riedweg und wusste, dass der Riedweg an

besagter Stelle ebenfalls von Wanderern bzw. Fussgängern benutzt

wird. In seiner Berufung stellt der Kläger die Mitbenutzung des Ried-

wegs durch Fussgänger und sein Wissen darum nicht in Frage.

3.2 Das schweizerische Recht kennt keine spezialgesetzliche Rege-

lung zum Verhalten von Schneesportlern und Fussgängern bei ge-

meinsamer Nutzung eines Weges als Skipiste und Fuss-/Wanderweg.

Nach geltendem Recht ist daher die Verantwortlichkeit von Schnee-

sportlern und von Fussgängern bei Unfällen, insbesondere bei Kolli-

sionen, zivilrechtlich gestützt auf die Bestimmungen des Obligationen-

rechts aus unerlaubter Handlung zu beurteilen (Art. 41 ff. OR; vgl.

Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. A., Bern

2002, N. 20 f.; ZWR 2005 S. 175 E. 5a). Danach ist dem Geschädigten

zum Ersatz verpflichtet, wer diesem widerrechtlich, mit Absicht oder

aus Fahrlässigkeit, Schaden zugefügt hat (Art. 41 OR). Anspruchs-

voraussetzungen bilden also: Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit

und Verschulden. Der aus Art. 41 OR Klagende hat gemäss Art. 8

ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR das Verschulden, d.h. das Verhalten (Tun,

Unterlassen) des Beklagten, das vom Kläger als Schadensursache

angesprochen wird, sowie die Sachumstände, aus denen sich der

rechtliche Schluss der Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben soll, die

Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens, den Eintritt des Schadens und

die Schadenshöhe sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem

als Schadensursache angesprochenen Verhalten und dem Schaden

zu beweisen (Kummer, Berner Kommentar, 1962, N. 240-246 zu

Art. 8 ZGB). Der Bezirksrichter hat in korrekter Berücksichtigung der

Beweislast dem Kläger den Hauptbeweis auferlegt und den Beklagten


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zum Gegenbeweis zugelassen, was vom Berufungskläger in seiner

Berufung denn auch nicht beanstandet wird. Als Hauptbeweisbelas-

teter trägt der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Walter,

Berner Kommentar, 2012, N. 28 ff. und 65 ff. zu Art. 8 ZGB).

Da das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit

beschränkt ist, ist der Schaden vorliegend ausser Acht zu lassen. Die

Verletzung eines absoluten Rechts, wie Leben, körperliche Integrität

und Gesundheit, erfüllt den Tatbestand der Widerrechtlichkeit (vgl.

BGE 123 II 577 E. 4d/bb). Es ist dem Grundsatze nach nicht strittig,

dass sich der Kläger bei der Kollision mit dem Beklagten Verletzungen

zugezogen hat. Strittig und demzufolge näher zu prüfen ist, ob ein

zumindest fahrlässiges Verhalten des Beklagten zum Zusammenstoss

und damit zu den Verletzungen und dem damit allenfalls verbundenen

Schaden geführt hat. Fahrlässigkeit ist rechtlich missbilligte Unsorgfalt

(Brehm, Berner Kommentar, N. 196 zu Art. 41 OR). Das Mass der im

Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der

Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes

Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127

IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das gleiche gilt für entsprechende allge-

mein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem priva-

ten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechts-

normen darstellen. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang

einerseits auf die sog. FIS-Regeln und anderseits auf die Regeln fürs

Skitourengehen. Auch wenn sich diese Regeln - jedenfalls primär - an

Skifahrer und Snowboarder bzw. an Skitourengänger richten,

erscheint es sachgerecht, sie bei der Beurteilung eines Unfalles

zwischen Schneesportlern und Fussgängern hilfsweise beizuziehen

(zur Relevanz der FIS-Regeln siehe BGE 122 IV 17, 121 IV 207, 118

IV 130 E. 3a, 106 IV 350 E. 3a mit Verweisungen; ZWR 2005 S. 175 E.

5b, 2003 S. 320 ff., 1991 S. 457 ff.; Duc, La responsabilité civile des

usagers des pistes de ski, Diss. Lausanne 1998, S. 155).

3.3 Der Kläger macht den Beklagten für den Zusammenstoss verant-

wortlich, weil dieser rechts auf der Piste bis vor die Anlage der

Sonnenterrasse marschiert sei und alsdann die Piste überquert habe,

ohne sich zu vergewissern, dass kein Skifahrer nahe, wodurch er

selbst die Kollision trotz angepasster Geschwindigkeit nicht mehr

habe vermeiden können.


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3.3.1 Die Gattin und der Sohn des Klägers fuhren hinter diesem her

und haben gemäss ihrer jeweiligen Aussage weder den hochsteigen-

den Fussgänger noch den Zusammenstoss beobachtet. Sie können

daher zum Verhalten der beiden Kollisionsbeteiligten unmittelbar vor

und nach dem Zusammenstoss nichts sagen, insbesondere auch

nicht zum Weg (tal- oder bergseitig), den der Beklagte auf dem letzten

Wegstück vor dem Restaurant Olympiastübli gewählt hat und zum

Vorhalt, der Fussgänger habe die Piste unvermittelt und ohne

Rücksicht auf die Skifahrer rasch überquert. Soweit der Berufungs-

kläger sich insoweit in seiner Berufung auf Aussagen seiner Angehöri-

gen beruft, gibt er diese somit nicht korrekt wieder und er verkennt,

dass seine Gattin und sein Sohn erst nach dem Unfall zu ihm auf-

schlossen und wegen der Linkskurve beim Restaurant vorher den

fraglichen Bereich nicht einsehen konnten.

Angaben zum hier strittigen Verhalten des Beklagten können dem-

nach ausschliesslich dieser selbst sowie seine Gattin und der Kläger

machen:

Bei seiner Einvernahme führte der Kläger aus, oberhalb des Olympia-

stübli sei eine gerade Strecke. An dieser Stelle könne man die Fuss-

gänger sehen, wenn sie auf der Talseite liefen. Nicht sehen könne

man Fussgänger, die hinter der bergseitigen Terrasse laufen und

plötzlich die Pistenseite wechseln würden. Er sei auf der Talseite

gefahren, wo er den Überblick auf der ganzen Talseite der S-Kurve

gehabt habe. Ebenfalls einsehen können habe er einen Teil der Berg-

seite. Nur was sich direkt hinter der Terrasse befunden habe, habe er

nicht sehen können. Er sei total überrascht worden. Er habe fest-

gestellt, dass sich der Beklagte hinter der Terrasse befunden habe

und sich auf die andere Seite der Skipiste begeben habe, ohne sich

zu versichern, dass keine Skifahrer am Herkommen gewesen seien.

Das Ganze sei innert Zehntelsekunden abgelaufen. Die Kollision habe

auf der Talseite stattgefunden. In diesem Moment habe er immer noch

eine adaptierte Geschwindigkeit gehabt, jedoch für eine Strecke die

frei war. Wenn Fussgänger bergseits laufen würden, könne es zu

keiner Kollision kommen. Er habe den Beklagten während der Fahrt

nicht gesehen und nicht sehen können. Er habe den Fussgänger

unmöglich umgehen können.

Der Beklagte sagte aus, er sei mit seiner Gattin nach dem Ende der

Unterteilung des Riedwegs in Fussweg und Piste in Marschrichtung


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links auf der Talseite weitergelaufen. An den weiteren Verlauf und den

Zusammenstoss vermöge er sich nicht zu erinnern, weil er als Folge

seiner Kopfverletzungen eine fünfstündige Gedächtnislücke habe.

Seine Ehefrau gab als Zeugin befragt zu Protokoll, sie seien in Lauf-

richtung links auf dem Riedweg, also talseitig, hochmarschiert, ihr

Mann voraus und sie sei in ca. 4-5 m gefolgt. Der Skifahrer sei viel zu

schnell und unkontrolliert und derart seitlich, d.h. auf dem Trampel-

pfad gefahren, der normalerweise von den Fussgängern benutzt

werde. Sie habe sich selber gefragt, wo ihr Mann jetzt noch aus-

weichen könne. Sie habe die Kollision selber gesehen. Ihr Mann habe

einen Schritt nach rechts gemacht und dabei den Arm zum Schutz vor

das Gesicht gehalten. Der Skifahrer sei im letzten Moment nach links

gefahren. Die Darstellung des Klägers, ihr Mann habe aus unerklär-

lichen Gründen vom unteren Teil der Sonnenterrasse des Olympia-

stübli bergseits die Skipiste springend überquert, um auf die Talseite

zu gelangen, weshalb es zur Kollision gekommen sei, bezeichnete sie

als abwegig. Sie seien die ganze Zeit talseits gewesen.

3.3.2 Dem Berufungskläger ist darin beizupflichten, dass die Gattin

des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Glei-

ches gilt aber zumindest ebenso für den Kläger selbst, der vom

Beklagten Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden einfor-

dert. Der Aussage des Klägers kommt deshalb keine höhere Glaub-

würdigkeit zu. Es besteht insoweit Aussage gegen Aussage. Unbetei-

ligte Dritte wurden im Beweisverfahren nicht als Zeugen genannt. Es

lässt sich daher allein aufgrund der beiden widersprüchlichen Aussa-

gen nicht klären, wie es zum Unfall gekommen ist. Damit ist dem

Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte ihm unver-

mittelt vor die Skier gesprungen ist und dadurch die Ursache für den

Unfall gesetzt hat. Da den Kläger die (Haupt-)Beweislast trifft, hat er

auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Bezirksgericht hat

die Klage demzufolge zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung

abzuweisen ist, soweit diese in diesem Punkt den Begründungs-

anforderungen überhaupt genügt.

3.3.3 Berücksichtigt man die örtlichen Gegebenheiten und die weite-

ren Sachverhaltsumstände, so spricht im Übrigen einiges dafür, dass

sich der Zusammenstoss wie von der Ehefrau des Beklagten geschil-

dert ereignet hat. Vorab ist kein Grund ersichtlich, weshalb der

Beklagte vom tal- auf den bergseitigen Wegrand hätte wechseln

sollen, um ins Restaurant Olympiastübli zu gelangen, welches talseitig


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an den Riedweg grenzt. Auf der Talseite des Weges können die

bergwärts wandernden Fussgänger die herannahenden Schneesport-

ler besser sehen, weshalb sich aus Sicherheitsüberlegungen - zumal

die Ehegattin zu jenem Zeitpunkt schwanger war - ebenfalls die

Benutzung dieser Seite aufdrängt. Der für diese Piste zuständige Ret-

tungschef führte denn auch aus, er würde am äusseren Rand, also

talseitig, hochlaufen, weil man dort die bessere Übersicht habe. Diese

Vorgabe deckt sich mit der Aussage der Gattin des Beklagten,

wonach sich auf dieser Seite ein von den Fussgängern benutzter

Trampelpfad befunden habe. Mithin ist die Beweiswürdigung der

Vorinstanz, wonach anzunehmen sei, dass der Beklagte auf der

talseitigen Strassenseite (aus seiner Sicht links) hochgelaufen sei,

nicht zu beanstanden. Erstellt ist, dass der Kläger ausser Stande war,

rechtzeitig abzubremsen, anzuhalten oder mit einem Bogen um den

Beklagten herumzufahren, und in den Beklagten hineingefahren ist.

Nach der FIS-Regel 1 hat jeder Skifahrer und Snowboarder sich so zu

verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Diese

Verhaltensregel enthält einen allgemeinen Grundsatz, der selbst keine

Anweisung für ein bestimmtes Fahrverhalten gibt, aber als Auffangtat-

bestand gilt für Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht

(Stiffler, a.a.O., N. 63 ff.). Laut Skitouren-Regel 2 und FIS-Regel 7 ist

beim Aufstieg zu Fuss der Rand der Piste bzw. der Abfahrt zu benut-

zen. Laut FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf

Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise sei-

nem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen

sowie der Verkehrsdichte anpassen. Eine menschenleere und gut

präparierte Piste bedeutet dabei nicht uneingeschränkt freie Fahrt.

Vielmehr muss der Schneesportler stets innerhalb der Sichtweite der

vor ihm liegenden Strecke ausweichen oder anhalten können. Dieses

Gebot gilt nicht nur für offenes Gelände, sondern auch (und insbeson-

dere) für Engnisse, Schneisen, Waldwege oder Tunnels. Bei unüber-

sichtlichen Streckenabschnitten hat jeder Schneesportler daher seine

Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er bei einem überraschen-

den Hindernis - z.B. einem gestürzten Abfahrtsbenützer - anhalten

oder vorbeifahren kann (BGE 122 IV 17 E. 2b/c; Stiffler, a.a.O., N. 73

ff.).

Vorliegend ist der Beklagte - in Übereinstimmung mit der Skitouren-

Regel 2 und der FIS-Regel 7 - am talseitigen Wegrand hochgelaufen.

Dritte hat er nicht gefährdet. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits ist


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somit nicht gegeben. Demgegenüber war der Kläger nicht in der Lage,

wie dies FIS-Regel 2 vorschreibt, anzuhalten oder auszuweichen.

Dies räumt er letztlich selber ein, wenn er aussagt, er habe in diesem

Moment immer noch eine adaptierte Geschwindigkeit gehabt, jedoch

für eine Strecke, die frei gewesen wäre. Denn Geschwindigkeit und

Fahrweise sind nur dann den äusseren Umständen angepasst, wenn

der Skifahrer auch an einer unübersichtlichen Stelle und bei einem

überraschenden Hindernis rechtzeitig zu reagieren vermag. Mit der

Vorinstanz ist daher der Unfall laut Akten letztlich dem eigenen Ver-

halten des Klägers zuzuschreiben. Jedenfalls ist keine Rechtsgrund-

lage gegeben, um den Beklagten für den Schaden des Klägers haften

zu lassen. Die Vorinstanz hat deshalb - auch aus diesem Grund und

unbesehen der Beweislastverteilung - die Klage zu Recht abgewie-

sen, was zur Abweisung der Berufung führt, soweit diese überhaupt

gehörig begründet ist.

Palavras-chave

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