Council of States adopts telecom law positions and related decrees

20020201Prática Administrativa Federal (VPB)6 de jun. de 1991Other

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Resumo Omnilex

On 6 June 1991, the Council of States dealt with the telecom law divergences and related measures. It unanimously adopted the decrees on the cross-border television convention and satellite broadcasting. In the telecom law, it maintained the mandatory directory entry under Article 12 paragraph 1bis and rejected the minority proposal for optional entry, but accepted the National Council version for Article 19 paragraph 2 on exceptions to the network monopoly. It also approved the allocation of the new Federal Office for Communications to the Federal Department of Transport, Communications and Energy and proposed closing postulate 90.437.

Sumário Omnilex

Telecommunications legislation; parliamentary divergence resolution and related implementing measures. The Council of States may maintain its own draft where it considers a mandatory solution necessary to secure completeness, uniformity, and functionality of the communication infrastructure, subject to statutory exceptions. Conversely, it may follow the other chamber where the legislative purpose of nationwide service and clear limiting criteria for monopoly exceptions so require. Related implementing ordinances may be approved in the same legislative context where the creation of a new federal office entails permanent enforcement tasks (consid. debate and votes).

Texto completo

E 6 juin 1991

430

Loi sur les télécommunications

Proposition de la commission

La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral concernant la Convention du Conseil de l'Europe sur la télévi- sion transfrontière ainsi que celle de la modification de l'arrêté fédéral sur la radiodiffusion par satellite.

Frau Weber: Erlauben Sie mir eine Bemerkung zu diesem schriftlichen Bericht. Ich habe keinen Antrag zu stellen, aber eine Bemerkung zu machen.

Im vierten Absatz des Kommissionsberichts bin ich mit dem zweiten Satz nicht einverstanden. Den ersten Satz möchte ich Ihnen in Erinnerung rufen. Sie haben ihn übrigens im jetzigen Fernseh- und Radiogesetz auch wieder unterstrichen. Es heisst da: «Die Schweiz soll sich nach Ansicht des Bundesra- tes und der Kommission anlässlich der Ratifizierung das Recht vorbehalten, die Weiterverbreitung von ausländischen Fern- sehprogrammen zu verhindern, falls diese Alkoholwerbung enthalten.»

Es entspricht unserer Tradition und dem Gesetz, dass wir am Fernsehen und am Radio keine Werbung für Alkoholika und für Tabak zulassen. Ich möchte das hier noch einmal unter- streichen, und ich finde das auch sehr gut. Sie haben in Arti- kel 17 Absatz 5 im Gesetz, das wir soeben beschlossen ha- ben, diese Intention noch einmal unterstrichen. Es geht in die- sem Uebereinkommen nur um die Möglichkeit, die der Bun- desrat hätte, Alkohol- und Tabakwerbung zu untersagen. Es ist also keine zwingende Form.

Nun steht aber im zweiten Satz folgendes, und das stört mich: «Von dieser Möglichkeit soll allerdings nicht Gebrauch ge- macht werden, bis im Zusammenhang mit den hängigen Zwil- lings-Initiativen, die ein Werbeverbot für Tabakwaren und alko- holische Getränke verlangen, Klarheit herrscht.»

Dieser zweite Satz ist höchst fragwürdig. Ich frage Sie: Seit wann warten wir auf eine Abstimmung über eine Volksinitia- tive, die ja immer verschiedene Fragen enthält und bei der man nachher nicht unbedingt sagen kann, warum sie ange- nommen oder abgelehnt wurde?

Ich möchte nun zur Klärung deutlich sagen: Ich möchte nicht, dass ein negativer Abstimmungsentscheid über die beiden In- itiativen als Vorwand genommen wird, um einem Kommerz, mit dem man schon lange liebäugelt, Tür und Tor zu öffnen. Das möchte ich nicht! Ich bin nicht dagegen, dass man noch einmal darüber nachdenkt. Meines Erachtens sind die Verhält- nisse klar. Dieser Grundsatz ist bei uns tief im Volk verankert. Wenn man noch einmal darüber nachdenkt, bin ich nicht da- gegen; aber ich möchte nicht, dass man nachher einen negati- ven Volksentscheid zum Vorwand nimmt.

Cavelty, Berichterstatter: Der Vorbehalt gegenüber dem aus- ländischen Fernsehen wurde angebracht. Es wurde aber noch nicht so weit gegangen, dass man die Alkohol- und Ta- bakwerbung aus dem ausländischen Werbeangebot tatsäch- lich entfernen wird. Bevor man das macht, behält man sich den Ausgang der Abstimmung über die erwähnten Initiativen vor. Man will diese nicht präjudizieren. Praktisch soll es übri- gens ausserordentlich schwierig sein, solche Ausklammerun- gen aus dem ausländischen Fernsehen überhaupt zu realisie- ren. Das wird auch der Grund sein, dass man etwas zuwartet. Es steht selbstverständlich nicht zur Diskussion, dass wir für unser Schweizer Fernsehen Alkohol- und Tabakwerbung zu- lassen. Es geht nur um den Eingriff in die ausländischen Pro- gramme. Ich glaube, es ist richtig, dass man es jetzt einmal bei diesem Vorbehalt bewenden lässt und zusieht, wie sich die Sache weiter entwickelt.

Bundesrat Ogi: Ergänzend zu dem, was Herr Cavelty gesagt hat, möchte ich sagen, dass die Frage der Alkoholwerbung natürlich sehr heikel ist. Die Schweizer Delegation hat sich bei den Verhandlungen für ein Verbot der Alkoholwerbung einge- setzt, ist aber nicht durchgedrungen. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass von einem Verbot die sehr populären Pro- gramme von ARD, ZDF, ORF, RTL plus, SAT 1 und 3 SAT be- troffen wären. Deshalb hat der Bundesrat das Vorgehen ge- wählt, wie es im Bericht festgeschrieben ist. In Bestätigung

dessen, was Herr Cavelty gesagt hat: Eine Durchführung wäre praktisch und technisch sehr schwierig zu handhaben.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

A. Bundesbeschluss zum Uebereinkommen des Europa- rats über das grenzüberschreitende Fernsehen A. Arrêté fédéral concernant la Convention du Conseil de l'Europe sur la télévision transfrontière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

B. Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk B. Arrêté fédéral sur la radiodiffusion par satellite

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Ziff. 1, 11 Titre et préambule, ch. I, Il

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

87.076

Fernmeldegesetz Loi sur les telecommunications

Differenzen - Divergences

Siehe Jahrgang 1990, Seite 1074 - Voir année 1990, page 1074 Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1991 Décision du Conseil national du 21 mars 1991

Art. 3 Bst. e, fbis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3 let. e, fbis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Zu Artikel 3 Litera e: Die Kommission beantragt Ihnen hier Zustimmung zum Nationalrat. Die textli- che Aenderung bedeutet keine materielle Aenderung. Bei Buchstabe fbis handelt es sich meines Erachtens nicht um eine Differenz, sondern um eine neue Definition, die der Natio- natrat aufgenommen hat. Der Begriff «Telefondienst» spielt bei der Abgrenzung der Monopolbereiche zum Wettbewerbsbe- reich eine wichtige Rolle, insbesondere in Artikel 4.

Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung des Nationalra- tes zuzustimmen.

Angenommen - Adopté

  1. Juni 1991 S

431

Fernmeldegesetz

Art. 12 Abs. 1bis Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Cavadini, Onken) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 12 al. 1bis

Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Cavadini, Onken) Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Die Kommissionsmehrheit bean- tragt Ihnen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und den Eintrag ins Telefonbuch obligatorisch zu erklären, wobei die Ausnahmen im Absatz 2 festgehalten sind. Die Kommis- sionsminderheit beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzustim- men und den Eintrag ins Telefonbuch fakultativ zu gestalten. Die Grundsatzdiskussion hat schon bei der ersten Beratung sehr ausgedehnt stattgefunden, und ich möchte daher nur kurz auf die Ueberlegungen eintreten: Um Kommunikation be- treiben zu können, muss auf der anderen Seite auch ein Part- ner gefunden werden können. Die Kommunikationsbenützer sollen die Richtigkeit der ihm angegebenen Nummer oder der Adresse überprüfen können. Es besteht auch ein öffentliches Interesse, dass die Telefonverzeichnisse aktuell und vollstän- dig sind. Ohne Vollständigkeit sind Warnungen, Katastro- phenmeldungen, Brandalarme, auch Hilferufe usw. verun- möglicht. Der Eintrag ist auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes in jeder Beziehung bedenkenlos.

Der Ordnung halber möchte ich noch darauf hinweisen, dass es wohl selbstverständlich ist, dass die nicht eingetragenen Nummern auch nicht über Telefonnummer 111 abgefragt wer- den können, da ja sonst der zur Begründung herbeigezogene Datenschutz hinfällig würde. Im weiteren scheint es auch selbstverständlich zu sein, dass die Streichung der persönli- chen Eintragung mit wiederkehrenden Kosten verbunden ist, die vom Abonnenten zu tragen wären. Die Kommissionsmehr- heit beantragt daher, am Beschluss des Ständerates festzu- halten. Sollten Sie dem Nationalrat folgen, müsste der Ab- satz 2 durch den Nationalrat wohl neu formuliert werden, denn der Beschluss des Nationalrates ist in sich inkonsequent. Man kann nicht die Freiheit des Eintrags gewähren - Absatz 1bis - und gleichzeitig noch Bestimmungen zum Schutze der Per- sönlichkeit aufnehmen. Dies möchte ich mindestens zuhan- den der Redaktionskommission festhalten. Für mich persön- lich ist dies aber ein Grund mehr, der Ständeratslösung zuzu- stimmen.

Onken, Sprecher der Minderheit: An sich war vorgesehen, dass Herr Kollege Cavadini diese Minderheit anführt und den Antrag in französischer Sprache begründet. Ich übernehme das aber gerne, ich habe es auch schon beim letzten Mal ge- tan.

Die Gründe, welche zu diesem Antrag führten, sind an und für sich bekannt. Der Kommissionspräsident, Herr Kündig, hat sie soeben kurz wiederholt. Wir haben das letzte Mal eine grund- sätzliche Diskussion darüber geführt, und ich kann und will hier nicht alles nochmals aufrollen. Wir haben ein öffentliches Interesse gegen ein individuelles Interesse abzuwägen, ge- gen eine individuelle Freiheit sozusagen. Ich bin der Meinung, dass jemand, der einen Telefonanschluss benutzt, nicht unbe- dingt auch dazu gezwungen werden sollte, seine Telefonnum- mer in ein öffentliches Verzeichnis eintragen zu lassen. Die Gründe, die für das öffentliche Interesse angeführt werden, wie Brandmeldungen, Hilferufe und dergleichen, überzeugen mich allesamt nicht. Denn im allgemeinen werden ja gerade solche Meldungen nicht individuell über das Telefon übermit- telt, sondern auf ganz andere Art und Weise - das ist also kein

überzeugendes Argument. Auch die angebotenen Alternati- ven reichen nicht aus. Die PTT machen zwar einiges, sie ha- ben jetzt gewisse Möglichkeiten eröffnet, mit denen man sich den unerwünschten Belästigungen entziehen kann. Das ist si- cher erfreulich, aber es reicht eben gleichwohl nicht aus.

Schliesslich verweise ich noch auf das Ausland, wo diese Möglichkeit in etlichen Ländern besteht - teilweise muss man etwas dafür bezahlen. Warum auch nicht? Das könnte auch hier eingeführt werden - aber dieser Zwang zum Eintrag ins Verzeichnis besteht dort nicht.

Deshalb bitte ich Sie, hier der Minderheit Cavadini/Onken zu folgen und auf diese Verpflichtung zum Eintrag ins Telefon- buch zu verzichten, wie das auch der Nationalrat getan hat.

Danioth: Im Gegensatz zu Herrn Onken geht es hier nach mei- nem Dafürhalten nicht einfach um eine grobe Gegenüberstel- lung von privaten und öffentlichen Interessen. Es geht um die Frage, wie konsequent man die Bereitschaft zur Kommunika- tion handhaben will. Ich möchte Ihnen vorschlagen, an unse- rer eindeutigen Beschlussfassung festzuhalten.

Der Nationalrat hat die Richtigkeit der ständerätlichen Fassung im Prinzip anerkannt, indem er Artikel 12 Absatz 2 in der Fassung des Ständerates mit 72 zu 45 Stimmen ange- nommen hat. Er hat nur Festhalten an seinem Artikel 12 Ab- satz 1bis beschlossen, und zwar mit 71 zu 52 Stimmen. Damit hat er aber einen Widerspruch geschaffen. Nach seiner Ver- sion kann jeder Abonnent voraussetzungslos verlangen, dass er im Telefonbuch gestrichen wird. Also bräuchte es die Kom- petenz, die man in Absatz 2 dem Bundesrat aufgrund des Da- tenschutzgesetzes geben will, gar nicht mehr.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass das Obligatorium nach wie vor die Regel sein soll. Die Kommunikationsbereit- schaft wird mit dem Abonnement bekundet, und man kann diese nicht nur in einer Richtung ausüben. Die Fälle des Per- sönlichkeits- und Datenschutzes, die im Nationalrat von den Herren Leuenberger-Solothurn und Ruf erwähnt worden sind, sprechen gerade für unsere Lösung. Herr Leuenberger hat die alleinstehenden Frauen erwähnt, die dauernd belästigt wer- den. Im konkreten Fall ist es durchaus möglich, aufgrund von Absatz 2 hier zu entscheiden, dass die Aufnahme im Telefon- buch unterbleiben kann. Es gibt auch andere belästigte Perso- nen: Politiker usw. Ich erinnere an einen ehemaligen Regie- rungsrat in der Innerschweiz, der dauernd einer schweren Be- lästigung und Bedrohung ausgesetzt wurde - auch hier ist die Voraussetzung nach Absatz 2 gegeben -, wie auch an Herrn Bundesrat Ogi selber; er hat seine Situation im Nationalrat dra- stisch geschildert.

Dass hier auch öffentliche Interessen berücksichtigt werden müssen und dass aufgrund der Richtlinien, die der Bundesrat erlässt, im Einzelfall eben derartige Ausnahmen bewilligt wer- den können, ist nicht zu beanstanden. Ich glaube, auch die Frage des Adressenverkaufs kann mit Absatz 2 besser abge- deckt werden. Das Datenschutzgesetz ist jetzt im Nationalrat in Behandlung. Beide Fassungen, sowohl jene des Ständera- tes wie auch jene der Kommission des Nationalrates, gehen von dieser Abwägung aus.

Ich möchte Sie dringend bitten, an der Fassung des Ständera- tes festzuhalten.

Bundesrat Ogi: Ich hoffe, der Rat ist mit mir einverstanden, wenn ich sage: Das ist ein Dauerbrenner. Denn wir haben die- sen Punkt verschiedentlich diskutiert. Der Bundesrat hat seine Meinung nicht geändert, er war immer klar zugunsten der Kommunikation und zugunsten des obligatorischen Eintra- ges. Er hat dies auch mehrmals begründet, und ich glaube, in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit muss ich diese Begrün- dung nicht noch wiederholen.

Der Bundesrat ist der Meinung, Sie sollten die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützen.

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit

23 Stimmen 4 Stimmen

Loi sur les télécommunications

432

E 6 juin 1991

Art. 19 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Rhinow, Bühler, Huber, Kündig, Rüesch) Festhalten

Art. 19 al. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité

(Rhinow, Bühler, Huber, Kündig, Rüesch) Maintenir

.

Kündig, Berichterstatter: Dieser Artikel hat in der Kommission die ergiebigste Diskussion ausgelöst. Die Kommission hat - entgegen den Beschlüssen des Ständerates und auch entge- gen ihren eigenen Anträgen - in der ersten Beratung mehrheit- lich beschlossen, Ihnen zu beantragen, dem Nationalrat zu fol- gen. Dadurch soll die Freiheit des Bundesrates, Ausnahmen vom Netzmonopol zuzulassen, noch weiter eingeschränkt werden.

Der Bundesrat soll nach Bedarf Ausnahmen bewilligen kön- nen, jedoch nur dann, wenn die Netze von geringer Bedeu- tung sind. Dies sei notwendig, so meint die Mehrheit, damit der Bundesrat nicht Pressionen ausgesetzt werde und regio- nale Versorgungsunterschiede zulasse. Artikel 19 müsse auch klar aussagen, dass das Netzmonopol bei den PTT- Betrieben bleibe. Die Gefahr bestehe, dass sonst die Rosinen- pickerei einsetze und nur noch die Wirtschaftszentren optimal versorgt würden.

Die Kommissionsminderheit, der ich angehöre, glaubt, dass die vom Ständerat beschlossene Lösung sehr klar aussagt, wer in Zukunft welche Ausnahmen bewilligen kann, und dass dies an bestimmte Voraussetzungen, die die Versorgung aller Landesteile sicherstellen soll, gebunden ist.

Gestatten Sie mir noch einen Hinweis zum heute gültigen Ge- setz. Es hat folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat kann weitere Fermeldenetze vom Monopol ausnehmen .... » Eine Vorschrift, die offensichtlich bis heute keine Probleme brachte, aber trotz- dem durch die Beschlüsse des Nationalrates wie auch durch diejenigen des Ständerates stark eingeschränkt werden soll.

Rhinow, Sprecher der Minderheit: Eine starke Minderheit, von der leider zwei Kollegen nicht mehr anwesend sind, beantragt Ihnen, am Beschluss unseres Rates festzuhalten. Wir haben das letzte Mal eine ausführliche Diskussion über das Monopol und die Ausnahmen vom Monopol geführt. Ich möchte mich darauf beschränken, kurz die wesentlichen fünf Punkte noch- mals in Erinnerung zu rufen, welche für die Minderheit respek- tive für unseren gefassten Beschluss sprechen.

  1. Wir befinden uns im Bereich einer rasanten technologi- schen Entwicklung. Wir wollen ein Fernmeldegesetz schaffen, das flexibel ist, das nicht nur auf den heutigen Stand abstellt. Unsere Fassung hält diese Türen offen. Der Wettbewerb wird auch im Netzbereich ermöglicht, und der Wettbewerb ist erfah- rungsgemäss besser geeignet als Monopole, einer raschen Entwicklung zu folgen und auf der Höhe der Zeit zu bleiben.

  2. Der Fernmeldebereich ist für die Konkurrenzfähigkeit unse- rer ganzen Volkswirtschaft von grosser Bedeutung. Es geht hier nicht nur um den Fernmeldesektor, und es darf auch nicht primär um die Erhaltung eines Monopols oder einer Monopol- anstalt gehen, sondern es geht um die Rahmenbedingungen überhaupt, um die Infrastruktur, um die Entwicklung unserer Wirtschaft im internationalen Umfeld. Deshalb sollten weitere Deregulierungen ermöglicht werden - ich betone: «ermög- licht».

  3. Wie der Herr Kommissionspräsident bereits erwähnt hat, entspricht die ständerätliche Fassung dem heutigen Rechts- zustand; es würde doch seltsam scheinen, wenn wir ein neues, flexibles, zukunftsgerichtetes Gesetz schaffen und da- bei'hinter den heutigen Rechtszustand zurückgehen würden. 4. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, um einen Ermes-

senstatbestand. Wir entziehen mit der Verabschiedung dieser Bestimmung der PTT nichts, auch das Monopol nicht, son- dern wir geben dem weisen Bundesrat und dem weisen De- partementsvorsteher die Kompetenz, ebenso weise und nach pflichtgemässem Ermessen von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Nichts spricht dagegen, dass diese Handhabung nicht auf diese Weise erfolgen wird.

  1. Der Haupteinwand - ich knüpfe an die Ausführungen des Kommissionspräsidenten an - ist immer der: Private Netzer- steller würden sich auf rentable Netze beschränken, und dies gehe dann zu Lasten von Berggebieten, von Randregionen in unserem Land.

Ich habe grosses Verständnis für diese Bedenken. Ich habe aber kein Verständnis, wenn man an diesen Bedenken auch angesichts der Klausel festhält, wie sie heute im Gesetz veran- kert ist. Wir haben ja nicht einfach gesagt: «Der Bundesrat kann weitere Netze vom Monopol ausnehmen», sondern wir haben gesagt, er dürfe dies tun, aber nur sofern die zuverläs- sige, preiswerte und nach gleichen Grundsätzen ausgerich- tete Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft in allen Lan- desteilen mit Fernmeldediensten nicht in Frage gestellt wird. Das ist eine klare Voraussetzung, die dem Argument des Rosi- nenpickens oder der ungleichen Landesversorgung entge- gensteht.

Ich bitte Sie, am Beschluss des Ständerates festzuhalten.

Gadient: Obwohl es sich zum Teil um Wiederholungen in der Argumentation handelt, scheint es mir nicht angängig, einige Argumente unwidersprochen stehen zu lassen; denn diese Bestimmung hat ohne Zweifel einen sehr zentralen Stellenwert im Rahmen des neuen Fernmeldegesetzes. Ein Blick auf In- halt und Umfang der uns zugegangenen Interventionen macht das deutlich.

Artikel 19 soll die Ausnahmen vom Netzmonopol so umschrei- ben, dass künftige Auseinandersetzungen nach Möglichkeit vermieden werden können. Nach der Bedeutung dieser Rege- lung obliegt es dem Gesetzgeber selber, einem Einbruch ins Netzmonopol vorzubeugen - wenn eben die flächen- deckende Versorgung des Landes gesichert bleiben soll -, und zwar so, wie das die gesetzliche Vorgabe will.

Das Fernmeldegesetz bringt eine sehr weitgehende Liberali- sierung. Diesen Anliegen ist Rechnung getragen. Sie können das Fernmeldegesetz in seiner heutigen Ausgestaltung mit den modernsten europäischen Gesetzgebungen vergleichen. Sie werden feststellen, dass unser Erlass in wesentlichen Be- langen noch über die Regelungen des Auslandes hinausgeht. Die Konsequenz: Es müsste auch dort eine strikte Trennung hoheitlicher und betrieblicher Zuständigkeiten Platz finden, wo es im Interesse des Unternehmens darum geht, den nöti- gen Freiraum bei Führungsentscheidungen zu sichern. Da- von sind wir weit entfernt. Parlament und Bundesrat befassen sich ja weiterhin mit innerbetrieblichen Angelegenheiten des Unternehmens.

Schaffen wir indessen noch Kompetenznormen, welche einer derartigen Interpretation bedürfen und die entsprechend durch eine äusserst wache und agil tätige Telekommunikati onsinteressenz auch wahrgenommen werden, dann wird es dereinst nicht verwundern dürfen, wenn in unserem Lande auch noch das Netzmonopol fallen wird. Das aber ist weder bei den Nachbarländern der Fall noch im Grünbuch der EG vorgesehen.

Das Monopol sichert einerseits das Tätigkeitsfeld, bringt aber anderseits dem Unternehmer hohe Verantwortung und Ko- sten: 80 Prozent der Netze, die betrieben werden, rentieren nicht. Das werden sich vor allem die Vertreter der Randgebiete merken müssen.

Es sind in diesem Zusammenhang in der Kommission Zahlen genannt worden: Von den 1400 Sendern und Umsetzern wer- den nur gerade zehn für die Versorgung von etwa vier Millio- nen Einwohnern des Landes benötigt, während 1390 Sender und Umsetzer für die Versorgung der restlichen zwei Millionen Einwohner installiert werden mussten.

Man kann natürlich den Wettbewerb zur obersten Devise ma- chen. Nur müssen wir uns dabei vergegenwärtigen, dass wir alsdann das Pflichtenheft gewaltig werden revidieren müssen,

  1. Juni 1991 S

433

Zuweisung der Aemter an die Departemente

da es im vorliegenden Sinne nicht mehr vollziehbar sein wird. Ich ersuche Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.

Ich darf abschliessend darauf hinweisen, dass der Nationalrat diesen Entscheid im Verhältnis zwei zu eins gefasst hat, und wir sollten in dieser Diskussion endlich zu einem Ende kom- men.

Bundesrat Ogi: Das Fernmeldegesetz bringt, wie Sie wissen, eine vollständige Liberalisierung bei den Teilnehmeranlagen. Es bringt eine weitgehende Liberalisierung bei den Diensten, auch beim Grunddienst. Im Bereich des Netzes wurde zudem der Grundsatz der Zusammenarbeit mit Dritten verankert, und es werden Netzkonzessionen erteilt. Insbesondere können Konzessionen für Funk- und Satellitennetze erteilt werden, über die auch Fernmeldedienste angeboten werden.

Was jetzt noch zurückbleibt, ist wirklich sehr, sehr wenig. Wenn ich höre, was Sie heute zum Geschäftsbericht und zu den Finanzen der PTT gesagt haben, möchte ich Sie bitten zu überlegen, ob sich die PTT im harten Wettbewerb - wenn ein- mal dieses Fernmeldegesetz in Kraft gesetzt ist - noch halten können. Diese Frage muss noch beantwortet werden.

Wir brauchen ein zusammenhängendes, ein flächendecken- des terrestrisches Netz. Wir dürfen sowohl das Calancatal wie das Lötschental nicht vergessen. Wir brauchen ein Netz ohne grosse Löcher. Das ist kein Käse, deshalb möchten wir eine klare Regelung der Ausnahmen vom Netzmonopol. Wir wollen keine Regelung, die eine schleichende Durchlöcherung bringt, bis vor lauter Löchern kein Netz mehr vorhanden ist. Deshalb unterstützt der Bundesrat die nationalrätliche Ver- sion. Sie setzt klar den Grundsatz fest, dass nur in eng be- schränkten Fällen Ausnahmen vom Netzmonopol gemacht werden können. Das scheint dem Bundesrat richtig. Damit können wir sicherstellen, dass die flächendeckende Infra- struktur auch bis in die Peripherie finanziert werden kann. Das ist ein sehr wichtiges Anliegen. Zudem können Sie damit eine Differenz bereinigen. Herr Ständerat Rhinow, ich glaube, das ist auch eine weise Angelegenheit.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit, dem Natio- nalrat und dem Bundesrat zu folgen.

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit

17 Stimmen 9 Stimmen

Art. 56bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

An den Nationalrat - Au Conseil national

91.023

Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei. Bundesbeschluss

Attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale. Arrêté fédéral

Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. März 1991 (BBI II 177) Message et projet d'arrêté du 11 mars 1991 (FF II 173)

Herr Kündig unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:

Das Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes sowie des Radio- und Fernsehgesetzes zieht eine Fülle von ständigen Vollzugs- aufgaben nach sich. Diese können nicht mehr vom Generalse- kretariat EVED bewältigt werden, welches als Stabsstelle über sehr beschränkte Mittel verfügt. Der Ständerat beschloss da- her am 13. Dezember 1990 im Rahmen der Beratung des Fernmeldegesetzes die Schaffung eines Bundesamtes für Kommunikation. Der Nationalrat folgte diesem Entscheid am 21. März 1991.

Wenn beide Räte der Schaffung des Bundesamtes zustim- men, so muss dieses noch einem Departement zugewiesen werden. Mit der vorliegenden Botschaft schlägt der Bundesrat das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepar- tement vor. Die Aenderung der entsprechenden Verordnung bedarf der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte.

M. Kündig présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:

L'entrée en vigueur de la loi sur les télécommunications et de la loi sur la radio et la télévision entraîne une multitude de tâ- ches permanentes. Ces dernières ne peuvent plus être assu- mées par le Secrétariat général du DFTCE qui ne dispose que de moyens fort restreints. C'est la raison pour laquelle le Conseil des Etats a décidé le 13 décembre 1990, dans le cadre de ses délibérations relatives à la loi sur les télécommunica- tions, la création d'un Office fédéral de la communication. Le Conseil national a approuvé cette décision le 21 mars 1991. Si les deux conseils approuvent la création d'un office fédéral, encore faut-il l'attribuer à un département. Dans son message, le Conseil fédéral propose le Département fédéral des trans- ports, des communications et de l'énergie. La modification de l'ordonnance y relative doit être adoptée par les Chambres fé- dérales.

Antrag der Kommission Die Kommission beantragt,

  • den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmi- gung einer Aenderung der Verordnung über die Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bun- deskanzlei vom 11. März 1991 anzunehmen; und

  • das Postulat 90.437 Schaffung eines Bundesamtes für Kom- munikation (S 20.9.1990, Gadient) abzuschreiben.

Proposition de la commission La commission propose

  • d'adopter le projet d'arrêté fédéral relatif à l'approbation de l'ordonnance concernant l'attribution des offices aux départe- ments et des services à la Chancellerie fédérale du 11 mars 1991 et

  • de classer le postulat 90.437 relatif à la création d'un Office fédéral de la communication (E 20.9.1990, Gadient).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Fernmeldegesetz

Loi sur les télécommunications

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1991

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.076

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

06.06.1991 - 08:00

Date

Data

Seite

430-433

Page

Pagina

Ref. No

20 020 201

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Palavras-chave

telecommunicationsdirectory listingnetwork monopolybroadcastingparliamentary votelegislative divergencepublic interestprivacyliberalization

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether to adopt the federal decrees on the Council of Europe cross-border television convention and satellite broadcasting.

Decisão extraída

The Council of States adopted both draft decrees unanimously.

Fundamentação extraída

No opposition was raised; the chamber accepted the committee proposal and the texts in global vote.

Questão jurídica principal

Whether Article 12 paragraph 1bis should make telephone directory entry compulsory or optional.

Decisão extraída

The chamber maintained the Council of States version and rejected the minority proposal to follow the National Council.

Fundamentação extraída

The majority stressed the public interest in complete and current directories, communication accessibility, and the consistency of an obligatory entry with privacy safeguards and exceptions in paragraph 2.

Questão jurídica principal

Whether Article 19 paragraph 2 should limit federal exceptions to the network monopoly as proposed by the National Council.

Decisão extraída

The chamber followed the National Council and adopted the committee majority proposal.

Fundamentação extraída

The majority favored a stricter formulation limiting exceptions to avoid fragmented network coverage and to preserve nationwide supply.

Questão jurídica principal

Whether to approve the allocation of the new Federal Office for Communications to the Federal Department of Transport, Communications and Energy and to close postulate 90.437.

Decisão extraída

The committee proposed approval of the ordinance amendment and filing the postulate.

Fundamentação extraída

The entry into force of the telecom and broadcasting legislation created permanent tasks requiring a dedicated federal office and departmental allocation.

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