Motion on married women’s trade name equality deemed fulfilled

20019862Prática Administrativa Federal (VPB)5 de mar. de 1991Granted

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Resumo

The Council of States held that the Spoerry motion seeking to eliminate unequal treatment of married women in the formation of a sole proprietorship had been satisfied by the already adopted amendment to Art. 945(2) OR. On that basis, the commission proposed classing the motion, and the chamber approved that course. The record notes the motion was therefore struck off as fulfilled.

Regest

Art. 945 Abs. 2 OR; classification of a motion as fulfilled once the requested legislative change has been enacted. Where the chambers have already amended the provision targeted by the motion, the parliamentary request is deemed satisfied and may be removed from the docket as erledigt. The decisive point is not whether the original concern was politically justified, but whether the enacted revision fully covers the motion’s object (consid. 1).

Texto completo

Code pénal et Code pénal militaire. Révision

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E 5 mars 1991

aus der letzten, sondern aus der vorletzten Legislatur. Warum soll man den Kantonen diese Befugnis nehmen, die diese Bör- sengesetzgebung bisher gemacht haben und nahe am Ge- schehen sind - das Geschehen also sehr genau kennen -, die im übrigen in der Lage sind, ihre Ordnungen aufeinander ab- zustimmen und miteinander in Uebereinstimmung zu bringen, damit der Börsenplatz Schweiz als solcher funktioniert, wenn sie doch willens und in der Lage sind, das modernere Recht zu schaffen?

Ich bitte Sie also, es bei der kantonalen Börsengesetzgebung zu belassen. Wie gesagt, gegen die Uebernahmeregelung auf eidgenössischer Ebene habe ich nichts einzuwenden.

Schmid, Berichterstatter: Ich glaube, es ist in diesem Saal un- bestritten und bekannt, dass ich ein Föderalist bin. Ich ver- stehe die Aussagen von Herrn Kollege Jagmetti. Ich hätte es auch nicht gern, wenn der Bund beginnen würde, mein kanto- nales Alpbüchlein 4,6 zu einem Bundesgesetz zu machen. Nur, dazu hat der Bund keine Veranlassung. Aber ein kantona- les Börsengesetz durch eidgenössisches Recht zu ersetzen, dafür wird in Zukunft alle Veranlassung bestehen. Wir glauben nicht daran, dass sich die Börsen als kantonale Börsen wer- den halten können. Es wird eine «Börse Schweiz» geben. Ob nun in Zürich, in Basel, in Genf die Börsen weiter bestehen bleiben, ob sie technisch zusammengehängt werden, es wird einen «Börsenplatz Schweiz» geben. Für diesen Börsenplatz Schweiz wird es eine einheitliche, eine eidgenössische Rege- lung brauchen.

Es ist undenkbar, dass in einer derart bedeutenden und wichti- gen volkswirtschaftlichen Angelegenheit entscheidende Ele- mente des Funktionierens solcher Instrumente gesamt- schweizerisch, landesübergreifend dem Zufall kantonaler Ko- operation oder eben Nichtkooperation überlassen werden können.

Die «Börsengesetzgebung Schweiz» wird kommen, und sie muss kommen. Das ist der Sinn dieser Motion.

Hunziker: Ich teile die Meinung des Kommissionspräsiden- ten. Was Herr Kollege Jagmetti ausführt, gilt, wenn man einer- seits die Probleme anschaut, die sich innerhalb unseres Lan- des und vielleicht noch zwischen den Börsen innerhalb unse- res Landes ergeben. Aber im Hinblick auf die europäischen Entwicklungen und die schon vorhandenen Börsengesetzge- bungen in den EG- und zum Teil in den Efta-Ländern hätte ich Mühe zu sagen, man brauche kein Börsengesetz. Gerade wenn man Fragen, wie sie heute angeschnitten wurden - Uebernahmekodex usw. - , vergleicht, stellt man fest, dass in anderen Ländern drei legislatorische Bereiche ineinandergrei- fen: das Gesellschaftsrecht (das Aktienrecht, wie wir es heute verabschieden), das Börsenrecht und das Kartellrecht. Ich bin überzeugt, dass wir schon in einer nächsten Revisionsrunde, die in diesem Jahrzehnt unter Dach kommen muss, gezwun- gen sein werden, gewisse Anpassungen an europäisches Recht und europäische Gepflogenheiten vorzunehmen. Unter anderem werden dort typisch börsenrechtliche Fragen zu lö- sen sein. Deshalb hat es mir eingeleuchtet, dass der National- rat diese Motion überweisen will. Ich bin ebenfalls dazu bereit.

Bundesrat Koller: Sie wissen, der Bundesrat ist bereit, die Mo- tion entgegenzunehmen. Auch wir sind überzeugt, dass es heute angesichts der Harmonisierung der Finanzmarktregulie- rungen in ganz Europa und im Rahmen der OECD für föderali- stische Lösungen in unserem kleinen Land keinen Raum mehr gibt.

Bezüglich des Tempos, Herr Ständerat Jagmetti, darf ich Sie beruhigen. Wie ich bereits ausführte, hat die Expertenkommis- sion bereits einen Entwurf verabschiedet. Er wird demnächst vom Bundesrat behandelt werden. Nachher ist es an Ihnen, das Tempo der Beratungen zu bestimmen.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen

24 Stimmen 6 Stimmen

88.500

Motion des Nationalrates (Spoerry) Ungleiche Behandlung der Ehefrauen bei der Bildung der Einzelfirma Motion du Conseil national (Spoerry) Raisons individuelles. Inégalité de traitement de la femme mariée

Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1988

Der Bundesrat wird beauftragt, die ungleiche Behandlung der Ehefrauen zu beseitigen, welche bei der Bildung der Einzel- firma (Handelsname) gemäss Artikel 945 Absatz 2 OR noch immer gilt.

Texte de la motion du 7 octobre 1988

Le Conseil fédéral est chargé de supprimer l'inégalité de traite- ment dont sont encore victimes les femmes mariées qui sou- haitent créer leur propre entreprise en ce qui concerne le choix de la raison de commerce (art. 945, 2ème al. CO).

Antrag der Kommission

Mit der von den Räten beschlossenen Aufhebung des entspre- chenden Absatzes von Artikel 945 ist das Anliegen der Motion erfüllt. Die Kommission beantragt deshalb, die Motion abzu- schreiben.

Proposition de la commission

La décision des Chambres d'abroger l'alinéa y relatif de l'article 945 donne suite à la motion. C'est la raison pour la- quelle la commission propose de classer la motion.

Schmid, Berichterstatter: Wir haben die Motion im Rahmen dieser Revision bereits erfüllt, indem wir Artikel 945 Absatz 2 geändert haben. Die Motion kann zufolge Erfüllung im Proto- koll abgeschrieben werden.

Angenommen - Adopté

85.047

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision Code pénal et Code pénal militaire. Révision

Differenzen - Divergences

Siehe Jahrgang 1987, Seite 386 - Voir année 1987, page 386 Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 1990 Décision du Conseil national du 12 décembre 1990

B. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen im Sexualbereich) B. Code pénal suisse. Code pénal militaire (Infractions d'ordre sexuel)

Frau Weber, Berichterstatterin: Wir stehen in der Differenzbe- reinigung zu den Entwürfen B und C des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (Spoerry) Ungleiche Behandlung der Ehefrauen bei der Bildung der Einzelfirma Motion du Conseil national (Spoerry) Raisons individuelles. Inégalité de traitement de la femme mariée

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1991

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.500

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Numero dell'oggetto

Datum 05.03.1991 - 08:00

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78-78

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