School transport and parents' duty to assist

A1 15 72Tribunal Cantonal23 de out. de 2015Dismissed

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Resumo

The parents sought an order requiring the municipality to provide a fully free daily school transport service because the child’s school journey was allegedly unreasonable and impossible for them to handle. The court held that constitutional free basic education includes safe and timely transport, but not a right to full public financing of the school journey. Parents may be required to assist if transport is possible and reasonable, with reimbursement of costs. The challenged arrangement—parental morning transport, municipal reimbursement, and organized return transport—was found proportionate and consistent with constitutional requirements. The appeal was therefore dismissed.

Regest

Art. 19 BV, Art. 62 BV; school transport as part of the right to sufficient and free basic education; parental contribution to transport costs. The constitutional guarantee of free basic education includes access to safe, reliable, and timely transport to school where the school route is unreasonable. However, the assumption of transport costs does not belong to the core content of tuition free of charge. A commune may require parents to undertake transport themselves if this is possible and reasonable and their expenses are compensated. In assessing proportionality, the authorities enjoy a considerable margin of appreciation; a solution that combines parental participation with municipal reimbursement and organizational support is permissible if it protects both the family and public finances and does not rely on arbitrary balancing (consid. 2.1.1-2.2.5).

Texto completo

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RVJ / ZWR 2016

Bildungswesen

Instruction publique

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 15 72 vom 23. Oktober

2015

Schultransport

  • Die sichere, zuverlässige und zeitgerechte Beförderung zur Schule und zurück ist

Teil des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht.

  • Das Gemeinwesen kann die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schul-

transports ihrer Kinder heranziehen, soweit ihnen der Transport möglich und

zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (E. 2.1.1).

  • Die Kostenübernahme für den Schulweg gehört nicht zum Kerngehalt der Unentgelt-

lichkeit des Unterrichts (E. 2.1.2). Zu einem kostengünstigen Schulwesen haben

auch die Eltern beizutragen, wozu es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage

bedarf (E. 2.2.2).

  • Die Kostenübernahmen der Gemeinde und die Organisation des Rücktransportes

sind geeignet, damit einerseits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und

anderseits die Eltern entlastet werden (E. 2.2.3). Das öffentliche Interesse an einer

kontrollierten Bewältigung der Transportkosten ist grösser als das Interesse der

Beschwerdeführer an einem uneingeschränkten Transportdienst (E. 2.2.5).

Transport scolaire

  • Le droit à un enseignement de base suffisant et gratuit comprend celui à bénéficier

d’un transport sûr, fiable et ponctuel jusqu’à l’école.

  • La collectivité peut solliciter des ayants-droits de pourvoir eux-mêmes au transport

de leurs enfants dans la mesure où ce transport est possible, exigible d’eux et que

les frais sont remboursés (consid. 2.1.1).

  • La prise en charge des frais de transport ne relève pas du contenu essentiel du droit

à un enseignement de base gratuit (consid. 2.1.2). Les parents doivent également

concourir à rendre l’instruction publique peu coûteuse, ceci sans qu’une base légale

ne soit nécessaire (consid. 2.2.2).

  • Caractère adéquat, en l’espèce, de la prise en charge des frais par la commune et

de l’organisation du transport retour du moment que cela ne constitue pas une

charge excessive pour la commune et que les parents sont déchargés (consid.

2.2.3). L’intérêt public consistant à maîtriser les coûts des transports l’emporte sur

celui du recourant à bénéficier sans restriction aucune d’un service de transport

(consid. 2.2.5).


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Erwägungen

(…)

2. Die Beschwerdeführer erheben den Anspruch, dass die Gemeinde

zu verpflichten sei, bei einem für das Kind unzumutbaren Schulweg

täglich einen unentgeltlichen Schultransport zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinde sei verpflichtet, den Schultransport zu organisieren und

die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Aufgrund der schweren

Krankheit des Vaters und der beruflichen Situation der Mutter sei es

den Beschwerdeführern gar nicht möglich, den ihnen aufgetragenen

Transport am Morgen zu bewerkstelligen. Schliesslich sei ihnen der

Transport nicht zumutbar.

2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

  1. April 1999 [BV; SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an

öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obliga-

torisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV;

Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907

[KV; SGS/VS 101]). Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetz-

baren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive

staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein

soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Giovanni Biaggini, Bun-

desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 3

zu Art. 19 BV). Dies begründet ein besonderes Rechtsverhältnis

zwischen Schulträger und Schulpflichtigen. Die grund-rechtliche

Garantie fungierte stets als Rahmen der kantonalen Schulhoheit und

erlaubte dem Bund, mittels Rechtsprechung einen Minimalstandard

festzulegen (Regula Kägi-Diener, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/

Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2014, N. 13 und 17 zu Art. 19 BV).

2.1.1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht

bezieht sich auf den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, an dem die

Schulpflichtigen sich mit der Zustimmung ihrer Erziehungsbe-

rechtigten gewöhnlich aufhalten (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008,

S. 796). Fallen Wohn- und Schulort auseinander, darf dies zu keiner

Einschränkung des An-spruchs im Sinne von Art. 19 BV führen (BGE

133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.2). Bei einem weiten und gefährlichen

Schulweg müssen Hilfeleistungen (Schulbus, Begleitung, Mittagstisch)


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geboten werden. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die

Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und

zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa

dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten

erstattet oder einen Schulbus respektive einen Schultaxidienst einrich-

tet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtig-

ten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen,

soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten

erstattet werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 und 133 I 156 E. 3.1; Urteil

des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4). Es besteht

kein Anspruch darauf, dass die Kinder über Mittag nach Hause

zurückkehren können und die Beförderung kann durch einen von der

Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (Regula Kägi-Diener,

a.a.O. N. 53 zu Art. 19 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011

vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Die Frage, wann ein Schulweg noch zumut-

bar ist, beschäftigt die zuständigen Verwaltungs- und Gerichts-

instanzen immer wieder (vgl. eine Übersicht über die Praxis bei

Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/

Wien 2003, S. 226-236; Sandor Horvath, Der verfassungsmässige An-

spruch auf einen zumutbaren Schulweg, in ZBl 108/2007 S. 633-665;

Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 52-63 zu Art. 19).

2.1.2 Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisato-

rische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit

einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung

des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhauszuteilung, Begleit-

dienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen

Strassen in Frage (Sandor Horvath, a.a.O., S. 662 f.; Regula Kägi-

Diener, a.a.O., N. 52 zu Art. 19). Es ist vorab Sache des kantonalen

Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die

Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transport-

kosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (Urteil des Bundes-

gerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 3.2). Die Kostenüber-

nahme für den Schulweg gehört gemäss BGE 133 I 153 E. 3.6.3 nicht

zum „Kerngehalt der Unentgeltlichkeit des Unterrichts“, die Organisa-

tion eines zumutbaren Schulweges als solcher ist ein gewichtiger

Bestandteil des Anspruchs auf Grundschulunterricht. Die Kostenüber-

nahme kann aber auch bei Beschulung am Wohnort strengeren

Anforderungen unterstellt werden und Einschränkungen unterliegen

(Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 55 zu Art. 19).


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2.1.3 Das des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom

  1. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) enthält in Art. 37 eine entspre-

chende Regelung. Während Abs. 2 von Art. 37 den Fall regelt, dass

ein Kind die Schule einer Nachbargemeinde besuchen kann, wenn

diese (verkehrstechnisch) wesentlich näher ist als diejenige der

Wohngemeinde, ermöglicht es Abs. 3, dass ein Kind eine Schule

seiner Muttersprache besuchen kann, wobei die zusätzlichen Ausla-

gen von den Eltern zu tragen sind. Von Bedeutung ist nun auch, dass

am 15. November 2013 das neue Gesetz über die Primarschule

(GPS; SGS/VS 411.0) angenommen wurde, welches auf den

  1. August 2015 in Kraft trat. Dabei wurden u. a. die Art. 37 bis 39

GUW aufgehoben. Das neue GPS enthält Bestimmungen über den

Schülertransport (Art. 11) sowie den Schulort (Art. 28). Während

Art. 11 Abs. 2 GPS festhält, dass unter Vorbehalt der Bestimmungen

über die verschiedenen Subventionen und der Entscheide der lokalen

Behörden die Transporte für die Schüler kostenlos sind, verweist Art.

28 Abs. 3 GPS bezüglich der Kostenaufteilung im interkommunalen

Bereich auf eine Verordnung des Staatsrates. Die Verordnung betref-

fend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 (SGS/

VS 411.001) hält nun betreffend den Schulbesuch ausserhalb der

Wohngemeinde und die finanzielle Beteiligung in Art. 27 Abs.2 und

Abs. 3 Folgendes fest:

„2 Liegen geografische Sachzwänge vor oder wohnt die Familie nahe der

Sprachgrenze der beiden Kantonsteile, kann der Schulinspektor auf

Gesuch der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Schülers und mit

der Zustimmung der Gemeinden über den Einschulungsort entscheiden. In

einem Staatsratsentscheid wird festgelegt, welchen Betrag die Wohnsitz-

gemeinde der Schulgemeinde zu bezahlen hat. Die Eltern werden zu einer

Beteiligung in der Höhe von maximal Fr. 400 pro Schuljahr verpflichtet. Die

Beteiligung der Eltern wird der Gemeinde am Schulort überwiesen. Sämt-

liche übrigen Kosten (Anreise, Mahlzeiten und beaufsichtigtes Studium)

gehen zulasten der Eltern.“

Das revidierte Gesetz enthält eine übergansrechtliche Bestimmung,

wonach die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereichten Verfahren

nach bisherigem Recht zu behandeln seien (Art. 72 GPS). Dies ent-

spricht den allgemeinen Regeln, wonach das alte Recht angewendet

wird, sofern die neuen Bestimmungen nicht aus zwingenden Grün-

den berücksichtigt werden müssen oder sich zu Lasten Dritter aus-

wirken und deren Rechtsschutz beeinträchtigen könnten (BGE 129 II

522 E. 5.3.2, BGE 126 II 522 E. 3 b/aa; Pierre Tschannen/Ulrich


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Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern

2009, § 24 N. 18 ff.). Demnach sind vorliegend noch die Vorschriften

des GUW anwendbar. Anzumerken ist jedoch, dass im hier interessie-

renden Sach- und Rechtszusammenhang im interkommunalen

Bereich die erwähnten Revisionen gegenüber dem bis dahin gelten-

den Recht Klarheit schaffen werden.

2.2 Es ist zu prüfen, ob die Verfügung der Gemeinde, welche vom

Staatsrat geschützt wurde, verhältnismässig ist, was die Beschwerde-

führer bestreiten.

2.2.1 Das Bundesgericht wendet die Eingriffsvoraussetzungen für

Grundrechte aufgrund von Art. 36 BV sinngemäss auch für das Recht

auf Grundschulunterricht an. Dieses Vorgehen wird mit dem Argument

begründet, Art. 19 BV bedürfe der Konkretisierung durch Gesetzgeber

und rechtsanwendende Behörden, wobei solche Konkretisierungen

zwangsläufig auch gewisse Einschränkungen mit einschliessen

würden. Bei derartigen konkretisierenden Einschränkungen seien in

Übereinstimmung mit Art. 36 BV die Kriterien des öffentlichen Inte-

resses und der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 129 I 35

E. 8.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt wurden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. A., Zürich 2010, Rz. 581 ff.; BGE 136 I 17, E. 4.4; 135 I 233 E. 3.1).

Grundrechtsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interes-

senabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt

die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher

Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Nach der

Rechtsprechung verfügen die zuständigen Organe dabei über einen

erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters recht-

fertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tat-

sächlichen Annahmen ausgehen. Welche Anliegen im öffentlichen

Interesse liegen, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

und der herrschenden Lehre in erster Linie durch den Verfassungs-

geber und den zuständigen Gesetzgeber bestimmt werden. Hat das

Gesetz eine staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokra-

tischen Prozess als öffentliches Interesse bestimmt worden (BGE 138

I 378 E. 8.3 mit Hinweisen; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kom-


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mentar zur BV, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 5 N. 44 und Art. 36 N. 34;

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 20 N. 3). Diese Entscheidung des

Gesetzgebers respektiert das Bundesgericht, solange das Gesetz

nicht verfassungsrechtlich unzulässige oder geradezu willkürliche Inte-

ressen verfolgt (BGE 138 I 378 E. 8.3).

2.2.2 Das Bundesgericht hat das Interesse an der Erhaltung sprach-

lich homogener Gebiete (BGE 122 I 236 E. 4) sowie das Interesse an

einer kostengünstigen Gestaltung des Schulwesens (BGE 122 I 236

E. 2d) als öffentliche Aufgaben anerkannt (vgl. Giovanni Biaggini, BV

Kommentar, N. 14 zu Art. 18). Zu einem kostengünstigen Schulwesen

haben auch die Eltern beizutragen. Das Bundesgericht führt hierzu im

Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 wörtlich aus: „Es fällt

dabei nicht zum Vornherein ausser Betracht, die Eltern selber (oder

von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn oder Dritte) unter

Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem Schul-

transport zu betrauen, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist.

Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf es dazu nicht. Eine

Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit

der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht

ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung

aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunter-

richts (Art. 62 Abs. 2 BV) ergibt (…). Sodann stehen die Eltern auch

von daher in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster

Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. Plotke, Schulrecht, a.a.O.,

S. 26 und S. 632;…). Insoweit hält es vor der Bundesverfassung

stand, wenn eine Gemeinde bei für die Kinder unzumutbarem Schul-

weg auch einen möglichen Transport durch die Eltern in Erwägung

zieht und einen Schülertransport nur dann einrichtet, wenn ein solcher

von diesen aus stichhaltigen Gründen nicht selber durchgeführt wer-

den kann bzw. sich für diese als unzumutbar erweist. Allein der

Umstand, dass die betroffenen Eltern es aus Bequemlichkeit vor-

ziehen würden, den Transportdienst dem Gemeinwesen zu über-

lassen, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht, diesem die Einrichtung

eines Schülertransportes abzuverlangen. Dies gilt umso mehr dann,

wenn eine solche Lösung die öffentliche Hand teurer zu stehen käme

als die Vergütung eines den Eltern mit einem privaten Transport ent-

stehenden zumutbaren Aufwandes. Die Frage, wie viele schulpflich-

tige Kinder in einem peripher gelegenen Ortsteil oder Weiler wohnen

bzw. wie hoch demzufolge die finanzielle Belastung der Gemeinde bei


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Einrichtung eines Transportdienstes pro Kind sein würde, darf zwar

keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs

haben, wohl aber Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, bei

erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg eine geeignete und

auch für Gemeinden mit Streubausiedlungen in ländlichen Regionen

oder im Berggebiet mit allenfalls beschränkter finanzieller Leistungs-

fähigkeit verkraftbare Transportlösung zu suchen. Als mögliche Alter-

native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schul-

wegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen

(bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig

organisierten Mittagstisches mit dem Angebot einer angemessenen

Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schüler

in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und ent-

bindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am

Mittag besorgt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesrates vom

  1. Dezember 1998, in: VPB 63/1999 Nr. 59, E. 5; Plotke, Schulrecht,

a.a.O., S. 233)“.

2.2.3 Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit im Sinne der Eignung der

getroffenen Massnahmen. Vorliegend würde die Gemeinde das

Wohnen in Siedlungsgebiet und somit in der Nähe des Schulhauses

bevorzugen. Die Gemeinde übernimmt aber gemäss Verfügung den

Mittagstisch, organisiert den Rücktransport von R. nach O. und über-

nimmt die diesbezüglichen Kosten. Zudem bezahlt die Gemeinde pro

Hinfahrt von O. nach R., welche von den Eltern zu gewährleisten ist,

Fr. 13.--. Die Eltern müssen somit jeweils am Morgen ihren Sohn zum

Schulhaus in R. fahren, was gegenwärtig an vier Tagen erfolgt. Die

Vorinstanz hält fest, dass aufgrund der Selbständigkeit der Mutter

anzunehmen sei, dass sich eine regelmässige Fahrt von jeweils

16 Minuten einrichten lasse, da Termine selbst vereinbart würden und

eine 16-minütige Fahrt jeden Wochentag zumutbar und verhältnis-

mässig sei. Da trotz intensiver Suche der Gemeinde kein Fahrer

gefunden werden konnte, müsse der Hintransport von den Eltern

übernommen werden. Der Rücktransport wird durch eine Privat-

person, einen Lehrer und insbesondere durch einen Arbeiter der

Gemeinde B. durchgeführt. Die Gemeinde macht geltend, dass bei

einem berufsmässigen Personentransport eine einzelne Fahrt Fr. 80.--

kosten würde, was für das ganze Schuljahr über Fr. 40 000.-- aus-

machen würde. Es besteht zwar ein verfassungsmässiger Anspruch

auf einen unentgeltlichen Unterricht, die Rechtsprechung hält hier

aber auch fest, dass dieser Anspruch zu keiner übermässigen Belas-


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tung des Gemeinwesens führen soll (BGE 139 I 229 E. 5.6; 125 I 347

E. 5c mit Verweisen). Dazu sind die Kostenübernahmen der Gemeinde

und die Organisation des Rücktransportes geeignet, da damit einer-

seits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und anderseits die

Eltern entlastet werden. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vor-

bringen, die Gemeinde habe jeglichen Transport und auch schulische

Sonderfahrten zu übernehmen, so erweist sich dies als ungeeignet,

weil dadurch das Ziel nicht erreicht wird, das Gemeinwesen nicht

übermässig zu belasten.

2.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen der Schü-

lertransport aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Situation

nicht zumutbar sei. Die Abwälzung des Schülertransportes auf die

Eltern sei nur zulässig, wenn die Eltern gesund seien und keiner

Arbeitstätigkeit nachgingen. Wie der Staatsrat richtig festhält, ist es

angesichts der Tatsache, dass die Mutter selbständig erwerbstätig ist

und ihre Arbeitszeit relativ flexibel ausgestalten kann, zumutbar, den

Schultransport ihres Kindes, soweit er nicht von der Gemeinde orga-

nisiert ist, selbst durchzuführen. Es ist ihr zuzumuten, ihre Arbeit so

einzurichten, dass sie ihr Kind am Morgen zur Schule fährt, zumal die

Schulwegstrecke lediglich 5 km beträgt. Dies kann von ihr erwartet

werden, wie es einem Landwirt zuzumuten ist, seine Arbeit zu unter-

brechen, um seine Kinder von der Schule abzuholen (Urteil des Bun-

desgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Es besteht aber

auch die Möglichkeit, dass ausnahmsweise der Vater einspringt,

obwohl er invalid ist, aber in der Lage ist, mit dem Auto zu fahren. Wie

das Bundesgericht festhält, lässt eine gewisse zeitliche Beanspru-

chung für den Fahrdienst eine Verpflichtung der Eltern für sich allein

noch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal davon ausgegangen

werden darf, dass sich bei einer Wohnsitznahme in einem abgelege-

nen Ortsteil Fahrten ins Dorfzentrum ohnehin regelmässig aufdrängen

(Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Unter diesen Umstän-

den erweist sich die Übernahme der Schultransporte am Morgen

durch die Eltern als möglich und zumutbar. Die von der Gemeinde

getroffene Anordnung nimmt auch Rücksicht auf die öffentlichen

Finanzen, so dass sie nicht übermässig belastet werden. Wie dies auf

andere Weise zu bewerkstelligen wäre, ist nicht erkennbar.

2.2.5 Schliesslich ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnis-

mässigkeit im engeren Sinne, dass die Verfügung der Gemeinde

durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse


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gerechtfertigt ist. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und

Wirksamkeit von Anordnungen im Schulbereich liegt in erster Linie bei

den zuständigen Behörden. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt

sich erst dann, wenn die zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung

der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder

sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten

lassen. Solches kann der Gemeinde hier nicht vorgeworfen werden.

Was die Betroffenheit der Beschwerdeführer anbelangt, sind Ein-

schränkungen zwar vorhanden. Die Eltern tragen aber in Bezug auf

den Schulweg ihrer Kinder eine Mitverantwortung (Urteil des Bundes-

gerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Demgegenüber ist

das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Bewältigung der

Transportkosten grösser als das Interesse der Beschwerdeführer an

einem uneingeschränkten Transportdienst. Die Einschränkungen

fallen massvoll aus. Ihre Interessen haben deshalb gegenüber dem

öffentlichen Interesse an einer vernünftigen Planung des Schul-

wesens zurückzutreten. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde bereit

und in der Lage ist, die Eltern für den Hintransport zu entschädigen,

den Mittagstisch bezahlt und den Rücktransport vollständig orga-

nisiert.

3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom

Gemeinderat verfügte und vom Staatsrat geschützte Lösung einen, im

Rahmen des rechtlich Zulässigen, haltbaren Entscheid darstellt; er

steht mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen im

Einklang.

Palavras-chave

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