Glacier coverings require building permits

A1 07 199Tribunal Cantonal17 de abr. de 2008Confirmed

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Resumo

Zermatt Bergbahnen AG and Saas-Fee Bergbahnen AG challenged orders by the KBK and State Council requiring building permit applications for their annual glacier coverings. The cantonal court held that the coverings, though removable and seasonal, are sufficiently large and their cumulative effect on the glacier and landscape sufficiently significant to trigger federal building-permit requirements under the RPG. Cantonal law could not narrow that requirement, and in any event the works were also permit-relevant under the cantonal building ordinance. The complaints were therefore rejected and the permit requirement confirmed.

Regest

Art. 22 Abs. 1 RPG; Verhältnis zum kantonalen Baurecht bei Bewilligungspflicht: Das Bundesrecht umschreibt den Mindeststandard der Bewilligungspflicht und schliesst kantonale Freistellungen aus, soweit ein Vorhaben bereits bundesrechtlich bewilligungspflichtig ist. Als Bauten und Anlagen gelten auch künstlich geschaffene, nicht dauernde, aber über längere Zeit ortsfest verwendete Einrichtungen, wenn sie nach Art, Ausmass und Wirkung die Nutzungsordnung oder das Landschaftsbild erheblich beeinflussen. Gletscherabdeckungen können wegen ihrer flächenmässigen Ausdehnung, ihrer wiederkehrenden Dauer und ihrer sichtbaren bzw. kumulativen landschaftlichen Wirkung baubewilligungspflichtig sein; dies gilt umso mehr, wenn sie zusätzliche Fragen des Gewässer- und Sicherheitsrechts aufwerfen (consid. 3-5).

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KGVS A1 07 199

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. April 2008 i.S. Zermatt

Bergbahnen AG und Saas-Fee Bergbahnen AG c. KBK und Staatsrat

Baubewilligung für Gletscherabdeckungen

− Verhältnis zwischen bundes- und kantonalrechtlichen Anforderungen

hinsichtlich Baubewilligungspflicht. Kantonalrechtliche Bestimmungen sind

nur

dann

relevant,

wenn

nicht

bereits

das

Bundesrecht

eine

Baubewilligungspflicht verlangt (Art. 22 Abs. 1, 24 ff.; Art. 19 Abs. 2 BauV).

− Gletscherabdeckungen ab einer bestimmten Grösse sind sowohl nach

Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht baubewilligungspflichtig.

Autorisation de bâtir pour dispositifs de couverture d'un glacier

− Assujettissement à autorisation de bâtir: relations entre les règles prévues à

cet égard par le droit fédéral et le droit cantonal. Ces dernières ne sont

déterminnates que si le droit fédéral ne prévoit pas lui-même l'obligation de

requérir une autorisation (art. 22 al. 1, 24 ss LAT.; art. 19 Abs. 2 OC).

− Dès qu'elles ont une certaine importance, des dispositifs de couverture d'un

glacier nécessitent une autorisation de bâtir tant selon le droit fédéral que

selon le droit cantonal.

Gekürzter Sachverhalt

Die Zermatt Bergbahnen AG hat in den letzten Jahren auf dem

Theodulgletscher bei sechs Mastenfundamenten der Bahnanlage

Furggsattel-Express sowie beim südlichen Ausgang der Bergstation

Klein Matterhorn Gletscherabdeckungen mit Folien vorgenommen. Nach

ihren

Angaben

hat

sie

im

Jahre

2006

bei

den

sechs

Mastenfundamenten je eine Fläche von 1'500 m2 (30 x 50 m) und bei

der Bergstation eine solche von 1'000 m2 (20 x 50 m) abgedeckt. Die

Folien wurden bei der Bergstation am 11. Mai und bei den Masten am

  1. Juni 2006 ausgelegt und bei der Bergstation am 11. September und

bei den Masten am 6. und 12./13. September 2006 wieder

weggenommen. Die Abdeckungen bei den Masten sollten die Stabilität

der Fundamente auf dem Gletscher verbessern und jene bei der

Bergstation den Übergang auf die Gletscherpiste sicher stellen.

Die Saas-Fee Bergbahnen AG hat nach eigenen Angaben im

Jahre 2006 bei zwei Pistenübergängen vom festen Grund auf den

Gletscher (Längfluh) Ende Juni Folien ausgelegt und diese Ende

September bzw. anfangs Oktober wieder entfernt. Da der Gletscher an

besagten Übergängen jedes Jahr um zwei bis drei Meter geschmolzen

war, sollte mit diesen Gletscherabdeckungen die Passierbarkeit vom

festen Grund auf die Gletscher erhalten bzw. verbessert werden. Nach

ihren Angaben deckte sie dabei auf der Längfluh an zwei Stellen

Flächen von ca. 6'000 m2 und 2'500 m2 ab. Zudem wurden auf dem


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Mittelallalin ca. 1'000 m2 abgedeckt, um so das Abschmelzen der

Überdeckung der dort betriebenen Eisgrotte zu verhindern bzw. zu

verlangsamen.

Da die Abdeckungen ohne Baubewilligungen vorgenommen

worden waren, verlangte die kantonale Baukommission (KBK) am 11.

Januar 2007 die Einreichung entsprechender Baugesuche. Die beiden

Unternehmungen waren damit nicht einverstanden und fochten diese

Verfügung beim Staatsrat an, der die Baubewilligungspflicht am 24.

Oktober 2007 bestätigte. Dasselbe tat die öffentlichrechtliche Abteilung

des Kantonsgerichts auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin am 17.

April 2008.

Erwägungen

(…)

Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz; [RPG]; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur

mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Diese

Bestimmung des Bundesrechts umschreibt den Begriff "Bauten und

Anlagen", die im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG einer ordentlichen oder

nach Art. 24 ff. RPG einer ausserordentlichen Baubewilligung bedürfen,

nicht näher (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.276/2006 vom 25. April 2007

E. 5.1).

    1. Nach der Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen"

jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten

Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden

stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu

beeinflussen. Dies kann dadurch geschehen, dass sie den Raum

äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die

Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3; 120 Ib 379 E. 3c; 113 Ib

314 E. 2b). Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch

Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest

verwendet werden (BGE 123 II 256 E. 3 mit Hinweisen). Gewisse

Vorhaben können sodann wegen ihres Betriebs und weniger wegen

ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., S. 288).

Die

Baubewilligungspflicht

soll

der

Behörde

ermöglichen,

das

Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung

auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung

und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119

Ib 222 E. 3a). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich

genug ist, um sie dem Baubewilli-


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gungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen und

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen

verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn

an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 114 Ib 312 E. 2b). Das

Bundesgericht hat in seinem Entscheid zur Weihnachtsbeleuchtung

(Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 4) allerdings auch die

Möglichkeit offen gelassen, in Grenzfällen statt einer präventiven

behördlichen Kontrolle eine nachträgliche zuzulassen, bei der die

Baubewilligungsbehörde anhand der konkreten, bereits installierten

Dekoration

prüft,

ob

die

massgeblichen

bau-

und

umweltschutzrechtlichen

Vorschriften

eingehalten

werden.

Als

Begründung führte es den unverhältnismässigen administrativen

Aufwand sowohl für den Betreiber der Beleuchtung als auch für die

Baubehörden an, wenn jedes Jahr aufs Neue ein ordentliches

Baubewilligungsverfahren für die Weihnachtsbeleuchtung durchgeführt

werden müsste (E. 5).

    1. Art. 22 Abs. 1 RPG ist unmittelbar anwendbar und garantiert

einen bundesrechtlichen Minimalstandard, den die Kantone nicht

unterschreiten dürfen (Urteil [des Bundesgerichts] 1C_433/2007 vom

  1. März 2008 E. 4). Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den

bundesrechtlichen

Mindeststandard

hinauszugehen

und

weitere

Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Sie können ferner für

bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog.

kleine Baub ewilligung) sowie Kleinstbauten nur einer Anzeigepflicht

unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen,

sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und

Umwelt bewirken (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 7 zu Art. 22 RPG;

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3.

Aufl. Zürich 1999, Band I, Rz. 512-522 S. 144 ff.). Hingegen können die

Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22

RPG einer Bewilligung bedarf. Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist

in Art. 22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 9

ff.; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 Rz. 4; Urteil [des

Bundesgerichts] 1C_414/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2).

Das kantonale Recht ist somit für die Beantwortung der Frage, ob

die Gletscherabdeckungen einer Baubewilligung bedürfen, insoweit

irrelevant, als bereits das Bundesrecht eine solche verlangt. Erst wenn

feststeht, dass das Vorhaben nicht unter die bundesrechtliche

Baubewilligungspflicht fällt, stellt sich allenfalls die subsidiäre Frage, ob

nicht das kantonale, in diesem Fall strengere Recht, eine solche

vorsieht.


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  1. Bei den fraglichen Abdeckungen ist, wie im Sachverhalt

dargestellt, zwischen den beiden Gemeinden zu unterscheiden auch

wenn sie im gleichen Verfahren behandelt werden. Bei den

Abdeckungen in Zermatt wird auf dem obern Theodulgletscher einmal

bei der Sesselbahn zum Furggsattel bei sechs Masten jeweils das

Fundament, das heisst eine Fläche von 30 x 50 m, bei jedem Masten

somit eine Fläche von 1'500 m2 oder insgesamt 9'000 m2 abgedeckt.

Zusätzlich wird beim Ausstieg zur Bergstation Klein Matterhorn ein Areal

von 1'000 m2 zugedeckt. Die Abdeckungen erfolgen mit einer farblosen

Kunststofffolie.

In Saas-Fee werden auf der Längfluh beim Übergang vom

Gletscher zum festen, nicht vereisten Untergrund an zwei Stellen

Gletscher abgedeckt (ca. 6'000 m2 und 2'500 m2). Auf dem Mittelallalin

(ca. 1'000 m2) geschieht dasselbe zum Schutz der Überdeckung der

Eisgrotte. Die Abdeckungen dienen der Aufrechterhaltung des

Sommerskibetriebs und der Vorbereitung der Pistenübergänge auf die

Gletscher sowie dem sicheren Betrieb der Eisgrotte.

Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen werden für die

Abdeckungen weisse Geotextilfolien verwendet, die jeweils während ca.

4 Monaten aufliegen. Die Abdeckungen sind auf den in den Akten

dokumentierten Fällen aufgrund der weissen Farbe der Folien kaum

auffällig. Demgegenüber sind die Folgen der Abdeckung, das

verringerte Abschmelzen der Gletscher deutlich wahrnehmbar. Werden

über einige Jahre hinweg am gleichen Ort Abdeckungen vorgenommen,

kann dies eine deutliche Veränderung der Örtlichkeit oder des

Landschaftsbilds zur Folge haben.

Die tatsächlichen Eigenschaften der in beiden Gemeinden

vorgenommenen Abdeckungen und die damit verbundenen rechtlichen

Fragen sind insbesondere auf Grund der räumlichen Ausdehnung, der

zeitlichen Dauer und der Lokalisierung der Abdeckungen weitgehend

identisch, so dass sie gemeinsam behandelt werden können.

    1. Aufgrund der gemachten Feststellungen müssen die

Abdeckfolien einmal als künstlich angelegt angesehen werden. Sie sind

hingegen nicht dauernd, sondern jedes Jahr nur während den

Sommermonaten ausgelegt. Sie liegen aber immerhin während ca. 4

Monaten oder einem Drittel des Jahres auf dem Gletscher, was eine

nicht unerhebliche Zeitdauer ist und bedecken alle mindestens eine

Fläche von 1'000 m2. Die Folien werden zwar mit dem Boden

verbunden, denn der Wind darf sie nicht wegblasen, doch nicht derart,

dass sie nicht jederzeit wieder ohne grossen Aufwand vom Boden

gelöst und entfernt werden können. Die "konstruktiven" Charakteristiken

der Anlage sprechen


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somit

eher

für

eine

Zuordnung

zu

den

Fahrnisbauten

mit

eingeschränkter, jedoch jährlich wiederkehrender und in etwa gleich

langer Dauer. Dieser Aspekt gibt keine eindeutige Antwort in Bezug auf

die Baubewilligungspflicht.

    1. Die ausgelegten Geotextilfolien sind, wie dargelegt,

äusserlich kaum wahrnehmbar. Die auf dem Gletscher entstehenden

Erhebungen jedoch schon. Die Fotos in den Akten aus dem Gebiet des

Obern Theodulgletschers belegen dieses Phänomen. Prof. A. Bauder

von

der

Eidgenössischen

Technischen

Hochschule

Zürich,

Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie (VAW) hat

im Sommer 2005 Versuche mit Abdeckungen auf dem Gurschenfirn

(Gemsstock) in Andermatt vorgenommen. Seine (provisorischen)

Ergebnisse bestätigen die Wirksamkeit der Abdeckungen. Gemäss

seinen Feststellungen schmolz im Sommer 2005 im unbedeckten Teil

nicht nur der gesamte Winterschnee (ca. 1.60 m), sondern auch

zusätzlich Eis aus früheren Jahren. Unter der Abdeckung konnte sogar

ein Teil des Winterschnees erhalten werden. Gesamthaft resultierte so

ein beträchtlicher Eismassengewinn (Quelle: Jahresbericht 2006 der

VAW:

www.vaw.ethz.ch/about/annual_reports).

Diese

Forschungsergebnisse, aber auch die bei den Akten liegenden Fotos

belegen, dass sich das Gelände in den fraglichen Bereichen,

insbesondere bei mehrjährigen Abdeckungen am gleichen Ort, künstlich

verändern wird, indem eine Gletschererhebung von mehreren Metern

denkbar ist.

    1. Auch wenn somit die angebrachten Geotextilfolien direkt

und unmittelbar kaum eine erhebliche Auswirkung auf das Gelände

haben, kann nicht übersehen werden, dass dieser (künstliche) Eingriff,

bereits nach einem Jahr und erst recht bei mehrjährigen Abdeckungen,

durchaus erhebliche und klar wahrnehmbare Auswirkungen auf das E

rscheinungsbild des Gletschers hat. Wie bei jeder Bewilligung nicht die

bauliche Tätig keit, sondern das durch diese in der Landschaft bewirkte

Resultat, die Baute bewilligungspflichtig ist, gilt auch hier in analoger

Anwendung, dass die durch die Tätigkeit bewirkte Änderung in der

Landschaft rechtsrelevant sein muss. Typisch ist dies bei der

Beurteilung von Terrainaufschüttungen oder –abtragungen der Fall. Ob

solche baurechtlich bedeutsam und baubewilligungspflichtig sind, hängt

von deren Ausmassen, somit vom Resultat der Tätigkeit ab. Unter

diesem Gesichtspunkt kann den Vorinstanzen nicht eine falsche

Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie durch Abdeckungen

künstlich verursachte Geländeerhebungen von mehre-


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ren

Metern

Höhe

und

Flächen

von

über

1'000

m2

als

bewilligungspflichtig erachtet haben. Dabei kann nicht auf das Resultat

eines Jahres abgestellt werden, sondern es ist eine länger dauernde

Phase der Abdeckung zu berücksichtigen, weil die Veränderungen über

mehrere Jahre akkumuliert werden.

    1. Lehre und Rechtsprechung stellen, wie in E. 3.1 dargelegt,

aber nicht nur auf diese konstruktiven, eher statischen Elemente ab.

Bauten oder Anlagen können, auch wenn sie rein von ihrer Konstruktion

her nicht a priori als bewilligungspflichtig erscheinen, es wegen ihres

Betriebs und ihren Auswirkungen auf die Umwelt werden. Die

Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, eine Baute oder

Anlage vor ihrer Realisierung präventiv auf ihre Übereinstimmung nicht

nur mit den raum- und planungsrechtlichen Vorschriften, sondern in

einer koordinierten Anwendung mit der gesamten einschlägigen

Gesetzgebung zu prüfen. Neben der Anwendung rein bau- und

planungsrechtlicher

Bestimmungen

auf

Bundes-,

Kantons-

und

Gemeindeebene

müssen

vorliegend

auch

Fragen

des

Gewässerschutzes und der Sicherheit der Skifahrer und Berggänger

berücksichtigt werden.

Die Gletscher sind im öffentlichen Eigentum (Art. 664 ZGB) der

betreffenden

Munizipal

gemeinden

(Art.

163

Abs.

3

des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24.

März 1998 [EGZGB, SGS/VS 211.1) und frei zugänglich. Es liegt im

öffentlichen Interesse, dass die Behörde Vorkehren, wie die hier

umstrittenen, einer vorgängigen Prüfung unterziehen kann. Dabei gilt es

einmal das Gebiet, welches abgedeckt werden soll und allenfalls darf,

klar abzugrenzen. Es geht weiter auch darum, sicher zu stellen, dass

die dabei benutzten Abdeckmaterialien aus umweltschutz- und

gewässerschutzrechtlicher Sicht einwandfrei sind. Die ausgebreiteten

Kunststoffvliese müssen auf ihre Substanzen untersucht und ihre

Herstellungsmaterialien festgelegt werden, damit verhindert wird, dass

allenfalls das Schmelzwasser verunreinigt wird. Diese Abdeckungsfolien

können verschiedene Farben haben und allenfalls sogar Reklamen

enthalten. Einer diesbezüglichen Missbrauchsgefahr ist mit Auflagen in

der Baubewilligung zu begegnen, indem die Beschaffenheit und

Gestaltung der Vliese verfügt wird. Es muss die zeitliche Dauer der

Gültigkeit der Bewilligung pro Jahr oder allenfalls auch auf mehrere

Jahre bestimmt werden. Zudem muss garantiert werden, dass die Folien

rechtzeitig vor Wintereinbruch auch wieder entfernt werden und nicht im

Gletschereis eingefrieren. Es gilt zudem das Betreten und Befahren

dieser Vliese zu regeln. Gletscher sind grundsätzlich für jedermann

zugänglich. Abgedeckte Gletscher


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oder insbesondere auch Übergänge zum nicht vergletscherten Land

bergen oftmals Gefahren (Spalten), die bei einer Überdeckung nicht

mehr augenscheinlich sind. Es müssen Auflagen verfügt werden, damit

diesen Gefahren begegnet wird.

    1. Aufgrund der bisher gemachten Überlegungen sind die

erwähnten Gletscherabdeckungen aufgrund ihrer Ausmasse und ihrer

Auswirkungen

auf

die

Landschaft

bundesrechtlich

baubewilligungspflichtig. Aber auch nach kantonalem Recht, das wie

dargelegt (weiter oben E. 3.2), weiter gehen kann, fallen sie unter die

Baube willigungspflicht. Art. 19 Abs. 2 BauV unterwirft ausserhalb der

Bauzone Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen), die

eine Fläche von 500 m2 und/oder eine Höhe/Tiefe von 1.50 m

übersteigen (lit. c) sowie alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche

dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder

das

Landschaftsbild

merklich

zu

verändern

(lit.

e)

der

Baubewilligungspflicht. Eine künstlich geschaffene Erhöhung von mehr

als 1.50 m stellt sich unter Umständen bereits nach einem Jahr, aber

sicherlich innerhalb von zwei bis drei Jahren ein. So gesehen sind die

künstlichen Gletschererhöhungen auch nach kantonalem Recht in

jedem Fall baubewilligungspflichtig.

    1. Auch Michael Bütler kommt in seiner erwähnten Dissertation

zur

Schlussfolgerung,

Gletscherabdeckungen

bedürften

einer

Baubewilligung.

Nach

ihm

sind

Gletscherabdeckungen

bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen (S. 304, 309). Die bereits

erwähnten Abdeckungen des Gurschenfirns auf dem Gemsstock

wurden von den kantonalen und kommunalen Behörden ebenfalls als

bewilligungspflichtig angese hen und durch die Gemeinde Andermatt mit

Zustimmung

der

Urner

Justizdirektion

bewilligt.

Das

Amt

für

Raumentwicklung des Kantons Graubünden hat im Nachgang zu einem

im September 2006 in Laax zum Thema der Gletscherabdeckungen

durchgeführten Workshop mit u.a. Vertretern der Wissenschaft (ETH

Zürich), des Rechts (Schweizerischer Verband für Landesplanung), der

Bergbahnen

Schweiz,

der

Umweltschutzorganisationen

sowie

Repräsentanten des Kantons und der Gemeinden eine Beurteilungshilfe

für

Gesuchsteller,

Bergbahnen

und

Bewilligungsbehörden

vom

Oktober/November 2006, rev. im Januar 2007, herausgegeben. Danach

sollen Gletscherabdeckungen bis zu einer Fläche von 10'000 m2 in

einem Meldeverfahren (vereinfachtes Verfahren) und solche mit einer

grösseren Fläche im normalen Baubewilligungsverfahren beurteilt

werden.


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    1. Es kann somit zusammengefasst werden, dass die

Vorinstanzen die Gletscherabdeckungen im hier umstrittenen Umfang

wegen ihrer konstruktiv-funktionellen Charakteristiken zu Recht als

baubewilligungspflichtig angesehen haben. Auch das öffentliche

Interesse an den Gletschern verlangt eine solche präventive Prüfung

durch die Behörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.

  1. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, die Anlagen

seien nicht auf Dauer angelegt, stünden nicht in fester Beziehung zum

Boden, veränderten den Raum nicht, sondern wollten ihn erhalten,

belasteten die Erschliessung nicht, beeinträchtigten die Umwelt nicht,

sondern schonten sie und beeinflussten die Nutzungsordnung nicht.

Diese Einwände wurden in den bisherigen Ausführungen behandelt.

Sie führen zudem an, die Baubewilligungspflicht für die

umstrittenen

Gletscherabdeckungen

sei

"in

krasser

Weise

tourismusfeindlich".

Warum

die

Beachtung

der

Gesetze

wirtschaftsfeindlich sein soll, leuchtet nicht ein. Wirtschafts- und

Tourismusförderung kann nicht durch eine Umgehung der Gesetze

geschehen. In jedem Fall würde der Skitourismus erst dann tangiert,

wenn die Baubewilligung nicht erteilt würde. Dies steht bei der heute zur

Beantwortung stehenden Frage der Bewilligungspflicht nicht zur

Diskussion. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein solches

Bewilligungsverfahren Geld in einem Masse binden sollte, das dem

Tourismus wirklich schädlich sein könnte. Behauptungen, andere

touristische

Orte

verlangten

für

Gletscherabdeckungen

keine

Baubewilligung und die Praxis der KBK stelle deshalb eine

rechtsungleiche Behandlung dar, sind einmal aufgrund der weiter oben

(Andermatt/Graubünden)

gemachten

Ausführungen

nicht

ganz

zutreffend und können zudem nur als appellatorische Kritik angesehen

werden, auf die nicht einzutreten ist. Die Abdeckungen von Rebflächen

und die Treibhaustunnels beschlagen von der Art her einen andern

Sachverhalt. Insbesondere ist bei deren Entfernung, nach einer relativen

kurzen Zeit des Bestehens, keine andauernde, äussere Veränderung

der Landschaft mehr erkennbar. Sie können nicht als Begründung für

eine gleiche Behandlung angeführt werden. Schliesslich wird nicht

schon durch die Bejahung der Bewilligungspflicht ausgeschlossen, dass

nicht auch eine Bewilligung, eventuell für mehrere Jahre erteilt werden

kann. Im Gegensatz zum Fall der vom Bundesgericht beurteilten und

weiter oben erwähnten Weihnachtsbeleuchtung, kann es durchaus

sinnvoll und auch praktikabel sein, eine Baubewilligung über mehrere

Jahre zu erteilen, obwohl in den einzelnen Jahren kleinere, nicht

bewilligungspflichtige Abweichungen wohl unumgänglich sein werden.

Palavras-chave

building permitglacier coveringslandscape impactfederal and cantonal lawterrain alterationseasonal structuresplanning law