Environmental cleanup cost allocation for tank leak

A1 12 78Tribunal Cantonal25 de jan. de 2013Dismissed

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Resumo

The appellant, a tank revision company, challenged the State Council's decision confirming a 35% share of environmental remediation costs for an oil leak from a 1972 heating tank installation. The court held that the company had failed to perform the mandatory periodic inspection and pressure/tightness checks required under the old water-protection rules, making it a behavioral polluter. It also rejected the limitation defense because the pollution and the state's remediation efforts continued and the cost claim only began to run when the cost allocation decision was issued. The appeal was dismissed insofar as it was admissible; the appellant was ordered to pay court costs and received no compensation.

Regest

Art. 54 GSchG; Art. 8 aGSchG; cost allocation for remediation measures in cases of multiple polluters. The costs of measures taken to avert, determine, or remedy a water pollution hazard must be allocated among the polluters according to their causal contribution and culpability; the authority enjoys discretion, but must examine the accident sequence carefully and avoid schematic allocation. A revision company that omits mandatory inspection and pressure/tightness checks can qualify as a behavioral polluter if its omissions directly prevent timely detection of the leak. The limitation period for the state's cost claim does not begin while the polluting situation persists; in remediation matters it starts when the cost claim becomes ascertainable, typically upon issuance of the cost decision (consid. 6-7).

Texto completo

A1 12 78

URTEIL VOM 25. JANUAR 2013

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner,

in Sachen

X__________ , vertreten durch Rechtsanwältin A_________, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis ,

Stadtgemeinde Y_________ ,

Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ , vertreten durch Rechtsanwalt

B_________

(Umweltschutz)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats vom

  1. März 2012.

  • 2 -

Sachverhalt

A. Das Mehrfamilienhaus Z_________, in der Bauzone der Gemeinde Y_________

(Gemeinde) wurde im Jahre 1972 erstellt. Für die Lagerung des Heizöls wurde ein

mittelgrosser Tank mit einem Fassungsvermögen von rund 34 000 Litern ausserhalb

des Hauses in die Erde verlegt. Die Kantonale Baukommission erteilte am

2./3. Februar 1972 die Baubewilligung für diesen Tank unter der Bedingung, dass die

Dichtungswanne aus armiertem Beton erstellt würde. Die Heizungsanlage wurde durch

die Firma C_________ montiert. Diese Firma wurde am 8. März 2000 im

Handelsregister gelöscht, nachdem ihr ehemaliger Inhaber verstorben war. Es

bestehen keine Pläne der eingebauten Heizungs- und Tankanlage mehr.

B. Am 24. April 1981 hat die Einzelfirma X_________ die Tankanlage des

Mehrfamilienhauses Z_________ einer Revision unterzogen. Der Kontrollbericht dieser

Revision hielt fest, dass die Rohrleitungen nicht im Betriebszustand der Heizung

kontrolliert wurden (E. 19), eine Überdruckkontrolle der Rohrleitungen nicht

durchgeführt wurde (E. 14), die Rohrleitungen zwischen dem Erdöltank und der

Heizung nicht sichtbar verlegt wurden (C. 4) und der verantwortliche Mitarbeiter der

Tankrevision die Installation nach defekten Teilen abgesucht hatte (E. 9). Als nächstes

Revisionsjahr wurde das Jahr 1988 angegeben (Beleg 32, Ordner 1 Staatsrat). Dieser

Rapport

wurde

vom

Revisionsverantwortlichen

und

vom

Installationsinhaber

unterzeichnet

und

anschliessend

durch

die

Firma

X_________

an

die

Gemeindebehörde weitergeleitet.

C. Am 20. April 1988 ist nach einer Überprüfung der Tankanlage auf Grund von

grossem Ölverlust festgestellt worden, dass die Ölrückleitung zwischen Brenner und

Tank undicht und Öl ausgelaufen war. Die beschädigte Kupferleitung für das Heizöl

war in dem Bereich, wo sie vom Heizkeller zum Tank über mehrere Meter durch das

Erdreich führte, in einem Schutzrohr aus Stahl eingelegt. Dieses Schutzrohr war bei

der Einführung in den Heizkeller und den Öltank je ca. 6 cm tief in die Mauern

einbetoniert, so dass das Rohr von der Innenseite jeweils nicht sichtbar war. Durch

Bodensenkungen oder auf Grund von Temperaturschwankungen war der Mörtel in der

Schutzmauer des Tanks teilweise herausgebrochen (Muschelausbruch), so dass sich

das Schutzrohr dort absenkte. In Bezug auf den Schadensvorgang hielt der Experte

D_________ Folgendes fest:

„Das stählerne ‚Schutzrohr’ wurde vom sich setzenden Terrain belastet. Nach einer gewissen Zeit und

Belastung brach der stützende Mörtel muschelförmig aus. Das Rohr konnte sich senken, bis es auf dem

im restlichen Mörtel festgehaltenen Kupferrohr auflag. Mit der Zeit wurde das Kupferrohr durch die rein

mechanische Belastung aufgerissen. Die Korrosionskommission stellte am Kupfer keine Korrosion fest,

hingegen am inneren Durchmesser des Stahlrohrendes, was beweist, dass dieses das Kupferrohr

berührte“ (Beleg 32, Expertise D_________ vom 8. Dezember 1988, S. 4 f.).

An der schlitzartigen Leckstelle nahe der Tankschutz-Aussenwand kam es zum

stetigen Ausfliessen von Heizöl ins Erdreich.


  • 3 -

D. Auf Grund der Berechnungen des Ölverbrauchs in der Expertise D_________ dürfte

der Bruch „spätestens etwa Mitte 1987 eingetreten sein“. Die am 29. März 1988

fehlenden 32 000 Liter Heizöl sind somit innerhalb von etwa 9 Monaten ausgelaufen.

Im Anschluss an den Ölunfall wurden im Frühling 1988 etwa 50 bis 60 m3 der

verunreinigten Erde ausgehoben, was der Entsorgung von etwa 1000 Litern Öl

entsprach. Die restlichen ca. 34 000 Liter ausgelaufenen Öls wurden gemäss Expertise

von E_________ vom 1. Dezember 1988 unter Beobachtung gestellt (Beleg 7, S. 16,

Ordner 1 Staatsrat). Dieser reichte am 12. März 2002 einen weiteren Bericht ein,

welcher die nötigen Sanierungsmassnahmen beurteilte. Am 30. Mai 2002 bezahlte die

Dienststelle

für

Umweltschutz

(DUS)

die

Kosten

der

Voruntersuchung

im

Gesamtbetrag von Fr. 39 323.55 (Étude et rapport E_________: Fr. 15 550.30;

Sondierbohrungen: Fr. 19 927.65; Bodenanalysen: Fr. 3 845.60). Die beim Büro

F_________, in Auftrag gegebene Detailuntersuchung über die Belastung des

Standorts sowie über die allfällig notwendige Altlastensanierung wurde am 3. April

2003 fertig gestellt. Die DUS hat in der Folge Rechnungen dieses Büros im

Gesamtbetrag von Fr. 18 574.45 (Fr. 10 911.70, Fr. 5 877.65 und Fr. 1 785.10)

bezahlt.

E. Mit Verfügung vom 25. April 2000 verpflichtete der Chef des Departements für

Verkehr, Bau und Umwelt die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________, die

Sanierung des verseuchten Geländes vorzunehmen. Diese Verfügung wurde vom

Staatsrat mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 bestätigt. Nach der Beschwerde

gegen diesen Entscheid hielt das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. April 2001

(A1 01 42) fest, dass die Realisierungspflicht zur Beseitigung eines eingetretenen

Schadens und die Kostentragungspflicht mit separaten Entscheiden verfügt werden

können (E. 3c).

F. Nach den durchgeführten Untersuchungen erstellte die Dienststelle für

Umweltschutz am 15. März 2007 einen Zwischenbericht über die Kostenverteilung der

Altlastensanierung. Demzufolge sollte das Mass der Verantwortlichkeit zu 45 % der

Gemeinde (wobei 35 % vom Installateur zu übernehmen waren, welcher nicht mehr

existierte),

zu

35 %

der

Revisionsfirma

und

zu

20 %

der

Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegt werden. Dieser Bericht wurde den

Parteien

am

folgenden

Tage

zur

Stellungnahme

eröffnet.

Während

die

Stockwerkeigentümergemeinschaft

diesen

Vorentscheid

der

Kostenverteilung

genehmigte, lehnte die Gemeinde jegliche Verantwortung ab. Die Firma X__________

liess sich zum Zwischenbericht nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008

erliess

das

Departement

für

Verkehr,

Bau

und

Umwelt

(DVBU)

den

Kostenverteilungsentscheid, welcher dem vorgenannten Vorentscheid entsprach.

G. Dagegen reichten die Gemeinde in französischer Sprache und die Firma

X__________ in deutscher Sprache Beschwerden beim Staatsrat ein. Die beiden

Beschwerden wurden getrennt behandelt. Die X__________ machte in der

Beschwerde vom 9. Juli 2008 geltend, der Entscheid sei willkürlich, denn er begründe

nicht mit sachlichen Angaben, weshalb sie im Zusammenhang mit dem Tankunfall als

Verhaltensstörerin zu qualifizieren sei. Es werde nicht dargelegt, inwiefern eine

vertiefte Kontrolle der Rohrleitungen und des Tanks dazu geführt hätte, dass der Bruch


  • 4 -

rechtzeitig hätte erkannt werden können. Die Verletzung ihrer Kontrollpflicht sei nicht

hinreichend detailliert beschrieben worden. Eine rechtliche Verpflichtung, zeitlich

häufigere Kontrollen durchzuführen, sei nicht nachgewiesen worden. Am 3. September

2008

antwortete

die

Stockwerkeigentümergemeinschaft,

dass

sie

den

Kostenverteilungsentscheid genehmigt und nicht angefochten habe. In ihrer

Stellungnahme vom 5. Mai 2009 beantragte die Dienststelle für Umweltschutz die

Abweisung der Beschwerde. Die Tankrevisoren der X__________ hätten das Leck im

Zeitpunkt der Revision 1981 zwar nicht feststellen können, so dass der dahingehende

Vorwurf fallen gelassen werde. Die übrigen Vorwürfe, wonach ein fehlendes

Herausragen des Schutzrohrs aus den Mauern nicht angezeigt wurde, die

Rohrleitungen nicht im Betriebszustand der Heizung kontrolliert wurden und eine

Überdruckkontrolle der Rohrleitungen nicht durchgeführt wurde, blieben aber weiterhin

bestehen und würden am Grundsatz der Verantwortlichkeit der Revisionsfirma sowie

der Kostenverteilung nichts ändern.

H. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 21. März 2012 ab, soweit er auf sie eintrat.

Er

hielt

fest,

dass

der

prismatische

Tank

aus

Stahl,

welcher

in

der

Gewässerschutzzone A in einem Ölschutzkeller aus armiertem Beton realisiert worden

sei, gemäss den damaligen Vorschriften der Gewässerschutzverordnung alle fünf

Jahre einer Revision hätte unterzogen werden müssen. Nach der Revision der damals

schon zehnjährigen Anlage im Jahre 1981 hätte somit der Tank im Jahre 1986 wieder

revidiert

werden

müssen,

was

nicht

erfolgt

sei

(E. 2.1).

Neben

der

Tankrevisionskontrolle

hätten

die

Rohrleitungen

durch

Druck-

und

Überdruckmessungen in Abständen von zwei Jahren kontrolliert werden müssen, weil

ein Leckkontrollsystem fehlte und das Schutzrohr falsch eingebaut worden sei. Die

Unterlassung der regulären Druckkontrolle habe unmittelbar bewirkt, dass das Leck

nicht rechtzeitig entdeckt werden konnte (E. 2.2). Die X__________ sei als

Verhaltensstörerin

zu

qualifizieren,

weil

die

Unterlassungen

bei

den

Tankrevisionsarbeiten unmittelbar dafür geeignet waren, den Erfolg herbeizuführen.

Das Fehlverhalten könne ihr als Teilursache zur Last gelegt werden (E. 3). Zudem sei

die Einrede der Verjährung abzuweisen, weil die fünfjährige Frist erst im Zeitpunkt der

Entscheideröffnung am 5. Juni 2008 zu laufen begann und mit der Beschwerde

unterbrochen worden sei (E. 4).

I. Gegen diesen Entscheid erhob die X__________ am 26. April 2012

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

bei

der

öffentlichrechtlichen

Abteilung

des

Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

  2. Der Entscheid des Staatsrats vom 21. März 2012 sowie die Verfügung des Departements für Verkehr,

Bau und Umwelt vom 5. Juni 2008 ist aufzuheben.

  1. Subsidiär ist die Kostenbeteiligung der X__________ um ein Vielfaches zu reduzieren, mindestens um

25 %.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.

  2. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.


  • 5 -

Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, sie habe bei der Revision am

  1. April 1981 sämtliche erforderlichen Kontrollen vorgenommen. Es sei dabei weder

ein Bruch noch ein Leck festgestellt worden. Im Revisionsbericht sei das Jahr 1988 für

die Durchführung der nächsten Revision aufgeführt worden. Eine Kopie des

Revisionsberichts sei neben der Gemeinde und den Eigentümern auch dem Kanton

zugestellt worden, welcher als Aufsichtsbehörde nicht reagiert habe. Der Ursprung des

Schadens liege in der falschen Erstellung der Tankanlage und der Führung der

Kupferrohre, was der Tankrevisionsfirma nicht angelastet werden könne. Wie aus dem

Bericht von D_________ hervorgehe, habe sie nicht ermitteln können, ob ein

Schutzrohr vorhanden war, da dieses nicht sichtbar gewesen sei. Bei einer im Jahre

1986 durchgeführten Tankrevision hätte ein Bruch mit grösster Wahrscheinlichkeit

nicht festgestellt werden können, da dieser erst ein Jahr später entstanden sei. Eine

Druckmessung wäre deshalb nicht zweckmässig gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe ihre Arbeit mit grösster Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Bestimmungen vorgenommen. Die Adäquanz der Kausalität zwischen dem

vorgeworfenen Fehlverhalten und dem Schaden sei nicht gegeben. Spätestens mit

dem Expertenbericht vom Jahre 1988 seien sämtliche erforderlichen Informationen für

die Bezeichnung der Verantwortlichen und für die Festlegung des Verteilschlüssels

bekannt gewesen. Für die Festlegung des Verteilschlüssels sei die Kenntnis der

genauen Kostenhöhe nicht notwendig. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb

der Kostenverteilungsschlüssel in Prozenten erst fast zwanzig Jahre später im Jahre

2007 gemacht worden sei. Der Anspruch auf die Kostenverteilung sei deshalb verjährt.

Auf

jeden

Fall

sei

die

Verantwortlichkeit

und

die

Kostenbeteiligung

der

Beschwerdeführerin um ein Vielfaches auf höchstens 10 % zu reduzieren. Das Gebot

der

Verhältnismässigkeit

werde

verletzt,

wenn

die

Verantwortlichkeit

der

Beschwerdeführerin und des Installateurs mit je 35 % gleich gewichtet werde.

J. Die Beschwerde wurde am 2. Mai 2012 an den Staatsrat und an die

Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Vernehmlassung weitergeleitet Mit Schreiben

vom 1. Juni 2012 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber,

gestützt auf den angefochtenen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde.

Gleichzeitig

hinterlegte

er

die

Akten.

Am

Juni

2012

stellte

die

Stockwerkeigentümergemeinschaft die Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin in

Abrede und verwies auf deren Verantwortlichkeit auf Grund der gesetzlichen

Bestimmungen.

Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.

K. Der Staatsrat hat die Beschwerde der Gemeinde mit Entscheid vom 21. März 2012

gutgeheissen und sie von der Verantwortlichkeit befreit. Ihr Kostenanteil von 10 %

wurde der Erstellerfirma übertragen, welcher somit einen Kostenanteil von insgesamt

45 % auferlegt wurde.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.


  • 6 -

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im

Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die

mangels

Ausschlusses

in

den

Art.

74

bis

Art.

77

VVRG

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin

des für sie negativen Staatsratsentscheids berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im

Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80

Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu prüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.

1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die

Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).

3. Das Gericht hat sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen sowie alle

eingereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweismittelanträgen der

Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des Staatsratsentscheids

vom 21. März 2012 auch die Aufhebung der Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008

(Ziff. 2 der Rechtsbegehren).

4.1 Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ersetzt der

Entscheid des Staatsrats die bei ihm angefochtene Erkenntnis des Departements (Fritz

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 190; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, N 660) und dieser Entscheid allein kann vor Gericht gezogen werden. Die

Verfügung des DVBU kann nicht separat angefochten werden, ist inhaltlich aber

notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid des Staatsrats mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen worden ist (BGE 134 II 142 E. 1.4).

Auf das Rechtsbegehren, die Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008 sei auch

aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.

4.2 Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige

Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2010 vom

  1. September 2010 E. 3.2; BGE 119 Ib 33 E. 1b; 118 V 311 E. 3b; vgl. auch BGE 123

  • 7 -

V 310 E. 6c). Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit auch des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ausschliesslich die Frage der Kostentragung

der Tankrevisionsfirma (35 % der Gesamtkosten). Die anderen Betroffenen der

Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008 und des Entscheids des Staatsrats vom

  1. März 2012 sind im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und haben die Verfügung

bzw. die durch diese angeordnete Kostenverteilung akzeptiert. Im vorliegenden

Verfahren nicht zu prüfen ist deshalb, ob die gesamte prozentuale Kostenverteilung

angemessen und verhältnismässig ist. Die Verfügung vom 5. Juni 2008 ist

diesbezüglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Streitig ist somit einzig die vom

DVBU

bzw.

vom

Staatsrat

vorgenommene

Kostenverlegung,

mit

der

der

Beschwerdeführerin 35 % der Gesamtkosten überbunden wurden. Dagegen bleibt es

dem Kantonsgericht, unter anderem wegen dem Grundsatz der reformatio in peius,

verwehrt, die den übrigen Beteiligten auferlegten Kosten neu zu verteilen. Hierfür ist

die verfügende Behörde zuständig, welche die ursprünglich erlassene Verfügung in

Wiedererwägung ziehen und - soweit die Voraussetzungen erfüllt sind - eine neue

Kostenverlegung vornehmen darf. Hierüber hat allerdings mangels Zuständigkeit nicht

das Kantonsgericht, sondern die verfügende Behörde, vorliegendenfalls das DVBU, zu

befinden.

5. Im vorliegenden Fall ist somit streitig, ob und in welchem Umfang der Kanton für die

vom

DVBU

angeordneten

und

vorfinanzierten

Sicherungs-

und

Behebungsmassnahmen, die im Anschluss an den Ölunfall von 1987 getroffen wurden,

auf die Beschwerdeführerin Regress nehmen kann. Diese Massnahmen erfolgten im

Zeitraum zwischen März 1988 und April 2003. Am 1. November 1992 trat das revidierte

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR

814.20) in Kraft und löste damit das frühere Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober

1971 (aGSchG) ab.

5.1 Die Vorinstanzen berufen sich auch auf die Verordnung über den Schutz der

Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF)

sowie die Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen

wassergefährdender Flüssigkeiten vom 21. Juni 1990 (Technische Tankvorschriften,

TTV). Am 1. Januar 1999 ist die revidierte Verordnung über den Schutz der Gewässer

vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998 (rev. VWF) in Kraft getreten

(vgl. Art. 29 rev. VWF), welche die bisherige VWF vom 28. September 1981 sowie die

TTV vom 21. Juni 1990 aufhob (Art. 24 lit a und b rev. VWF). Diese Verordnung ist

dann auf den 1. Januar 2007 wiederum aufgehoben worden.

5.2 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die zum Zeitpunkt

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes

Geltung

haben.

Die

Beurteilung

der

Rechtsmässigkeit

eines

angefochtenen Verwaltungsaktes ist somit grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit

seines Erlasses vorzunehmen. Neues Recht wirkt nicht zurück und umfasst früher

vollendete Tatbestände nicht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 325 ff.). An sich sind

Rechtsänderungen, die im Laufe eines Beschwerdeverfahrens eintreten, unbeachtlich,

es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts.


  • 8 -

Das trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder

zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (BGE 129 II

497 E. 5.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Änderungen

umweltrechtlicher Erlasse um der öffentlichen Ordnung willen auf alle noch nicht

(letztinstanzlich) abgeschlossenen Verfahren anzuwenden (vgl. BGE 127 II 306 E. 7c;

125 II 591 E. 5e/aa; 123 II 359 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2011 vom

  1. Januar 2012 E. 3.1). Bei der Kostenüberbindung im Sinne von Art. 59 USG hat das

Bundesgericht allerdings auf die Vorschriften abgestellt, die im Zeitpunkt der

Sachverhaltsverwirklichung in Kraft waren (BGE 122 II 26 E. 3).

5.3 Im vorliegenden Fall wurde der Ölunfall Ende April 1988 entdeckt. Die

Kostentragungspflicht für die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die vor dem

  1. November 1992 getroffen wurden, richtet sich nach Art. 8 aGSchG; nach diesem

Zeitpunkt ist Art. 54 GSchG massgebend. In materieller Hinsicht zeitigt diese

Überschneidung freilich keine Auswirkungen, da die beiden Bestimmungen sich nur in

redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht unterscheiden (Botschaft zur Revision

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, in:

Bundesblatt [BBI] 1987 Bd. II, S. 1150). Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der VWF

und TTV sind die Bestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt des Ölunfalls

galten, mithin das frühere Recht. Die angeführte Regel, dass im Bereich des

Umweltschutzes normalerweise das neue Recht vorgeht, greift hier nicht, weil es nicht

um die möglichst rasche Durchsetzung neuer Umweltschutznormen um der

öffentlichen Ordnung willen, sondern um das spezifische Problem einer finanziellen

Bereinigung im Nachgang zu einem Umweltschaden geht. Zudem würde auch die

lange Verfahrensdauer die Anwendung des bisherigen Rechts nahelegen (vgl. BGE

110 Ib 332 E. 3a).

6. Der Staatsrat bestätigte die Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008, wonach die

Kosten der Sicherungs- und Behebungsmassnahmen zu 35 % der Beschwerdeführerin

auferlegt

wurden.

Die

Beschwerdeführerin

beantragt,

sie

von

jeglicher

Kostentragungspflicht zu befreien bzw. fordert in ihrem Subsidiärantrag, ihre

Kostenbeteiligung „mindestens um 25 %“ zu reduzieren. Der Ursprung des Schadens

liege in der falschen Erstellung der Tankanlage und der Führung der Kupferrohre. Sie

macht sinngemäss geltend, der Staatsrat habe sie zu Unrecht als Verursacherin

qualifiziert.

6.1 Die Kosten der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer

sowie die zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens getroffenen

behördlichen Massnahmen sind dem Verursacher zu überbinden (Art. 54 GSchG).

Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser

altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung

herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987 II 1150). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 59

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01;

vgl. BGE 118 Ib 413; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Massimo

Pergolis: Umweltschaden-Haftpflicht - Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der

Kostenauflage an den Verursacher "Störer", in: SVZ 1995, S. 258 ff.). Das

Verursacherprinzip ist als allgemeiner Grundsatz des Umweltrechts ausserdem auch in


  • 9 -

den ersten Artikeln des Umweltschutz- und des Gewässerschutzgesetzes kodifiziert

(vgl. Art. 2 USG und Art. 3a GSchG), wo festgehalten wird, dass die Kosten zu tragen

hat, wer Massnahmen nach dem entsprechenden Gesetz verursacht. Das

Bundesgericht greift bei der Umschreibung des Verursacherkreises nach Art. 54

GSchG und Art. 59 USG auf das Störerprinzip zurück (Urteil des Bundesgerichts

1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 3.3; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44 E. 2a).

Während der Störerbegriff die polizeipflichtige Person, das heisst diejenige Person,

welche die polizeilich gebotene Massnahme zu treffen oder zu dulden hat, bezeichnet,

legt der Verursacherbegriff fest, wem die Massnahmekosten zu überbinden sind (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.3.2004, BVR 2004 S. 447 f.).

Damit ist nicht jeder Störer, der die unmittelbare Ausführung in seinem Rechtsbereich

zu dulden hat, automatisch auch ersatzpflichtiger Verursacher. Der Kreis der Letzteren

sollte anhand der aussergesetzlichen Zurechnungskriterien abgegrenzt werden.

Obwohl nicht immer genau zwischen duldungspflichtigem Störer und ersatzpflichtigem

Verursacher unterschieden wird, ist es der Praxis meist gelungen, die Frage der

Kostentragung

adäquat

zu

lösen

(Hansjörg

Seiler,

Kommentar

zum

Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], herausgegeben von der Vereinigung für

Umweltrecht und Helen Keller, 2. Auflage, Zürich 1998 ff., Art. 59 USG, N 22).

6.1.1 Störer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung derjenige, der den

Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer). Verhalten ist Tun

oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn

eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln

besteht. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand

bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat; als Zustandsstörer fallen somit

Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftragte usw. in Betracht (Urteil des

Bundesgerichts 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 3.1.1; BGE 131 II 743 E.

3.1; BGE 114 Ib 44 E. 2c; BGE 102 Ib 207 E. 3; BGE 107 Ia 23 E. 2a; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 2490 ff.). Dabei ist unerheblich, wodurch

der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die

objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die

Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Analog der Unterscheidung zwischen

Verhaltens- und Zustandsstörer kann die Kostentragungspflicht gemäss Art. 59 USG

bzw. Art. 54 GSchG dem Verhaltens- oder dem Zustandsverursacher auferlegt werden

(Kommentar

USG,

a.a.O.,

Art. 2 USG,

N 65).

Ein

Verschulden

wird

nicht

vorausgesetzt, so dass auch verantwortlich gemacht werden kann, wer weder

vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich

(Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2; BGE 114 Ib 44

E. 2 c/cc). Im Sinne einer Begrenzung der Ersatzpflicht vermag jedoch nicht jede

Ursache, die auf einen Verursacher im vorgenannten Sinne zurückzuführen ist, bereits

eine Kostentragungspflicht nach Art. 59 USG zu begründen. Eine solche Ursache

muss vielmehr unmittelbar die Gefahr gesetzt haben; entferntere, lediglich mittelbare

Verursachungen scheiden aus. Die Störung muss somit adäquat kausal zum

entstandenen Schaden sein (BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 102

Ib 207 E. 3; Kommentar USG, a.a.O., Art. 59 USG, N 31 ff.). Die natürliche Kausalität


  • 10 -

reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht

zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59

USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 131 II

743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 415; BGE 114 Ib 44 E. 2a S. 48). Die Lehre stellt

teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab

(Paul-Henri Moix, Atteintes à l'environnement et remise en état, Revue valaisanne de

jurisprudence in ZWR 1997 S. 325, 338 f.). In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie

zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE

102 Ib 203 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999 vom 27. September 2000,

publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2c).

6.1.2 Ist eine Mehrzahl von Störern für einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlich,

so liegt eine polizeirechtliche Haftungskonkurrenz vor. Gemäss bundesgerichtlicher

Praxis sind sodann die Kosten für die Behebungsmassnahmen in sinngemässer

Anwendung haftpflichtrechtlicher Grundsätze auf die Verursacher zu verteilen; dem

Einzelnen ist ein Teilbetrag zu überbinden, der seiner Verantwortlichkeit und seinem

Anteil an der Verursachung entspricht (BGE 131 II 743 E. 3.1; Urteil des

Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6). Dabei kommt dem

Verschulden

zwar

wesentliche

Bedeutung

zu,

doch

bleiben

die

kausalen

Gesichtspunkte

bestehen.

Ist

ein

Verursacher

zugleich

Zustands-

und

Verhaltensstörer, so kann dies bei der Kostenverlegung mitberücksichtigt werden, führt

aber nicht zwangsläufig zur Entlastung der Mitbeteiligten. Im Weiteren darf der

wirtschaftlichen Interessenlage Rechnung getragen werden und haben auch

Billigkeitsüberlegungen ihren Platz. Den Behörden steht dementsprechend bei der

Kostenverlegung beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (Urteil des

Bundesgerichts 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 5.5; BGE 102 Ib 203 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6).

6.1.3 Die Kostenverteilung ist somit in der Weise vorzunehmen, dass sie den

subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung Rechnung trägt (BGE 131 II

743 E. 3.1; BGE 102 Ib 203 E. 5b). Der Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung

setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde vor Erlass der Kostenverfügung den

Hergang des Unfalls genau abklärt, die möglichen Verursachungsanteile bemisst und

eine gerechte Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den festgestellten Verursachern

vornimmt (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 5c). Eine solche Bestimmung der

Verursachungsquoten mag zwar in manchen Fällen recht schwierig sein, doch besteht

kein Grund, die zuständige Behörde von dieser Aufgabe zu entlasten und die

schematische Überwälzung der Kosten auf einen einzelnen oder mehrere Verursacher

zu gestatten. Aus Art. 54 GSchG kann keine "Solidarhaft" unter verschiedenen

Verursachern abgeleitet werden. Die Kosten von Massnahmen sind vielmehr nach

möglichst genauer Abklärung des Hergangs auf die verschiedenen Verursacher nach

analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie auch für das Innenverhältnis (Regress

zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflichtrecht gelten.

6.1.4 Zum Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung haben sich einige Regeln

herausgebildet (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen

Umweltrechts, Zürich 2001, N 291 ff.). Die Haftungsquote ist grundsätzlich nach dem


  • 11 -

Verschulden zu bemessen (Regel 1). Dabei ist in erster Linie der schuldhafte

Verhaltensstörer zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie

heranzuziehen (Regel 2). Massgeblich ist somit hauptsächlich das Verschulden und

nicht die Tatsache allein, dass jemand rechtliche oder tatsächliche Gewalt über eine

Sache hat, die den polizeiwidrigen Zustand verursacht hat (vgl. auch Art. 32d Abs. 2

Satz 3 USG; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 3.6).

Neben dem Verschulden ist sodann zu berücksichtigen, in welchem objektiven

Verhältnis die verschiedenen konkurrierenden Ursachen zur entstandenen Gefahr bzw.

zum eingetretenen Schaden einerseits und zu den übrigen Teilursachen andererseits

stehen (Regel 3). Die weiteren Regeln sind umstritten, nämlich ob auf die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden darf und ob nicht

einbringbare Kostenanteile auf die übrigen Verursacher abgewälzt werden dürfen

(Regeln 4 und 5). Die Anwendung dieser beiden letzten Regeln würde im Ergebnis zu

einer zumindest teilweisen Wiedereinführung der Solidarhaftung führen und bedeuten,

dass einem Verursacher wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder wegen

nicht einbringbarer Kostenanteile anderer Verursacher ein grösserer Kostenanteil

auferlegt wird, als es seinem Verschuldensanteil entspricht (vgl. auch Alain Griffel,

a.a.O., N 293 f.).

6.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Installateur und der Beschwerdeführerin ein

wesentliches Verschulden am Auslaufen des Heizöls vorgeworfen. Unbestritten

geblieben ist, dass die Herstellerin und Lieferantin der Tankanlage den Unfall insofern

mitverursacht hat, als sie das Stahlschutzrohr nicht sichtbar eingebaut hat. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Revision am 24. April 1981

sämtliche erforderlichen Kontrollen vorgenommen. Es sei dabei weder ein Bruch noch

ein Leck festgestellt worden. Bei einer im Jahre 1986 durchgeführten Tankrevision

hätte ein Bruch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden können. Sie

habe ihre Arbeit mit grösster Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Bestimmungen vorgenommen.

6.2.1 Als die Beschwerdeführerin die Tankrevision am 24. April 1981 durchführte, galt

noch die Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch

wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 (VWF 1972; AS 1972, 986 ff.).

Die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten

vom 28. September 1981 (VWF 1981; AS 1981, 1644 ff.) trat erst am 1. November

1981 in Kraft. Nach Art. 1 Abs. 1 VWF 1972 gilt dieser Erlass u. a. für Anlagen für das

Lagern

wassergefährdender

Flüssigkeiten.

Anlagen

für

wassergefährdende

Flüssigkeiten sind durch Fachleute periodisch revidieren zu lassen (Art. 35 VWF 1972).

Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a VWF 1972 sind periodische Revisionen an Anlagen für

flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie die zugehörigen Einrichtungen alle fünf Jahre

durchzuführen, wenn es sich um Anlagen handelt mit erdverlegten Stahl- und

Stahlbetontanks in den Zonen A und B oder mit Stahl- und Stahlbetontanks in Kellern,

die nicht mit einem Gebäude zusammengebaut sind (Spezialkeller) in den Zonen A

und B oder mit Grosstanks ohne Sohlenbeschichtung in den Zonen A und B. Ein

Siebenjahresintervall war hingegen beispielsweise für Anlagen mit erdverlegten Stahl-

und Stahlbetontanks in der Zone C vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 lit. b VWF 1972).

Zudem hielt Abs. 3 von Art. 36 VWF 1972 fest, dass für Anlagen, die eine besondere


  • 12 -

Gefahr darstellen, die zuständigen kantonalen Behörden kürzere Zeitabstände für die

Revisionen festlegen können. Nach dem 1. November 1981, als die VWF 1981 in Kraft

trat, war die Heizungsanlage des Mehrfamilienhaus Z_________ bereits eine

Altanlage. Als Altanlagen galten dannzumal diejenigen Anlagen, die vor dem 1. Juli

1972 bewilligt wurden (Art. 10 VWF 1981) und den Vorschriften nicht entsprachen. Sie

mussten nach den Anordnungen der kantonalen Behörden entweder angepasst oder

ausser Betrieb gesetzt werden (Art. 57 VWF 1981). Dies bedeutet, dass die Anlagen

nach den damaligen technischen Tankvorschriften vom 27. Dezember 1967 (aTTV) so

abzuändern waren, dass sie annähernd den gleichen Sicherheitsgrad erreichten wie

Neuanlagen (Art. 10 Abs. 2 VWF 1981 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VWF 1981; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1A.92/2005 vom 22. November 2005 E. 6 ff.).

6.2.2. Der Staatsrat hält zu Recht fest, dass die Revision der Tankanlage im Haus

Z_________ alle fünf Jahre hätte stattfinden sollen. Die Heizungsanlage befand sich

unbestrittenermassen in der Gewässerschutzzone A und gemäss Revisionsrapport war

ein prismatischer Tank aus Stahl eingebaut. Der Tank war ausserhalb des

Wohnhauses in der Erde verlegt. Gemäss Art.36 Abs. 1 lit. a VWF 1972 hätte somit

eine Revision der Tankanlage alle fünf Jahre stattfinden müssen, so dass die Angabe

im Rapport, dass die nächste Revision im Jahre 1988 durchzuführen sei, falsch war.

Die Beschwerdeführerin hätte folglich die Tankanlage bereits im Jahre 1986 wieder

revidieren müssen. Demzufolge ist sie ihrer Pflicht, die Anlage periodisch zu revidieren,

nicht nachgekommen.

6.2.3 Der Umfang der Revisionsarbeiten für eine Heizungsanlage sowie für die

dazugehörigen Einrichtungen war in Art. 37 VWF 1972 umschrieben. Danach umfasste

die Revision das Reinigen der Anlage (a), die eingehende Kontrolle der Anlage,

einschliesslich

der

Gewässerschutzmassnahmen

auf

einwandfreien

und

funktionstüchtigen Zustand (b), das Instandstellen, Ergänzen und Ausbessern der

Anlage, soweit dies durch angelerntes Personal fachgerecht ausgeführt werden kann

(c), das Erstellen der Betriebsbereitschaft und deren Kontrolle durch einen

Versuchsbetrieb (d), das Ausfüllen des Revisionsrapportes (e) und das fachgerechte

Beseitigen der bei der Revision anfallenden Rückstände (Ölschlamm usw.) (f). Im

Formular des Revisionsrapportes sind die auszuführenden Kontrollen und Arbeiten

detailliert aufgelistet (vgl. Beleg 32, Ordner 1 Staatsrat). Die Vorinstanz verwies auch

auf die Richtlinien des Bundesamtes für Wald und Landschaft und des

Berufsverbandes (E. 2.2, S. 5 unten), welche von der Beschwerdeführerin als

spezialisierte Unternehmung nicht in Abrede gestellt wurden. Das Eidgenössische

Departement des Innern erliess in Ausführung des Gewässerschutzgesetzes vom

  1. März 1955 (aGSchG 1955; AS 1956, 1533) am 27. Dezember 1967 erstmals

Technische Tankvorschriften (aTTV 1967; AS 1968, 257; sie wurden durch die

erwähnten aTTV 1990 abgelöst). Art. 63 Abs. 2 aTTV 1967 hielt fest, dass Leitungen,

die aus besonderen Gründen unterirdisch geführt werden müssen, in öl- und

benzindichten Kanälen oder Schutzrohren zu verlegen waren. Die tiefsten Stellen

dieser Kanäle bzw. Schutzrohre waren als Auffangschächte auszubilden. Absatz 4

dieser Bestimmung sah vor, dass die Rohrleitungen vor der Inbetriebnahme und später

periodisch auf ihre Dichtheit und Betriebstüchtigkeit zu prüfen waren. Daraus ergibt

sich, dass die Rohrleitungen unabhängig von der Heizungsanlage regelmässig auf


  • 13 -

Lecks hin geprüft werden mussten. In Bezug auf die Kontrolle der Rohrleitungen

verweist der Staatsrat auf die Regeln der Technik, wofür die Berufsverbände

Richtlinien herausgegeben haben (E. 2.2). Danach sollen jene Rohrleitungen ohne

apparative Überwachung visuell auf Dichtheit kontrolliert werden. Sind diese

Rohrleitungen visuell nicht kontrollierbar, so sind sie einer Dichtheitsprüfung nach den

Regeln der Technik der Fachverbände für die Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen

zu unterziehen (Ziff 3.3 der Richtlinien). Denselben Verweis auf eine Dichtheitsprüfung

macht

auch

das

Pflichtenheft

für

Revisionsarbeiten

von

konzessionierten

Tankrevisionsunternehmen, wenn die gewöhnliche Sichtkontrolle nicht möglich ist. Im

Weitern verweist der Staatsrat auf ein technisches Merkblatt, wonach eine

obligatorische Dichtheitsprüfung für Rohrleitungen und Schutzrohre vorgesehen ist,

und auf Art. 32a der heute gültigen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

(GschV; SR 814.201), wonach die Funktionstüchtigkeit bei doppelwandigen Behältern

und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen

einmal jährlich kontrolliert werden müsste.

6.2.4 Der Staatsrat wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Kontrolle der

Rohrleitungen durch Druck- bzw. Überdruckmessungen hätte vornehmen müssen.

Zudem hätte die Kontrolle der Leitungen separat in Abständen von zwei Jahren

durchgeführt werden müssen, weil ein Leckkontrollsystem fehlte und das Schutzrohr

falsch eingebaut worden sei. Die Zusatzkontrolle hätte somit konzentrierter

durchgeführt werden müssen. Die diesbezüglichen gesetzlichen und technischen

Regelungen seien eindeutig gewesen. Die Unterlassung der regulären Druckkontrolle

habe unmittelbar bewirkt, dass das Leck nicht rechtzeitig entdeckt worden sei. Den

Ausführungen des Staatsrats ist zuzustimmen. Wie aus dem Revisionsrapport vom

  1. April 1981 hervorgeht, haben die Vertreter der Beschwerdeführerin festgestellt,

dass die Rohrleitungen zwischen dem Erdöltank und der Heizung nicht sichtbar verlegt

wurden (C. 4). Es lag im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin, bezüglich der

wichtigen Schutzrohre eine Sichtkontrolle durchzuführen. Der Experte D_________ hat

im Bericht vom 8. Dezember 1988 festgehalten, dass das Stahlrohr „beidseits, am

Tankkeller wie auch am Gebäude, nur in die Wand hinein, nicht aber durch die Wand

hindurch geführt“ war (Expertise S. 4, Beleg 32, Ordner 1 Staatsrat). Die

Beschwerdeführerin hätte die Behebung des Mangels verlangen müssen. Sie hätte

auch auf die Anforderung aufmerksam machen müssen, dass die tiefste Stelle dieses

Schutzrohrs als Auffangschacht auszubilden sei (vgl. Art. 63 Abs. 2 aTTV 1967). Auf

Grund der Mängel hat die Beschwerdeführerin das Stahlschutzrohr auch nicht auf die

Dichtheit und Betriebstüchtigkeit überprüft, weshalb sie im Revisionsbericht festhielt,

dass die Rohrleitungen nicht im Betriebszustand der Heizung kontrolliert wurden

(E. 19) und eine Überdruckkontrolle der Rohrleitungen nicht durchgeführt wurde

(E. 14). Die Verantwortlichkeit dieser Kontrollen oblag der Beschwerdeführerin. Der

Staatsrat weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Rohrleitungen nach der

Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit und Betriebstüchtigkeit „eindeutig häufiger“ zu prüfen

gewesen wären (vgl. Art. 63 Abs. 4 aTTV 1967). Indem die Beschwerdeführerin dies

unterliess, verstiess sie gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Handlungspflichten,

weshalb sie als Verhaltensstörerin ins Recht zu fassen ist. Nach Art. 26 Abs. 1

aGSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 GSchG durften Revisionen von Anlagen mit


  • 14 -

wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Unternehmen ausgeführt werden, die eine

Bewilligung der kantonalen Behörde besassen. Gemäß Art. 3 lit. b VWF zählen auch

die Rohrleitungen zur Anlage. Unter den dargelegten Umständen kommt das Gericht

wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Überwachung der Rohrleitungen im

Verantwortungsbereich der Tankrevisionsfirma lag und die Unterlassung der

regelmässigen und vorschriftskonformen Druckkontrollen unmittelbar bewirkte, dass

das Leck nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Die Tankrevision wurde mangelhaft

durchgeführt, so dass die Revisionsfirma als Verhaltensstörerin zu belangen ist.

6.3 Die oben in Erwägung 6.1.4 genannten Regeln können zwar die Kostenaufteilung

transparenter und nachvollziehbarer machen und vermögen bis zu einem gewissen

Grad auch grobe Fehler der verfügenden Behörde zu verhindern. Die Aufteilung der

Kosten unter verschiedenen Verursachern bleibt allerdings in hohem Masse eine Frage

des pflichtgemässen Ermessens. Von erheblicher Bedeutung bei der rechtlichen

Beurteilung des von der Vorinstanz auszuübenden Ermessens ist insbesondere, ob die

Kosten von Massnahmen nach möglichst genauer Abklärung des Hergangs auf die

verschiedenen Verursacher gemäss ihren subjektiven und objektiven Anteilen an der

Verursachung verteilt wurden.

6.3.1 Diesbezüglich kann vorliegend festgehalten werden, dass zwei Hauptverursacher

(Installateur

und

Revisionsfirma)

und

ein

Zustandsstörer

(Stockwerkeigentümergemeinschaft)

eruiert

werden

können.

Massgebliche

Verursacher im vorliegenden Fall sind nach Ansicht des Gerichts einerseits der

Installateur, indem er das Stahlschutzrohr nicht sichtbar eingebaut hat und

andererseits die Beschwerdeführerin, welche durch die Unterlassungen unmittelbar

bewirkte, dass das Leck nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Im Verhältnis zur aus diesen

Ursachen entstandenen Gefahr bzw. zum eingetretenen Schaden kann festgehalten

werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Installateur etwa zu

ähnlichen Teilen an den Kosten zu beteiligen sind.

6.3.2 Diese Überlegungen führen zu einer Kostenverteilung, welche sich nach den

beiden Entscheiden des Staatsrats vom 21. März 2012 im Rahmen von 35 %

(Beschwerdeführerin),

45 %

(Installateur)

und

20 %

(Stockwerkeigentümergemeinschaft) bewegt, wobei sie naturgemäss im Ermessen des

DVBU und des Staatsrats lag. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass vorliegend nur die

Übernahme der Kosten durch die Beschwerdeführerin im Streite steht und die anderen

Verursacher den Entscheid des DVBU oder des Staatsrats nicht mehr angefochten

haben. Ihr Anteil kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr korrigiert werden.

Das Gericht sieht in der oben genannten Kostenverteilung kein Überschreiten oder

Missbrauch des Ermessens, weshalb sie zu bestätigen ist.

7. Die Beschwerdeführerin beharrt auch im Verfahren vor Kantonsgericht darauf, die

ihr gegenüber geltend gemachten Ersatzansprüche seien verjährt.

7.1 In der Lehre und Rechtsprechung ist als allgemeiner Grundsatz des

schweizerischen Verwaltungsrechts anerkannt, dass öffentlichrechtliche Forderungen

auch dann, wenn das Gesetz es nicht vorsieht, durch Zeitablauf erlöschen (BGE 122 II


  • 15 -

26 E. 5; 113 Ia 146 E. 3d; 116 Ia 461 E. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

a.a.O., N 778). Der Anspruch des Staates auf Beseitigung des polizeiwidrigen

Zustandes bei Gefahr gegen Leib und Leben unterliegt keiner Verjährung. Solange die

Gefahr

oder

die

Einwirkungen

anhalten,

beginnt

die

Verjährungsfrist

für

Ersatzforderungen des Staates - soweit Massnahmen zur Feststellung, Abwehr oder

Behebung bereits getroffen wurden - nicht zu laufen (BGE 114 Ib 44 E. 4; Kommentar

USG, a.a.O., Art. 59 USG, N 49; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,

N 783). Für übrige Beseitigungs- und Wiederherstellungspflichten wird eine 30-jährige

Verwirkungsfrist (analog zur Ersitzungsfrist in Art. 662 ZGB) angenommen (BGE 105 Ib

265 E. 6 betreffend Wideraufforstung eines widerrechtlich gerodeten Waldstücks; Hans

Rudolf Trüeb, Die so genannte Bauherrenaltlast, URP 2007 S. 616 ff., S. 633). Fehlt

eine

ausdrückliche

Bestimmung

bei

Schadenersatzforderungen

für

Sicherheitsvorkehren, so ist mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit und des

Vertrauensschutzes bei der Lückenfüllung eine längere Frist als eine einjährige zu

wählen und in der Regel ist von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen

(vgl. BGE 126 II 54 E. 7; 105 Ib 6 E. 3c; 108 Ib 485; 113 Ia 461 E. 2; 122 II 26 E. 5; 124

II 543 E. 4a). Diese fünfjährige Verjährungsfrist ist vom Bundesgericht auch in Fällen

angewandt

worden,

in

denen

es

um

die

Überbindung

der

Kosten

für

Sicherheitsvorkehren und die Beseitigung polizeiwidriger Zustände ging. Dabei ist zum

Fristenlauf präzisiert worden, die Verjährung beginne erst, wenn die effektiven Kosten

für die ergriffenen Massnahmen bekannt seien. Die Verjährung beginnt daher erst in

diesem Zeitpunkt zu laufen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Abwehr- und

Schutzmassnahmen durchgeführt worden sind und die Abrechnung darüber vorliegt

(BGE 122 II 26 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 1980 i.S. X, publ. in

ZBl 82/1981 S. 370 E. 2).

7.2 Im vorliegenden Fall wurde im Frühling 1988 mit etwa 1 000 Liter Öl verunreinigte

Erde entsorgt. Die restliche mit ca. 34 000 Liter Öl verunreinigte Erde wurde ab

Dezember 1988 unter Beobachtung gestellt (vgl. Expertise von E_________, Beleg 7,

S. 16, Ordner 1 Staatsrat). Der polizeiwidrige Zustand dauerte somit an und der

Anspruch des Staates auf Beseitigung unterliegt keiner Verjährung, solange der

Anspruch auf Beseitigung besteht. Der Experte E_________ reichte am 12. März 2002

einen weiteren Bericht ein, welcher die nötigen Sanierungsmassnahmen beurteilte. Die

DUS hat die letzte Rechnung dieses Büros im Betrag von Fr. 1 785.10 nach dem

  1. November 2005 bezahlt. Nach dem Verfahren bezüglich die Realisierungspflicht zur

Beseitigung des eingetretenen Schadens und dem Kostenverteilungsgesuch der

Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 27. Oktober 2003 eröffnete das DVBU am

  1. Juni 2008 die Verfügung über die Verteilung der bis dahin aufgelaufenen Kosten.

Die Verjährung begann somit in diesem Zeitpunkt zu laufen und wurde in der Folge

durch die Beschwerden unterbrochen (vgl. Art. 138 OR; Lilian Christen,

Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG - ausgewählte Aspekte aus der Praxis, in URP

2011 S. 593 ff., S. 603). Gemäss den aufgeführten Grundsätzen, an denen auch im

vorliegenden Fall festzuhalten ist, ist die Forderung auf Kostenverteilung deshalb nicht

verjährt.


  • 16 -

8. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei,

was bei der Auflage der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist.

8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der

Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des

Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes

betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die

Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar). Auf Grund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad

wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art.

91 Abs. 1 VVRG e contrario). Die Stockwerkeigentümergemeischaft hat keine

Begehren gestellt, so dass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der

Grundregel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat, der

Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Gemeinde Y_________ schriftlich

mitgeteilt.

Sitten, 25. Januar 2013

Palavras-chave

environmental liabilitycost allocationpolluter principleoil spillstatute of limitationstank inspectioncausal contributionadministrative appeal