Naturalization refused for unpaid social assistance

A1 18 1Tribunal Cantonal15 de jun. de 2018Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The Kantonsgericht Wallis dismissed an administrative appeal against the refusal of ordinary naturalization. It held that the applicant and his family had received social assistance within the relevant period and that the assistance had not been fully repaid before the naturalization decision. Partial repayment during the proceedings did not cure the obstacle. The court also rejected the arguments based on good faith, hearing rights, and proportionality, and found no arbitrariness in the municipal assessment of integration. The appeal was therefore dismissed, with court costs of CHF 1,500 charged to the applicant and no party compensation awarded.

Regest

Art. 14 aBüG; ordinary naturalization and unpaid social assistance as an integration obstacle; the decisive criterion is whether social assistance received within the relevant period has been fully repaid before the decision. Partial repayment does not remove the obstacle. In assessing integration, the communal authority enjoys a margin of appreciation, but its decision remains reviewable for legal error, arbitrariness, and violation of constitutional principles. The principle of good faith does not oblige the authority to advise the applicant ex officio on how to improve the chances of naturalization, provided the applicant was informed of the subject matter of the hearing and could make submissions. A refusal of naturalization does not entail a review under Art. 36 BV in the same way as an interference with an existing legal position (consid. 4.3.5-4.4).

Texto completo

A1 18 1

URTEIL VOM 15. JUNI 2018

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-

ris, Richter, sowie Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ , vertreten durch den Rechtsanwalt M _________,

gegen

EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,

(Einbürgerung)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2017.


  • 2 -

Sachverhalt

A. X _________ wurde xxx geboren und reiste im Jahre 1996 aus dem B _________

her in die Schweiz. Im Januar 2016 stellte er bei der kantonalen Dienststelle für Bevöl-

kerung und Migration ein ordentliches Einbürgerungsgesuch, welches am 8. März 2017

an die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) weitergeleitet wurde. Nachdem der

Gesuchsteller den Fragebogen für die Einbürgerung bei der Gemeinde eingereicht

hatte, fand am 7. September 2017 vor der Einbürgerungskommission der Gemeinde

eine Anhörung von X _________ statt.

B. Nach dem positiven Bericht der Einbürgerungskommission vom 7. September 2017

lehnte der Gemeinderat von A _________ am 30. Oktober 2017 das Einbürgerungsge-

such ab, da „bezogene Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 23 266.45 nicht an die

Gemeindekasse zurückbezahlt“ worden seien. Diese Verfügung mit der Begründung

der mangelnden Integration wurde am 9. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis,

dass innert 30 Tagen ein begründeter Entscheid verlangt werden könne. Nachdem X

_________ diesen Entscheid angefordert hatte, eröffnete die Gemeinde am

  1. November 2017 den begründeten Verweigerungsentscheid. Aus diesem ergibt

sich, dass der Gemeinderat von einer mangelnden Integration ausging, da die bezoge-

nen Sozialhilfegelder nicht an die Gemeindekasse zurückbezahlt worden seien.

C. Dagegen erhob X _________ (fortan Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2017

Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-

richts und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1.

Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen.

Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers wird bewilligt.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Gemeinde A _________.

Die Gemeinde A _________ wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine angemessene Partei-

entschädigung zu bezahlen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nachfrage beim Sozialmedizinischen

Zentrum Oberwallis ergeben habe, dass der Anteil des Beschwerdeführers an den

ausstehenden Sozialhilfegeldern lediglich den Betrag von Fr. 4 034.80 ausmache.

Nach dem ablehnenden Einbürgerungsentscheid habe er die ausstehenden Sozialhil-

fegelder zurückbezahlt. Der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden, da die

Sozialhilfeschulden von Fr. 23 266.45 nicht ihn allein betreffen würden, sondern auch

die anderen Familienmitglieder. Sozialhilfeschulden würden einer Einbürgerung nicht

entgegenstehen. Er sei über die Schulden und die Möglichkeit der Sistierung des Ein-


  • 3 -

bürgerungsverfahrens bis zur Rückzahlung nicht informiert worden. Er habe letztmals

im Juli 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glau-

ben hätte ihn die Gemeinde informieren müssen, dass Sozialhilfeschulden ein Hinder-

nis für die Einbürgerung darstellen würden. Die Nachteile der nicht erfolgten Einbürge-

rung würden in keinem Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen. Es könne daher

nicht von einer fehlenden Integration gesprochen werden.

D. Die Beschwerde wurde am 3. Januar 2018 an die Gemeinde zur Vernehmlassung

weitergeleitet. Am 5. Februar 2018 hinterlegte die Gemeinde das Dossier mit einem

Belegverzeichnis und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und den

Einbürgerungsentscheid der Gemeinde zu bestätigen. Gemäss dem Merkblatt der

Gemeinde seien die finanziellen Verhältnisse abzuklären. Die kantonale Dienststelle

verlange ein ausgeglichenes finanzielles Verhältnis. Der Gesuchsteller habe nur seinen

Anteil an der Sozialhilfeschuld beglichen. Er hafte aber solidarisch und es würde ihm

frei stehen, einen Anteil bei seiner geschiedenen Frau einzutreiben. Die Rückzah-

lungspflicht bestehe, ohne dass er darauf hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

Der Beschwerdeführer sei seit 2011 geschieden, er lebe aber seit dem 1. April 2015

wieder im Haushalt mit seiner geschiedenen Frau. Er verhalte sich widersprüchlich,

wenn er erst jetzt einen Teil der Schulden zurückzahle. Er habe bis ins Jahr 2017 offe-

ne Betreibungen gehabt. Im Merkblatt der Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass

keine offenen Schulden vorliegen sollten. Die Gemeinde beharre auf der vollständigen

Rückzahlung der Sozialhilfegelder. Schliesslich sei festzuhalten, dass es in früheren

Jahren beim Beschwerdeführer zu häuslicher Gewalt und unerlaubtem Waffenbesitz

gekommen sei.

E. Am 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und wiederholte

seine Rechtsbegehren. Er hinterlegte das Scheidungsurteil vom 18. November 2011

und verwies auf die Unterhaltspflichten. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Sozialhil-

febezugs noch minderjährig gewesen, so dass diesbezüglich keine Rückerstattungs-

pflicht bestehe. Die geschiedene Frau sei bereits eingebürgert. Sie hafte auch solida-

risch und es sei nicht nachvollziehbar, ihm sämtliche Schulden anzulasten. Er habe

keine Kenntnis von den Schulden gehabt. Seit der Scheidung sei er mit seiner Frau

„per Saldo aller Ansprüche abgefunden“, weshalb er nicht mehr für ihre Schulden haf-

te. Durch eine Sistierung des Verfahrens wäre es ihm leicht möglich gewesen, seine

Schulden zurückzuzahlen.


  • 4 -

F. Die Gemeinde duplizierte am 12. April 2018 und hielt auch an ihren Anträgen fest.

Der Beschwerdeführer habe 2009 bestätigt, dass er sich zur Rückzahlung verpflichte,

wenn er sich wieder in einer besseren Lage befinde. Er habe die Rechtsgrundlagen zur

Kenntnis genommen. Er habe von den ausstehenden Zahlungen gewusst und eine

allfällige Unwissenheit schütze nicht vor der Rückzahlungspflicht. Die Unterhaltspflicht

der Eltern gegenüber den Kindern daure bis zur Mündigkeit. Der Beschwerdeführer

habe mehr als 8 Jahre keine Bemühungen unternommen, die Schulden gegenüber der

Öffentlichkeit zurückzuzahlen.

Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstel-

lungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeu-

tung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ablehnenden Einbürgerungsent-

scheid der Gemeinde ist zulässig (Art. 18 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Walliser

Bürgerrecht vom 18. November 1994 [GWB; SGS/VS 141.1]). Der Beschwerdeführer

ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss

Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert

ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-

zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48

Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-

ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-

macht werden. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind,

prüft das Gericht frei (BGE 137 I 235 E. 2.5).

3. Der Beschwerdeführer beantragte als Beweismittel neben den Urkunden gemäss

Bordereau seine Einvernahme. Das Kantonsgericht nahm das Dossier der Gemeinde

und alle eingereichten Belege des Beschwerdeführers zu den Akten. Die Parteien hat-

ten im Schriftenwechsel die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge umfassend darzulegen.


  • 5 -

Es ist nicht dargelegt, was die Einvernahmen des Beschwerdeführers noch ergeben

könnte, was nicht schon in den Akten steht. Die vorliegend vorhandenen Akten enthal-

ten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nach-

folgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen

Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände

in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere die Partei-

einvernahme – würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern,

weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.

4. Der angefochtene Entscheidung geht von einer mangelhaften Integration des Be-

schwerdeführers aus, weil bezogene Sozialhilfegelder nicht an die Gemeindekasse

zurückbezahlt worden seien.

4.1 Für die ordentliche Einbürgerung definiert das vorliegend anwendbare Bundesge-

setz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

(aBüG; AS 1952 1087) die Anforderungen an die Eignung des Gesuchstellers (Art. 14

aBüG) und an den Wohnsitz (Art. 15 aBüG; vgl. die übergangsrechtliche Bestimmung

von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht

[BüG; SR 141.0]). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvorausset-

zungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung

Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen kön-

nen (BGE 140 I 99 E. 2.1; 138 I 305 E. 1.4.3). Gemäss Art. 1bis GWB erteilt der Gros-

se Rat das Kantonsbürgerrecht und der Gemeinderat das Gemeindebürgerrecht. Nie-

mand kann das Kantonsbürgerrecht erwerben ohne gleichzeitig Bürger einer Gemein-

de des Kantons zu sein (Art. 2 Abs. 1 GWB). Nach Art. 3 Abs. 1 setzt die Aufnahme in

das Bürgerrecht u. a. voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren in der Gemeinde,

bei der das Gesuch eingereicht wird, Wohnsitz hat und grundsätzlich während des Ver-

fahrens den Wohnsitz in dieser Gemeinde behält (Ziff. 1), genügend Kenntnisse einer

der beiden offiziellen Sprachen des Kantons besitzt (Ziff. 2), in die Walliser Gemein-

schaft integriert ist (Ziff. 3), genügende Nachweise guter Führung beibringt (Ziff. 4) und

mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist

(Ziff. 5). Nach Art. 4 des Reglements betreffend den Vollzug des Gesetzes über das

Walliser Bürgerrecht vom 28. November 2007 (Reglement des Bürgerrechts; SGS/VS

141.100) untersucht die Wohnsitzgemeinde die Integration des Gesuchstellers in Zu-

sammenarbeit mit der Dienststelle (Abs. 1). Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf

sprachliche Kenntnisse, die Annahme und die Beachtung der öffentlichen Ordnung

sowie der grundlegenden Werte der Schweizer Demokratie, das Verhalten im Allge-


  • 6 -

meinen sowie die Teilnahme am sozialen und gemeinschaftlichen Leben (Abs. 2).

Auskünfte können namentlich bei der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei, den Ge-

meindebehörden und den ehemaligen Wohnsitzgemeinden, durch schriftliche Berichte

der schweizerischen Bekannten des Gesuchstellers oder durch jedes andere zweck-

dienliche Mittel beschafft werden (Abs. 3).

4.2 Das Schweizerbürgerrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es kein blosses Sta-

tusrecht ist (siehe dazu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, Rz. 1306 ff.). Wer Schweizer Bürger

wird, wird damit nicht bloss Staatsangehöriger (vgl. Yvo Hangartner, Grundsätzliche

Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 951). Im Gegensatz zur erleichterten

Einbürgerung verlangt Art. 14 lit. b aBüG bei der ordentlichen Einbürgerung neben der

Integration zusätzlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Le-

bensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Erst ein gesteigertes Ver-

ständnis für die schweizerischen Verhältnisse und insbesondere die rechtlichen und

politischen Gegebenheiten rechtfertigen die Verleihung politischer Teilhaberechte (zum

Ganzen ZWR 2017 S. 44 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration an den gesamten Umständen des

Einzelfalls zu messen, wobei die Gemeinde insofern über einen gewissen Ermessens-

spielraum verfügt. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am gesell-

schaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region (BGE 141 I 60 E. 3.5 mit weite-

ren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1D_1/2017 vom 24. Mai 2017 E. 7.4.2). Der

Kanton und die Gemeinden haben die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel

und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und

49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständigen kanto-

nalen und kommunalen Behörden nach Ermessen, wobei auch dieses unter dem Vor-

behalt von Bundesrecht steht. D. h. die Behörden entscheiden - wiewohl diesem Vor-

gang auch eine politische Komponente innewohnt - im Rahmen von Verfassung und

Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots,

des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips,

sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen

(vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 I 305 E. 1.4).

4.3 Gemäss Art. 14 aBüG ist vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prü-

fen, ob der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Personen, die we-

gen eines Vergehens oder Verbrechens angeklagt sind oder sich im Strafvollzug befin-

den, können nicht eingebürgert werden. Beim finanziellen Leumund gilt der Grundsatz,


  • 7 -

dass hängige Betreibungen, ein Konkurs und Verlustscheine grundsätzlich Hindernisse

für die Einbürgerung darstellen. Daneben ist ausserdem die berufliche Situation zu

berücksichtigen. Die berufliche Integration als Teilaspekt des Kriteriums der Eingliede-

rung in die schweizerischen Verhältnisse umfasst auch den Aspekt der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. BGE 136 I 309 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts

1D_5/2007 vom 30. August 2007 E. 4.2). In einem Verfahren auf ordentliche Einbürge-

rung kann dieses Kriterium eingehend abgeklärt werden. Vorliegend geht es um die

Frage der vollständigen Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen. Die Rückzahlung

staatlicher Leistungen ist im bürgerrechtlichen Kontext Ausdruck wirtschaftlich erfolg-

reicher Integration. Sie manifestiert eine gefestigte Selbsterhaltungsfähigkeit, zudem

den Willen, an den hiesigen Sozialstaat beizutragen (vgl. Art. 6 BV; Urteil des Verwal-

tungsgerichts Bern VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 E. 4.2 in: BVR 2017

S. 7).

4.3.1 Das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG) verlangt nun ausdrück-

lich, dass eine einbürgerungswillige Person am Wirtschaftsleben teilnimmt oder in

Ausbildung ist (Art. 12 Abs. 1 lit. d). Die betroffene Person muss nachweisen, dass sie

eine ungekündigte Arbeitsstelle hat, selbständig erwerbstätig ist oder aber genügend

Vermögen hat, um für sich und ihre Familie selbst aufkommen zu können (Botschaft

zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März

2011, BBL 2011 2835). Die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit muss vom Mo-

ment der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung bis in absehbare Zukunft gege-

ben sein. Art. 7 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016

(Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) führt aus, dass die wirtschaftliche Selbst-

erhaltungsfähigkeit gegeben ist, wenn die betroffene Person ihre Lebenshaltungskos-

ten und allfällige Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leis-

tungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann. Personen, die sozial-

hilfeabhängig sind, gelten als nicht integriert und sind folglich auch nicht zur Einbürge-

rung zugelassen. Wird die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet, besteht

kein Einbürgerungshindernis mehr (Art. 7 Abs. 3 in fine BüV). Diese Bestimmungen

sind vorliegend zwar nicht anwendbar, sie können aber zur Auslegung dienen.

4.3.2 Das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 135 I 49 eingehend mit der Frage der

Diskriminierung von sozialhilfeabhängigen Personen auseinandergesetzt. Trotz des

Umstandes, dass zum Merkmal der sozialen Stellung auch die wirtschaftliche Leis-

tungsfähigkeit gehören könne, hat es ausgeführt, dass die Personen, die auf Sozialhilfe

angewiesen sind, im Zusammenhang mit der Einbürgerung kaum als verfassungs-


  • 8 -

rechtlich geschützte Gruppe verstanden werden könnten. Zu unterschiedlich seien die

zur Sozialhilfe führenden Gegebenheiten. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe stelle

nicht zwingend ein wesentliches Merkmal der Persönlichkeit dar und könne abgelegt

werden. Auch könnten der Rechtsprechung im Allgemeinen und der Gesetzgebung im

Bereiche des Ausländerrechts im Speziellen keine Anhaltspunkte für das Bestehen

einer geschützten Gruppe entnommen werden. Schliesslich konnte die Frage mit Blick

auf die im Vordergrund stehende Behinderung der damaligen Beschwerdeführerin of-

fenbleiben (BGE 135 I 49 E. 5; 136 I 309 E. 4.2).

4.3.3 Das Berner Stimmvolk hat 2013 der Änderung von Art. 7 Abs. 3 lit. b der Kan-

tonsverfassung zugestimmt, wonach neu u. a. nicht mehr eingebürgert werden darf,

wer Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt

hat. Gemäss der entsprechenden Verordnung und der Wegleitung sind allfällige in den

letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung bezogene Sozialhilfeleistungen vollum-

fänglich zurückzubezahlen. In einem Entscheid hatte sich das Verwaltungsgericht Bern

mit der grundsätzlichen Geltung dieser Einschränkung auf zehn Jahre zu befassen

(Urteil VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 in: BVR 2017 S. 7). Es stellte dabei

fest, dass die Begrenzung in zeitlicher Hinsicht auf zehn Jahre offenkundig vom Bemü-

hen getragen sei, das Einbürgerungshindernis bundesrechtskonform, d. h. insbesonde-

re verhältnismässig auszugestalten. Diese Zehnjahresfrist tauge jedenfalls als Richtli-

nie zur bundesrechtskonformen Anwendung, so dass sich das Verwaltungsgericht

nicht veranlasst sah, eine eigene Lösung anstelle jener des Regierungsrats zu setzen

(Urteil VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 E. 4.2). Im gleichen Urteil legte das

Gericht verschiedene weitere Grundsätze fest: Zu berücksichtigen seien alle Leistun-

gen der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre vor dem Gesuchszeitpunkt, dessen unge-

achtet, ob sozialhilferechtlich eine Rückerstattungspflicht bestehe. Um für die Einbür-

gerung qualifiziert zu werden, müsse die gesuchstellende Person sämtliche Leistungen

der letzten zehn Jahre zurückerstattet haben; blosse Teilrückzahlungen reichten nicht

aus. Die Frage, ob auch Leistungen der Sozialhilfe an minderjährige Kinder oder an

Ehegatten bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssten, liess das Gericht hinge-

gen offen (Urteil VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 E. 5.4; Urteil des Bun-

desgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3 ff.). Es hielt aber fest, dass die Eheleute

gegenseitig unterstützungspflichtig seien und die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft

bilde, d. h. eine Erwerbs- und Verbrauchs-Einheit (vgl. Art. 159 und 163 ZGB; BGE 110

Ia 7 E. 3c; 132 V 332 E. 4.3.1; vgl. auch neu Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG).


  • 9 -

4.3.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Familie des Beschwerdeführers bis

zum 1. Juli 2009 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 23 266.45 erhalten

hat, wobei auf diesem Betrag bis zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs keine

Rückzahlungen geleistet worden sind. Während hängigem Verfahren hat der Be-

schwerdeführer Ende 2017 den Betrag von Fr. 4 034.80 zurückbezahlt, was dem Anteil

von 1/6 der sechsköpfigen Familie gemäss Berechnung des Sozialmedizinischen Zent-

rums vom 21. Dezember 2017 entspricht (Beleg 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de). Der Umfang der geschuldeten Rückzahlungen hat sich im Lauf des verwaltungs-

gerichtlichen Verfahrens nicht geklärt und ist strittig. Während der Beschwerdeführer

davon ausgeht, dass er seiner Rückzahlungspflicht vollständig nachgekommen sei,

erklärt die Gemeinde, dass der Beschwerdeführer solidarisch hafte für die Gesamt-

schuld der Sozialhilfe und er mit der Unterschrift bestätigt habe, dass er sich zur Rück-

zahlung verpflichte, wenn er sich wieder in einer besseren Lage befinde. Der Be-

schwerdeführer bestreitet den Sozialhilfebezug nicht. Er rügt aber eine unvollständige

Sachverhaltsfeststellung, weil die Sozialhilfeschulden von Fr. 23 266.45 nicht ihn allein

betreffen würden, sondern auch die anderen Familienmitglieder.

4.3.5 Das Einbürgerungshindernis bei fehlender vollständiger Rückzahlung von bezo-

genen Leistungen steht sachlich in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob sozialhil-

ferechtlich die Rückforderung durchsetzbar ist und hängt namentlich nicht davon ab, ob

sozialhilferechtlich eine Forderung besteht oder eine Rückforderungsverfügung erlas-

sen wurde. Wie dargelegt, ist die Rückzahlung Ausdruck wirtschaftlich erfolgreicher

Integration. Die Zehnjahresfrist taugt als Richtlinie. Das Bundesgericht hat die berni-

sche Lösung als vertretbar erachtet, da zahlreiche Forderungen des öffentlichen und

privaten Rechts auch nach Ablauf von 10 Jahren verjähren würden (vgl. Art. 127 OR;

Art. 123 Abs. 2 ZPO [Rückzahlungsanspruch des Kantons betreffend unentgeltliche

Rechtspflege]; Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4). Dem-

gemäss steht der Einbürgerung entgegen, wenn innert 10 Jahren die bezogenen So-

zialhilfeleistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt worden sind. Der Begriff der So-

zialhilfe ist dabei geprägt durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So-

zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zu

berücksichtigen sind - wie dargelegt - die Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem

Gesuchszeitpunkt, dessen ungeachtet, ob sozialhilferechtlich eine Rückerstattungs-

pflicht besteht. Nach der Abweisung der Einbürgerung hat der Beschwerdeführer eine

Rückzahlung geleistet. Mit dieser Zahlung ist bloss ein Teil des der Einbürgerung ent-

gegenstehenden Betrags getilgt worden. Ob der gesamte verbleibende Betrag dem

Beschwerdeführer zurechenbar ist, steht nicht ohne weiteres fest. Nicht restlos klar ist,


  • 10 -

ob die wirtschaftliche Unterstützung an die minderjährigen Kinder auch dem unter-

haltspflichtigen Vater zurechenbar ist. Fraglich ist zudem, ob die der Ehefrau ausge-

richteten Sozialhilfeleistungen bei der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs des

Ehemannes ausser Betracht fallen. Aufgrund der gegenseitigen Unterstützungspflicht

der Eheleute und der Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe ist diese Frage zu verneinen

(vgl. auch BVR 2014 S. 147 E. 6.1). Wie die Gemeinde richtig auf Art. 21 Abs. 2 des

Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29.03.1996 (GES; SGS/VS

850.1) verweist, haften alle Mitglieder der Familieneinheit, die in den Genuss von Sozi-

alhilfeleistungen gekommen sind, für die Rückerstattung der Sozialhilfebeträge solida-

risch. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Sozialhilfe

bezogen und bisher nicht vollständig zurückbezahlt hat, so dass die Ablehnung seiner

Einbürgerung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Anwen-

dung des Einbürgerungshindernisses im konkreten Fall mit dem übergeordneten Ver-

fassungsrecht des Bundes in Einklang steht.

4.3.6 Der Anspruch auf ein faires Verfahren und das Prinzip von Treu und Glauben,

deren Verletzung der Beschwerdeführer rügt, erfordern, dass der Bewerber zumindest

über diejenigen Verfahrensschritte vorweg informiert wird, die geeignet sind, den Ent-

scheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die er sich vorbereiten kann

(BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4 ff. mit Hinweisen). Es ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich im Voraus über den Gegenstand der Gespräche mit

der Einbürgerungskommission informiert worden ist, was er nicht bestreitet. Das Bun-

desrecht verlangt nicht, dass die Behörde dem Bewerber darüber hinaus nach einem

Vorgespräch unaufgefordert Ratschläge erteilt, wie er seine Chancen auf einen positi-

ven Entscheid verbessern könnte. Der Beschwerdeführer hat keine Rückfragen bezüg-

lich der Rückzahlung der Sozialhilfebeiträge gemacht und die Gemeinde hat ihm keine

Auskünfte erteilt, worauf er Dispositionen getroffen hatte. Die Rüge des Beschwerde-

führers ist somit unbegründet.

4.3.7 In der Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung liegt kein Eingriff in eine be-

stehende Rechtsposition oder gar in ein Grundrecht, dessen Verhältnismässigkeit nach

Art. 36 Abs. 3 BV zu prüfen wäre (vgl. auch Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht

in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. Freiburg 2010,

S. 449). Die Nichteinbürgerung wirkt sich dahingehend aus, dass der Beschwerdefüh-

rer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht weiter festigen kann. Unmittelbare Nach-

teile erwachsen ihm aber nicht; insbesondere droht ihm nicht etwa die Wegweisung

aus der Schweiz oder Ähnliches. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, die


  • 11 -

politischen Rechte auszuüben. Der Entscheid über die Einbürgerung weist zudem typi-

scherweise eine politische Komponente auf und es kommt dem kantonalen Verfas-

sungs- und Gesetzgeber vorbehältlich der Grundrechte und bundesverfassungsrechtli-

chen Prinzipien ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zu; ein Rechtsanspruch auf

Einbürgerung besteht nicht. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, vorerst die Zeit

zuzuwarten, während derselben die Nichtrückzahlung der Sozialhilfeleistungen der

Einbürgerung entgegensteht. In einem allfälligen weiteren Gesuchsverfahren wäre un-

ter Einbezug erneut aller persönlichen Umstände zu prüfen, ob dem Gesuch stattge-

geben werden kann. Dabei wäre auch zu prüfen, ob ein Verfahren wegen häuslicher

Gewalt und unerlaubten Waffenbesitzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wur-

de. Hierüber fehlen Angaben im vorliegenden Dossier und der Beschwerdeführer hat

zu den Darlegungen der Gemeinde keine Erklärungen abgegeben.

4.4 Diese Erwägungen führen zur vollständigen Abweisung der Beschwerde. Ange-

sichts des der Gemeinde zustehenden Ermessens und der beim Beschwerdeführer

erstellten unzureichenden Integration wegen mangelnder Rückzahlung der Sozialhilfe-

beiträge ist der angefochtene Entscheid der Gemeinde weder rechtsverletzend noch

willkürlich.

5. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung

und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteient-

schädigung massgebend.

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der

Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen

muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-

gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;

SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie

der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der

öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen

Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie

seines Um-fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf

Fr. 1 500.-- fest-gesetzt.


  • 12 -

5.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit

öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel

keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG), es besteht

vorliegend kein Grund von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen

Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde A _________

schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 15. Juni 2018

Palavras-chave

naturalizationsocial assistanceintegrationgood faithproportionalitymunicipal discretionrepaymentstandingcourt costs