National Council transmits motions on waste, NEAT, and agriculture

20017263Prática Administrativa Federal (VPB)17 de mar. de 1989Other

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Resumo

The National Council page records the handling of several parliamentary motions on 17 March 1989. The Federal Council accepted Motion Berger concerning advance disposal fees, allocation rights for waste-treatment facilities, and possible public support for waste infrastructure. It also asked that Motion Jung on NEAT construction by a mixed-ownership enterprise be converted into a postulate, and this conversion was adopted. The excerpt further reproduces the text of a Berger motion on amendments to the Agriculture Act, but it does not show a final procedural outcome for that item on this page.

Regest

Parliamentary motions may be accepted or, where the government considers the requested legislative action premature, transformed into a postulate; the dispositive effect follows the chamber’s transmission decision and the Federal Council’s position. Where the official excerpt merely reproduces a motion without the operative vote result, no further legal consequence can be inferred from the document alone.

Texto completo

  1. März 1989

N

587

Motion Berger

tion lädt den Bundesrat ein, das Umweltschutzgesetz wie folgt zu ergänzen:

  1. Gesetzliche Grundlagen für vorgezogene Entsorgungsab- gaben

Immer mehr Konsumgüter müssen nach Gebrauch als Son- derabfälle behandelt werden. Für die aufwendige umweltge- rechte Verwertung, Behandlung und Entsorgung fehlt eine verursachergerechte Finanzierung.

Mit diesen Beiträgen kann ein echter Anreiz geschaffen werden, schon bei der Produktion eines Konsumguts die Probleme des Recyclings und der Verwertung in die Produk- tionskostenrechnung einzubeziehen.

Die Beiträge sollen zur Finanzierung von Behandlungsanla- gen von Sonderabfällen und von Aufwendungen für die Einsammlung und den Transport dieser Abfälle dienen. Falls der Hersteller oder der Importeur selber für eine eigene und korrekte Entsorgung gerade stehen kann, soll der vor- gezogene Entsorgungsbeitrag entfallen.

  1. Zuweisungsrecht - Annahmepflicht für Entsorgungsan- lagen

Für die Entsorgung von Sonderabfällen ist die Schweiz heute in hohem Masse auf entsprechende Anlagen im Aus- land angewiesen. Sowohl aus politischen als auch ökologi- schen Gründen soll die Entsorgung in Zukunft im eigenen Land erfolgen. Aus marktwirtschaftlichen Gründen werden die nötigen Abfallanlagen im Inland jedoch nur erstellt und betrieben, wenn der Inhaber seine Anlage auslasten kann. Damit die für die Schweiz notwendigen Entsorgungskapazi- täten geschaffen werden, muss sichergestellt sein, dass die in der Schweiz anfallenden Abfallmengen auch tatsächlich den entsprechenden Betrieben zugeführt werden.

Es bedarf somit einer Möglichkeit, dem Verursacher eines Sonderabfalls den Entsorgungsweg vorschreiben zu kön- nen und ihn zu verpflichten, seine Sonderabfälle aufgrund räumlicher und stofflicher Kriterien einer bestimmten Anlage zur Behandlung zuzuführen.

Als Korrelat zu dieser Beschränkung müssen die Entsor- gungsbetriebe zur Annahme bestimmter Sonderabfälle ver- pflichtet werden können.

  1. Trägerschaft von Entsorgungsanlagen

Gelingt es nicht, genügende private oder kantonale Entsor- gungsanlagen bereitzustellen, so muss der Bund gemein- wirtschaftliche Trägerschaften solcher Anlagen fördern oder sich an anderen öffentlich- oder privatrechtlich organi- sierten Trägern von Sonderabfällen finanziell beteiligen können.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 13. Februar 1989

Déclaration écrite du Conseil fédéral du 13 février 1989 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Ueberwiesen - Transmis

88.870

Motion Jung Neat-Bau durch gemischtwirtschaftliche Unternehmung Construction de la NLFA par une entreprise d'économie mixte

Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1988

Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung einer gemischtwirtschaftlichen (private Unternehmen, Schweizerische · Bundesbahnen, Bund) Unternehmung eine Konzession zum Bau einer Neuen Eisenbahn-Alpentransversale zu übertragen.

Texte de la motion du 15 décembre 1988

Le Conseil fédéral est chargé, sur la base de l'article 26 de la Constitution fédérale, d'attribuer la concession pour la construction d'une nouvelle ligne ferroviaire à travers les Alpes à une entreprise d'économie mixte (à laquelle partici- peraient des entreprises privées, les CFF et la Confédéra- tion.)

Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Bundesrat hat am 15. September 1988 das Vernehmlas- sungsverfahren betreffend Entscheid über eine Neue Eisen- bahn-Alpentransversale eröffnet. Aufgrund der bisherigen Stellungnahmen und Diskussionen ist mit erheblichen Ver- zögerungen bezüglich Entscheid und Baubeginn zu rech- nen. In der Zwischenzeit wird aber der Druck von Seiten der EG zunehmen. Die EG will Taten sehen. Die Schweiz kann sich ein Hinauszögern des Neat-Entscheides und Baube- ginns nicht mehr leisten.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 1989

Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 février 1989

Im Hinblick auf die Botschaft zur Neat wird gegenwärtig geprüft, welche Finanzierungsart und entsprechende Trä- gerschaft sich für die Verwirklichung eines so umfangrei- chen Vorhabens am besten eignet. In die Evaluation wird. auch das Modell einer gemischtwirtschaftlichen Gesell- schaft einbezogen. Massgebend wird sein, mit welcher Lösung die günstigste Mittelbeschaffung und die effiziente- ste Realisierung erreicht werden kann. Die ganze Problema- tik wird im Rahmen der Neat-Botschaft dargelegt werden.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

88.899

Motion Berger Landwirtschaftsgesetz. Aenderung Loi sur l'agriculture. Modification

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1988 Im Interesse der Landwirtschaft, die sich zahlreichen Her- ausforderungen stellen muss, wird der Bundesrat ersucht, Artikel 2 des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: Absatz 1

Bei der Durchführung des Gesetzes sollen die Massnahmen zum Schutz und zur Lenkung der Landwirtschaft insbeson- dere die folgenden Punkte berücksichtigen:

a. Förderung einer Qualitätsproduktion, die dem Markt angepasst und umweltverträglich ist;

b. Aufteilung der verfügbaren Produktionskontingente in erster Linie auf die bäuerlichen Familienbetriebe ohne aus- reichendes Einkommen, wobei die Bestimmungen über den Gewässerschutz einzuhalten sind;

c. Förderung der Selbsthilfemassnahmen zur Begrenzung der strukturbedingten Produktionsüberschüsse;

d. dauerhafte Pflege der Kulturlandschaft;

e. Erhaltung einer dezentralisierten Besiedlungsstruktur;

f. Sicherstellung eines angemessenen Einkommens durch die Produktpreise sowie durch Beiträge bei erschwerten Produktionsbedingungen und zur Produktionslenkung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Jung Neat-Bau durch gemischtwirtschaftliche Unternehmung Motion Jung Construction de la NLFA par une entreprise d'économie mixte

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1989

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

88.870

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.03.1989 - 08:00

Date

Data

Seite

587-587

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20 017 263

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Palavras-chave

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