Public procurement appeal dismissed after exclusion of variant offer

A1 11 280Tribunal Cantonal9 de mar. de 2012Dismissed

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Resumo

The Valais Cantonal Court dismissed the procurement appeal brought by X___________ against the award of a school locking-system contract to Y___________. The court first held the appeal timely, because delivery of the award notice by ordinary mail on 25 November 2011 was not proven. It then ruled that any objections to the tender documents and the specified locking system were time-barred, since such defects had to be challenged immediately after receipt of the tender documents. On the merits, the appellant’s offer was lawfully excluded because it proposed a materially different and non-equivalent system, making the bids no longer comparable. The court upheld the award and imposed costs and party compensation on the appellant.

Regest

Art. 14 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB; Art. 16 GIVöB; Ausschluss eines Angebots wegen wesentlicher Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen. Ausschreibungsunterlagen bilden Bestandteil der Ausschreibung und sind innert der Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung anzufechten; andernfalls sind Rügen betreffend die technische Spezifikation verwirkt. Ein Angebot, das die ausgeschriebene Leistung nicht in der geforderten Gestalt erbringt und dadurch die Vergleichbarkeit der Offerten beeinträchtigt, ist unvollständig und darf ausgeschlossen werden. Der Vergabebehörde steht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit und der Einhaltung der Ausschreibungsanforderungen ein erheblicher Ermessensspielraum zu; das Gericht greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein. Überspitzter Formalismus ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn der Mangel bloss geringfügig ist.

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JUGCIV

A1 11 280

URTEIL VOM 9. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

der

X___________ , handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter

A___________

gegen

Departement für Verkehr, Bau und Umwelt ,

und

Y___________ , vertreten durch Rechtsanwalt B___________

(Arbeitsvergabe)


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Sachverhalt

A. Die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) des

Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) lud mit Schreiben vom

  1. Oktober 2011 fünf Unternehmungen im Einladungsverfahren gemäss Art. 11 des

Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) ein,

ein Angebot für eine Schliessanlage BKP 275 der Berufsschule in C___________

einzureichen. Gemäss der Ausschreibung wurde die Lieferung und Montage des

Schliesssystems „Ikon Verso Cliq“ mit Angabe des Herstellers und des Vertreibers in

der Schweiz verlangt. In dem von den Anbietern auszufüllenden Formular war in den

Positionen 120 und 160 für den „Zikon VersoCliq Halbzylinder V098, SST=?, V=E1“

aufgeführt: „Steuerung aussen“ und für die Schlüssel war in Position 290 vorgegeben:

„Programmierbarer Benutzerschlüssel“. Die Ausschreibung sah als Zuschlagskriterien

den Preis mit 70 %, die Unternehmerqualität mit 20 % und die ökologischen sowie

sozialen Aspekte mit 10 % Gewichtung vor.

Bei der Offertöffnung am 3. November 2011 wurden 5 Angebote registriert, wobei die

Offerte der X___________ mit Fr. 21 431.85 preislich an erster und die Offerte der

Y___________ mit Fr. 25 164.00 preislich an zweiter Stelle lag. Die Bewertung der

DHDA ergab dann für die Y___________ den ersten Rang und die Offerte der

X___________ wurde „nicht Devis konform“ bewertet. Aufgrund dieser Bewertung

vergab die DHDA (Vergabestelle) am 24. November 2011 die ausgeschriebenen

Arbeiten an die Y___________ (Zuschlagsempfängerin) zum vorgenannten Preis, was

den Anbietern gleichentags schriftlich eröffnet wurde.

B. Die Firma X___________ (Beschwerdeführerin) reichte am 6. Dezember 2011

(Datum

des

Poststempels)

beim

Kantonsgericht

gegen

die

Vergabe

eine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ein

und

beantragte,

dass

im

Sinne

ihrer

Argumentation „der Zuschlag neu qualifiziert“ werde. Sie machte geltend, es sei das

Produkt „Ikon Verso Cliq“ ausgeschrieben worden, wobei sie eine Variante eingereicht

habe. Es sei der Entscheid zu erläutern, warum nicht das günstigste Angebot

berücksichtigt worden sei. Die Unternehmerqualität wird mit einer beigelegten

Referenzliste dargetan.

C. Die Zuschlagsempfängerin beantragte am 28. Dezember 2011 die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde. Das Produkt „Ikon Verso Cliq“ habe einen eigenen

Energieträger im Schlüssel, welcher das Schliesssystem mit Strom versorge. Das von

der Beschwerdeführerin angebotene System „EVVA Salto“ entspreche nicht der

Ausschreibung, weshalb es zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei.

Die Vergabestelle beantragte am 29. Dezember 2011 die kostenpflichtige Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig hinterlegte sie die Akten

mit einem Beilagenverzeichnis. Das von der Beschwerdeführerin offerierte System

„batteriegeschützte Schliesszylinder mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“


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entspreche nicht der Ausschreibung. Beim ausgeschriebenen System solle die

Zutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert werden können.

D. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. Januar 2012 und beantragte sinngemäss

neben der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Aufhebung ihres

Ausschlusses sowie der Zuschlagsverfügung und den Einbezug ihres Angebotes ins

Zuschlagsverfahren. Bei der Ausschreibung sei keine Anbindung an ein System

gemacht worden. Der Preis und die geographischen Abhängigkeiten seien auch

einzubeziehen.

Am 23. Januar 2012 verlangte die Zuschlagsempfängerin sinngemäss die

Entscheidausfällung und die Vergabestelle hielt am 7. Februar 2012 an ihren Anträgen

fest. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ohne Relevanz, soweit sie sich

nicht auf den Ausschluss beziehen würden.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der Entscheid des DVBU ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 GIVöB und damit

auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die

innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16

GIVöB;

Art.

15

der

Interkantonalen

Vereinbarung

über

das

öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]).

1.1 Das DVBU ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB und es hat das

Einladungsverfahren nach Art. 11 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100)

sind vorliegend anwendbar.

1.2 Die Beschwerdeführerin liegt bezüglich der Offerte preislich an erster Stelle und sie

wehrt sich gegen den Ausschluss. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass

sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

1.3 Die Zuschlagsempfängerin stellt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung in Frage.

Falls die Zuschlagsverfügung vom 24. November 2011 den Parteien am 25. November

2011 zugegangen ist, wäre die 10-tägige Beschwerdefrist am 5. Dezember 2011

abgelaufen und die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 wäre zu spät eingereicht

worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung sei am 29. November

2011

erfolgt.

Die

Zuschlagsverfügungen

vom

November

2011

sind

uneingeschrieben zugestellt worden. Ein postalisches Nachforschungsbegehren


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konnte somit nicht gestellt werden. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der

Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung,

welche die entsprechende Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der

Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die

Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; 124 V 400 E.

2a; 114 III 51 E. 3). In diesem Lichte ist der Beweis, dass die uneingeschrieben

versandte Verfügung der Beschwerdeführerin am 25. November 2011 zugegangen ist,

nicht erbracht. Die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 muss als fristgerecht

eingereicht angesehen werden. Auf die nach der Korrektur vom 20. Dezember 2011

formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und

c, 46 und 48 VVRG).

1.4 Die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden

materiellen Entscheid gegenstandslos.

2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger

Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine

angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten

überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern

die Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe

anführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder

unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen

unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden

(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).

Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag

massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts

2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168

vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften

in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,

da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim

Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die

Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des

Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).

3. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Ausschreibungsunterlagen schon anlässlich

der Ausschreibung oder der Einladung angefochten werden müssen, mit der Folge,

dass deren Inhalt mit der Beschwerde gegen den Zuschlag nicht mehr beanstandet

werden kann (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O.,

N. 820 ff.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht

über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 5 ff.).

3.1 Mit der Ausschreibung wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, wobei die

Ausschreibung ihrerseits bereits eine selbständig anfechtbare Verfügung darstellt (Art.

15 Abs.1bis lit. a IVöB). Ob die Ausschreibungsunterlagen Bestandteil der


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Ausschreibung bilden und deshalb ein eigenständiges Anfechtungsobjekt darstellen,

geht aus der Bestimmung nicht hervor. Das Bundesgericht betrachtet die

Ausschreibungsunterlagen

grundsätzlich

als

integrierenden

Bestandteil

der

Ausschreibung. Allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen sind deshalb, wie bei

einer Beschwerde gegen die Ausschreibung selbst, innert zehn Tagen seit der

Zustellung zu rügen, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist (BGE 130 I 241 E.

4.2 = Pra 2005 Nr. 59; 129 I 313 E. 6.2 = Pra 2004 Nr. 64; 125 I 203 E. 3a). Vertritt ein

Anbieter die Meinung, die Art und Weise der Ausschreibung, das vorgesehene

Verfahren oder der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen seien nicht gesetzeskonform,

hat er diese Rechtswidrigkeiten innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde

geltend zu machen. Er kann nicht zuwarten, die Ausschreibungsunterlagen mit der

Unterschrift unter sein Angebot anerkennen und vorerst das Resultat der Vergabe

abwarten, um dann bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens die

Ausschreibung als solche in Frage zu stellen. Gegen ein solches Vorgehen spricht

ferner die Verfahrensökonomie im öffentlichen Beschaffungswesen (Urteil des

Kantonsgerichts A1 2011 127 vom 25. November 2011, E. 3.1 mit Hinweisen,

vorgesehen zur Publikation in der ZWR 2012 ; ZWR 2008 S. 46, E. 3 ; BR 2/2011 S24

et S25 S. 117 ff.; BGE 125 I 2005 E. 3a).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde in der Ausschreibung der Schliessanlage das System

„Ikon Verso Cliq“ verlangt. Dieses Schliesssystem sieht einen programmierbaren

Benutzerschlüssel vor, wie dies in Pos. 290 der Ausschreibung aufgeführt wird.

Entsprechend der Angaben der Vergabebehörde wird hier die Zutrittsberechtigung auf

dem Schlüssel programmiert und nicht auf dem Schliesszylinder der Türe. Ein

Batteriewechsel könne individuell durch den Schlüsselbenützer erfolgen und müsse

nicht durch eine Fachperson am Türzylinder vorgenommen werden. Deshalb wurde für

die Zylinder die „Steuerung aussen“ verlangt (vgl. Pos. 120 und 160). Ab dem Erhalt

der Ausschreibungsunterlagen war den interessierten Anbietern bekannt, welches

Schliesssystem verlangt wurde. Ein Anbieter, der allfällige Unregelmässigkeiten im

Ausschreibungsverfahren feststellt, ist gehalten, diese dem Auftraggeber anzuzeigen,

wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, gegen Treu und Glauben zu handeln

(Robert Wolf, a.a.O., S. 10). Die Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass die

entsprechenden Mängel in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr gerügt

werden dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn die Unregelmässigkeit bei gehöriger

Vorsicht leicht festgestellt werden kann (BGE 130 I 241 E. 4.3). Im vorliegenden Fall

war für die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung ohne weiteres erkennbar,

dass die Vergabestelle das System mit der Batterie und der Intelligenz im Schlüssel

und nicht im Zylinder festgelegt hatte. Indem die Beschwerdeführerin die

Ausschreibung nicht angefochten hat, sind Rügen insoweit verwirkt, dass sich die

Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gegen die Auswahl des

Schliesssystems wehren kann (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1999, publiziert

in VPB 64-63 E. 3; Entscheid der BRK vom 29. April 1998, publiziert in VPB 62.80 E.

2a; Jean-Baptiste Zufferey/Corinne Maillard/Nicolas Michel, Droit des marchés publics,

Fribourg 2002, S. 106 und 227). Für die Beurteilung des Anbieters und seiner

Dokumente durch die Vergabestelle - und damit auch im Rahmen der Rechtskontrolle


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durch das Gericht - sind die durch die Ausschreibung vorgegebenen Vorgaben und

Nachweise demnach verbindlich.

4. Schliesslich richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss ihrer Offerte

aufgrund der Wahl des Schliesssystems.

4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VöB muss das Angebot schriftlich und vollständig innerhalb

der Frist eingereicht und darf nicht mehr geändert werden. Dieser Regel liegt der

Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Offerten direkt

zur Vergabe des Auftrags schreiten kann. Eine unvollständige Offerte erfüllt die

Anforderungen gemäss Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen nicht, weshalb sie

gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB auszuschliessen ist. Was die Offerte umfassen muss,

damit sie als vollständig angesehen werden kann, ergibt sich aus den

Ausschreibungsunterlagen. Offeriert ein Bewerber nicht die Leistung, die im

Leistungsverzeichnis definiert wurde, gilt sie als unvollständig. Sein Preisangebot kann

im Ergebnis nicht mit dem verglichen werden, das die gesamte definierte Leistung

umfasst.

Den Formvorschriften im Submissionsrecht kommt ein hoher Stellenwert zu, insofern

sie im Dienste wichtiger Vergabeprinzipien, etwa des Prinzips der Gleichbehandlung

der Submittenten und ihrer Angebote, stehen. Die Entgegennahme eines Angebots,

das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht

entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter verletzen (vgl. Art. 1

Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom

  1. Dezember 1994 [BoeB; SR 172.056.1]). Ein solches Angebot ist grundsätzlich

auszuschliessen, wobei das Verbot des überspitzten Formalismus vorbehalten bleibt

(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 272 mit Hinweisen).

Dieses

aus

Art.

29

Abs.

1

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessende Verbot wendet sich

gegen rigorose Formvorschriften, die als exzessiv erscheinen, durch kein

schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sind, zum blossen Selbstzweck werden und die

Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder gar

verhindern (BGE 127 I 34 E. 2a/bb; 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3 je mit Hinweisen;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

2010, N. 1661). Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf folglich ein Anbieter

nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere

aufweisen. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vergabebehörde geltend gemachten

Mängel über diese Tragweite verfügen.

4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabestelle den Ausschluss der Offerte der

Beschwerdeführerin vom 24. November 2011 damit, ihr Schliesssystem entspreche

nicht den technischen Anforderungen der Ausschreibung. Es beinhalte einen

batteriegeschützten Schliesszylinder „mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“, das

nicht den wesentlichen Grundanforderungen der Ausschreibung entspreche (vgl.

Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2011, S. 2). Beim ausgeschriebenen System

könne die Zutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert und bei Änderungen


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umprogrammiert werden. Ein Batteriewechsel könne durch den Schlüsselbenützer auf

dessen Kosten erfolgen und müsse nicht durch eine Fachperson an der Türe

vorgenommen werden. Die Zylinderwechsel könnten ohne Umbau der Türen und ohne

Montage eines Notbatteriespeisgerätes für die Türen erfolgen. Die verlangten

Schliesszylinder könnten batterieunabhängig bei Extrembedingungen von Kälte und

Feuchte eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe eine

Lösungsvariante eingereicht.

4.3 Die Argumentation der Vergabestelle hält einer Überprüfung stand. Die

Zuschlagsempfängerin hält richtig fest, dass die Beschwerdeführerin ein anderes nicht

gleichwertiges Produkt zum Schliesssystem „Ikon Verso Cliq“ offeriert hat. Die Variante

„EVVA“ der Beschwerdeführerin mit dem Badge ohne Batterie und dem unbegrenzten

Lebenszyklus, der „Intelligenz“ und dem Ereignisspeicher im Zylinder haben Einfluss

auf den Preis und die Kalkulationen. Mit den Vorbehalten erklärt der Anbieter, dass auf

den allfälligen Vertrag der Parteien nicht die in den Ausschreibungsunterlagen

enthaltenen Bedingungen, sondern seine entsprechend geänderten Vorschläge zur

Anwendung kommen sollen (Galli/Moser/Lang/ Clerc, a.a.O., Rz. 287). Die Variante

kann der Beschwerdeführerin preisliche Vorteile verschaffen. Eine Vergleichbarkeit der

Angebote ist deshalb nicht mehr möglich. Im Interesse der Vergleichbarkeit und in

Nachachtung

des

Gleichbehandlungsgrundsatzes

ist

deshalb

ein

strenger

Beurteilungsmassstab angebracht. Die Abänderungen können nicht als unwesentlich

angesehen werden.

4.4 Gesamthaft gilt, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin

wegen eigenmächtiger Abänderung der Angebotsunterlagen vom Verfahren hat

ausschliessen können. Die Abweichungen können nicht als geringfügig angesehen

werden. Es handelt sich um wesentliche Mängel, so dass ein Ausschluss nicht gegen

das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst. Es liegt somit keine

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage

ist nicht mehr notwendig, die ebenfalls aufgeworfenen Fragen betreffend Preis,

Unternehmerqualität sowie ökologische und soziale Aspekte zu beantworten, da die

Arbeitsvergabe

an

die

Zuschlagsempfängerin

durch

den

Ausschluss

der

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden

Ermessens vertretbar ist und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt wird. Die

Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende

Partei, was bei der Auflage der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist.

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der

Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des

Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes

betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die


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Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad

wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festgesetzt.

5.2 Die Zuschlagsempfängerin als obsiegende Partei hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht

der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist

global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie

ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--

betragen (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung des

Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1 500.-- festgesetzt

und der Beschwerdeführerin, welche dieses Verfahren zu verantworten hat, auferlegt.

Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der

Grundregel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten

ist.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Der Zuschlagsempfängerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen.

Der

vorliegende

Entscheid

wird

der

Beschwerdeführerin,

der

Zuschlagsempfängerin und der Vergabebehörde schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 9. März. 2012

Palavras-chave

public procurementtender specificationsexclusion of offerequal treatmentcomparability of bidslate challengeexcessive formalismservice of decisioncosts