Parliament approves ETH transitional regulation extension

20013550Prática Administrativa Federal (VPB)21 de jun. de 1985Granted

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The National Council completed the final vote on item 84.068 concerning the ETH transitional regulation. After a short procedural exchange on whether discussion could still be held, the chamber proceeded to the final vote and approved the draft decree unanimously by 146 votes.

Sumário Omnilex

Final parliamentary vote on a draft decree; where the chamber proceeds to final voting, the proposal is adopted by the recorded vote result, here unanimously, without further substantive adjudication. Procedural remarks by individual members do not alter the dispositive effect of the final vote.

Texto completo

  1. Juni 1985 N

1297

Schlussabstimmung

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985

Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985

Der kombinierte Verkehr setzt sich zusammen aus dem Grosscontainerverkehr und dem Huckepackverkehr. Der Grosscontainerverkehr ist die in wirtschaftlicher und tech- nologischer Hinsicht sinnvollste Lösung: Sowohl das Nutz- last-Tara-Verhältnis als auch der bahnseitige Kostendek- kungsgrad lassen sich mit dem konventionellen Eisenbahn- Wagenladungsverkehr vergleichen.

Unter «Huckepackverkehr» ist der Bahntransport von Last- wagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhän- gern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Lastwagenaufbau- ten (Wechselbehälter) zu verstehen. Die Hupac SA befasst sich nur mit Huckepackverkehr. Seine Vorteile sind um so grösser, je länger die Beförderungsstrecke und je kleiner die Tara in Prozenten der Nutzlast ist. Dieser Wert variiert von 62 Prozent beim Wechselbehälter über 88 Prozent beim Sattel- auflieger bis zu 120 Prozent und mehr beim Lastwagenzug. Die kostenungünstigste Form des Huckepackverkehrs ist die «rollende Strasse», wo mit dem Fahrzeug auch der Lenker befördert wird. Die rollende Strasse benötigt Spezial- fahrzeuge, deren Unterhalt fünf- bis zehnmal kostspieliger ist als derjenige der Tragwagen für den Grosscontainerver- kehr.

Eine aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvolle Tarifpolitik im Güterverkehr muss darauf ausgerichtet sein, den Grosscon- tainer- und den Wechselbehälterverkehr auf der Schiene zu fördern. Aus gesamt- und energiewirtschaftlicher Sicht ist demgegenüber der Schienentransport ganzer Strassenfahr- zeuge nicht gleichermassen zweckmässig. Die Förderung dieser Transportart, die ihre Kosten bei weitem nicht deckt, darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die sinnvollen Arten des kombinierten Verkehrs konkurrenziert werden.

Das Angebot der rollenden Strasse ist vor allem aufrecht zu erhalten, um mehr als 28 Tonnen schweren Strassenlastzü- gen eine Möglichkeit zu geben, die Schweiz zu durchque- ren. Es ist jedoch so auszugestalten, dass mindestens die leistungsabhängigen Kosten der Bahn gedeckt werden kön- nen. Das schliesst erhebliche Beförderungspreissenkungen aus.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

  1. Die Beförderungspreise sind eine Funktion sowohl des Marktes als auch der Beförderungskosten. Innerhalb dieses Bandes besteht kein Raum für «überhöhte Tarifansätze». Die Fahrplandichte wird durch die Nachfrage bestimmt. Internationale Huckepackzüge überschreiten die Grenze ohne nennenswerte Aufenthalte. Eine Ausweitung des Licht- raumprofils für den Bahntransport von vier Meter hohen Strassenfahrzeugen, der zu den unwirtschaftlichsten Spar- ten des kombinierten Verkehrs gehört, würde über 300 Mil- lionen Franken kosten.

  2. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben der Hupac SA, an der sie massgeblich beteiligt sind, die Abwicklung des Huckepackverkehrs auf der Gotthardachse übertragen. Die Hupac SA hat sich ihrerseits vertraglich verpflichtet, «alle für den Huckepackverkehr geeigneten Strassenfahr- zeuge zur Beförderung anzunehmen und die Auslastung der vorhandenen Kapazitäten durch entsprechende Massnah- men zu fördern». Das Verkaufsgebaren der Hupac SA gegenüber ihren rund 600 Kunden hat bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben.

  3. Die Firma Danzas gehört, wie übrigens auch die Firma Jacky Maeder, zu den Gründungsmitgliedern der Hupac SA. Von einer Vormachtstellung kann aufgrund des Aktienan- teils allerdings keine Rede sein.

  4. Der Entscheid der Schweizerischen Bundesbahnen wie auch der übrigen europäischen Bahnen, den Verkauf der Huckepackleistungen einer privaten, auch im Ausland täti- gen Firma zu übertragen, basiert auf klaren Vorgaben des Marktes und ist ein wesentliches Kriterium für die Akzeptanz dieser Verkehrsart.

163-N

  1. Die Hupac SA ist in der Lage, ihre privaten Eisenbahnwa- gen im Ausland direkt und kostengünstig zu überwachen, was bei der Verwendung bahneigener Wagen ausgeschlos- sen wäre. Durch ihre massgebende Vertretung im Verwal- tungsrat und im Verwaltungsratsausschuss der Hupac SA sowie durch ihre Rolle als Anbieter von Traktionsleistungen ist die Einflussnahme der Schweizerischen Bundesbahnen auf die Geschäftspolitik der Hupac SA gewährleistet.

  2. Das Geschäftsgebaren der Hupac SA ist marktkonform; der Bundesrat sieht keine Veranlassung für staatliche Ein- griffe.

Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

59 Stimmen 42 Stimmen

Präsident: Herr Ruf möchte eine persönliche Erklärung abgeben. (Unruhe)

Ruf-Bern: Nach Artikel 71 unseres Ratsreglementes kann ein Interpellant erklären, ob er von der Antwort des Bundes- rates befriedigt sei oder nicht.

Nachdem nun in einigen Fällen die Diskussion abgelehnt worden ist, ergibt sich meines Erachtens automatisch das Bedürfnis für die betroffenen Interpellanten, zu den erhalte- nen Antworten Erklärungen abzugeben. Dieses Recht nehme ich nun in Anspruch, damit meine Interpellation nachher erledigt ist. (Glocke des Präsidenten)

Präsident: Herr Ruf, dem ist eben nicht so. Wir entscheiden hier in diesem Schnellverfahren nur über die Frage, ob eine Diskussion stattfinden soll. Eine materielle Behandlung erfolgt nicht. Deshalb haben Sie jetzt eigentlich nichts mehr zu sagen.

Ruf-Bern: Dann weise ich darauf hin, Herr Präsident, dass Sie in den früheren Sessionen genau dieses von mir nun vorgeschlagene Verfahren durchgeführt haben. Wurde eine Diskussion nicht bewilligt, konnte der Interpellant eine Erklärung abgeben. Nun machen Sie es plötzlich anders. Offenbar wissen Sie selbst nicht, was Sie wollen.

Präsident: Meine Damen und Herren, wir kommen nun zu den Schlussabstimmungen.

84.068 ETH-Übergangsregelung. Verlängerung EPF. Réglementation transitoire. Prorogation

Siehe Seite 894 hiervor - Voir page 894 ci-devant

Beschluss des Ständerates vom 21. Juni 1985 Décision du Conseil des Etats du 21 juin 1985

Schlussabstimmung - Vote final Für Annahme des Beschlussentwurfes 146 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

ETH-Übergangsregelung. Verlängerung EPF. Réglementation transitoire. Prorogation

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1985

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 84.068

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

21.06.1985 - 08:00

Date

Data

Seite

1297-1297

Page

Pagina

Ref. No

20 013 550

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Palavras-chave

parliamentary votetransitional regulationETHfinal voteunanimity

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the draft decree on the extension of the ETH transitional regulation should be adopted.

Decisão extraída

The draft decree was adopted unanimously.

Fundamentação extraída

The chamber proceeded to the final vote and approved the proposal by 146 votes to 0.

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