Subsidy denied for competing cheese plant under Art. 13 SVV

A1 12 82Tribunal Cantonal8 de fev. de 2013Dismissed

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Resumo

The cantonal public law division heard an appeal by X__________ against the Department's refusal of investment aid for a regional milk-processing facility. The appellant argued that the existing competing dairy Y__________ did not offer equivalent products and that the project should be subsidized. The court held that Art. 13 SVV bars aid where an existing enterprise in the relevant catchment area performs the same task equivalently and the new project would directly compete with it. The appeal was dismissed insofar as admissible, the departmental refusal was upheld, and the appellant was ordered to pay court costs and compensation to the respondent.

Regest

Art. 13 SVV; investment aid for regional processing plants and the competition bar: Subsidies may only be granted if no existing enterprise in the relevant catchment area fulfills the intended task or service in an equivalent manner. Equivalence is assessed functionally and economically; differences in origin labels, branding or taste do not preclude equivalence where the products and services are of comparable quality. A subsidized project that targets substantially the same customer base and supply area as an existing undertaking constitutes impermissible competition and must be refused (consid. on equivalence and catchment area).

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A1 12 82

URTEIL VOM 8. FEBRUAR 2013

Kantonsgericht

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin

in Sachen

X__________ , vertreten durch A__________, Präsident, und B__________, Kassier,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C__________

gegen

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung ,

Y__________ , vertreten durch den einzelnzeichnungsberechtigten Präsidenten des

Verwaltungsrats D__________, dieser vertreten durch Rechtsanwälte E__________,

F__________ und G__________

(Subventionen)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departements für

Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) vom 29. März 2012.


  • 2 -

Eingesehen

  • das von der X__________ am 10. Juni 2010 bei der Dienststelle für Landwirtschaft

gestellte Gesuch zur Subventionierung des Baus und Betriebes einer regionalen

Milchverarbeitungsanlage, welche die bestehende, den Bedürfnissen nicht mehr

genügende Sennerei in H__________ ersetzen soll;

  • die Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2011 mit dem Hinweis auf die

Einsprachemöglichkeit

gemäss

Art.

13

der

eidgenössischen

Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1);

  • die Einsprache der Y__________ vom 17. März 2011, gemäss welcher die geplante

Käserei

zu

einer

Konkurrenzierung

ihres

Betriebes

führe

und

eine

die

Landwirtschaftsgesetzgebung

verletzende

Wettbewerbsverfälschung

darstelle,

weshalb keine Investitionshilfen zu gewähren seien;

  • den Einspracheentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und

Raumentwicklung (DVER) vom 29. März 2012, zugestellt am 4. April 2012, das die

Einsprache der Y__________ guthiess und gestützt auf Art. 13 SVV das

Beitragsgesuch der X__________ abwies sowie für das erwähnte Bauvorhaben keine

Investitionshilfe gewährte;

  • die dagegen bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts

eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X__________ (Beschwerdeführerin)

vom 3. Mai 2012 mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der Entscheid des Departementes für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung wird

aufgehoben.

  1. Der X__________ wird die in Aussicht gestellt Investitionshilfe gewährt.

  2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

  3. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

  • die Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom 4. Juni 2012 mit den

Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, den

angefochtenen

Departementsentscheid

zu

bestätigen

und

die

Kosten

und

Entschädigungen der X__________ aufzuerlegen;

  • die Vernehmlassung der Y__________ (Beschwerdegegnerin) vom 5. Juni 2012 mit

den Rechtsbegehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter

abzuweisen, die Kosten von Verfahren und Entscheid der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, welche ihr eine vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung zu

bezahlen habe;

  • die Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2012, die an ihren in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gestellten

Rechtsbegehren

festhält

und

die


  • 3 -

Abweissung der in den Vernehmlassungen der Dienststelle für Landwirtschaft und der

Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren beantragt;

  • die Duplik der Beschwergegnerin vom 11. Juli 2012;

  • die übrigen Akten;

Erwägend

  • dass der angefochtene Departementsentscheid eine letztinstanzliche Verfügung im

Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die

gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die

Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1)

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als

Adressatin des für sie negativen Departementsentscheids durch diesen berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach

Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert

ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.

80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG);

  • dass offen gelassen werden kann, ob es sich bei der vorliegenden Investitionshilfe

um Beiträge handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und daher auf die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 75 lit. e VVRG nicht einzutreten wäre,

weil die Beschwerde in jedem Falle abzuweisen ist;

  • dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen

hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48

Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht

zutreffen (Art. 78 VVRG);

  • dass vorliegend Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob mit der Gewährung

einer Investitionshilfe Art. 13 SVV verletzt und daher das von der Beschwerdeführerin

gestellte Gesuch um Investitionshilfe zu Recht abgewiesen worden ist;

  • dass die vorliegend umstrittene Investitionshilfe der Unterstützung des Projekts

Regionale Milchverarbeitung X__________/I__________ und damit der regionalen

Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen

die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, dient (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG);

  • dass gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt

werden, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene


  • 4 -

Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit

soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die

Konkurrenzierung von Unternehmen verhindert werden;

  • dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Produkte der Beschwerdegegnerin

verfügten nicht über das Label „I__________“ sowie die Spezialbezeichnung

„J__________“. Bei diesen Bezeichnungen handelt es sich um Standortangaben, die

auf die Herkunft der Produkte schliessen lassen. Dies trifft jedoch auch auf andere

AOC-qualifizierte Produkte zu, die ebenfalls Ursprungsbezeichnungen enthalten. Wie

die

Beschwerdeführerin

selbst

erwähnt,

stellen

diese

Herkunfts-

und

Ursprungsbezeichnungen insbesondere Vermarktungsinstrumente dar und sind für die

Identifikation eines Produkts mit der Region sehr wichtig (Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2011 und vom 17. April 2011 an die Dienststelle

für Landwirtschaft – Amt für Strukturverbesserung). Auch wenn der Konsument

aufgrund dieser Bezeichnungen gewisse Qualitätsvorstellungen mit diesem Produkt

verbinden mag, kann aus diesen Bezeichnungen allein jedoch nicht auf die

Gleichwertigkeit von Produkten geschlossen werden. So kann beispielsweise ein von

der Beschwerdegegnerin hergestellter AOC-Raclettekäse gleichwertig sein mit einem

von der Beschwerdeführerin produzierten, mit dem Label I__________/AOC

versehenen,

J__________

Raclettekäse.

Daran

vermögen

auch

gewisse

geschmackliche Unterschiede zwischen den beiden Käsetypen nichts zu ändern. Im

Übrigen

wird

eine

nicht

unbeachtliche

Milchmenge

für

den

Betrieb

der

Beschwerdegegnerin aus Gebieten innerhalb des Perimeters des I__________

angeliefert. Da Art. 13 SVV nur von Gleichwertigkeit von Produkten spricht, bleiben

somit

unterschiedliche

Herkunfts-

und

Ursprungsbezeichnungen

in

diesem

Zusammenhang rechtlich irrelevant;

  • dass

entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

dem

Standort

der

Milchverarbeitungsanlage

keine

rechtsrelevante

Bedeutung

zukommt.

Entscheidrelevant für die Produktequalität sind hingegen die angelieferte Milch und

deren qualifzierte Verarbeitung zu hochwertigen Produkten. Die Akten lassen jedenfalls

nicht den Schluss zu, dass die von Bauern aus dem Perimeter des I__________

angelieferte und in der Sennerei in H__________ verarbeitete Milch zu qualitativ

besseren Produkten führt als die bei der Y__________ angelieferte Milch (wovon ein

nicht unbeachtlicher Teil der angelieferten Milch ebenfalls aus Gebieten im

I__________ stammt) und deren Verarbeitung im ausserhalb des perimeters

gelegenen

K__________.

Auch

der

Betrieb

der

Beschwerdegegnerin

stellt

einwandfreie, AOC- und anders mehrfach zertifizierte, hochwertige Milchprodukte her,

die die Vorinstanz, auf deren ausführliche Erwägungen verwiesen werden kann, zu

Recht als gleichwertig zu den Produkten der Beschwerdeführerin qualifzierte;

  • dass selbst gewisse Unterschiede (beispielsweise geschmacklicher Art) zwischen

den von den Betrieben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

hergestellten Produkten die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen

vermögen. Die Produkte beider Unternehmen können qualitativ als hoch- und

gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber

in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig


  • 5 -

(frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche

Produkte gleichwertig sein können (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 173 vom 4. Juli

2012 E. 6.4);

  • dass Art. 13 SVV als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet kennt.

Darunter ist das in der betreffenden Region übliche Versorgungsgebiet eines

bestehenden gewerblichen oder bäuerlichen Unternehmens zu verstehen. Das

Unternehmen muss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches existieren. Es muss

die Aufgabe oder Dienstleistung fachlich und kapazitätsmässig gleichwertig erfüllen

und vergleichbare Preise bezahlen (Weisungen und Erläuterungen vom 1. Januar 2012

zur SVV, S. 19);

  • dass man vorliegend als Einzugsgebiet resp. Versorgungsgebiet die Region

L__________ nehmen kann, wo sich in K__________ der bereits bestehende

Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin befindet. Sie bietet u.a. in dieser Region

hochwertige Milchprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin mit ihren Milchprodukten nicht bloss das im Perimeter

des I__________ gelegene Gebiet als Absatzmarkt anvisiert, sondern „ … neue Märkte

in der Region in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch via Detailhandel und

Grossverteiler … „ erschliessen will. „Sowohl die einheimische Bevölkerung als auch

Feriengäste der touristischen Destinationen im Oberwallis (L__________, usw.) sollen

als Konsumenten der Labelprodukte gewonnen werden“ (Projektbeschreibung

Regionale

Milchverarbeitung

vom

Mai

2010,

Beleg

Nr.

5

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.5. Projektidee, S. 3). Damit tritt sie jedoch in

direkte Konkurrenz zum ca. 6 km entfernten Betrieb der Beschwerdegegnerin, die ihre

Milchprodukte zu einem ansehnlichen Teil auf demselben Markt anbietet. Der

Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für die Produkte beider Betriebe ist zu einem

beträchtlichen Teil offensichtlich derselbe. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen

Konkurrenzverbots darf die umstrittene Investitionshilfe nicht gewährt werden (Urteil

des Kantonsgerichts A1 11 173 vom 4. Juli 2012 E. 7);

  • dass die von beiden Betrieben an die Lieferanten inskünftig zu bezahlenden

Milchpreise recht nahe beieinander liegen, weshalb auch aus dieser Sicht von einer

Konkurrenzsituation auszugehen ist;

  • dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sich allein aus der zwischen

dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Wallis abgeschlossenen

Programmvereinbarung

(öffentlichrechtlicher

Vertrag)

gemäss

Art.

20a

des

Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen

(Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1) kein Rechtsanspruch auf Investitionshilfe für die

hier zu beurteilende regionale Milchverarbeitungsanlage ableiten lässt, weil es sich

gemäss Art. 23k des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli

1966 (NHG; SR 451) bei jener Finanzhilfe um eine Bundeshilfe zur Förderung der

Pärke von nationaler Bedeutung handelt;

  • dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung

zwinge die Gewerbebetriebe zur Kooperation mit finanzstarken Konkurrenten, sich


  • 6 -

vorliegend

als

unzutreffend

erweisen,

weil

die

Vorinstanz

sowohl

die

Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin lediglich um Lösungsvorschläge

für eine Zusammenarbeit der beiden Betriebe ersuchte und die Beschwerdeführerin

sämtliche Lösungsvorschläge ablehnte, weshalb keine Verletzungen von Art. 10 der

Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) vorliegt und auf

die diesbezügliche appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin nicht näher

einzugehen ist;

  • dass

die

Vorinstanz

eine

von

der

Beschwerdeführerin

abweichende

Sachverhaltswürdigung vornahm und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

keine falsche oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

vorliegt und somit Art. 17 VVRG nicht verletzt worden ist;

  • dass aufgrund des Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den

entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer

Parteientschädigung abzuweisen ist und bei diesem Ausgang die Beschwerdeführerin

unterliegt,

  • dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von

dieser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des

Verfahrens die Gerichtsgebühr zu tragen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend

den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den

Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die

Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des

Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar).

Aufgrund

der

Bedeutung

des

Falles

sowie

seines

Umfangs

und

Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 200.-- festgesetzt;

  • dass die Gewährung einer Parteientschädigung nach Art. 91 Abs. 1 VVRG erfolgt.

Sie wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit

sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art.

91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 GTar die

Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).

Letztere

sind

in

Anwendung

der

Art. 27 ff.

GTar

zu

bestimmen.

Die

Parteientschädigung ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des

geschätzten Aufwandes festzusetzen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist für

das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung

von

Fr.

1 800.--

zuzusprechen.

Die

unterliegende

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1

VVRG e contrario);


  • 7 -

Erkennt

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Der

Beschwerdegegnerin

wird

zu

Lasten

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zugesprochen.

  1. Dieses

Urteil

ist

dem

Departement

für

Volkswirtschaft,

Energie

und

Raumentwicklung, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin und

schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 8. Februar 2013

Palavras-chave

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