Rules for election of a new Federal Councillor

20017162Prática Administrativa Federal (VPB)1 de fev. de 1989Other

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Resumo Omnilex

In an annex to the official bulletin, the Bureau of the United Federal Assembly set out the rules for the election of a new Federal Councillor. It recalled that the first two ballot rounds are free, that no new candidates may enter from the third round onward, and that the weakest candidate drops out in each round. It also specified the absolute-majority rule and described invalid ballots, including votes for ineligible persons, ambiguous names, and ballots with insulting or marked features. The document is procedural guidance, not a contentious judgment.

Sumário Omnilex

Art. 4 of the Rules of the United Federal Assembly; election of a Federal Councillor: the first two ballot rounds are free; from the third round onward no new candidatures are admissible and the candidate with the fewest votes is eliminated in each round. Absolute majority requires more than half of the valid votes, excluding blank and invalid ballots. Ballots are invalid if they are cast for a non-eligible person, if they are ambiguous, or if they contain insulting statements or obvious identifying marks; ineligibility also follows from the constitutional and statutory cantonal affiliation rules referred to in the notice.

Texto completo

Beilage - Annexe

Vereinigte Bundesversammlung Assemblée fédérale (Chambres réunies)

Mittwoch, 1. Februar 1989 Mercredi 1er février 1989

8.00 h

Vorsitz - Présidence: Herr Iten

Präsident: Ich erkläre die Sitzung der Vereinigten Bundes- versammlung als eröffnet. Die Mitglieder beider Räte sind reglementsgemäss zur heutigen Sitzung eingeladen wor- den. Sie haben die Tagesordnung der Sitzung mit dem Sessionsprogramm erhalten.

Die absolute Mehrheit der Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates ist anwesend. Die Vereinigte Bundesver- sammlung kann somit gültig verhandeln und beschliessen. Das Rücktrittsschreiben von Frau Bundesrätin Kopp vom 5. Dezember 1988 ist Ihnen an der Vereinigten Bundesver- sammlung vom 9. Dezember 1988 bekanntgegeben worden. Gestatten Sie mir - bevor ich zum ersten Punkt der Tage- sordnung übergehe - einige persönliche Bemerkungen.

Für die gegebene Situation gibt es in der Geschichte unse- res Staates keinen Präzedenzfall, somit auch nicht für das Verhalten Ihres Präsidenten. Wo Rechtsnormen und Präju- dizien fehlen, sind Respekt, Menschlichkeit und Anstand in jedem Fall gute Ratgeber.

Von der Vereinigten Bundesversammlung pflegt - wegen deren besonderen Bedeutung - eine besondere Würde aus- zustrahlen. Diese Würde, aber auch der -Respekt vor dem Amt eines Bundesrates und vor der Arbeit eines Mitgliedes des Bundesrates hindern mich daran, direkt zur Tagesord- nung überzugehen.

Mein persönliches Verständnis des Menschen geht immer vom Guten aus. Ich glaube deshalb, dass auch die Politik immer auf dem rechten Weg ist, wenn sie in jedem Men- schen grundsätzlich das Gute sucht oder - wie ich kürzlich gelesen habe -: wenn sie selbst bei Achilles nicht dauernd und nur auf seine Ferse blickt.

Ich erinnere Sie an eine in einem gewissen Sinne vergleich- bare frühere Sondersession, an die Waldsession. Auch in jener Session waren wir erschrocken und wurden aufgerüt- telt und zu unverzüglichem Handeln gedrängt; gemahnt, aufgerüttelt und gedrängt vor allem durch jene, die auf die kranken Bäume hingewiesen haben. Das Parlament hat sich nachher wieder aufgerichtet und Hoffnung geschöpft, vor allem dank jenen, die zur gleichen Zeit auch von den gesun- den Bäumen gesprochen haben.

Ich will deshalb an dieser Stelle der aus dem Amt zurückge- tretenen Bundesrätin Elisabeth Kopp für das von ihr im Amt gut Geleistete danken. Frau Alt-Bundesrätin Kopp war wäh- rend etwas mehr als vier Jahren Mitglied unserer Landesre- gierung und Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartemen- tes. In zahlreichen Kommissionssitzungen konnte ich ihre Arbeit als Justizministerin aus nächster Nähe beobachten. Dabei ist mir jedesmal aufgefallen, mit welcher Bereitschaft

sie gemeinsam mit der Kommission einvernehmliche Lösun- gen anstrebte und wie sie die Haltung ihres Departementes und des Bundesrates zwar hartnäckig, niemals aber recht- haberisch oder starrköpfig verteidigte. Viele solcher Arbei- ten, die aus den Kommissionen kamen, haben vor den beiden Kammern unseres Parlamentes und teilweise auch vor dem Schweizervolk Bestand gehabt.

Mir selbst sind vor allem die Kommissionssitzungen für die Aktienrechtsrevision, für das neue Eherecht, für die OG- Revision und das internationale Privatrecht in Erinnerung. Die Justitia, deren oberste Schirmherrin Elisabeth Kopp während vier Jahren war, tritt in einem Rechtsstaat mit dem Schwert in der rechten und einer Waage in der linken Hand auf. Die Waage symbolisiert, dass eigentlich jedes bewusste und willentliche Handeln des Menschen nach verschiede- nen Gesichtspunkten und Kriterien beurteilt werden kann und muss und dass das Schwert ruhen muss, bis die Waag- schalen gewogen und befunden haben.

Die Bundesversammlung hat an ihrer gestrigen Sitzung angefangen, Gewichte bereitzustellen, um sie in die eine Waagschale des Vorwurfs und der Anklage zu legen. Heute wollte ich deshalb einige Gewichtssteine in die andere Waagschale, jene der Dankbarkeit, der Anerkennung und der Menschlichkeit, legen. Auf welcher Seite die Gewichte letztlich schwerer wiegen, liegt nicht im Beurteilungsbe- reich Ihres Präsidenten. Es wird zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt an Ihnen sein, darüber zu befinden. Das abschlies- sende Urteil aber werden wir wohl der Geschichte überlas- sen müssen. (Beifall)

Bundesrat - Conseil fédéral Wahl eines neuen Mitgliedes Election d'un nouveau membre

Schriftliche Mitteilung des Büros der Vereinigten Bundes- versammlung

  1. Massgebende Vorschriften

Massgebend ist das Reglement der Vereinigten Bundesver- sammlung (Handbuch Nr. 33). Dieses verweist, soweit es nicht selber Regeln aufstellt, auf das Reglement des Natio- nalrates (Handbuch Nr. 31).

  1. Wahlgrundsätze für die Bundesratswahlen (Reglement Vereinigte Bundesversammlung Art. 4)

Die beiden ersten Wahlgänge sind frei. Nachher kommen keine neuen Kandidaten mehr in die Wahl, und bei jedem Wahlgang scheidet der Kandidat mit der geringsten Stim- menzahl aus. Wer vom zweiten Wahlgang an weniger als 10 Stimmen erhält, fällt für spätere Wahlgänge ausser Be- tracht.

  1. Absolutes Mehr

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht. Nicht gezählt werden die leeren Zettel oder ungültigen Stimmen.

  1. Ungültige Stimmen

4.1 Stimmen, die auf eine nicht wählbare Person lauten: Dies sind Personen, die nicht als Mitglieder des Nationalra- tes wählbar sind. Ausserdem können keine Kandidaten gewählt werden, deren Kantonszugehörigkeit mit der eines bereits gewählten Bundesrates übereinstimmt (Art. 96 BV, Handbuch Nr. 11). Der massgebende Kanton ergibt sich aus Artikel 9 des Garantiegesetzes (Handbuch Nr. 82).

Die amtierenden Bundesräte vertreten die Kantone VD, SO, SG, TI, NE und BE. Die vier ersten wurden noch unter dem früheren Recht gewählt, wonach das Bürgerrecht entschei- dend war. Bei den beiden zuletzt gewählten Bundesräten wurden die neuen Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 des Garantiegesetezs (in Kraft getreten am 1.1.87) angewandt. 4.2 Mehrdeutige Stimmen, z. B. bei Namen, die in der Ver- sammlung mehrmals vorkommen.

4.3 Wahlzettel, die ehrverletzende Aeusserungen oder offen- sichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Mitteilungen des Präsidenten Communications du président

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Dans

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1989

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Februarsession

Session

Session de février

Sessione

Sessione di febbraio

Rat

Vereinigte Bundesversammlung

Conseil

Assemblée fédérale

Consiglio

Assemblea federale

Sitzung

Annex

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 01.02.1989 - 08:00

Date

Data

Seite

92-92

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Ref. No

20 017 162

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Palavras-chave

election procedureabsolute majorityinvalid ballotscandidate eliminationFederal Council election

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

What voting rules apply to the election of a new Federal Councillor?

Decisão extraída

The first two voting rounds are free; thereafter no new candidates may be introduced, and in each round the candidate with the fewest votes is eliminated.

Fundamentação extraída

The notice states the applicable rules of the United Federal Assembly's election procedure under Article 4 of its Rules.

Questão jurídica principal

How is the absolute majority determined?

Decisão extraída

A candidate is elected when he or she receives more than half of the votes cast, excluding blank and invalid ballots.

Fundamentação extraída

The Bureau's notice defines the majority threshold and clarifies which ballots are not counted.

Questão jurídica principal

Which ballots are invalid in the election?

Decisão extraída

Invalid ballots include those cast for ineligible persons, ambiguous ballots, and ballots bearing insulting remarks or obvious distinguishing marks.

Fundamentação extraída

The notice lists the categories of invalid ballots and refers to the constitutional and statutory eligibility rules.

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