Public employee dismissal during sickness held invalid

A1 13 279Tribunal Cantonal12 de jul. de 2013Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The cantonal court upheld the appeal of a public office head who had been dismissed while fully incapacitated due to illness. It held that, although the cantonal personnel statute does not expressly copy the private-law sick-leave dismissal prohibition, the protective purpose of the rule applies by interpretation: an ordinary dismissal cannot be issued during sickness-related incapacity unless an important reason exists. The court also rejected reliance on permanent incapacity, because the State Council had not made the necessary medical inquiries and the file did not establish lasting incapacity. The dismissal decision was annulled, no court costs were charged, and CHF 2,400 in party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 58 and 59 PersonalG; dismissal of a public employee during sickness-related incapacity; public employment law must be construed in light of the protective purpose of sick-leave dismissal rules. Although Art. 336c OR does not apply directly as cantonal supplementary law absent a lacuna, its value judgment may guide interpretation. An ordinary dismissal issued shortly after the onset of total incapacity is unlawful if the employer has not first clarified whether the incapacity is temporary or lasting. A dismissal for lasting incapacity requires prior, serious medical and factual inquiries; without such clarification it cannot serve as a substitute for ordinary dismissal grounds. An important reason may still justify immediate termination, but must be specifically established (consid. 5-6).

Texto completo

A1 13 279

URTEIL VOM 12. JULI 2013

KANTONSGERICHT Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen

X__________ , vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

(Beamtenrecht)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2013.


  • 2 -

Sachverhalt

A. X__________ wurde am 7. Dezember 2011 vom Staatsrat zum Vorsteher des

Amtes A_________ befördert. Er trat das Amt am 1. Januar 2012 an. Im ersten

Trimester 2012 hatte er ausserdem das Amt B_________ zu unterstützen, wo

X__________ bis zu seiner Beförderung als Substitut tätig gewesen war. Am

  1. Februar 2012 wurde bei X__________ die Krankheit C__________ diagnostiziert.

B. In seiner Funktion als Amtsvorsteher erliess er am 19. Juni bzw. 10. Juli 2012

Weisungen an die Angestellten des Amtes A________. In der Folge kam es

insbesondere zwischen X_________ und D__________, der als Substitut ebenfalls auf

dem Amt A_______ arbeitete, zu Unstimmigkeiten und Differenzen hinsichtlich der

jeweiligen Kompetenzen und Verantwortung. Mit Schreiben vom 21. November 2012

kündigte D__________ seine Anstellung als Substitut auf dem Amt A_________,

wobei er X__________ vorwarf, keine Ahnung davon zu haben, wie man mit

Menschen umgehe bzw. wie man Mitarbeiter führe - er sei in seinen Augen völlig

überfordert.

C. In der Folge mandatierte E__________, Delegierter für F_________, den

Arbeitspsychologen G__________, um „apporter un appui à votre office et rétablir un

bon climat de travail“(gemäss Schreiben von E__________ an X__________ vom 21.

Dezember 2012).G__________ befragte sodann die Mitarbeiter des Amtes A______

im Rahmen eines Audits, dessen Resultate den Betroffenen am 27. Februar 2013

mittels einer Power-Point-Präsentation dargelegt wurden. Ausserdem wurden Ver-

besserungsvorschläge, Auflagen an das Amt A________ und das weitere Vorgehen

festgehalten. Am 13. März 2013 fand eine Sitzung zwischen X__________,

E__________ und G__________ statt, in deren Rahmen X__________ die speziell an

ihn gerichteten Auflagen und Verbesserungsmassnahmen präsentiert wurden.

X__________ soll diese Sitzung abrupt und lautstark beendet haben. Am 15. März

2013 informierte E__________ die Mitarbeiter darüber, dass die Massnahmen zur

Verbesserung des Arbeitsklimas, die an der Sitzung vom 27. Februar 2013 vorgestellt

worden seien, vorläufig verschoben würden, da zurzeit mehrere Mitarbeiter/innen des

Amtes A________ krankheitsbedingt abwesend seien. Am 20. März 2013

entschuldigte sich X__________ für sein Verhalten anlässlich der Sitzung vom 13.

März 2013 und lud G__________ und E__________ zu einer gemeinsamen Sitzung

ins Amt ein, um mit den Mitarbeitern reinen Tisch zu machen. E__________ forderte

X__________ auf, vorgängig die beschlossenen Verbesserungsmassnahmen zu

unterzeichnen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2013 antwortete X__________, dass er mit

dem Inhalt des Protokolls der Sitzung vom 13. März 2013 nicht einverstanden sei.

Überdies sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Er würde es sehr

begrüssen, wenn E__________ und G__________ an der Besprechung vom 26. März

2013 teilnehmen würden, um die aktuelle Betriebsorganisation zu analysieren und

entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen (E-Mail von X__________ an

E__________ (mit Kopie an G__________) vom 25. März 2013). Daraufhin lud die

Vorsteherin des Departementes H_________ mit Schreiben vom 28. März 2013


  • 3 -

X__________, E__________ sowie G__________ für den 8. April 2013 zu einer

Sitzung ein.

D. Anlässlich der Sitzung vom 8. April 2013 wurde X__________ insbesondere

vorgeworfen, dass er die ihm auferlegten Auflagen und Verbesserungsmassnahmen

nicht habe akzeptieren wollen. Diese wären aber für das weitere Vorgehen wichtig

gewesen, weshalb auch die Erfolgsaussichten in den nachfolgenden 6 Monaten gering

seien. Die Departementvorsteherin stellte X__________ deshalb vor die Wahl,

entweder einen Transfer in eine Funktion als I__________ mit der Lohnklasse eines

Substituten eines mittleren Amtes zu akzeptieren oder man werde dem Staatsrat im

Falle der Ablehnung des Vorschlages die Massnahme einer ordentlichen Kündigung

des Dienstverhältnisses gemäss Art. 58 des Gesetzes über das Personal des Staates

Wallis vom 19. November 2010 (PersonalG; SGS/VS 172.2) unterbreiten.

X__________ wurde ausserdem eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer

Stellungnahme gewährt, welche dieser mit Eingabe vom 24. April 2013 wahrnahm und

geltend machte, die anlässlich der Sitzung vom 8. April 2013 formulierten Massnahmen

seien aufzuheben und er verbleibe in der Funktion als Amtsvorsteher des Amtes

A_______. Subsidiär brachte er vor, ein Transfer in die Funktion als I_________ stehe

nur bei gleichbleibendem Lohnniveau zur Diskussion. Im Übrigen seien die Ergebnisse

des Audits aufzuarbeiten und die Gründe für das angespannte Arbeitsklima neutral zu

ermitteln.

Mit E-Mail vom 17. April 2013 an die Departementvorsteherin und den Delegierten

übermittelte X__________ ein Arztzeugnis, welches ihm für den Zeitraum vom 16. April

bis zum 1. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Ein weiteres

Arztzeugnis, geltend für den 1. Mai bis zum 31. Mai 2013, reichte X__________ mit

Schreiben vom 2. Mai 2013 ein. Schliesslich hinterlegte er im Verwaltungsgerichts-

verfahren ein weiteres Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit für den Monat Juni

(1. Juni 2013 bis 30. Juni 2013) bestätigte.

E. Mit Staatsratsentscheid vom 22. Mai 2013 verfügte der Staatsrat die ordentliche

Kündigung des Dienstverhältnisses von X__________ auf den 31. August 2013. Als

vorsorgliche Massnahme wurde ihm seine Führungsverantwortung für das Amt per

sofort und bis zum Ende des Dienstverhältnisses entzogen. Gleich verhielt es sich in

Bezug auf die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Der Staatsrat

attestierte X__________ eine mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion

verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

F.

Dagegen

erhob

X__________

(Beschwerdeführer)

am

Juni

2013

Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons-

gerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

„1.

Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 2 des Entscheides vom 22.05.2013

werden sofort aufgehoben.

Ziffer 4 des Entscheides wird aufgehoben und der vorliegenden Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung erteilt.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung nichtig ist und sie wird aufgehoben.


  • 4 -

Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat Wallis.“

Am 10. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und

stellte folgende Rechtsbegehren:

A. Primär

Gestützt auf Art. 125 ZPO, welches in diesem Verfahren ebenfalls Anwendung findet

(Art. 81 VVRG), ist vorgängig über die Gültigkeit der während der Krankheit

ausgesprochenen Kündigung zu befinden. Es ist festzustellen, dass diese Kündigung

nichtig ist.

Bei Feststellung der Nichtigkeit der während der Krankheit ausgesprochenen

Kündigung sind die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 2 des Entscheides

vom 22. Mai 2013 aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat Wallis.

B. Sekundär

Über die Rechtsbegehren um sofortige Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen

(Ziff.

II/1,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

und

um

Wiederherstellung

der

aufschiebenden Wirkung (Ziff. II/2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde) wird sofort

befunden.

Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat Wallis.“

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kündigung durch den Staatsrat sei

während der Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht

[OR; SR 220]) ausgesprochen worden und damit nichtig. Art. 336c OR sei zum Schutz

des Arbeitnehmers erlassen worden und deshalb vom Arbeitgeber zwingend zu

berücksichtigen. Eine Sperrfrist fehle im PersonalG, weshalb eine solche in

Anwendung von Art. 6 Abs. 2 PersonalG anzunehmen sei. Es handle sich hierbei um

eine Gesetzeslücke. Des Weiteren stelle sich sogar die Frage, ob Art. 59 Abs. 1

PersonalG nicht auf sämtliche Fälle von nicht bleibend arbeitsunfähigen Angestellten

anzuwenden sei, denen gekündigt werde. Dies mit der Folge, dass immer eine

Sperrfrist von 15 Monaten gelte.

G. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 reichte der Staatsrat eine Stellungnahme ein, mit

der er die folgenden Anträge stellte:

„1.

Die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen.

Das Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sei abzuweisen.“

Der Staatsrat stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass der vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Kündigungsschutz gemäss Art. 336c Abs. 1


  • 5 -

lit. b OR auf das vorliegend umstrittene öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis keine

Anwendung finde. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 58 PersonalG

seien erfüllt, weshalb sich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur

rechtfertige, sondern regelrecht aufdränge.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats, mit welchem das Dienstverhältnis von

X__________ ordentlich gekündigt wurde, unterliegt gemäss Art. 65 Abs. 2 PersonalG

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer ist

als Adressat des für ihn negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er

gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das

Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;

SGS/VS 172.6) zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c

i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Der Beschwerdeführer verlangt sowohl in seiner Beschwerde vom 3. Juni 2013 als

auch in der Stellungnahme vom 10. Juni 2013 die Abnahme diverser Beweismittel. Wie

aufzuzeigen sein wird, sind diese in Bezug auf die sich nachfolgend stellende

Rechtsfrage nicht von Bedeutung, weshalb das Kantonsgericht auf deren Abnahme

verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit

Entscheid vom 22. Mai 2013 hat der Staatsrat das Anstellungsverhältnis mit dem

Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 58 PersonalG auf den 31. August 2013

gekündigt. Zu beurteilen ist die Frage, ob die vom Staatsrat gegenüber dem

Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung gültig ist. Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Kündigung sei nichtig, da sie während seiner krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden ist. Die Sperrfristen, die Art. 336c Abs. 1

lit. b OR für Kündigungen während der krankheitsbedingten Abwesenheit des

Arbeitnehmers vorsieht, würden auch im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis

ihre Wirkung entfalten. Den Umstand, dass die Kündigung während der

krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen worden

ist, bestreitet der Staatsrat nicht. Er stellt sich jedoch auf den Stanpunkt, dass ein

Arbeitsverhältnis

auch

während

der

krankheitsbedingten

Abwesenheit

des

Beschwerdeführers gekündigt werden könne, wenn und soweit die Voraussetzungen

von Art. 58 PersonalG erfüllt seien. Das Kantonsgericht wird zunächst die Grundlagen

für eine Kündigung nach dem PersonalG darlegen (E. 4), bevor es prüft, ob die

Kündigung gestützt auf Art. 58 PersonalG oder widrigenfalls gestützt auf Art. 59 Perso-

nalG legitimiert werden kann (E. 5).


  • 6 -

4. Das PersonalG unterscheidet grundsätzlich zwischen der Beendigung des

Dienstverhältnisses ohne (Art. 55 PersonalG) oder mit Kündigung (Art. 56 ff.

PersonalG). Vorliegend steht die Beendigung eines Dienstverhältnisses mit Kündigung

im Fokus des Interesses. In casu interessiert bloss die Kündigung durch den

Arbeitgeber. Das PersonalG sieht hierbei die folgenden Szenarien vor (vgl. auch das

Urteil des Kantonsgerichts A1 11 228 respektive A1 11 255 vom 12. April 2012 E. M.):

4.1 Art. 56 PersonalG normiert die Kündigung der Anstellung während der Probezeit.

Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesenermassen

nicht mehr in der Probezeit befunden hat, erübrigt sich eine eingehende

Auseinandersetzung mit Art. 56 PersonalG.

4.2 Art. 58 PersonalG regelt die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung

durch den Arbeitgeber und hat folgenden Wortlaut:

„1.

Nach der Probezeit kann die zuständige Behörde eine unbefristete Anstellung unter

Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und bei Vorliegen

eines Kündigungsgrundes kündigen.

Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen:

a. wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten;

b. mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen

Aufgaben zu erfüllen;

c.

Wegfall

einer

der

Anstellungsbedingungen

gemäss

Gesetz

oder

Anstellungsverfügung.“

Der Staatsrat sieht insbesondere Art. 58 Abs. 2 Ziff. b PersonalG erfüllt, da er dem

Beschwerdeführer ungenügende Fähigkeiten oder Kapazitäten vorwirft, um der in

seiner Verantwortung liegenden Führung des Amtes gebührend nachzukommen.

Nachfolgend wird zunächst die Frage zu beantworten sein, ob Art. 58 PersonalG

vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Würde das Kantonsgericht diese Frage

bejahen, so hätte es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von

Art. 58 Abs. 2 lit. b PersonalG in casu erfüllt sind.

4.3 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das

unbefristete Anstellungsverhältnis in Anwendung von Art. 59 PersonalG kündigen.

Art. 59 PersonalG sieht vor was folgt:

„1.

Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die zuständige

Behörde

die

Anstellung

auf

das

Datum,

welches

dem

Erlöschen

des

Gehaltsanspruches entspricht.

Vorbehalten

bleibt

gegebenenfalls

die

allfällige

gänzliche

oder

teilweise

Wiederanstellung

bei

gänzlicher

oder

teilweiser

Wiedererlangung

der

Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende

Stelle frei ist.“

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2013 100 %

arbeitsunfähig ist (Arztzeugnisse vom 15. April 2013, vom 29. April 2013 und vom

  1. Mai 2013), wird nachfolgend der Anwendungsbereich von Art. 59 PersonalG zu

prüfen sein. Im Zusammenhang mit Art. 59 PersonalG hat man sich Art. 12 des

Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom

  1. November 1982 (BesG; SGS/VS 172.4) vor Augen zu halten der besagt:

  • 7 -

„1.

Jede

krankheitsbedingte

Abwesenheit

des

Angestellten

ist

durch

eine

Krankheitsmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen.

Für den Angestellten, der seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht, tritt keine

Kürzung der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feiertage

inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die

Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach

einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder

Besoldungsanspruch.

In allen anderen Fällen gelten folgende Vergütungen:

a.

für das erste Jahr: vollständige Besoldung während sechs Monaten;

b.

für das zweite Jahr: während acht Monaten;

c.

für das dritte Jahr: während zwölf Monaten.

Nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 gewährten Lohnleistungen kommen die

einschlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwendung.“

4.4 Von einer vertieften Auseinandersetzung mit den Art. 60, 61 und 63 PersonalG

wird das Kantonsgericht absehen. Es handelt sich hierbei um die Versetzung in den

Ruhestand (Art. 60 PersonalG), um die Aufhebung und Änderung der Funktion (Art. 61

PersonalG) sowie um die Kündigung einer befristeten Anstellung (Art. 63 PersonalG).

In casu sind keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Kantonsgericht

nicht näher auf Art. 60, 61 und 63 PersonalG eingehen wird.

4.5 Schliesslich regelt Art. 62 PersonalG noch die fristlose Kündigung aus wichtigen

Gründen:

„1.

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Anstellung jederzeit

auflösen.

Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem

Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht

mehr zugemutet werden kann.

Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle des

Disziplinarverfahrens angewandt werden.“

5. Der Staatsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kündigung gestützt auf

Art. 58 PersonalG jederzeit möglich sei, falls der Nachweis der Erfüllung der

entsprechenden Voraussetzungen gelinge (Kündigung des Staatsrats vom 22. Mai

2012 S. 6; Stellungnahme des Staatsrats vom 19. Juni 2013 S. 10 Ziff. III./3). Dies

gelte nach Ansicht des Staatsrats unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im

Allgemeinen respektive der Beschwerdeführer im Besonderen im Zeitpunkt der

Kündigung gesund an seinem Arbeitsplatz tätig oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig

gewesen sei. Damit geht der Staatsrat fehl und zwar aus den folgenden Gründen:

5.1 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann grundsätzlich frei gekündigt werden

(Art. 335 OR; vgl. auch LGVE 2004 II Nr. 3 E. 2b/bb; Agnes Dormann, Die Zulässigkeit

und

die

Rechtsfolgen

einer

Kündigung

bei

einem

Verstoss

gegen

Kündigungsbeschränkungen, AJP 2011 S. 1069 f.). Dieser Grundsatz wird bloss von

zwei Ausnahmen durchbrochen: Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein

(Art. 336 OR) und sie darf nicht zur Unzeit erfolgen (Art. 336c OR; vgl. auch BGE 124 II

53 E. 2b). Im öffentlichen Dienstrecht verhält es sich jedoch anders: Das öffentlich-

rechtliche Anstellungsverhältnis darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes

aufgelöst werden (Art. 58 Abs. 2 lit. a - c PersonalG; BGE 124 II 53 E. 2b; Agnes


  • 8 -

Dormann, a.a.O., S. 1072; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl.,

S. 545 f.; Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in

Bund und Kantonen, N 102 ff.). Der Umstand, dass die Aufzählung in Art. 58 Abs. 2

lit. a - c PersonalG nicht abschliessender, sondern exemplarischer Natur ist, ändert

hieran nichts. Der Angestellte im öffentlichen Dienstrecht ist also grundsätzlich besser

vor Kündigungen geschützt als der Arbeitnehmer im Rahmen des OR (BGE 124 II 53

E. 2b) und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis kann und darf bloss bei Vorliegen

eines sachlichen Grundes aufgelöst werden (Art. 58 PersonalG).

5.2 In casu sind (bloss) zwei Fälle im PersonalG explizit geregelt: Die ordentliche

Kündigung im Sinne von Art. 58 PersonalG sowie die Kündigung wegen fortdauernder

Arbeitsunfähigkeit des Angestellten auf Grund von Art. 59 PersonalG. Was aber bei

bloss vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Angestellten geschieht, scheint das

Gesetz nicht (oder zumindest nicht explizit) zu bestimmen. Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, in casu liege eine Gesetzeslücke vor, die es im Sinne von

Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu schliessen gelte mit dem Ergebnis, dass die Kündigung

nichtig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013

S. 21 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 S. 4). Subsidiär

müsse für ihn dasselbe gelten wie bei der Kündigung eines bleibend Arbeitsunfähigen

gemäss Art. 59 Abs. 1 PersonalG. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist es nicht

notwendig, Art. 336c OR als ergänzendes kantonales Recht heranzuziehen. Zur

Begründung ist festzuhalten was folgt:

5.2.1 Art. 6 Abs. 2 PersonalG bestimmt unter dem Titel „Anwendbares Recht“:

„1.

Die Dienstverhältnisse des Personals werden durch das öffentliche Recht geregelt.

Die Bestimmungen des Obligationenrechts und die nicht zwingenden Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März 1964 sind bei ausdrücklichem

Verweis oder einer Gesetzeslücke als ergänzendes kantonales öffentliches Recht

anwendbar.

Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Arbeit.“

Im Zusammenhang mit der ordentlichen Kündigung respektive der Kündigung wegen

fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sieht das PersonalG keinen

ausdrücklichen Verweis auf das OR vor. Unter dem Vorbehalt einer Gesetzeslücke (die

hiernach unter E. 5.2.2 verneint wird) regelt mithin das öffentliche Recht (und nicht das

OR) die Dienstverhältnisse des Personals. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang

mit

einer

Streitigkeit

betreffend

das

Personalreglement

der

Öffentlichen

Verkehrsbetriebe Genf ebenfalls ausgeführt (BGE 138 I 232 E. 6.1): „Les rapports de

travail de droit public ne sont en principe pas soumis aux dispositions du code des

obligations, à l’exception des art. 331 al. 5 et 331aa à 331e CO […]. Les règles

relatives au contrat de travail sont seulement applicables à titre subsidiaire, en cas de

lacunes dans la réglementation ou si celle-ci le prévoit. […] Pour que cette disposition

[du CO] soit applicable, il faudrait que le règlement présente une lacune qu’il

conviendrait de combler en l’appliquant à titre de droit cantonal supplétif en vertu de la

clause générale de renvoi au code des obligations. Par ailleurs, l’application du droit

privé à titre de droit cantonal supplétif n’oblige en principe pas le juge administratif à

interpréter les normes concernées comme elles le sont en droit privé ; il peut tenir


  • 9 -

compte des spécificités du droit public (arrêt 2C_860/2008 du 20 novembre 2009

consid. 3.2).“ Damit ist also erstellt, dass Art. 336c OR im Personalrecht nicht per se

zur Anwendung gelangt, ausser es läge eine Gesetzeslücke vor, die es auszufüllen

gälte (vgl. dazu sogleich E. 5.2.2).

5.2.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt eine Gesetzeslücke vor, wenn

kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (dazu und zum Folgenden vgl.

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Bern 2009, § 25 N. 7; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 243): 1. Die gesetzliche

Regelung erweist sich als unvollständig oder unrichtig. 2. Die Unvollständigkeit stellt

kein qualifiziertes Schweigen dar. Und 3. die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit lässt

sich nicht mit den Mitteln der Auslegung überbrücken. An dieser dritten und letzten

Voraussetzung gebricht es nach Ansicht des Kantonsgerichts: Die Unvollständigkeit

zwischen Art. 58 und Art. 59 PersonalG (vgl. dazu E. 5.2) lässt sich ohne Weiteres mit

den Mitteln der Auslegung durch erlaubten Analogieschluss ausglätten. Als Massstab

gelten hierbei die dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Wenn

eine Regelung im Hinblick auf eindeutige und wichtige Zielsetzungen unvollständig ist,

darf die rechtsanwendende Behörde diese Unvollständigkeit beheben (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 243), was das Kantonsgericht

nachfolgend tun wird.

5.3 Auch wenn Art. 336c OR nicht unmittelbar als ergänzendes kantonales Recht zur

Anwendung gelangt, so spricht doch nichts dagegen, die gesetzliche Wertung, die

Art. 336c OR zugrunde liegt, auch im Zusammenhang mit der Auslegung und

Anwendung des PersonalG zur Anwendung zu bringen:

5.3.1 Wie bereits ausgeführt sieht Art. 336c Abs. 1 lit. b OR Sperrfristen für

Kündigungen zur Unzeit vor, worunter auch die Kündigung während der

krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fällt. Im ersten Dienstjahr ist

der Arbeitnehmer während 30 Tagen geschützt, ab dem zweiten bis und mit dem

fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während

180 Tagen. Es handelt sich hierbei um Kalender- und nicht um Arbeitstage (Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-

362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 8 zu Art. 336c OR). Kündigungen, die

während dieser Sperrfrist ausgesprochen werden, beschlägt Art. 336c Abs. 2 OR mit

Nichtigkeit. Der Zweck hinter dieser gesetzlichen Regelung ist der folgende: Art. 336c

Abs. 1 und 2 OR wollen den Arbeitnehmer in einer Periode, in der er in aller Regel

keine Chance bei der Stellensuche hat und von einem Arbeitgeber in Kenntnis der

Arbeitsverhinderung nicht angestellt würde, vor dem Verlust seiner Arbeit schützen

(Botschaft Kündigungsschutz in BBl 1984 II 605; BGE 128 III 212 E. 2c; ZR 1980

Nr. 56 (Zürcher Obergericht); Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, a.a.O.,

N 2 zu Art. 336c OR S. 1072). Der Gesetzgeber erachtete dies als so grundlegend,

dass er Art. 336c OR einseitig zwingend ausgestaltet hat (Art. 336c OR i.V.m.

Art. 362 OR) - Art. 336c OR kann und darf mithin nicht zu Ungunsten des

Arbeitnehmers abgeändert werden. Der Kündigungsschutz des Art. 336c OR geht

dabei der ordentlichen (nicht aber der fristlosen) Kündigung vor (LGVE 2004 II Nr. 3


  • 10 -

E. 2b/bb; Denis G. Humbert/Alfons Volken, Fristlose Entlassung (Art. 337 OR) unter

besonderer Berücksichtigung der Verdachtskündigung und der Erklärung der fristlosen

Entlassung, AJP 2004 S. 572).

5.3.2 Der Grundsatz, dass eine Anstellung des Arbeitnehmers durch einen neuen

Arbeitgeber auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündigungsfrist im Hinblick auf die

Ungewissheit

über

Fortdauer

und

Ausmass

der

Arbeitsunfähigkeit

höchst

unwahrscheinlich erscheint, gilt nicht nur im Bundesprivatrecht, sondern auch im

öffentlichen Dienstrecht. Deshalb darf dem Angestellten im öffentlichen Dienstrecht

während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gekündigt

werden. In casu war der Beschwerdeführer infolge seiner Erkrankung seit dem

  1. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Kündigung durch den Staatsrat erfolgte mit

Entscheid vom 22. Mai 2013 (also während der Zeit der Erkrankung des

Beschwerdeführers), mithin rund 5 Wochen, nachdem der Beschwerdeführer zu 100 %

krankgeschrieben worden ist. Zu jenem Zeitpunkt war nicht einmal annähernd erstellt,

ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zu einer bloss vorübergehenden oder zu

einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit führen würde. Deshalb mussten alle Beteiligten

davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein würde, auf das

Ende der ordentlichen Kündigungsfrist eine neue Anstellung zu finden. Die Kündigung

des Staatsrats gestützt auf Art. 58 PersonalG rechtfertigt sich deshalb nicht - sie ist

rechtswidrig, da sie (bloss) fünf Wochen, nachdem der Beschwerdeführer erkrankt und

zu 100 % arbeitsunfähig geworden ist, ausgesprochen worden ist.

5.3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst während der

krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit

des

Arbeitnehmers

grundsätzlich

eine

Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, in casu also in Anwendung von Art. 62

PersonalG, weil Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

üblicherweise aufgelöst werden können. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, das

die Kündigung in Anwendung von Art. 62 PersonalG gerechtfertigt hätte, wurde aber

vom Staatsrat nicht ins Feld geführt und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb

darauf nicht näher eingegangen wird.

5.4 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass das Kantonsgericht erst kürzlich in dieselbe

Richtung entschieden hat und der Staatsrat keine Gründe darzulegen vermochte, die

das Kantonsgericht davon überzeugt hätten, von seiner bisherigen Rechtsprechung

abzuweichen. Im Kantonsgerichtsurteil A1 11 228/255 vom 12. April 2012 hatte sich

das Kantonsgericht zum Verhältnis der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59

PersonalG geäussert. Damals war unter anderem streitig, ob der Staat Wallis einem

seit sieben Monaten arbeitsunfähigen Angestellten mit bleibender Arbeitsunfähigkeit

ordentlich kündigen durfte, da Ersterer entsprechende Gründe i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a

– c PersonalG als gegeben erachtete. Bereits in diesem Urteil hielt das Kantonsgericht

unter Ziff. N fest, dass der Auffassung des Staates Wallis, wonach einem Angestellten

immer ordentlich gekündigt werden könne, nicht zu folgen sei, da „l’interprétation que

l’autorité attaquée donne des art. 58 et 59 LcPers méconnaît la volonté du législateur

d’attribuer à un employé en incapacité durable de travail le droit de percevoir son

traitement plus longtemps qu’un employé qui, indépendamment de son état de santé,

ne rend plus les services que l’on peut légitimement attendre de lui. Les corollaires de


  • 11 -

cet élargissement des droits de l’employé durablement incapable de travailler sont

l’obligation de l’employeur de le rétribuer jusqu’au terme du délai de l’art. 12 al. 2 LTrE

et son obligation de calculer le délai de résiliation de manière que l’employé puisse être

payé jusqu’à cette date (cf. art. 59 al. 1 LcPers), et non pas simplement durant les trois

mois évoqués à l’art. 58 al. 1 LcPers.“ Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit

Urteil 8C_428/2012 vom 14. November 2012 bestätigt. Das Kantonsgericht sieht

keinen Grund, von seiner durch das Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung

abzuweichen.

5.5 Damit ist erstellt, dass die Anstellungsbehörde im öffentlichen Dienstrecht während

der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Angestellten grundsätzlich keine

Kündigung gestützt auf Art. 58 PersonalG aussprechen darf, weil der Angestellte in

dieser Zeitperiode vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu schützen ist. Es wäre dem

Angestellten nämlich nicht möglich, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

des Art. 58 PersonalG eine neue Stelle zu finden. Vorbehalten bleiben wichtige Gründe

im Sinne von Art. 62 PersonalG, die in casu jedoch offensichtlich nicht zum Tragen

kommen. Gemünzt auf den konkreten Fall heisst das: Die Kündigung gestützt auf

Art. 58 PersonalG ist ungültig. Will die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis mit

dem Beschwerdeführer kündigen, so hat sie in erster Linie abzuwarten und abzuklären,

ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zu einer bloss vorübergehenden oder

dauernden Arbeitsunfähigkeit führen wird. Handelt es sich um eine bloss

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, so hat die Anstellungsbehörde sich zu gedulden,

bis der Beschwerdeführer wieder genesen ist und zur Arbeit zurückkehrt. Erst dann

kann das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gekündigt werden - jedoch

auch hier nur unter der Voraussetzung, dass der Nachweis eines sachlichen Grundes

zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Sinne von Art. 58 PersonalG gelingt.

5.6 Sollte der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht mehr zur Arbeit kommen,

hat die Anstellungsbehörde die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Frage

beantworten zu können, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers aller Voraussicht

nach zu einer bloss vorübergehenden oder zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit

führen wird. Hierfür ist unter anderem die Zeitperiode in Erwägung zu ziehen, während

welcher der Beschwerdeführer bereits krankgeschrieben ist. In casu hat der Staatsrat

die Kündigung rund fünf Wochen nach der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgesprochen - zu diesem Zeitpunkt kann nach Ansicht des

Kantonsgerichts in der Regel noch nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dem Kantonsgericht erscheint sogar

zweifelhaft, ob die Zeitperiode von der Erkrankung des Beschwerdeführers bis zum

vorliegenden Urteil für sich allein genügen würde, um eine Kündigung wegen

dauernder Arbeitsunfähigkeit auszusprechen. Da an die Kündigung auf Grund von

Art. 59

PersonalG

sowohl

für

die

Anstellungsbehörde

als

auch

für

den

Beschwerdeführer weitreichende Folgen anknüpfen, sind an die Erfüllung ihrer

Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Die Anstellungsbehörde hat

diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu

halten und medizinische (unter Umständen auch vertrauensärztliche) Untersuchungen

zu veranlassen. In den Akten ist nirgends belegt, dass die Anstellungsbehörde Schritte

in diese Richtung unternommen hätte. Die Anstellungsbehörde hat nicht das


  • 12 -

Allergeringste vorgekehrt, um die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer aller

Voraussicht nach bloss vorübergehend oder dauernd arbeitsunfähig sein wird. Im

Gegenteil: In den Akten findet sich gar ein Schreiben von Prof. J_________ (Schreiben

vom 28. Mai 2013), in dem festgehalten wird: „Sa capacité de travail [gemeint ist die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers], pour des raisons médicales, sera

certainement diminuée à 50 % avec une demande d’AI en cours.“ In diesem ärztlichen

Schreiben war also nicht die Rede von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers zu 100 %, sondern der behandelnde Arzt attestierte ihm eine

zukünftige Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 %. Die Grundsätze der Verhältnismässig-

keit und des Handelns nach Treu und Glauben hätten von der Anstellungsbehörde

verlangt, alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für den

Beschwerdeführer auszuschöpfen (so auch Art. 19 Abs. 1 des Bundespersonal-

gesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]; vgl. auch Agnes Dormann, a.a.O.,

S. 1072), was die Anstellungsbehörde eben gerade nicht getan hat. Die Kündigung

verdient deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 58 PersonalG, sondern

auch im Lichte des Art. 59 PersonalG keinen Schutz.

5.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich auch aus

gesetzessystematischen Gründen rechtfertigt, die Anforderungen an die Erfüllung von

Art. 59 PersonalG hoch zu schrauben: Kündigungen auf Grund von Art. 59 PersonalG

können ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von Art. 58 PersonalG

ausgesprochen werden. Der Nachweis der dauernden Arbeitsunfähigkeit des

Arbeitnehmers genügt. Wollte man der Anstellungsbehörde nun die Möglichkeit

einräumen, bereits nach wenigen Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit des

Angestellten eine Kündigung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit auszusprechen,

ohne eben diese fortdauernde Arbeitsunfähigkeit eingehend mit dem Angestellten und

ärztlicher Hilfe abgeklärt zu haben, so würde man der Anstellungsbehörde allzu leicht

den Weg öffnen, die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung zu umgehen und

den Gehalt des Art. 58 PersonalG auszuhöhlen. Das liegt weder im Sinne des

Gesetzgebers noch im Sinne der rechtsanwendenden Behörden. Leichtfertiger

Berufung auf Art. 59 PersonalG ist deshalb ein Riegel vorzuschieben. Die

Anstellungsbehörde darf sich grundsätzlich nur dann auf Art. 59 PersonalG berufen,

wenn sie die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach eingehenden

Abklärungen und Untersuchungen nachgewiesen hat - nach bloss wenigen Wochen

wird dieser Nachweis üblicherweise nicht gelingen, da sich die Arbeitsunfähigkeit in

vielen Fällen hinsichtlich ihrer Dauer und Endgültigkeit nicht im Voraus festlegen lässt.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kündigung vom 22. Mai 2013 gestützt

auf Art. 58 PersonalG ungültig ist, weil sie während der krankheitsbedingten

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen worden ist. Die Kündigung

verdient auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 59 PersonalG keinen Schutz, da zum

heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, ob die Erkrankung des

Beschwerdeführers tatsächlich in einer dauernden oder nicht doch in einer bloss

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit münden wird. Die Anstellungsbehörde muss sich

vorhalten lassen, nicht die geringsten Anstrengungen unternommen zu haben, um

diese entscheidende Frage abzuklären. Das Kantonsgericht gelangt deshalb zum

Schluss, dass die Kündigung rechtswidrig und - da sie fristgerecht angefochten wurde -


  • 13 -

aufzuheben ist. Mit der Kündigung fallen auch die vorsorglichen Massnahmen dahin,

die der Staatsrat in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 angeordnet hat. Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats

vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben.

7. Dieser Ausgang des Verfahrens, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2013

aufzuheben ist, zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Gerichtskosten und in der

Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:

7.1 Im vorliegenden Verfahren gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, da er mit

seinem Primärbegehren in der Sache durchdringt. Demgegenüber gilt der Staatsrat als

unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte (Art. 89

Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in

ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse

handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der

Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). In casu liegen keine

Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb werden vorliegend keine

Gerichtskosten erhoben.

7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv

beziffert

und

der

Staats-

oder

Gemeindekasse

auferlegt,

soweit

sie aus

Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91

Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die

Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4

Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor

Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die

in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungs-

gerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen

(Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet

werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der

Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit

des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur

insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen

vernünftigen Rahmen hält. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der

Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätzten

Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine

Parteientschädigung von Fr. 2 400.-- zuzusprechen.


  • 14 -

erkennt:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Juni 2013 wird gutgeheissen und der

Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.--

zugesprochen, die dem Staat auferlegt wird.

Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat schriftlich

mitzuteilen.

Sitten, 12. Juli 2013

Palavras-chave

public employmentsickness incapacitydismissal protectionlacunaanalogical interpretationjob securityparty compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the ordinary dismissal of a public employee during sickness was valid under the cantonal personnel law.

Decisão extraída

The dismissal was invalid because a public employer may not ordinarily dismiss an employee during a period of sickness-related incapacity; the employer must first await clarification whether the incapacity is temporary or lasting, unless an important reason for immediate dismissal exists.

Fundamentação extraída

The court held that Art. 58 PersonalG must be interpreted in light of the protective purpose underlying sick-leave dismissal rules. Although Art. 336c OR does not apply directly, its value judgment informs cantonal public employment law. Here, only five weeks had passed since the onset of full incapacity, so neither a temporary nor a lasting incapacity had been established.

Questão jurídica principal

Whether the dismissal could alternatively be justified as a dismissal due to lasting incapacity under Art. 59 PersonalG.

Decisão extraída

No. The authority had not carried out the necessary medical and factual inquiries to show lasting incapacity, and the evidence even suggested a possible future partial work capacity.

Fundamentação extraída

A dismissal under Art. 59 PersonalG requires high evidentiary and factual standards because it bypasses the ordinary dismissal grounds. The respondent had taken no meaningful steps to clarify the duration of the incapacity, so reliance on that provision was also unjustified.

Questão jurídica principal

Court costs and party compensation.

Decisão extraída

No court costs were charged to the cantonal authority, but the appellant received party compensation of CHF 2,400.

Fundamentação extraída

The appellant prevailed, yet cantonal authorities acting in their official capacity are generally exempt from court costs. A reasonable global party compensation was awarded for the legal representation.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.