Council of States rejects consumer credit bill

20014904Prática Administrativa Federal (VPB)4 de dez. de 1986Dismissed

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The Council of States completed its debate on the Consumer Credit Act draft and then held the final vote. The bill was rejected by 25 votes to 11. The excerpt also records discussion of amendments on statistical reporting and cantonal cost sharing, but the decisive outcome is the rejection of the draft in the chamber's final vote.

Sumário Omnilex

Legislative final vote; rejection of a bill by the second chamber where the recorded majority votes against adoption. Once the chamber has completed article-by-article consideration, the bill fails if the final vote does not yield approval; the numerical result of the vote determines the dispositive outcome.

Texto completo

Crédit à la consommation. Loi

700

E

4 décembre 1986

unserer Kommission nicht auf den Text des Nationalrates, wie man es zu verstehen hätte, sondern auf den Text des Bundesrates. Ich möchte darüber vom Kommissionspräsi- denten Aufschluss erhalten.

Hänsenberger, Berichterstatter: Absatz 2 ist hier ganz klar dargestellt. Absatz 2 würde als Ersatz heissen: «Die Kosten- entwicklung in der Krankenversicherung sowie die Finanz- lage des Bundes sind dabei zu berücksichtigen.» Absatz 3 und Absatz 4, die wir streichen, beziehen sich hingegen - wie Herr Hefti richtig sagt - auf die Version des National- rates.

Weber: Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass mich die spezielle Erwähnung einfach stört, da sonst noch nie in einem solchen Gesetzeswerk oder in einem Bundesbe- schluss ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Finanz- lage des Bundes auch zu berücksichtigen sei. Warum soll das ausgerechnet in einem Sozial-Gesetz festgehalten wer- den? Das stört mich. Es könnte wirklich so ausgelegt wer- den, dass die Finanzlage des Bundes in anderen Bereichen überhaupt keine Rolle spielt.

Zum zweiten: Es geht ja hier nicht darum, dass die Teuerung ausgeglichen wird, sondern nur, dass die Teuerungsent- wicklung berücksichtigt wird. Ich kann mir vorstellen, dass schon in dieser Fassung eine Bremse eingebaut ist. Es stört mich, und es wird von den Kassen nicht verstanden.

Bundespräsident Egli: Ich glaube, Herr Hefti hat die gewünschte Antwort nicht richtig erhalten.

Es ist richtig - ich teile Ihre Auffassung -, dass die Fahne bei Absatz 2 nicht ganz systematisch ist. Ueblicherweise bezieht sich der neue Text auf den Beschluss des Erstrates, aber hier muss auf den Beschluss des Bundesrates Bezug genommen werden, weil der Text ja in anderer Weise gar keinen Sinn erhielte.

Zu Herrn Weber: Die Finanzlage des Bundes wird hier spe- ziell erwähnt, weil vorher auch die Kostenentwicklung erwähnt wird. Man kann sich ebensogut darauf berufen, dass in keinem Bundesgesetz die Kostenentwicklung als Massstab für die Erhöhung der Beiträge genommen wird. Wenn das erwähnt wird, muss natürlich auch die Finanzlage berücksichtigt werden.

Weber: Indexiert wird es. Aber das ist hier nicht der Fall.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Weber Für den Antrag der Kommission

11 Stimmen 31 Stimmen

Art. 38ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Hansenberger, Berichterstatter: Hier wird nun verfügt, dass die Kantone die Hälfte der Aufwendungen des Bundes nach Artikel 38bis zu tragen haben. Die Aufteilung auf die einzel- nen Kantone erfolgt nach dem Schlüssel, wie er in Absatz 2 enthalten ist. Dieser Artikel wird jedoch erst in Kraft treten - das ist in Buchstabe f der Uebergangsbestimmungen auf Seite 19 der Fahne geordnet -, wenn die erste Stufe der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen eine angemessene Entlastung der Kantone in anderen Bereichen bringt. Hauptkompensationspunkt ist der Kan- tonsbeitrag an die AHV, der sukzessive abnehmen soll.

Angenommen - Adopté

Art. 39 Antrag der Kommission Randtitel Statistik

Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2

Bund und Kantone können in gegenseitiger Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisatio- nen im Bereich der Krankenversicherung statistische Erhe- bungen durchführen, insbesondere bei Kassen, Aerzten und Heilanstalten.

Art. 39

Proposition de la commission Titre marginal N. Statistique Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

La Confédération et les cantons peuvent procéder, de façon coordonnée, avec le concours des organisations intéres- sées, à des enquêtes statistiques ....

Hänsenberger, Berichterstatter: Die Mitwirkung der Kan- tone bei den statistischen Erhebungen wurde von der Kom- mission noch verdeutlicht, nachdem ein entsprechender Antrag im Nationalrat nur knapp unterlegen ist. Die Kommis- sion hat gewünscht, dass ich hierzu eine Erklärung abgebe. Auch wenn das Berufsgeheimnis hier nicht ausdrücklich erwähnt ist, bleibt es selbstverständlich vorbehalten. Die Angaben zu statistischen Zwecken werden bloss allgemei- ner Natur sein (Alter, Geschlecht usw.), aber keine Informa- tionen persönlicher Natur enthalten, wie Name oder Adresse.

Angenommen - Adopté

Präsident: Bevor wir zum letzten Abschnitt, der Aenderung der Bundesgesetze übergehen, nehmen wir gemäss Tages- ordnung die Schlussabstimmungen vor.

Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu

78.043

Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation. Loi

Siehe Seite 583 hiervor - Voir page 583 ci-devant

Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 1986 Décision du Conseil national du 4 décembre 1986

Schlussabstimmung - Vote final

Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen 11 Stimmen 25 Stimmen

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation. Loi

In

Dans

In

Jahr

1986

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

78.043

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

04.12.1986 - 08:00

Date

Data

Seite

700-700

Page

Pagina

Ref. No

20 014 904

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

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Palavras-chave

consumer creditlegislative votefinal votebill rejectionCouncil of States

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Questão jurídica principal

Whether the Council of States should approve the consumer credit bill in the final vote

Decisão extraída

The bill was not approved; the final vote resulted in rejection.

Fundamentação extraída

The chamber proceeded to the final vote after completing the article-by-article debate. The recorded result was 11 votes in favor and 25 against, so the draft did not obtain approval.

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