Temporary training program for vocational school teachers

20013194Prática Administrativa Federal (VPB)11 de mar. de 1985Granted

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Resumo Omnilex

The National Council dealt with a motion by the Economic Commission requesting a temporary continuing education program for vocational school specialist teachers so they could teach new technologies. The rapporteur and the mover emphasized the shortage of qualified teachers and the need for practical training in informatics. The Federal President reported that federal measures for basic informatics training and teacher preparation were already underway, including pilot courses and decentralized teacher training. On that basis, the National Council approved the motion and transmitted it to the Council of States.

Sumário Omnilex

Berufsbildung; Motion für ein befristetes Weiterbildungsprogramm für Fachlehrer an Berufsschulen; eine Motion kann gutgeheissen werden, wenn der Bund die Sache als in seine Zuständigkeit fallend erachtet und die beantragte Massnahme mit bereits eingeleiteten Ausbildungs- und Fortbildungsprogrammen sachlich übereinstimmt. Bei der Beurteilung ist namentlich auf den Stand laufender Vorarbeiten und auf die bundesrechtliche Verantwortung im Bereich der Berufsbildung abzustellen (vgl. die Beratungen in den Erwägungen zum Vorstoss).

Texto completo

Motion der Wirtschaftskommission

411

  1. März 1985 N

einer sehr breiten und verwandte Berufe miteinbeziehenden Grundausbildung verwirklichen wollen, dann kann sich auch der Motionär in seiner Haltung bestärkt fühlen, dass mit der Verwirklichung dieses Gesetzes nun viel eher Erfolge erzielt werden können, als wenn wir - kaum begon- nen - schon wieder reformieren, in Revision ziehen, admini- strieren.

Abschliessend nur noch ein Gedanke, der vielleicht dem Motionär sogar erlaubt, die Motion jetzt zurückzuziehen und sie je nachdem, was bei unserem Tun herauskommt, wieder einzureichen, wenn er überzeugt ist, dass meine Hoffnung sich nicht erfüllt: Das Ganze ist erst fünf Jahre in Kraft. Sie müssen uns allen, den Kantonen und uns im Bund, dem BIGA, aber auch all den betroffenen Schulen, all jenen, die Lehrlinge ausbilden, etwas mehr Zeit lassen, um die Neue- rungen, wie beispielsweise auch das Obligatorium der Ein- führungskurse und der Lehrmeisterkurse, die Ausdehnung des Berufsschulunterrichtes und die Möglichkeit des Frei- fachbesuches während der Arbeitszeit, zur vollen Entfaltung kommen zu lassen. Ich halte aus diesen Gründen dafür, dass es gut schweizerischer Art entspricht, wenn wir jetzt nicht schon wieder reformieren, sondern die vielen wertvollen Neuerungen im Berufsbildungsgesetz voll verwirklichen und dann miteinander Zwischenbilanz ziehen.

Aus diesen Gründen - und aus keinen anderen - empfehle ich Ihnen im jetzigen Zeitpunkt Ablehnung der Motion.

Präsident: Zieht Herr Carobbio seinen Antrag zurück?

M. Carobbio: Je remercie le Conseil fédéral de sa réponse. Je comprends les raisons qui le poussent à proposer de rejeter ma motion et prends acte des assurances qu'il a données. Le Département que dirige M. Furgler, conseiller fédéral, semble partager, quant au fond, le point de vue sous-jacent à ma demande. Par ailleurs, nous reviendrons sur ce point lors du débat sur l'initiative «pour une formation professionnelle et un recyclage garantis».

J'accepte de laisser ma motion en suspens pour le moment et examinerai de près les applications pratiques du Conseil fédéral dans ce domaine afin de vérifier si les assurances données aujourd'hui se traduisent bien dans les faits.

Zurückgezogen - Retiré

83.423

Motion der Wirtschaftskommission Fachlehrer an Berufsschulen. Weiterbildung Motion de la commission des affaires économiques Enseignants spécialisés des écoles professionnelles. Formation complémentaire

Wortlaut der Motion vom 19. April 1983

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf das Bundesge- setz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. September 1954, ein befristetes Weiterbildungsprogramm für Fachlehrer an Berufsschulen (Gewerbeschulen, HTL, Technikerschulen) vorzubereiten, um diese besser in die Lage zu versetzen, über neue Tech- nologien Unterricht zu erteilen.

Texte de la motion du 19 avril 1983

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un programme, valable pour une durée déterminée, de formation complé- mentaire pour les enseignants spécialisés des écoles profes- sionnelles (écoles de métiers, ETS, écoles de techniciens),

afin de leur faciliter l'enseignement de nouvelles techni- ques; il se fondera à cet effet sur la loi fédérale du 30 sep- tembre 1954 sur les mesures préparatoires en vue de com- battre les crises et de procurer du travail.

M. Borel, rapporteur: Je me permettrai d'être bref étant donné que lors des délibérations de la commission, le Con- seil fédéral s'est déjà montré favorable à cette motion et qu'il donnera vraisemblablement confirmation de son accord aujourd'hui.

Il est inhabituel de traiter une motion de commission indé- pendamment d'un objet législatif. Aussi je vous rappelle que nous avons voté en mars 1983 un programme économique et que la commission du Conseil national n'a pas eu le temps de traiter les propositions personnelles liées à cet objet et formulées en son sein. Elle s'est donc réunie après coup: il y avait sept propositions dont une seule, celle dont nous parlons aujourd'hui, a été approuvée par 11 voix con- tre 3 et une abstention. Le Conseil fédéral s'était déjà alors déclaré favorable à cette proposition relative à la formation des enseignants des écoles professionnelles.

Pour l'essentiel, les opposants arguent du fait que la forma- tion relève des cantons. Or, contrairement aux autres sec- teurs de l'éducation, la formation professionnelle est - comme cela a été relevé au sein de la commission - de la compétence de la Confédération qui a de larges responsabi- lités en la matière. La commission a donc adopté cette motion à une large majorité.

Par conséquent, je vous recommande, au nom de la com- mission, d'approuver cette motion.

Reimann: Ich habe diese Motion im Rahmen der Behand- lung des Beschäftigungsprogramms in der Wirtschaftskom- mission eingereicht. Wir alle wissen um die Notwendigkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die neuen Technolo- gien an den Berufsschulen. Es ist bekannt, dass es auf diesem Gebiet an ausgebildeten Fachleuten fehlt. Man spricht auch von einem verhängnisvollen Rückstand der Schweiz im Bereiche der Mikroelektronik. Inzwischen hat das BIGA im Stundenplan der Berufsschulen 20 Stunden Informatik eingebaut. Diese 20 Stunden können nur ein bescheidener Anfang sein. Es wird sich bald einmal zeigen, dass ein weiterer Ausbau sich als dringend notwendig erweisen wird. Es scheint aber, dass es auch für diesen bescheidenen Anfang an geeigneten Lehrkräften fehlt, die einerseits über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen und andererseits in der Lage sind, diese Kenntnisse zu vermitteln. Ich habe deshalb in dieser Motion vorgeschla- gen, ein befristetes Weiterbildungsprogramm für Fachlehrer an den Berufsschulen vorzubereiten. Es geht vor allem darum, an den Berufsschulen praktische Kenntnisse und nicht einfach theoretisches und intellektuelles Wissen zu vermitteln.

Wie Sie bereits vom Präsidenten der Wirtschaftskommission gehört haben, hat die Kommission erkannt, dass eine zusätzliche Anstrengung dringend notwendig ist, und sie hat der Motion zugestimmt.

Ich möchte Sie ebenfalls um Ihre Zustimmung bitten.

Bundespräsident Furgler: Die Wirtschaftskommission Ihres Rates hat sich hier mit einem Thema befasst, das, wie Sie aus der vorherigen Diskussion spürten, zu den zentralen Aufgaben der Regierung im Bund, in den Kantonen, vor allem aber der privaten Wirtschaft gehört. Um die Lehrtöch- ter und Lehrlinge an unseren Berufsschulen innert zwei bis drei Jahren in die Grundlagen der Informatik einzuführen, wurde im vergangenen Jahr vom BIGA ein Medienverbund- programm in Auftrag gegeben. Das in vier Lerneinheiten gegliederte Ausbildungsprogramm im Umfang von 20 Lek- tionen, wie es Herr Reimann soeben sagte, wird bis Ende dieses Frühjahres an vier Berufsschulen mit Pilotklassen verschiedener Berufe getestet. Aufgrund der Erfahrungen, die wir dabei sammeln, wird das Medienverbundpaket anschliessend angepasst. Es umfasst acht Videofilme, Leh- rer- und Schülerunterlagen sowie Hellraumfolien, so dass es

N

Motion Zehnder

412

11 mars 1985

auf Beginn des Schuljahres 1985/86 zur Verfügung stehen kann. Die Lehrmittel für den Informatik-Grundkurs sind so konzipiert, dass sie auch zur Lehrerausbildung Verwendung finden können. Ab Anfang Mai dieses Jahres werden über 1500 Lehrkräfte mit dem Einsatz des Medienverbundpaketes vertraut gemacht. Anschliessend wird dezentral die Lehrer- schulung, soweit sie nicht schon 1984 an Berufsschulen, höheren technischen Lehranstalten oder Kursen des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik erfolgte, durchgeführt.

Spätestens auf Beginn des kommenden Wintersemesters 1985/86 wird somit die Informatik-Grundausbildung auf brei- ter Front und in allen drei Landesteilen aufgenommen wer- den können. Die Fachlehrerausbildung, die hier im Zentrum des Vorstosses Ihrer Wirtschaftskommission steht, ist erfreulicherweise bereits intensiv vorangetrieben worden. Wir werden sie aber weiterziehen. Am Institut für Berufs- pädagogik hat ein Dozent für Informatik seine Tätigkeit aufgenommen, so dass nun sowohl die angehenden Berufs- schullehrer der allgemeinbildenden als auch der berufs- kundlichen Fächer mit der neuen Materie vertraut gemacht werden. Wir werden die Wirtschaftskommission, die sich hier verdienstvoll um die Weiterführung all dieser Anstren- gungen kümmert und bemüht, in ihren Anstrengungen unterstützen, so wie sie uns unterstützt.

Überwiesen - Transmis

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

83.450 Motion Zehnder Temporärarbeit. Gesamtarbeitsverträge Conventions collectives de travail. Application au travail temporaire

Wortlaut der Motion vom 8. Juni 1983

Der Bundesrat wird eingeladen, im Arbeitsvermittlungsge- setz die Anwendbarkeit aller traditionellen (auch der nicht- allgemeinverbindlichen) Gesamtarbeitsverträge dergestalt zwingend auszudehnen, dass deren normative (individuelle) und gemischt-schuldrechtliche (kollektive) Bestimmungen in allen unter den Geltungsbereich fallenden Betrieben direkte Wirkung unter den Beteiligten entfalten. Sie sollen dort, wo traditionelle Gesamtarbeitsverträge bestehen, deren Bestimmung auch auf Arbeitnehmer zutreffen, die aus anderen Betrieben ausgeliehen werden, insbesondere Tem- porärarbeitnehmer, anwendbar sein.

.

Texte de la motion du 8 juin 1983

Le Conseil fédéral est chargé d'insérer, dans la loi sur le service de l'emploi, une disposition qui étende de manière impérative le champ d'application de toutes les conventions collectives de travail traditionnelles (également de celles qui ne sont pas de portée générale), de telle sorte que leurs clauses normatives (individuelles) et semi-normatives (col- lectives) produisent un effet direct sur les rapports entre les partenaires concernés dans toutes les entreprises qui tom- bent sous le coup de ladite loi. Ces clauses doivent être applicables dans les cas où il existe des conventions collec- tives de travail traditionnelles qui visent également les tra- vailleurs fournis par d'autres entreprises, notamment à titre temporaire.

Mitunterzeichner - Cosignataires: [Affolter], Ammann- St. Gallen, [Baechtold], Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg-

Thun, Eggli-Winterthur, Euler, [Ganz], Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, [Meier Werner], Mei- zoz, [Merz, Morel], Morf, [Muheim], [Müller-Bern], Nauer, Neukomm, Ott, Reimann, Renschler, Robbiani, [Rothen], Rubi, Ruffy, [Schmid], Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, [Ziegler-Genf] (42)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

In materieller Hinsicht wird heute das Temporärarbeitsver- hältnis nicht speziell geregelt. Die Gerichtspraxis zeigt, dass Temporärarbeitnehmer in der grossen Regel schlechter gestellt sind als die regulär Beschäftigten. Sie verunsichern deshalb dort, wo Gesamtarbeitsverträge bestehen, die Stammbelegschaften, verschärfen die Konkurrenzsituation unter den Arbeitnehmern und machen den Arbeitsmarkt unübersichtlich. Mittels Temporäreinsätzen werden sehr oft Preise gedrückt und damit auch die Konkurrenzlage unter den Unternehmern angespannt. Die Missbräuche mit Tem- porärarbeitnehmern verhindern schliesslich vernünftige Lösungen unter den Sozialpartnern zur Regelung der Teil- zeitarbeit.

Die Temporärfirmen sind in ihrer grossen Mehrheit nicht organisierbar. Zudem sagen einige wenige von sich, sie seien seriös und kontrollierten den Temporärarbeitsmarkt. Gleichwohl kommt es vor, dass solche im SVUTA organi- sierte Firmen sich an nicht organisierten, sogenannt «schwarzen Schafen» beteiligen. Kollektivverträge mit Tem- porärfirmen könnten aber in der Praxis nicht effizient und nicht wie Gesamtarbeitsverträge durchgesetzt werden. Auch der durch eine paritätische Kommission (Arbeitgeber/Arbeit- nehmer) des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes - selber Temporärverleiher - propagierte Vertrag, der knapp 1000 Menschen betrifft, hat nichts anderes gezeigt. So kom- men Temporärfirmen für keine der dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaften als Vertragspartner in Betracht.

Aus diesen Gründen ist für die materiellrechtliche Regelung beim Einsatzbetrieb anzuknüpfen. Überall dort, wo ein sol- cher Einsatz unter den betrieblichen Geltungsbereich eines - allgemeinverbindlichen oder nichtallgemeinverbindlichen - Gesamtarbeitsvertrages (auch eines Firmenvertrages) fällt, soll dieser GAV direkt für die Beteiligten gelten. Damit wären auf Arbeitgeberseite der Verleiher und die Einsatzfirma, auf Arbeitnehmerseite die Temporärarbeitnehmer, von anderen Betrieben ausgeliehene Arbeitnehmer, Akkordanten usw. erfasst. Nur so sind Vertragsgemeinschaften in der Lage, den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag im Einsatzbetrieb auch bezüglich der ausgeliehenen Arbeitnehmer durchsetzen zu können (Kontrolle, Feststellung der normativen Ansprüche, Ausfällung von Konventionalstrafen usw. gemäss OR 357 b).

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1983

Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1983

Der Motionär verlangt im Rahmen der Revision des Arbeits- vermittlungsgesetzes eine Bestimmung, dass alle Gesamtar- beitsverträge - seien sie allgemeinverbindlich oder nicht - auch auf die im betreffenden Bereich beschäftigten tempo- rären Arbeitnehmer anwendbar seien. In seiner Begründung führt er überdies aus, dass überall, wo ein Einsatzbetrieb unter den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages fällt, dieser auf Arbeitgeberseite sowohl für den Verleih- als auch für den Einsatzbetrieb und auf Arbeitnehmerseite für Leiharbeitnehmer (insbesondere temporäre Arbeitnehmer) sowie Akkordanten anwendbar sein soll. Nur so könne ein genügender Schutz der Leiharbeitnehmer erreicht werden. Im Rahmen der Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist eine Regelung des Personalverleihs vorgesehen, insbeson- dere zum Schutz der Leiharbeitnehmer. Das Grundanliegen des Motionärs wird demnach bei dieser Gesetzesrevision behandelt werden.

Bei den Vorarbeiten für die Revision des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes wird auch geprüft, ob durch eine Änderung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen die Leiharbeitnehmer auf Antrag

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der Wirtschaftskommission Fachlehrer an Berufsschulen. Weiterbildung Motion de la commission des affaires économiques Enseignants spécialisés des écoles professionnelles. Formation complémentaire

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1985

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

83.423

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.03.1985 - 14:30

Date

Data

Seite

411-412

Page

Pagina

Ref. No

20 013 194

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Palavras-chave

vocational trainingteacher educationcontinuing educationinformation technologymotionfederal competence

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the motion for a temporary continuing education program for vocational school teachers should be approved.

Decisão extraída

The motion was approved and transmitted.

Fundamentação extraída

The commission and the Federal Council considered the need for further teacher training in new technologies to be well founded, and the Council confirmed that related training measures were already being advanced.

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