Approval of debt consolidation agreement decree

20018873Prática Administrativa Federal (VPB)5 de jun. de 1990Granted

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Resumo Omnilex

The Council of States debated the federal decree extending the Federal Council's authority to conclude debt consolidation agreements. After a report by the commission, the chamber entered into consideration without opposition, accepted the draft in detail, and approved it unanimously in the final vote. The discussion noted that the existing system had worked well and that the decree could also cover agreements involving partial reductions of claims under the wording of Article 1(1).

Sumário Omnilex

Art. 1 Abs. 1 Bundesbeschluss über Schuldenkonsolidierungsabkommen; Verlängerung der Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen und Tragweite der Klausel über teilweise Forderungsminderungen. Die Bestimmung erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung Abkommen über konsolidierte Forderungen abzuschliessen; der Normzweck liegt in der raschen und solidarischen Mitwirkung der Schweiz an internationalen Entschuldungsmassnahmen. Der Wortlaut umfasst auch Vereinbarungen, welche eine partielle Minderung des Nominalwerts der Forderung vorsehen. Grundsätzliche Änderungen drängen sich nicht auf, wenn sich die bisherige Regelung bewährt hat und die materiellen Voraussetzungen unverändert geblieben sind.

Texto completo

Consolidation de dettes. Accords

280

E 5 juin 1990

Mitteilungen der Kantone und Vereidigung Communications des cantons et prestation de serment

Die Ratssekretärin, Frau Huber, verliest die folgende Mitteilung: Die Regierungsräte der Kantone Obwalden, Glarus und Nid- walden teilten uns mit, dass die folgenden Herren für eine wei- tere bzw. neue Amtsdauer in den Ständerat gewählt wurden: Herr Ständerat Dr. Niklaus Küchler, Herr Regierungsrat Kas- par Rhyner, Herr Dr. Fritz Schiesser und Herr Peter Josef Schallberger.

Die Herren Rhyner, Schiesser und Schallberger werden verei- digt MM. Rhyner, Schiesser et Schallberger prêtent serment

Präsident: Ich heisse die drei neuen Ratsmitglieder in unse- rem Rat herzlich willkommen und wünsche Ihnen Gottes Se- gen für Ihre Tätigkeit im Ständerat. (Beifall)

86.226

Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision

Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision

Siehe Jahrgang 1989, Seite 226 - Voir année 1989, page 226 Beschluss des Nationalrates vom 5. Februar 1990 Décision du Conseil national du 5 février 1990

Antrag der Einigungskonferenz vom 22. März 1990 Proposition de la Conférence de conciliation du 22 mars 1990

die Zulässigkeit des verbindlichsten der parlamentarischen Vorstösse, nämlich der Motion, dies im Zusammenhang mit der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes, die sich nun schon gegen vier Jahre hinzieht.

Unser Rat will die sogenannte unechte Motion, die auf eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates oder der Bundesversammlung oder im dem Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich abzielt, nicht zulassen, während der Nationalrat solche Motionen ausdrücklich weiterhin als zuläs- sig erklären möchte. Entsprechend lauten die als definitiv er- klärten Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates vom 27. Februar 1989 beziehungsweise vom 7. Juni 1989. Die aufgrund dieser Sachlage durchgeführte Einigungskonfe- renz befand nach relativ kurzer Diskussion, dass jeder Rat in Sachen Motion nach seiner Fasson selig werden und bleiben soll, und beantragt Ihnen mit eindeutigem Mehr - es waren 18 zu 8 Stimmen - die Streichung des umstrittenen Artikels 22 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes.

Der Streit, ob es sich bei der besagten Motion um eine echte oder um eine unechte Motion handelt, ist somit nicht entschie- den, und so können weiterhin gelahrte Abhandlungen die juri- stischen Bibliotheken füllen und unsere Rechtsprofessoren die Frage in Seminarübungen behandeln lassen.

Jeder Rat ist damit weiterhin frei, eine Motion aus Gründen ab- zulehnen, die mit der soeben geschilderten Problematik zu tun haben. Dass die Einigungskonferenz vom 22. März dieses Jahres eine Einigung auf dieser Basis erzielte und Ihnen jetzt einfach die komplette Streichung der umstrittenen Bestim- mung des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragt, darf sehr wohl als weiteres Zeichen der Kompromissbereitschaft beider Kammern gewertet werden.

Auch wenn man juristisch sehr wohl anders räsonieren könnte - ich selber tue es auch -, bitte ich Sie, dem Antrag der Eini- gungskonferenz zuzustimmen und damit diesen langwierigen Prozedurenstreit zu beenden.

Angenommen - Adopté

An den Nationalrat - Au Conseil national

Differenzen - Divergences

Art. 22 Abs. 2 Antrag der Einigungskonferenz Streichen

Art. 22 al. 2 Proposition de la Conférence de conciliation Biffer

Affolter, Berichterstatter: Ich habe Ihnen hier über den selte- nen Fall einer Einigungskonferenz beider Räte zu berichten, also der ultima ratio, wenn die beiden Kammern unseres Parla- ments in einem Sachgeschäft nach durchgeführtem Differenz- bereinigungsverfahren an ihren voneinander abweichenden Beschlüssen festhalten. Ich sagte seltener Fall, denn die letzte Uebung solcher Art fand vor 13 Jahren statt. Dies spricht an sich für ein gutes Funktionieren des Geschäftsverkehrs zwi- schen National- und Ständerat, auch wenn die Differenzberei- nigungsverfahren sich gelegentlich mehr als wünschbar in die Länge ziehen und den Parlamentsbetrieb - manchmal auch wegen Kleinigkeiten - über Gebühr belasten. Die Bereinigung von Differenzen gehört aber zum Zweikammersystem und be- dingt immer wieder das Einlenken des einen oder andern Ra- tes, also Kompromissbereitschaft. Dass diese Tugend bis jetzt praktisch immer durchschlug, zeigt die Tatsache, dass man während mehr als drei Legislaturperioden ohne Einigungs- konferenz aus- und durchkam.

Ueber den Mechanismus der Einigungskonferenz brauche ich hier keine Erläuterungen anzubringen. Es ist mit je 21 Mit- gliedern pro Rat eine personell recht aufwendige Uebung. Ma- teriell ging es im vorliegenden Fall nicht einmal um ein eigent- liches Sachgeschäft, sondern um eine parlamentseigene An- gelegenheit, nämlich um unterschiedliche Auffassungen über

90.014

Schuldenkonsolidierungsabkommen Consolidation de dettes. Accords

Botschaft und Beschlussentwurf vom 21. Februar 1990 (BBI I, 1572) Message et projet d'arrêté du 21 février 1990 (FFI, 1497)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Schönenberger, Berichterstatter: Erstmals wurde der Bun- desrat mit Bundesbeschluss vom 17. März 1966 ermächtigt, Schuldenkonsolidierungsabkommen in eigener Kompetenz abzuschliessen. Diese Ermächtigung wurde mit Bundesbe- schluss vom 18. März 1970 bis zum 31. Juli 1980 und mit Bun- desbeschluss vom 20. Juni 1980 bis zum 31. Juli 1990 verlän- gert.

Heute steht eine weitere Verlängerung für zehn Jahre zur Dis- kussion. Schuldenkonsolidierungen haben die Ueber- brückung von Liquiditätskrisen zum Ziel und werden neuer- dings auch als Teilbeitrag zur Lösung von Solvenzproblemen eingesetzt.

Der Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, Abkommen über Forderungen abzuschliessen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind. Die Vereinbarungen können daher Forderungen aus Krediten im

  1. Juni 1990 S

281

Interpellation Bührer

Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes, aber auch aus der ERG unterstellten Geschäften umfassen. Forderungen, die diesen beiden Kriterien nicht entsprechen, werden nicht in die Abkommen einbezogen. Auch in Zukunft dürfte das Hauptgewicht auf ERG-versicherten Forderungen liegen.

Nachdem sich der letzte Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 bewährt hat und er der Schweiz erlaubt, mit anderen Gläubi- gerstaaten solidarisch und rasch den Schuldnerländern Un- terstützung zu gewähren, drängen sich keine grundsätzlichen Aenderungen auf. Immerhin erlaubt aber die Formulierung von Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses, auch Konsolidierun gen abzuschliessen, die eine teilweise Minderung der.Forde- rungen beinhalten. Damit können den ärmsten und höchstver- schuldeten Entwicklungsländern im Rahmen von Schulden- konsolidierungen Bedingungen eingeräumt werden, die eine Minderung des Nominalwerts der Forderung bewirken. Ihre Aussenwirtschaftskommission hat an ihrer Sitzung vom 23. April 1990 einstimmig beschlossen, auf die Vorlage einzu- treten und dem Beschlussentwurf zuzustimmen.

Gadient: Solche Konsolidierungsabkommen sind nach wie vor nötig, und dabei muss unser Land in der Lage sein, an Konsolidierungsaktionen der Gläubigerländer ohne Verzug mitzuwirken, wie das in der Botschaft zum Ausdruck kommt. Ich bin für Eintreten und Gutheissen des Bundesbeschlusses. In der Frühjahrssession 1989 habe ich den Vorschlag einge- bracht, dass unser Land die Initiative ergreife, um ein grundle- gend neues Konzept im Sinne einer ganzheitlichen und um- fassenden Entschuldungsstrategie zu erarbeiten und deren internationale Koordination und Umsetzung voranzutreiben. Neue Kredite sollten dabei auf der Grundlage der im Ab- schlussdokument der Unctad VII enthaltenen Grundsätze ge- währt werden, und zur Ueberprüfung ist die Einsetzung einer kompetenten Arbeitsgruppe angeregt worden.

Ich danke dem Bundesrat, dass er bereits am 12. Juni 1989 die Schaffung einer unabhängigen Expertengruppe geneh- migte, die seither fünfmal tagte und ihren Bericht inzwischen erstattet hat. Dieser Bericht ist nicht allzu umfangreich aus- gefallen, aber er enthält einige sehr bedeutsame Feststellun- gen und Vorschläge, auch solche im Zusammenhang mit der die heutige Vorlage ausmachenden Schuldenkonsolidierung. Ich bitte um Auskunft, wie der Bundesrat im Bereich der Ent- schuldungsmassnahmen nun vorzugehen gedenkt, ob er die in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen im Rahmen der künftigen Entschuldungspolitik berücksichtigen wird, ob er er- gänzende Abklärungen vorzunehmen beabsichtigt oder schon konkrete Programme in Bearbeitung sind und ob dieser Bericht dem Parlament unterbreitet werden soll.

Auf alle Fälle - so scheint mir - sind die Voraussetzungen hin- reichend geklärt, um eine schweizerische Initiative auf diesem Gebiet in die Wege zu leiten; es wäre gerade mit Blick auf das Jahr 1991 besonders gehaltvoll, wenn der Weg der Schweiz nicht am Vierwaldstättersee enden, sondern vielmehr seine Fortsetzung in die von der Verschuldungskrise betroffenen Entwicklungsländer finden würde.

M. Delamuraz, conseiller fédéral: Ayant l'honneur d'être le premier conseiller fédéral dans votre cénacle après l'asser- mentation de trois nouveaux membres de cette auguste as- semblée, je voudrais, à mon tour, les saluer et leur souhaiter la bienvenue dans ce «club» dont je n'ai jamais fait partie mais où je suis généralement bien accueilli, et je vous en remercie. J'aimerais dire à M. Gadient que le rapport des experts ex- térieurs à l'administration, concernant tous les problèmes du désendettement, la participation et les initiatives que la Suisse peut prendre afin de diminuer cet endettement, a été pris en compte par le Conseil fédéral, à la fin du mois de décembre dernier et qu'il en a transcrit les conclusions à sa propre inten- tion et à celle de l'administration qui est chargée, dans la phase actuelle, d'examiner en détail la faisabilité des proposi- tions du groupe d'experts, la manière concrète dont on peut transformer ces propositions. Le Conseil fédéral prendra, par conséquent, ses décisions sitôt que ce rapport interne aura été déposé.

Nous pouvons dire, Monsieur Gadient, à titre préalable que, même si aujourd'hui l'étude interne des propositions des ex- perts n'est pas terminée, les propositions, qui sont contenues dans le message dont nous discutons maintenant, ainsi que dans les autres messages décidés par le Conseil fédéral à la même date, ne vont pas à l'encontre de celles du groupe d'ex- perts.

Peut-on faire autre chose? Nous allons le voir dans quelques semaines ou quelques mois. Je peux toutefois vous dire que, lorsque le Conseil fédéral sera parvenu à ses conclusions, il les fera connaître. S'agira-t-il d'une publication formelle, avec la publication du rapport dans la Feuille fédérale ou d'une communication au Parlement? La question de la forme est en- core ouverte mais il est bien clair que ce rapport, par l'intérêt qu'il représente et les conséquences que le Conseil fédéral peut en tirer, en plus du message d'aujourd'hui, est d'un intérêt tel qu'il serait faux de le garder pour l'usage interne du Conseil fédéral et de l'administration publique. Le tout premier à en connaître le contenu, sera naturellement le Parlement.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

90.329

Interpellation Bührer Schaffung eines schweizerischen Imkerzentrums Création d'un centre suisse d'apiculture

Wortlaut der Interpellation vom 7. Februar 1990 Die Verbreitung der Varroa-Bienenseuche in der Schweiz stellt die Imkerschaft vor neue imkertechnische und ökologisch- biologische Probleme.

Die Bedrohung durch die Seuche hat deutlich werden lassen, dass im Bereich der Aus- und Weiterbildung, der Kaderschu- lung, der Oeffentlichkeits- und Verbandsarbeit und des die Sprachgrenzen überschreitenden Erfahrungsaustausches ein grosses Defizit besteht.

Der Verband Schweizerischer Bienenvereine plant deshalb die Schaffung eines schweizerischen Imkerzentrums. Ich frage den Bundesrat an, ob er gewillt ist, Aufbau und Be- trieb eines Imkerzentrums zu unterstützen.

Texte de l'interpellation du 7 février 1990

La propagation de la varroase en Suisse pose des problèmes biologiques, écologiques et sanitaires à notre apiculture. La menace posée par cette épizootie a révélé les lacunes exis-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schuldenkonsolidierungsabkommen Consolidation de dettes. Accords

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1990

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.014

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

05.06.1990 - 18:15

Date

Data

Seite

280-281

Page

Pagina

Ref. No

20 018 873

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Palavras-chave

debt consolidationfederal decreeauthorizationinternational debt reliefclaims reductionparliamentary approval

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether to enter into consideration on the draft federal decree on debt consolidation agreements.

Decisão extraída

The Council entered into consideration without opposition.

Fundamentação extraída

The rapporteur and the Federal Council explained that the existing authorization had proved effective and that no fundamental changes were required.

Questão jurídica principal

Whether to approve the draft decree extending the authorization to conclude debt consolidation agreements.

Decisão extraída

The draft decree was approved in the details and in the final vote.

Fundamentação extraída

The chamber accepted the commission's proposal and confirmed the usefulness of allowing the Federal Council to continue acting quickly in debt consolidation operations.

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