Tunnel procurement exclusion and faulty bill of quantities

A1 11 155Tribunal Cantonal15 de mar. de 2012Granted

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Resumo

The consortium challenged a tunnel procurement after its special proposal offer was excluded and after it attacked the tender documents. The court accepted jurisdiction and, following an expert report, found that the bill of quantities contained significant inaccuracies in several important positions. Those errors created a speculation potential and breached transparency and equal treatment. The court also held that the bidder’s special proposal was not incomplete merely because it used zero-franc prices and reallocated amounts transparently; the authority should have clarified any doubts instead of excluding the offer. The appeal was allowed, the exclusion annulled, and the tender documents set aside as to the incorrect quantities.

Regest

Art. 18 Abs. 1 IVöB; Art. 14, 20 und 23 VöB; fehlerhafte Ausmasse im Leistungsverzeichnis und Ausschluss eines Angebots mit Nullfranken-Positionen. Bei Einheitspreisverträgen muss die Ausschreibung den Leistungsumfang so klar und wirklichkeitsnah umschreiben, dass die Angebote vergleichbar bleiben und kein spekulativer Vorteil aus Mengenfehlern entsteht. Erhebliche Abweichungen zwischen Plänen und Leistungsverzeichnis verletzen Transparenz und Gleichbehandlung und rechtfertigen die Aufhebung der betroffenen Unterlagen; allen Anbietern ist sodann Gelegenheit zur Preisanpassung einzuräumen. Ein Angebot ist nicht schon deshalb unvollständig oder ausschliessbar, weil einzelne Positionen mit 0 Franken offeriert werden, sofern sämtliche Leistungen angeboten und die Preisumlagerungen nachvollziehbar offengelegt sind. Ein Ausschluss wegen angeblicher Varianten setzt eine tatsächlich abweichende technische oder leistungsbezogene Lösung voraus (consid. 3-4).

Texto completo

JUGCIV

A1 11 155

URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

der

X___________ , bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der

C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis

(Arbeitsvergabe)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Im Rahmen der Erstellung der G___________ schrieb das Departement für

Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU), Amt für Nationalstrassenbau (ANSB), im Amtsblatt

H___________ das Baulos „I___________“ im offenen Verfahren aus. Der Tunnel

J___________ besteht aus zwei Hauptröhren mit rund 2.6 km Länge zwischen dem

Westportal (K___________) und dem Ostportal (L___________). Die Nordröhre

(M___________) wird komplett neu erstellt, während der bestehende J___________

Tunnel in einem Folgelos in die Südröhre integriert wird. Die Arbeiten umfassen

insbesondere den Ausbruch von 320 000 m3 Fels, den Einsatz und die Verarbeitung

von 150 000 m3 Spritzbeton, 620 000 Anker, 7 000 Tonnen Armierungsstahl und

20 000 Tonnen bitumöse Beläge. Angebote waren vollständig ausgefüllt, unterzeichnet

und versehen mit der Aufschrift „Baulos I___________“ bis Freitag, 15. April 2011,

beim ANSB einzureichen. Als vollständig gelte ein Angebot, bei dem „das unveränderte

Leistungsverzeichnis in Papierform vollständig vorhanden und alle einverlangten

Unterlagen gemäss Pos. 252 bzw. Anhang 101 der Besonderen Bestimmungen

(„Erläuterungen zum Angebot und Technischer Bericht des Unternehmers“) ausgefüllt

und wo vorgesehen, unterzeichnet“ seien. Nicht vollständig oder zu spät eingereichte

(Datum des Poststempels) oder nicht rechtsgültig und originalunterzeichnete sowie

falsch adressierte Angebote würden ausgeschlossen. Es wurden sowohl die Eignungs-

wie auch die Zuschlagskriterien bekannt gegeben. Die Ausschreibungsunterlagen

konnten ab Dienstag, 1. Februar 2011, bezogen werden. Die Ausschreibung

beinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung, wonach sie innert zehn Tagen seit der

Veröffentlichung mittels Beschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des

Kantonsgerichts angefochten werden könne.

B. Nach Verlängerung der Eingabefrist bis zum 29. April 2011 reichte die

X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der

C___________ Bauunternehmung, fristgerecht eine „Amtslösungs-Offerte“ und

zusätzlich eine „Sondervorschlags-Offerte“ ein. Bei der Offertöffnung am 12. Mai 2011

wurden Angebote von sieben Konsortien registriert. Am 22. Juni 2011 (eröffnet am 29.

Juni 2011) schloss der Staatsrat diese „Sondervorschlags-Offerte“ aufgrund von

Verletzungen der Ausschreibungsbedingungen aus.

C.

Die

X___________

(Beschwerdeführerin)

gelangte

gegen

diese

Ausschlussverfügung und gegen die Ausschreibungsunterlagen am 11. Juli 2011

mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Sie verlangte unter

anderem in prozessualer Hinsicht eine Expertise zu veranlassen, welche sich darüber

aussprechen

sollte,

ob

sämtliche

Anbieterinnen

in

sämtlichen

Leistungsverzeichnispositionen marktkonforme Preise angeboten hätten oder ob sie in

einzelnen Positionen betriebswirtschaftlich bzw. kaufmännisch nicht erklärbar tiefe oder

hohe Preise offeriert hätten und falls ja, ob dies ausschliesslich oder vornehmlich in

Positionen mit falschen Ausschreibungsmengen geschehen sei. Überdies beantragte

sie eine Expertise hinsichtlich der Fragestellung, ob das Vorausmass in einzelnen oder

zahlreichen Leistungspositionen ausserhalb der Bandbreite zulässiger Schätzung liege


  • 3 -

und falls ja, in welcher Höhe das Vorausmass in den fraglichen Positionen anzusetzen

wäre. In der Hauptsache seien die Ausschreibungsunterlagen aufzuheben und nach

der Korrektur sei allen Anbieterinnen Gelegenheit zur Nachkalkulation und zur

Anpassung

der

Offerten

einzuräumen.

Eventualiter

seien

die

Ausschreibungsunterlagen aufzuheben, das Verfahren abzubrechen und mit einem

korrekt geschätzten Vorausmass erneut öffentlich auszuschreiben. Oder es sei die

Rechtswidrigkeit

der

Ausschreibungsunterlagen

festzustellen

und

die

Ausschlussverfügung

aufzuheben

sowie

das

Vergabeverfahren

mitsamt

der

Sondervorschlags-Offerte weiterzuführen, eventualiter die Rechtswidrigkeit der

Ausschlussverfügung festzustellen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(vgl. Ziffer 6 – 14 der Rechtsbegehren der Beschwerde).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ein Einheitspreisvertrag im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 ausgeschrieben worden, der zur Hauptsache

Einheitspreise enthalte, welche zu offerieren seien und in ihrer Gesamtheit die

Offertsumme ergäben, gemäss welcher der Vergabeentscheid gefällt werde. Da es

letztlich auf die Gesamtvergütung ankomme, würden die falschen Mengenangaben ein

erhebliches Spekulationspotential beinhalten. Die Sondervorschlags-Offerte enthalte

keine Spekulationen. Sie sei das wirtschaftlich günstigste Angebot, weshalb es separat

ausgeschlossen worden sei. Die falschen Mengenangaben würden Hauptpositionen

betreffen, welche einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung ausmachen würden,

wobei auf die hinterlegte Tabelle verwiesen wurde (vgl. Seiten 35 – 37 der

Beschwerde). Sie hinterlegte zum Beweis ein Parteigutachten von E___________,

Tunnelbauingenieur, der zum Schluss kam, dass die Mengenangaben der

Vergabebehörde im untersuchten Bereich klar ausserhalb der Bandbreite der

irgendwie noch realistischen Prognosewerte liegen würden (vgl. Beschwerdebelege

Nr. 17 und 17a). Die Sondervorschlags-Offerte unterscheide sich fast nicht von ihrer

Amtslösungs-Offerte. Die Sondervorschlags-Offerte sei keine Variante und die Null-

Franken-Positionen seien transparent gemacht worden. Vorliegend sprach die

Beschwerdeführerin die Vermutung aus, dass die preislich auf den ersten drei Plätzen

liegenden

Bieterinnen

allesamt

Spekulationen

vorgenommen

hätten.

Die

Vergleichbarkeit der Angebote und damit einhergehend die Wahrung des Grundsatzes

der Wirtschaftlichkeit und

des

Gleichbehandlungsgebots

sei

indes

nur

zu

gewährleisten, wenn die Schätzungen sorgfaltsgemäss und annähernd an der

Wirklichkeit vorgenommen worden seien. Zuschlagskriterien, die wie vorliegend keine

hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Offerten zuliessen,

seien rechtswidrig. Hochspekulative Angebote, die in der Offertsumme zwar günstig

schienen, würden durch geschickte Preisbildung zu einer Explosion der tatsächlichen

Vergütung im Vergleich zur offerierten Vergütung führen.

Sodann

richtet

sich

die

Beschwerdeführerin

gegen

den

Ausschluss

ihrer

Sondervorschlags-Offerte. Sie selbst habe sich bewusst gegen eine Spekulation

entschieden und „im Sinne einer Notwehrhandlung“ in einer „Sondervorschlags-

Offerte“ die jeweiligen falschen Positionen mit Fr. 0.00 ausgefüllt und hierfür

transparent sichere Einheitspositionen um den voraussichtlichen Betrag erhöht. Die

Ausschlussgründe seien allesamt nicht nachvollziehbar und falsch (vgl. Beschwerde,


  • 4 -

S. 61 ff., 70 ff.). Darüber hinaus verletze ein Ausschluss nur ihrer Sondervorschlags-

Offerte und nicht der übrigen hoch spekulativen Offerten ohnehin den Grundsatz der

Gleichbehandlung. Unklarheiten hätten durch Unternehmergespräche beseitigt werden

können. Eine Unvollständigkeit der Offerte sowie eine Abweichung von den

Ausschreibungsvorgaben sei nicht ersichtlich und von der Vergabestelle auch nicht

dargetan. Die Ausschlussverfügung sei rechtswidrig, weil rechtsgrundlos und damit

willkürlich erfolgt.

D. Nachdem der Beschwerde mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2011 die

aufschiebende Wirkung erteilt worden war, beantragte der Verwaltungs- und

Rechtsdienst des DVBU in seiner Beschwerdeantwort vom 2. August 2011 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verlangte, sofern der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer

Sicherheit zu verpflichten. Die Beschwerdebefugnis wurde bestritten. Er sah den Grund

für die fehlerhaften Berechnungen der Beschwerdeführerin vor allem darin, dass nicht

nur die Projektpläne, sondern das gesamte Dossier, d.h. insbesondere auch die

Besonderen Bestimmungen und der Geologische Bericht, massgebend sei. Der

Vorwurf der unkorrekten Ausschreibung, der falschen Vorausmasse und der Aufnahme

von Falschmengen sei haltlos. Das Detailprojekt sei in den wesentlichen Positionen

korrekt und „mit höchst möglicher Präzision umgesetzt“. Die Darstellung auf den

Ausbruchsicherungsplänen würde einen repräsentativen Umfang der Sicherung

zeigen. Die tatsächlich zur Anwendung gelangende Sicherung könne aber innerhalb

der Bandbreiten der Klasse aufgrund von Abläufen des Unternehmers und der

örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Beispielsweise ergeben sich gemäss Plan für

die Nordröhre rund 15 000 Anker und gemäss oberer Bandbreite des Vertrages 32 000

Anker. Das Ausmass gemäss Leistungsverzeichnis liege mit 21 650 Ankern plausibel

ungefähr in der Mitte der daraus hervorgehenden Bandbreite nach oben. Die

ausgewiesenen Hauptmengen für die Sicherungsmittel Anker, Netze und Spritzbeton

würden sehr wohl stimmen und keine „Luftpositionen“ enthalten. Das Ausmass des

Gewölbebetons (Pos. 421.433) des Verzweigungsbauwerkes (VZ-I) weiche im

Leistungsverzeichnis „aufgrund der detaillierten Ermittlung anhand der vorhandenen 4

Querschnitte entlang des Bauwerks gemäss Plan 9.8 keinesfalls krass vom zu

erwartenden Wert ab“ (Beschwerdeantwort S. 11). Es sei von einer maximalen

Abweichung von 10 % auszugehen, so dass „die Abweichungsfläche […] genähert ca.

17 000 m2, nicht wie von E___________ postuliert 15 000 m2“ betrage. Bezüglich des

Wassereintritts, von dem man davon ausgehe, dass höchstens 3 l/s im Tunnel

abzuleiten seien, wird verwiesen auf den geologischen Bericht, wonach dieser

„möglicherweise in geklüfteten oder leicht karstischen Bereichen bis auf einige Dutzend

l/s ansteigen“ könnte.

Die Sondervorschlags-Offerte der Beschwerdeführerin bezeichnet das DVBU

insbesondere als unvollständig, spekulativ sowie intransparent und unplausibel, da die

Verschiebungen der Nullpositionen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie habe

nicht die Ausmasse der Ausschreibung, sondern jene gemäss ihrer eigenen

Beurteilung im Angebot eingerechnet, weshalb der Ausschluss gerechtfertigt sei. Die

Sicherheit beim Vortrieb würde reduziert und bezüglich des Wasseranfalls würden


  • 5 -

neue Risiken beim Bauherrn entstehen. Darüber hinaus zweifelt die Vergabebehörde

die Anfechtungsmöglichkeit der Ausschreibungsunterlagen an, welche im Zentrum der

Betrachtungen der Beschwerdeführerin lägen, da die Anfechtung zu spät erfolgt sei.

Deshalb sei auf die Beschwerde im genannten Umfang überhaupt nicht einzutreten

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 ff., 13).

E. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen mit Eingaben vom 24., 29. sowie

  1. August 2011 fest. Sie präzisierte ihren Antrag um Akteneinsicht, indem sie

insbesondere umfassende Einsicht in sämtliche Offerten aller Anbieterinnen,

mindestens

in

deren

Leistungsverzeichnisse

sowie

in

sämtliche

Berechnungsgrundlagen der Vergabebehörde betreffend die Schätzung der Mengen

des ausgeschriebenen Vorausmasses aus der Phase vor der Ausschreibung (vgl.

Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde sowie Eingabe vom 24. August 2011,

S. 2) sowie in sämtliche Preisanalysen, welche die Vergabebehörde von Anbieterinnen

eingeholt habe, mitsamt der dazugehörigen Korrespondenz forderte (vgl. Eingabe vom

  1. August 2011).

Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU beantragte am 5. September 2011, vor

Gewährung der Akteneinsicht sei die Zustimmung der betroffenen Konkurrenzanbieter

einzuholen und hinterlegte am 7. September 2011 die amtlichen Akten.

F. Am 6. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein. Sie hielt an

ihren Rechtsbegehren fest und machte geltend, die Sondervorschlags-Offerte sei kein

Unterangebot. Sie, gestützt auf den Spekulationsvorwurf, auszuschliessen, nicht

jedoch die tatsächlich spekulativen Angebote, stelle eine Diskriminierung dar. Die

Rügen gegen den Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte und gegen die

Ausschreibungsunterlagen seien getrennt zu behandeln. Die Ausmassvorschriften

würden nichts daran ändern, dass die kritisierten Mengen falsch seien. Das

Gleichbehandlungs- und Wirtschaftlichkeitsproblem wird wie folgt präzisiert: „Je weiter

entfernt von der späteren Realität die ausgeschriebenen Mengenangaben sich

befinden, desto eher ist wahrscheinlich, dass im Preisvergleich ein Angebot obenaus

schwingt, das später gar nicht das günstigste gewesen sein wird“ (S. 10).

Preisspekulationen

funktionierten

nur

dann,

wenn

die

Mengenangaben

im

Leistungsverzeichnis erheblich falsch seien, wie das in casu zutreffe. Solche

Ausschreibungsunterlagen seien nicht nur wegen der Fehler in den Mengenangaben

im Leistungsverzeichnis, sondern auch wegen der Eröffnung eines massiven

Spekulationspotentials als vergabewidrig aufzuheben. Die Vergabestelle kenne die

Fels- und Gesteinscharakteristik des Bergs „äusserst gut“, da sich dort bereits ein

Schutterstollen befinde, der zur Nordröhre des Tunnels J___________ werde. Eine

Verschiebung der Sicherungsklassen werde höchstens in ganz geringfügigem Masse

eintreten. Der Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte sei rechtswidrig, weil diese

Offerte keinen Ausschlussgrund erfülle. Null-Franken-Preise in einzelnen Positionen

seien nicht zwangsläufig spekulativ. Sie seien nur in wichtigen Positionen eingesetzt

worden, in denen fälschlich hohe Mengen ausgesetzt worden seien. Bei

diesbezüglichen Unklarheiten hätte die Vergabestelle zu Erläuterungsgesprächen

einladen können, andernfalls der Ausschluss schon wegen Verletzung des rechtlichen


  • 6 -

Gehörs aufzuheben sei. Die Sondervorschlags-Offerte stelle keine Variante dar und sei

nicht unvollständig, weil sämtliche Leistungen gemäss Ausschreibung offeriert worden

seien. Die Rügen betreffend die Ausschreibungsunterlagen seien nicht verwirkt. Ob die

Sondervorschlags-Offerte von falschen Voraussetzungen ausgehe und ob sie deshalb

für den Zuschlag ausser Betracht falle, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf

der Eintretensstufe bei der Legitimation zu beurteilen sei. Wenn ein Ausschluss vor

dem Zuschlag verfügt werde, könne der Ausgeschlossene zunächst nur den

Ausschluss anfechten. Ob er nach einer Aufhebung des Ausschlusses allenfalls

Chancen auf den Zuschlag hätte, stehe erst dann fest, wenn der Zuschlag rechtskräftig

geworden sei. Die Vorausmasse seien in einzelnen Posten viel zu hoch angesetzt, was

aber auch heisse, dass die Ausführung der Sondervorschlags-Offerte zu keinen

Mehrausmassen führe. Es sei keine einzige Menge des Leistungsverzeichnisses

verändert worden. Es wurde ein weiterer Bericht von E___________ hinterlegt, in

welchem weitere falsche Vorausmasse nachgewiesen würden. Innerhalb der

Sicherungsklassen müssten keine derart grossen Bandbreiten angegeben werden, da

die Beschaffenheit des Berges aus der Erstellung des bereits vorhandenen Stollens

der Nordröhre bekannt sei. Es sei das wahrscheinlichste Szenario auszuschreiben,

was vorliegend nicht erfolgt sei. In diversen gewichtigen Positionen seien zu hohe

Mengen an Sicherungsmitteln ausgeschrieben worden. An Pumpenstunden bei

Wasseraustritt sei das Zwanzigfache dessen ausgeschrieben worden, was nach dem

geologischen Bericht schlimmstenfalls zu erwarten sei. Der Preis von null Franken bei

Positionen der Wasserhaltung bedeute nicht, dass die fraglichen Leistungen nicht

offeriert würden, sondern dass sie in gleichem Umfang und gleicher Qualität geliefert

würden wie mit jedem andern Preis. Es sei aber praktisch sicher, dass diese

Positionen nicht zum Zuge kommen würden. In der Sondervorschlags-Offerte seien

keine Änderungen mit Bezug auf die Qualität, die Zeitpunkte, die Intensität und den

Umfang der Leistungen in der Ausschreibungsvorgabe vorgenommen worden. Sie

habe jede Position, „die zu bepreisen war, tatsächlich bepreist“ (S. 87). Die mit Fr. 0.00

pro Mengeneinheit offerierten Leistungen würden im Auftragsfall auch zu Fr. 0.00

ausgemessen. Mehrmengen infolge Bestellungsänderungen würden keinen Anspruch

auf Preisänderungen geben. Preise zu Fr. 0.00 sowie Umlagerungen bzw.

Mischkalkulationen seien weder Spekulationen noch Ausschlussgründe. Einzelpreise

unter den Selbstkosten seien per se nie ein Ausschlussgrund. Unterangebote seien auf

der Ebene der Gesamtofferte zu prüfen. Es sei nach wie vor kein Grund für einen

Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte ersichtlich.

G. Mit Entscheid vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts (A2 11 215) wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Sicherheitsleistung

abgewiesen, das Akteneinsichtsbegehren teilweise gutgeheissen und gleichzeitig das

Gesuch der Beschwerdeführerin zur Erstellung einer Expertise zur Überprüfung der als

falsch qualifizierten Leistungspositionen im Vorausmass gutgeheissen. Die Parteien

wurden aufgefordert, bis zum 30. September 2011 Expertenvorschläge zu unterbreiten

und Expertenfragen einzureichen (Dispositivziffer 5).

H. Mit Duplik vom 29. September 2011 hielt der Verwaltungs- und Rechtsdienst des

DVBU an seinem Antrag fest. Von allen Anbietern seien total 1 848 Null-Franken-


  • 7 -

Positionen eingereicht worden, wobei ein Grossteil von der Beschwerdeführerin

stammte. Die Schätzung und die „gewöhnlichen Preise“ seien deshalb nicht eruierbar.

Es wurde eine Übersicht über den Einfluss des Vorausmasses auf die

Angebotssummen eingereicht (Beilage 60). Die als falsch gerügten Positionen der

Vorausmasse seien durch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Positionen

ersetzt und mit den Einheitspreisen der Anbieterinnen multipliziert worden. Bei zwei

Angeboten - darunter auch beim Sondervorschlags-Angebot - hätten sich die

Angebotssummen um 0.15 % und 0.36 % erhöht und bei allen andern Angeboten

hätten sich die Summen zwischen 0.32 % und 8.56 % verringert. Die angeblichen

Verfälschungen seien damit widerlegt und würden unter der bei 10 Mio. Franken

liegenden Schätzung der Mehrkosten des Berichts E___________ liegen.

I. Am 22. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten und

hinterlegte am 30. September 2011 die Expertenvorschläge sowie den Fragenkatalog

und lieferte eine Begründung für die gestellten Fragen (S. 28 - 31). Gleichzeitig wurde

bemängelt, dass die Pläne und weitere Akten zur Thematik der Beschwerde nicht

hinterlegt worden seien. Es wurden verschiedene Fehler in den Tabellen aufgezeigt

und kommentiert. Der Experte habe die Frage zu beantworten, ob es zulässig sei, „bei

ausgeschriebener Bandbreite das Vorausmass im Leistungsverzeichnis am obersten

oder am untersten Ende der entsprechenden Bandbreite anzusetzen“ (S. 19).

Am 7. Oktober 2011 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme zur Duplik

und hielt an den gestellten Anträgen fest. Die von der Vergabestelle eingefügten

Summen in der Beilage 60 würden nicht mit jenen auf den Offertdeckblättern eines

Anbieters übereinstimmen. Diese Summen würden um ca. eine Million bzw. ca. drei

Millionen Franken höher als die wirklich offerierten Summen liegen. Die Offertsummen

seien willkürlich erhöht worden. Aus der Beilage 59 der Null-Franken-Preise gehe

hervor, dass abgesehen von einem Anbieter alle übrigen auch Null-Franken-Preise

offeriert hätten, weshalb sich die Frage stelle, warum diese Anbieter nicht auch

ausgeschlossen worden seien. Spekulationspreise würden sich nicht aus Null-Franken-

oder Fünf-Rappen-Preisen ergeben, sondern würden darin bestehen, dass sie

einerseits einen Betrag darstellen, der im Vergleich zum korrekt kalkulierten Preis um

Grössenordnungen zu hoch oder zu tief liegen würde, „und dass sie anderseits eine

täuschend-scheinbare Vergünstigung des Angebots im Preisvergleich (…) oder aber

die Ausnützung des Hebeleffekts von Mengensteigerungen auf Positionen mit

überhöhten Mengen bezwecken“ (S. 9 f.). Solche Preise würden sich bei praktisch

allen Konkurrentinnen finden. In der Beilage 60 sei eine ganze Anzahl von kritisierten

Positionen nicht berücksichtigt worden, so dass sich bei einer Mengenkorrektur der

Standpunkt der Beschwerdeführerin noch verstärken würde. Sie beklagte nochmals,

dass die falschen Mengen dazu führen würden, dass die Offertsummen nicht den

voraussichtlichen Abrechnungssummen entsprechen würden und die entsprechende

Vergabe willkürlich wäre. Demgegenüber betrachte die Vergabestelle nur die Differenz

zwischen den Offert-Totalsummen und jenen Summen, die sich unter den veränderten

Mengen ergeben würden. Die Wahl des Mengengerüstes bestimme die Rangfolge im

Preiskriterium (in casu 50 %). Die Sondervorschlags-Offerte bleibe bei den korrigierten

Mengen im Preis praktisch stabil. Beim Anbieter 1 würde beispielsweise alleine


  • 8 -

aufgrund der Position „Überprofilbeton 273.421.442 TUN-N“, bei welcher die Menge

nicht wie ausgeschrieben 100, sondern 15 000 betrage, bei einem offerierten

Einheitspreis von Fr. 232.00 die Offertsumme als Folge der Mengenkorrektur um

Fr. 3 526 400.-- (3 549 600.-- ./. 23 200.--) ansteigen. Demgegenüber hätten einzelne

Anbieter bei Positionen, bei denen sie zu hohe Mengen moniert hatte, extrem

abgesetzte Preise (Fr. 0.10 oder Fr. 0.05) offeriert, „um sich im Preisvergleich nach

vorne zu schieben, ohne dass das in der Abrechnung in erheblichem Umfang

bemerkbar würde“ (S. 19). Die Beilage 60 zeige, dass die Korrektur der falschen

Mengen das Submissionsergebnis verändern würde. Bei den fehlerhaften Mengen

würde nicht das günstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Die zwei preislich

führenden Konsortien hätten massiv spekulative Preise offeriert. Zum Beweis dieser

Darstellung hat die Beschwerdeführerin eine eigene Tabelle als Beilage 48 eingereicht.

J. Am 27. Oktober 2011 wurde F___________ zum Experten ernannt und zur

Beantwortung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Expertenfragen

beauftragt. Das DVBU hatte keine Expertenfragen eingereicht.

K. Am 27. Oktober 2011 reichte das DVBU eine weitere Stellungnahme ein, bestritt die

Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2011 und hielt an bisherigen

Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin antwortete dazu kurz am 31. Oktober

  1. Am 10. November 2011 behielt sich die Vergabebehörde vor, zusätzliche Fragen

einzureichen, worauf sie am 11. November 2011 auf das Akteneinsichtsrecht

aufmerksam gemacht wurde. Am 22. November 2011 wurden vom DVBU die

Submissionspläne verlangt, welche am folgenden Tag eingereicht und dem Experten

weitergeleitet wurden. Am 29. Dezember 2011 hat der Experte das Gutachten

abgegeben, welches den Parteien am 4. Januar 2012 zur Stellungnahme weitergeleitet

wurde.

L. Das DVBU verwies mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auf Seite 3 der Expertise,

wonach die Ausschreibung als fachmännisch bezeichnet wurde, selbst wenn der

Experte zum Schluss komme, dass zwischen den Mengenangaben der Pläne sowie

der

übrigen

Ausschreibungsunterlagen

und

den

Mengenangaben

im

Leistungsverzeichnis Differenzen bestehen würden, die ein Spekulationspotenzial

enthalten würden. Die Preisdifferenzen würden aber lediglich zwischen + 0.15 % und -

8.56 % betragen.

Die Beschwerdeführerin antwortete am 6. Februar 2012, dass der Experte - abgesehen

von wenigen unwesentlichen Punkten - ihre Tatsachenbehauptungen bekräftigt habe.

Der Experte habe auch „erheblich bis krass falsche Vorausmasse“ in zahlreichen

finanziell gewichtigen Positionen festgestellt. Dies verhindere von vornherein eine

gleichbehandelnde

und

wirtschaftliche

Vergabe,

weshalb

die

Ausschreibung

aufzuheben sei. Die falschen Vorausmasse seien zu korrigieren und sodann den

Anbietern die Gelegenheit einzuräumen, ihre Preise zu korrigieren. In der Expertise sei

auch bestätigt worden, dass Pumpmengen ausgeschrieben worden seien, welche in

dieser Höhe gänzlich unwahrscheinlich seien. Es sei auch eine Ungereimtheit

bezüglich der Ausschreibung des Überprofils beim Tunnelvortrieb zu Tage getreten.


  • 9 -

Die beiden Stellungnahmen wurden den Parteien am 7. Februar 2012 zugestellt,

welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen liessen.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Staatsrats ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes

betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und damit

auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die

innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16

GIVöB;

Art.

15

der

Interkantonalen

Vereinbarung

über

das

öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]).

1.1 Der Kanton ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB und er hat das offene

Verfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die VöB sind vorliegend

anwendbar.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Ausschlussverfügung betreffend die

Sondervorschlags-Offerte und durch die angefochtenen Ausschreibungsunterlagen in

ihrer Rechtsstellung betroffen. Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so

dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80

Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).

2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger

Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine

angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten

überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern

die Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe

anführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder

unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen

unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden

(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).

Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag

massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts

2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168

vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften


  • 10 -

in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,

da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim

Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die

Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des

Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).

3.

Die

Beschwerdeführerin

rügt

vorab,

dass

die

Mengenangaben

im

Leistungsverzeichnis

nicht

mit

den

übrigen

Ausschreibungsunterlagen

übereinstimmten. Die angegebenen Mengen, die naturgemäss nur prognostiziert

werden könnten, würden ausserhalb des Streubereichs, den jede fachkundige,

vernünftige und seriöse Prognose erzeugen würde, liegen. Sodann macht sie geltend,

Konkurrenzanbieter hätten in den fraglichen Positionen spekulative Umlagerungen

vorgenommen, so dass letztlich nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot zum

Tragen komme. Sie hinterlegte zu Beweiszwecken mit ihrer Beschwerde das

Parteigutachten eines Tunnelbauingenieurs. Nachdem die Vergabebehörde die

Richtigkeit der Vorbringen bestritt und zu einzelnen Leistungspositionen Stellung

bezog, hielt die Beschwerdeführerin in der Replik an ihren Behauptungen fest und

hinterlegte ein zweites Gutachten von E___________, welcher das Vorausmass auch

unter Berücksichtigung der Einwände der Vergabebehörde für fehlerhaft hält.

3.1 Das Vergabeverfahren muss, gestützt auf die Ausschreibung und die Angebote, zu

einem eindeutigen Ergebnis führen, das den Abschluss des Vertrages ohne

wesentliche Ergänzungen ermöglicht. Gegenstand und Umfang des Auftrags sind

daher in der Ausschreibung klar zu umschreiben und die Offerten der Anbieter müssen

ebenso deutlich auf die ausgeschriebene Leistung Bezug nehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. c

VöB; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 225). Die

Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen haben einen Leistungsbeschrieb zu

enthalten, welcher vollständig und klar sein muss (vgl. Entscheid der BRK 014/04 vom

  1. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.79 E. 2b/aa). Die Vergabeunterlagen haben die

benötigten Waren oder Dienstleistungen mittels eines umfassenden Produkte- oder

Aufgabenbeschriebs oder eines detaillierten Leistungsverzeichnisses zu beschreiben

sowie alle Anforderungen an technische Spezifikationen, die erfüllt werden müssen, zu

enthalten (vgl. Entscheid der BRK 014/04 vom 11. März 2005, a.a.O, E. 2b/aa; Denis

Esseiva, Baurecht 2/2005, S. 72, Anmerkung zu S9, N. 1). Die Leistungen sind in

besonderen Positionen aufzuführen, wobei sie möglichst objektiv und umfassend zu

ermitteln sind. Diese Vorschriften stellen sicher, dass den Anbietern der genaue

Leistungsauftrag bekannt ist, so dass sie in die Lage versetzt werden, eine Offerte

einzureichen,

die

den

Anforderungen

der

Ausschreibung

entspricht.

Jeder

Unternehmer soll wissen, welche Leistung er zu erbringen hat und sich darauf

verlassen können, dass der Auftraggeber nicht einen vom ausgeschriebenen Auftrag

abweichenden vergibt. Nachträgliche Änderungen des Beschaffungsauftrages oder

von Zuschlagskriterien sind demnach unzulässig und führen unter Umständen zu einer

Neuausschreibung (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz.

494, 702; vgl. auch Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 1/2002,

S. 9 ff.).


  • 11 -

3.2 Tunnelbauprojekte erfordern ein hohes Mass an technischem Fachwissen bei der

Planung und der Ausführung. Letztere hängt stark von den geologischen

Gegebenheiten ab, die trotz allen vorgängigen Abklärungen öfters nicht mit

Bestimmtheit festgelegt werden können. Bei jedem bergmännischen Vortrieb besteht

eine hohe Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen Gegebenheit im Gebirge vor Ort.

Mittels geologischer Vorabklärungen kann das Risiko eingegrenzt, nie aber

abschliessend beurteilt werden (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,

a.a.O., Rz. 440; BRK 016/05 E. 4c/cc/aaa). Um auf die Risiken angemessen reagieren

zu können, werden bei Vergaben von Tunnelbauprojekten die Verträge in der Regel -

wie auch im vorliegenden Fall - auf ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit

Einheitspreisen

abgestützt.

Mit

dieser

Grundlage

kann

angemessen

auf

Bestellungsänderungen reagiert werden, die im Untertagebau sehr häufig vorkommen

(BRK 016/05 E. 4c/cc/aaa).

3.3

Beim

Prinzip

der

Preisvereinbarung

nach

Einheitspreisen

wird

davon

ausgegangen, dass sich Mengenänderungen in entsprechenden Preisänderungen

niederschlagen. Ein Angebot, bei dem bestimmte Einheitspreise bewusst tief gehalten

und die auf diese Positionen entfallenden Kosten in andere Einheitspreise übertragen

werden, widerspricht nach der Rechtsprechung dem Prinzip einer Preisvereinbarung

nach Einheitspreisen. Zwar ist die Kalkulation der Angebotspreise Sache des

anbietenden Unternehmers und die Art und Weise, wie er seinen Aufwand in

Einheitspreise umrechnet, steht ihm grundsätzlich frei. Die Verschiebung von

Kostenteilen aus bestimmten Einheitspreisen in andere Positionen darf aber nicht

offensichtlich einzig dem Zweck dienen, allfällige Fehler des Leistungsverzeichnisses

zulasten des Auftraggebers auszunützen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom

  1. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2 und Urteil vom 3. Dezember 2003,

VB.2003.00256, E. 4). Denn bei einer derart gestalteten Offerte profitiert der

Auftraggeber bei allfälligen Mengenreduktionen nicht von der Kostenersparnis. Zudem

verunmöglicht eine solche Verschiebung die korrekte Analyse der offerierten Preise

und wird der direkte Vergleich mit den anderen eingereichten Angeboten erschwert

oder

gar

verunmöglicht,

was

eine

Verletzung

des

Transparenz-

und

Gleichbehandlungsgebotes

darstellt.

Diese

Grundsätze

wurden

in

mehreren

Gerichtsurteilen des Bundesgerichtes und kantonaler Verwaltungsgerichte festgehalten

(Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2002, 2P.164/2002; VG ZH

  1. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2 und 3. Dezember 2003, VB.2003.00256,

E. 4; VG ZH vom 12. September 2007, VB.2007.00123, E. 3.4; Baurecht 4/2009 (S75),

S. 182 f.).

3.4

Grundlage

der

Offerten

war

das

von

der

Vergabestelle

mit

den

Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben

hatten die Anbietenden die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu

offerieren, das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des

Verzeichnisses aufgeführt sind. Bei dieser Vertragsgestaltung ergibt sich die

geschuldete Vergütung aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge an Einheiten,


  • 12 -

multipliziert mit dem für die Einheiten offerierten Preis (Art. 39 Abs. 1 der SIA-Norm

118). Aus diesem Grund soll im Leistungsverzeichnis das beschriebene Projekt

möglichst wirklichkeitsnah dargestellt werden. Der Parteiexperte E___________ führte

im Bericht vom 3. September 2011 aus, dass im „Tunnel J___________“ die

Vorausmassangaben im Leistungsverzeichnis zum Teil ganz erheblich von den

Angaben in den Submissionsplänen abweichen würden und nicht mehr mit den

Bandbreitenvorgaben in den „Besonderen Bestimmungen“ (BB) erklärt werden könnten

(E. 2). Es bestünden Fehler in der Bestimmung des Ausmasses und fehlende NPK-

Positionen für zu erbringende Leistungen, die das Leistungsangebot verfälschen

würden. Festgestellte Ausmassfehler könnten zu einer starken Verfälschung des

Bieterwettbewerbs führen und ein fairer Anbieter sei stark benachteiligt. Beispielsweise

könne für die Leistungen „Gewölbebeton“ LÜF-O bzw. LÜF-W (Kap. 273 Pos. 421.451,

452 und 491) oder für die Stützmassnahmen bei der Gewölbebewehrung (Kap. 273

Pos. 351.201) „ohne jeden Kunstgriff eine vergleichbare Preisverfälschung“

nachgewiesen werden (S. 8). Es bestehe ein Preisspekulationspotenzial von

vermutlich über 10 Mio. Franken.

3.5 Vorliegend hält dann der Gerichtsexperte zusammenfassend fest, dass zwischen

den

Mengenangaben,

die

sich

aus

den

Plänen

und

den

übrigen

Ausschreibungsunterlagen

ermitteln

liessen

und

den

Mengenangaben

im

Leistungsverzeichnis bei verschiedenen Positionen Differenzen bestehen würden, „die

weit

über

die

üblichen

Ungenauigkeiten

hinausgehen“

würden

(Gutachten

F___________ vom 29. Dezember 2011, S. 3). Diese Differenzen würden einerseits

ein Spekulationspotential in der Angebotsphase und anderseits das Risiko grosser

Abweichungen zwischen Angebots- und Abrechungssumme ergeben. Das Gericht

kann sich diesen Ausführungen anschliessen, zumal der Experte folgende

Abweichungen feststellte:

3.5.1 Zur Abschätzung des Wasseranfalls stützte sich der Experte auf die

geologischen Unterlagen, die besagten, der voraussichtliche Wasseranfall sei relativ

gut abschätzbar. Aus seiner Sicht liegen die Mengen, welche im Leistungsverzeichnis

für die Wasserhaltung ausgesetzt sind, weit über dem Ausmass, das angesichts der

Kenntnisse und Vorgaben der Ausschreibung in der Abrechnung zu erwarten sind

(Gutachten F___________, S. 24). Die in den geologischen Unterlagen und BB

erwähnten grösseren Wassereinbrüche könnten mit einer relativ bescheidenden

Wasserhaltung beherrscht werden, da sie kurzfristiger Natur seien.

3.5.2 In den Positionen NPK 266.R121.920, 121.990 und 124.900 enthält das

Leistungsverzeichnis für das Teilobjekt TUN-N total 190 500 m‘ (Laufmeter) respektive

18 350 Stück Mörtelanker zur Sicherung der Ortsbrust. Die vom Experten ermittelte

Menge gemäss Plänen ergibt 79 000 m‘ respektive 8 250 Stück, was damit bei den

Brustankern ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum Plan von rund 230 %

ergibt (Gutachten F___________, S. 27).

3.5.3

In

den

Positionen

NPK

266.R121.920

und

121.990

enthält

das

Leistungsverzeichnis für das Teilobjekt VZ-I total 76 600 m‘ respektive 6 350 Stück


  • 13 -

Mörtelanker zur Sicherung der Ortsbrust. Die vom Experten ermittelte Menge gemäss

Plänen ergibt 23 000 m‘ respektive 1 800 Stück, was damit bei den Brustankern ein

Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum Plan von rund 340 % ergibt

(Gutachten F___________, S. 29).

3.5.4

In

den

Positionen

NPK

266.R121.927

und

121.995

enthält

das

Leistungsverzeichnis für das Teilobjekt TUN-N total 36 000 m‘ respektive 1 800 Stück

Mörtelanker von 20 m Länge zur Sicherung der Ortsbrust. Die vom Experten ermittelte

Menge gemäss Plänen ergibt aber 2 503 m‘ respektive 125 Stück, was damit bei den

Brustankern von 20 m Länge ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum

Plan von rund 1 400 % ergibt (Gutachten F___________, S. 32).

3.5.5 In der Position NPK 266.R149.111 enthält das Leistungsverzeichnis für das

Teilobjekt VZ-I total 36 000 m3 Spritzbeton für die Gewölbesicherung. Die vom

Experten ermittelte Menge gemäss Plänen ergibt 24 000 m3, was im Vergleich zu den

nach den Submissionsplänen Nrn. 9.1, 9.3, 9.6 und 9.7 und den BB ermittelten

Mengen damit beim Spritzbeton ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum

Plan von 150 % respektive im Leistungsverzeichnis eine um 50 % höhere Menge als

gemäss Plan ergibt (Gutachten F___________, S. 34).

3.5.6 Im Positionsbeschrieb NPK 273.R211 (Vergütung nach Tunnellänge) enthält das

Leistungsverzeichnis für das Teilobjekt VZ-I total 1 309 m‘ Schalung, während gemäss

des Experten nach Massgabe des Submissionsplanes Nr. 9.1 im Teilobjekt VZ-I nur

435 m‘ abrechnungsrelevante Tunnelmeter anfallen. Im Vergleich zu den nach dem

Submissionsplan Nr. 9.1 und den BB ermittelten Mengen ergibt sich damit bei der

Gewölbeschalung ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum Plan von

300 %. Auffallend sei auch die Differenz beim Profiltyp A, welcher gemäss Plan 9.1 auf

32 m

komme,

für

welchen

jedoch

im

Leistungsverzeichnis,

Position

NPK

273.R211.396, ein Vorausmass von 870 m ausgesetzt sei (Gutachten F___________,

S. 35).

3.5.7 In der Position NPK 273.351.201 enthält das Leistungsverzeichnis für das

Teilobjekt TUN-N total 8 500 m2 Stützmassnahmen bei der Gewölbebewehrung. Die

vom Experten ermittelte Menge gemäss Plänen ergibt 21 245 m2, was im Vergleich zu

den nach den Submissionsplänen Nrn. 8.1, 8.8 sowie 8.9 und den BB ermittelten

Mengen

damit

bei

der

Gewölbeschalung

ein

Mengenverhältnis

vom

Leistungsverzeichnis zum Plan von 40 % ergibt (Gutachten F___________, S. 36).

3.5.8 In der Position NPK 273.351.201 enthält das Leistungsverzeichnis für das

Teilobjekt VZ-I total 4 000 m2 Stützmassnahmen bei der Gewölbebewehrung. Die vom

Experten ermittelte Menge gemäss Plänen ergibt aber 14 485 m2, was im Vergleich zu

den nach den Submissionsplänen Nrn. 9.1, 9.8 sowie 9.9 und den BB ermittelten

Mengen

damit

bei

der

Gewölbeschalung

ein

Mengenverhältnis

vom

Leistungsverzeichnis zum Plan von 28 % ergibt (Gutachten F___________, S. 39).


  • 14 -

3.5.9 Für das Teilobjekt TUN-N enthält das Leistungsverzeichnis in der Position NPK

273.411.511 total 19 750 m3 Gewölbebeton unbewehrt und in der Position NPK

273.421.411 total 2 500 m3 Gewölbebeton bewehrt. Die vom Experten ermittelten

Mengen gemäss Plänen ergeben 11 200 m3 Gewölbebeton unbewehrt und 9 200 m3

Gewölbebeton bewehrt, was im Vergleich zu den nach den Submissionsplänen

Nrn. 8.1, 8.8 und 8.9 und den BB ermittelten Mengen beim unbewehrten Beton ein

Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zu den Plänen von 176 % und beim

bewehrten Beton ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zu den Plänen von

27 % ergibt (Gutachten F___________, S. 42).

3.5.10 Für das Teilobjekt TUN-N enthält das Leistungsverzeichnis in der Position NPK

273.411.311 total 1 900 m3 Beton für gerade Sohlen unbewehrt und in der Position

NPK 273.411.411 total 5 150 m3 Beton für gewölbte Sohlen unbewehrt. Die vom

Experten ermittelten Mengen gemäss Plänen ergeben 263 m3 Beton für gerade Sohlen

unbewehrt und 2 361 m3 Beton für gewölbte Sohlen unbewehrt, was im Vergleich zu

den ermittelten Mengen beim Beton für gewölbte Sohlen unbewehrt ein

Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zu den Plänen von 722 % und beim Beton

für gewölbte Sohlen unbewehrt ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zu den

Plänen von 218 % ergibt (Gutachten F___________, S. 46).

3.5.11 In der Position NPK 273.421.433 enthält das Leistungsverzeichnis für das

Teilobjekt VZ-I total 19 000 m3 Gewölbebeton bewehrt. Die vom Experten ermittelte

Menge gemäss Plänen ergibt 11 400 m3, was im Vergleich zu den nach den

Submissionsplänen Nrn. 9.1, 9.7, 9.8 sowie 9.9 und den BB ermittelten Mengen damit

beim Gewölbebeton ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum Plan von

167 % ergibt (Gutachten F___________, S. 47).

3.5.12 In der Position NPK 273.421.442 Überprofilbeton zur Unterposition 430 enthält

das Leistungsverzeichnis für das Teilobjekt VZ-I eine Menge von 100 m2. Die vom

Experten ermittelte Menge gemäss Plänen ergibt aber 16 000 m2, was im Vergleich zu

den nach den Submissionsplänen Nrn. 9.1, 9.6, 9.7, 9.8 sowie 9.9 ermittelten Mengen

damit beim Überprofilbeton ein „um Dimensionen“ zu niedriges Vorausmass ergibt

(Gutachten F___________, S. 50).

3.5.13 In den Positionen NPK 273.R411.591 Überprofilbeton unbewehrt und Position

NPK 273.R421.491 Überprofilbeton bewehrt wurden im Leistungsverzeichnis für das

Teilobjekt LÜF-W lediglich je die Menge von 10 m3 ausgeschrieben. Der Experte hält

es nicht für möglich, im Sprengvortriebsverfahren einen Stollen von 223 m Länge und

einer Ausbruchsfläche von 40 m2 so auszubrechen und zu sichern, dass für den

Gewölbebeton lediglich 20 m3 Überprofilbeton anfallen. Er schätzt die planmässige

Menge von 500 bis 900 m3 (Gutachten F___________, S. 52).

3.5.14 In den Positionen NPK 273.R411.591 Überprofilbeton unbewehrt und Position

NPK 273.R421.491 Überprofilbeton bewehrt wurden im Leistungsverzeichnis für das

Teilobjekt LÜF-O ebenfalls lediglich je die Menge von 10 m3 ausgeschrieben. Der

Experte hält es nicht für möglich, im Sprengvortriebsverfahren einen Stollen von 463 m


  • 15 -

Länge und einer Ausbruchsfläche von 60 m2 so auszubrechen und zu sichern, dass für

den Gewölbebeton lediglich 20 m3 Überprofilbeton anfallen. Er schätzt die planmässige

Menge von 880 bis 1 760 m3 (Gutachten F___________, S. 54).

3.6 Die Rüge, dass in den Ausschreibungsunterlagen in zahlreichen und wichtigen

Leistungspositionen falsche Mengen angegeben wurden, erweist sich als begründet.

Die Mengenangaben des Experten kann das Gericht aufgrund der Pläne

nachvollziehen und die Ausführungen des Experten sind plausibel. Der Experte ist bei

der Ermittlung der Mengen von den Abschnittslängen gemäss den Submissionsplänen

ausgegangen, ohne Szenarien mit unterschiedlicher Geologie zu bilden. Bei

Bandbreiten hat er die Mengen für den oberen sowie den unteren Randbereich und

den

Mittelwert

berechnet.

Bestehen

grosse

Differenzen

zwischen

den

Leistungsverzeichnis- und den Planmengen, hat derjenige Unternehmer einen

Wettbewerbsvorteil, der diese kennt und weiss, welche Leistungspositionen in

geringerer oder grösserer Menge als ausgeschrieben effektiv zu Ausführung gelangen

werden (vgl. Gutachten F___________, S. 8). Dies gibt ihm die Möglichkeit, bei zu

hohen Mengen zu tiefe Preise einzusetzen, was zu einer tiefen Offertsumme und damit

erhöhten Chancen auf den Zuschlag führt. Der Unternehmer kann aber auch bei zu

tiefen Mengen hohe Preise einsetzen, womit er mit den effektiven Mengen eine

entsprechend hohe Vergütung erzielt, ohne dass sich dies in der Offertsumme

niedergeschlagen hätte (vgl. Gutachten F___________, S. 8). Hier liegt ein

Spekulationspotenzial. Die Beschwerdeführerin hat deshalb zu Recht gerügt, dass die

falschen Mengen des Leistungsverzeichnisses dazu führen, dass die Offertsummen

nicht den voraussichtlichen Abrechnungssummen entsprechen. Es liegt deshalb ein

Verstoss gegen das Gebot der Transparenz und der Gleichbehandlung vor. Die

Ausschreibungsunterlagen

sind

bezüglich

der

falschen

Mengen

im

Leistungsverzeichnis aufzuheben.

3.6.1 Das Transparenzgebot ist formeller Natur; wurde es verletzt, so ist der

angefochtene

Entscheid

grundsätzlich

auch

dann

aufzuheben,

wenn

eine

Kausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt bzw. nicht

dargetan ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4.)

Im vorliegenden Fall ist der Zuschlag noch nicht erfolgt, die Vergabestelle hat aber bei

der Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses in mehrfacher Hinsicht gegen das

Transparenzgebot verstossen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB kann das Gericht im Fall,

dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, in der Sache selbst entscheiden oder

die Sache an die Vorinstanz mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die falschen Vorausmasse zu korrigieren und dann

den Anbietern die Gelegenheit einzuräumen, ihre Preise in den korrigierten Positionen

allenfalls anzupassen. Diese Lösung sei einer Neuausschreibung des gesamten

Auftrags

bzw.

aller

Leistungspositionen

vorzuziehen

(vgl.

Schreiben

RA

D___________ vom 6. Februar 2012, S. 3). Bei den Alternativen, die gesamte

Ausschreibung zu wiederholen oder die veränderten Positionen nachträglich durch alle

Bewerber korrigieren zu lassen, ist letzterer Möglichkeit der Vorzug zu gewähren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2P.282/2002 vom 11. Juni 2003, E. 4.2). Es ist deshalb allen

Anbietern die Möglichkeit zu gewähren, die Preise in den gemäss E. 3.5.1 bis 3.5.14


  • 16 -

und der Expertise F___________ korrigierten Positionen anzupassen, wobei auf die

vom Experten ermittelten Mengen aus den Plänen abzustellen ist. Wenn die

korrigierten Positionen von einem Anbieter nicht angepasst werden, stimmt diese

Offerte nicht mehr mit dem Leistungsverzeichnis überein, was zum Ausschluss dieser

Offerte führt.

4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin den Ausschluss ihrer Sondervorschlags-

Offerte. Sie habe sich bewusst gegen eine Spekulation entschieden und habe in der

Sondervorschlags-Offerte die jeweiligen falschen Positionen mit Fr. 0.00 ausgefüllt. Die

Ausschlussgründe seien allesamt nicht nachvollziehbar und falsch. Darüber hinaus

verletze ein Ausschluss nur ihrer Sondervorschlags-Offerte und nicht der übrigen hoch

spekulativen Offerten ohnehin den Grundsatz der Gleichbehandlung. Unklarheiten

hätten durch Unternehmergespräche beseitigt werden können.

4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VöB muss das Angebot schriftlich und vollständig innerhalb

der Frist eingereicht und darf nicht mehr geändert werden. Eine unvollständige Offerte

erfüllt die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht, weshalb sie

gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB auszuschliessen ist. Dabei muss der Mangel jedoch

wesentlich und nicht nachträglich ohne Verletzung der Submissionsvorschriften

korrigierbar sein. Die Mängelbehebung und Korrekturen im Rahmen der Kontrolle im

Sinne von Art. 19 VöB bleiben vorbehalten. Die Vollständigkeit der Angebote wird für

deren objektiven Vergleich benötigt (Art. 19 Abs. 3 VöB). Bestehen nach Eingang der

Angebote Unklarheiten, kann die Vergabebehörde von den Anbietenden Erläuterungen

verlangen (Art. 20 VöB); diese dürfen aber nicht dazu dienen, den Inhalt des zu

vergebenden Angebots nachträglich zu ändern (Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 447).

4.1.1 Art. 23 Abs. 1 lit. g VöB sieht den Ausschluss eines Anbieters vor, der ein

Angebot eingereicht hat, das nicht die Selbstkosten deckt. Weder die IVöB noch das

GIVöB sehen den Ausschluss eines aussergewöhnlich niedrigen Angebots vor. Der

sehr tiefe Preis allein genügt somit nicht, um ein Angebot auszuschliessen (Robert

Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 13 f.).

Es müsste sich vielmehr erweisen, dass dem Anbieter die Eignung im Zusammenhang

mit dem Preis nicht zugestanden werden könnte (Urteile des Kantonsgerichts

A1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.1; A1 02 6 vom 3. Mai 2002, A1 01 58 vom 6. April

2001 und A1 01 79 vom 30. August 2001; Robert Wolf, a.a.O., S. 12 f., mit Hinweisen).

4.1.2 Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit den in Art. 1 Abs. 3 IVöB

umschriebenen Zielen des öffentlichen Beschaffungswesens zu interpretieren:

Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern (lit. a), Gewährleistung

der Gleichbehandlung sowie einer unparteiischen Vergabe (lit. b), Sicherstellung der

Transparenz der Vergabeverfahren (lit. c) und eine wirtschaftliche Verwendung

öffentlicher Mittel (lit. d). Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er

die einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingeht. Massgebend

ist einzig, dass das Gesamtergebnis erzielt wird (Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Evelyne

Clerc,

a.a.O.,

Rz.

718).

Nach

dem

Bundesgericht

ist

die


  • 17 -

Vergabebehörde nicht gehalten, abzuklären, ob ein Auftrag zum gebotenen niedrigen

Preis realisiert werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Anbieter Teilnahme- und Auftragsbedingungen verletzt (Urteil des Bundesgerichts

2P.254/2004, E. 2.2, ZBl 107/2006, S. 275; Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 721). Auf jeden Fall erachtet das Bundesgericht einen

allein mit dem niedrigen Preis motivierten Ausschluss als unzulässig (Urteil des

Bundesgerichts 2P.70/2006 vom 23. Februar 2007). Die Entgegennahme eines

Angebotes, das den Vorschriften der Ausschreibung nicht entspricht, würde das Gebot

der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Ein solches Angebot ist

grundsätzlich auszuschliessen (Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB), wobei das Verbot des

überspitzten Formalismus vorbehalten bleibt. Was die Offerte umfassen muss, damit

sie

als

vollständig

angesehen

werden

kann,

ergibt

sich

aus

den

Ausschreibungsunterlagen. Offeriert ein Bewerber nicht die Leistung, die im

Leistungsverzeichnis definiert wurde, gilt sie als unvollständig. Sein Preisangebot kann

im Ergebnis nicht mit dem verglichen werden, das die gesamte definierte Leistung

umfasst.

4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabebehörde den Ausschluss der

Sondervorschlags-Offerte der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2011 damit, ihr

Angebot sei unvollständig, missachte die Regeln in Pos. 261.200 der Besonderen

Bestimmungen,

„ganze

Kapitel“

seien

mit

„Nullbeträgen“

offeriert

und

die

Umlagerungen der Positionen mit den „Nullbeträgen“ in „sichere Positionen“ sowie die

entsprechenden Preisanalysen seien nicht nachvollziehbar (Beschwerdebeleg 7).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Sondervorschlags-Offerte enthalte in

jeder einzelnen ausgeschriebenen Position einen vertragsrechtlich gültigen und

verbindlichen Preis. Sie umfasse alle ausgeschriebenen Leistungen und sehe

entsprechende Vergütungen nach den ausgeschriebenen Modalitäten vor. Die

Positionen mit falschen Mengen seien preislich auf 0.00 Franken gesetzt und der

fragliche Umsatz in sichere Positionen eingerechnet worden, wobei die betroffenen

NPK-Kapitel auf der Seite 45 des Technischen Berichts aufgezeigt worden seien. Null-

Franken-Preise seien in der Ausschreibung nicht verboten und selbst spekulative

Preisbildungen seien nicht ausgeschlossen worden (vgl. Ziff. 224.132 BB). Von einer

Unvollständigkeit der Offerte und einer Abweichung von der Ausschreibung könne

nicht gesprochen werden. Da in der Sondervorschlags-Offerte sämtliche Leistungen

des Leistungsverzeichnisses offeriert würden, bestehe auch keine Missachtung der

Variantenregelung gemäss Ziff. 261.200 BB. Es liege weder eine Ausführungs- noch

eine Vergütungsvariante vor, da keine andere Art von Leistungen und in keiner

Position andere Preisarten offeriert worden seien. Diese Offerte sei ohne jede

Spekulationsabsicht erstellt worden. Die Preisumlagerungen seien auf Seite 45 des

Technischen Berichts sowie der Preisanalyse transparent gestaltet worden. Falls die

Vergabestelle die Offerte nicht nachvollziehen bzw. verstehen konnte, hätte sie ein

Unternehmergespräch gemäss Ziff. 225 BB durchführen können, ansonsten der

Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte schon wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs aufzuheben sei.


  • 18 -

4.2.2 Die Vergabestelle führte dazu aus, die Sondervorschlags-Offerte sei

unvollständig, spekulativ sowie intransparent und unplausibel, da die Verschiebungen

der Nullpositionen nicht nachvollziehbar seien. Es werde auf im Projekt vorgesehene

Massnahmen verzichtet, womit die Sicherheit beim Vortrieb reduziert und bezüglich

des

Wasseranfalls

neue

Risiken

beim

Bauherrn

entstehen

würden.

Die

Beschwerdeführerin habe nicht die Ausmasse der Ausschreibung, sondern jene

gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot eingerechnet, weshalb der Ausschluss

gerechtfertigt sei. Es seien „ganze Kapitel mit Nullbeträgen“ offeriert worden und die

entsprechenden Preisanalysen seien nicht nachvollziehbar.

4.3 Die Vergabestelle hat in den Ausschreibungsunterlagen in Ziff. 227.100 BB

festgehalten,

dass

nicht

vollständig

oder

zu

spät

eingereichte

Angebote

ausgeschlossen würden. Als vollständig gilt ein Angebot, wenn das unveränderte

Leistungsverzeichnis in Papierform vollständig vorhanden und alle einverlangten

Unterlagen gemäss Pos. 252 bzw. Anhang 101 der Besonderen Bestimmungen

(‚Erläuterungen zum Angebot und Technischer Bericht des Unternehmers’) ausgefüllt

sind (Ziff 227.100 BB). Die ausgeschriebenen Leistungen sind als fertige Leistungen

unter Einrechnung aller dazu erforderlichen Aufwendungen anzubieten (Ziff. 227.200

BB). Es steht dem Anbieter grundsätzlich frei, wie er seine Offerte rechnen will. Er

kann die Preise in den einzelnen Positionen frei berechnen und die Vergabebehörde

kann des Preises wegen nur dann einen Ausschluss vornehmen, wenn das Angebot

derart niedrig ist, dass es, nachdem bei der Anbieterin einverlangte Erklärungen sich

als unzureichend erwiesen haben, als Unterangebot ausgeschlossen werden muss

(Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 lit. g VöB). Die Beschwerdeführerin hat tatsächlich in der

Sondervorschlags-Offerte zahlreiche Positionen mit einem Einheitspreis von Fr. 0.00

ausgefüllt. Die Vergabestelle hat nicht dargetan, dass einzelne Preispositionen nicht

ausgefüllt worden seien. Damit kann im Unterschied zum Leerlassen von

Preispositionen die Preisangabe von Fr. 0.00, welche begrifflich und tatsächlich eine

Aussage zum Angebotspreis darstellt, vorliegend nicht eine Unvollständigkeit der

Offerte bewirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom

  1. März 2007, E. 4.2). Auch ein Preis von Fr. 0.00 bedeutet eine Preisangabe. Eine so

ausgefüllte Offerte kann nicht von vornherein als unvollständig ausgeschlossen werden

(vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.4 und A1 03 46

vom 23. Mai 2003, E. 9). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits bei der

Offerteinreichung bekannt gegeben, dass sie in den Positionen mit falschen

Mengenangaben den Einheitspreis von Fr. 0.00 eingesetzt hätte. Die falschen

Vorausmasse der angefochtenen Ausschreibungsunterlagen sind nun durch die

Expertise von F___________ belegt und die Rüge der Vergabestelle, die

Beschwerdeführerin habe die Ausmasse gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot

eingerechnet, erweist sich als unbegründet.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie auf der Seite 45 des Technischen

Berichts und in der Preisanalyse angegeben habe, welche Positionen auf Fr. 0.00

gesetzt worden seien und wo der entsprechende Umsatz eingerechnet wurde. Sie hat

die Umlagerungen begründet und transparent gemacht. Zu Recht macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass die Vergabestelle zur Beseitigung von Unklarheiten


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ein Unternehmergespräch gemäss Ziff. 225 BB und Art. 20 VöB hätte durchführen

können, falls die Sondervorschlags-Offerte für sie nicht nachvollziehbar gewesen sei.

Die Vergabestelle hat nicht näher dargelegt, warum die Nullpositionen und die

Preisanalyse nicht nachvollziehbar sein sollen. Der Einheitspreis von null Franken

einer Position besagt, dass der Anbieter bereit ist, diese Leistungen ohne Entgelt zu

erbringen. Die Offerte kann somit nicht als unvollständig und nicht nachvollziehbar

angesehen werden, da die fehlenden Preise im Gesamtpreis inbegriffen sind. Indem

die Vergabestelle keine diesbezüglichen Rückfragen machte, hat sie beim Ausschluss

zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

4.3.2 Schliesslich hat die Vergabebehörde den Ausschluss der Sondervorschlags-

Offerte der Beschwerdeführerin mit der Missachtung der Variantenregelung gemäss

Ziff. 261.200 der Besonderen Bestimmungen begründet. Varianten sind in der Regel

Angebote, die für das von der Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere technische

Lösung vorschlagen als diejenige, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Die

Rechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine gegenüber den

Anforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem Fall muss

allerdings, falls die Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den

andern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten an die neue

Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2004.00006 vom 20. Juli 2004, E. 2.2.2, mit Hinweisen; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 469 ff.). Gemäss der Ausschreibung

sind

Projektvarianten

nicht

erlaubt

(Ziff.

261.100

BB).

Ausführungs-

und

Unternehmervarianten sowie Varianten mit maschinellem Vortrieb sind unter

vorgeschriebenen Bedingungen erlaubt (Ziff. 261.200 ff. BB). Einem Unternehmer war

es im vorliegenden Vergabeverfahren daher freigestellt, eine Variante zu den von der

Vergabestelle verlangten Anforderungen zu unterbreiten. Die Beschwerdeführerin hat

ihre Sondervorschlags-Offerte selber nicht als Variante bezeichnet. Sie bringt dann

auch vor, diese Offerte sei weder eine Ausführungs- noch eine Vergütungsvariante. Sie

habe „in dieser Offerte genau jene Leistungen, in genau jener Qualität, in genau jenem

Umfang, mit genau jener Verbindlichkeit und genau unter jenen Ausmass- und

Vergütungsregelungen offeriert“, wie die Vergabestelle das ausgeschrieben habe

(Replik S. 18, Ziff. 130.2). Sie zeichne sich aber dadurch aus, dass ohne jede

Spekulationsabsicht und ohne jede Spekulationswirkung gewisse Preise auf 0.00

Franken

gesetzt

und

die

fraglichen

Umsätze

in

„mengenstabilen

Einheitspreispositionen“ eingerechnet worden seien (Beschwerde S. 72, Ziff. 91.1). Es

sei keine einzige Menge des Leistungsverzeichnisses verändert worden. Inwiefern die

Sondervorschlags-Offerte eine Vergütungs- oder Ausführungsvariante darstellen

würde, hat die Vergabestelle nicht aufgezeigt. Es ist nicht dargetan und auch nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen von der Vergabebehörde vorgesehenen

anderen Bauablauf oder eine andere technische Lösung ausführen will. Die

Vergabestelle bringt aber vor, die Beschwerdeführerin habe nicht die Ausmasse der

Ausschreibung, sondern jene gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot

eingerechnet.

Die

Ausschreibungsunterlagen

enthalten

ein

ausführliches

Leistungsverzeichnis, welches die Beschwerdeführerin ausgefüllt hatte. Wie bereits


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dargelegt, erweisen sich die ausgeschriebenen Mengenangaben in einzelnen

Positionen als falsch. Die Beschwerdeführerin hat dies erkannt und in der Folge auch

bekannt gemacht. Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der

Sondervorschlags-Offerte nicht einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden

Bauablauf offeriert hat, darf ihr Angebot nicht als Variante behandelt werden und der

Ausschluss ist nicht berechtigt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als begründet und ist gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit

den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 89 VVRG in der Regel die unterliegende

Partei die Kosten zu tragen (Abs. 1). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der

Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren

auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG).

Auf Begehren der Beschwerdeführerin und auf Anordnung des Gerichts hin wurde eine

Expertise durchgeführt. Die nicht in Art. 7 bis 10 GTar aufgelisteten anderen Auslagen

gemäss Art. 11 GTar werden mit ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Die

Kosten der Expertise in der Höhe von insgesamt Fr. 31 839.50 werden deshalb der

unterliegenden Vergabestelle auferlegt.

5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht

der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist

bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren

gebunden,

die

Parteientschädigung

kann

global

festgesetzt

werden

(vom

Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst gemäss

Art. 4 GTar die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art.

4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und

betragen im Verwaltungsgerichts-Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und

Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der

Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten

Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Es stellten sich keine

komplizierten formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird

bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Insgesamt war die

anwaltliche Vertretung mit erheblichem Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung des

Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren

im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird,

wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die

Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der

Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser

oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung


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der Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der Schwierigkeit

der Streitsache angemessenen Aufwandes und der Tatsache, dass der Fall durch ein

Sachurteil endet, ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 10 000.-- (inkl. Auslagen)

festzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird

gutgeheissen,

die

Ausschreibungsunterlagen vom 1. Februar 2011 sind bezüglich der falschen

Mengen im Leistungsverzeichnis aufzuheben und allen Anbietern ist die

Möglichkeit zu gewähren, die Preise in den gemäss E. 3.5.1 bis 3.5.14 und der

Expertise F___________ korrigierten Positionen innert angemessener Frist

anzupassen.

Die Ausschlussverfügung vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und das

Vergabeverfahren ist mitsamt der Sondervorschlags-Offerte weiterzuführen.

Die Gerichtskosten von Fr. 31 839.50 werden dem Staat Wallis auferlegt.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 10 000.-- zu

Lasten der Vergabestelle zugesprochen.

Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle schriftlich

mitzuteilen.

Sitten, 15. März 2012

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