Swiss intelligence allegations rejected in interpellation response

20011067Prática Administrativa Federal (VPB)17 de dez. de 1982Other

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Resumo Omnilex

In response to interpellation 82.484, the Federal Council stated that it knew the cited Langemann papers only as reproduced in Der Spiegel, could not assess their truth as a whole, but considered the references to the Swiss intelligence service to be false. It clarified that Botta worked in military intelligence from 1973 to 1981, that Kux had never worked for the intelligence service, and that no relevant connections were known. The Federal Council also said it would not tolerate foreign political influence activities in Switzerland and would intervene if they became known. It declined to take corrective action regarding an old foreign internal-use paper.

Sumário Omnilex

Parliamentary interpellation; allegations concerning foreign political activity of the Swiss intelligence service and the evidentiary value of press-reproduced foreign documents. The Federal Council may deny factual allegations as untrue without undertaking a general verification of the underlying foreign papers when they are known only through press excerpts. It may also declare, as a matter of political supervision, that foreign activities on Swiss territory impairing relations with other states will not be tolerated and will be countered when known. No duty arises to react to an old foreign internal memorandum merely because it contains incorrect statements about Swiss services.

Texto completo

  1. Dezember 1982 N

1807

Interpellation Mascarin

geber verbindlich festgeschriebenen Schutznormen und Rechtsmittel allesamt ihren Dienst versagen und im Einzel- fall sogar zum krassen Gegenteil werden können. Zum Bei- spiel dort, wo das bundesrechtliche Verbot missbräuchli- cher Kündigungen und Mietzinse missachtet oder gar zu deren Schutz umfunktioniert wird.

Zunächst vermag der Vermieter/Verpächter seine Auswei- sungsinteressen, regelmässig gestützt auf den blossen Rechtsschein und mittels Staatsgewalt, durchzusetzen, d. h. noch bevor die Voraussetzungen zur Vertragsbeendi- gung gemäss Artikel 265/293 OR und BGE 103 Il 158f über- haupt feststehen. Dies im Gegensatz zu allen anderen Gläu- bigerkategorien und ohne dass der Gesetzgeber für diese auch sachlich ungerechtfertigte Privilegierung jemals eine Rechtsbasis geschaffen hätte. Das bedeutet zudem, dass die schon 1911 zum Schutze der Mieter und Pächter einge- führte Doppelbedingung eines Zinsrückstandes und einer unbenutzten Nachfrist nur behauptet werden muss und tat- sächlich noch gar nicht erfüllt zu sein braucht, um den Staat zum einseitigen Eingreifen veranlassen und auf diesem Wege, insbesondere im Falle einer Familie, mit brachialer Gewalt unabsehbare und irreparable Schäden bewirken zu können. Es zeigte sich, dass selbst gerichtlich festgestellte, fristgemässe Zinszahlungen - und damit an sich der Fortbe- stand des Miet- oder Pachtvertrages - unter Umständen ebensowenig vor einer Ausweisung im summarischen Ver- fahren zu schützen vermögen, wie ein zeitig erfolgter Rechtsvorschlag oder irgendein anderes Rechtsmittel. In dem nach Artikel 282 SchKG seit Generationen von den Betreibungsämtern verwendeten Zinszahlungsbefehl For- mular Nummer 41, bespielsweise, wird in krassem Gegen- satz zur derzeitigen Alltagspraxis in einigen Kantonen dem Mieter oder Pächter vorgemacht, sein allfälliger Rechtsvor- schlag schütze ihn vor Ausweisung. Auch die bundesrecht- lichen Bestimmungen gegen überhöhte Miet- und Pachtzin- sen sowie der mit entsprechenden Verfahren einherge- hende gesetzliche Schutz gegen jedwelche Mietbeendi- gung haben sich schon allzu oft als Fata Morgana erwiesen. Soweit der Bundesgesetzgeber dazu beitragen kann, wird er daher auch anlässlich der anstehenden Miet- und Pacht- rechtsrevision danach trachten müssen, insbesondere wei- tere tragische Fälle unverantwortbarer Entwurzelungen ganzer Familien auszuschliessen. Dabei ist auch an eine entsprechende Erweiterung der Berufungsmöglichkeiten zu denken. Dieser Pfad mag zunächst insofern abwegig erscheinen, als allseits nach Wegen zur Entlastung unseres höchsten Gerichts gesucht wird (siehe z. B. die Motion Arnold, Nr. 80.341, versus die Einfache Anfrage Ziegler- Solothurn, Nr. 80.658). Bei Lichte betrachtet wird jedoch deutlich, dass allein das Bundesgericht es in der Hand hat, durch sein eigenes Tun und Lassen die Beschwerdeflut ent- scheidend einzudämmen - oder im Gegenteil sogar noch deren Anschwellen zu bewirken. Dies völlig unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Beschwerde- und Beru- fungsmöglichkeiten einengen oder ausbauen, und allenfalls wie viele Zusatzstellen er in Lausanne schaffen mag.

Eine wirkliche Lösung dieses Problems dürfte tatsächlich darin gefunden werden können, dass sich auch unsere Bundesrichter wieder vermehrt auf die Wurzeln unseres Staates besinnen und den in Verfassung, Staatsverträgen und Gesetzen versprochenen Rechten und Freiheiten des einzelnen Bürgers aktiver und entschiedener zum Durch- bruch verhelfen würden, statt - was nicht erst mit dem . kürzlichen Entscheid zum Begriff des Landfriedensbruchs deutlich geworden ist - wenn immer möglich den Verwal- tungs- und Vorinstanzen unter die Arme zu greifen und deren zum Teil wildgewachsene Praxis abzusegnen. Letzte- res stärkt nur über Gebühr die Exekutive, was zu gesell- schaftlichen Ungleichgewichten und exzessiven Spannun- gen führt. Der in manchen Bereichen bereits entmutigend breite Graben zwischen geschriebenem Recht und Praxis wird so noch zusätzlich vergrössert - zu Lasten des indivi- duellen Freiraums und der Bereitschaft des einzelnen, Ver- trauen zu haben und Verantwortung zu übernehmen. Der damit geschlossene Teufelskreis gesellschaftlicher und

wirtschaftlicher Rückbildungen kann wirksam nur vom Bun- desgericht selbst gebrochen werden. In diesem Sinne rich- tungweisender Impulsgebung ist sodann auch ganz allge- mein an die den eidgenössischen Räten zustehenden Wahl- befugnisse sowie an deren Aufsichtspflichten bezüglich des Bundesgerichtes zu erinnern.

Da der Bundesgesetzgeber die mit bundesgerichtlichem Segen erfolgten, offenkundig bundesrechtswidrigen Fami- lienentwurzelungen ohnehin nie beabsichtigte, oder solch wildwuchernde Praktiken auch nie in Kauf zu nehmen bereit gewesen ist, wird der Bund in der Tat unverzüglich die geeigneten, ihm offenstehenden Massnahmen ergreifen wollen. Dies insbesondere in Erfüllung seiner überragen- den, permanenten und imperativen Aufgabe zum Schutze der Familie (Art. 34quinquies Abs. 1 BV), auf dass dem kla- ren Willen des Bundesgesetzgebers, wie er schon den bestehenden Gesetzesbestimmungen zugrundeliegt, un- verzüglich und auf allen Stufen unserer Gesellschaft Nach- achtung verschafft werde. So, dass Mieter und Pächter fort- hin in allen Kantonen verlässlich und wirksam geschützt sein werden vor Miet- und Pachtausweisungen per Schnell- justiz, vor missbräuchlichen Zinsen, Forderungen und Kün- digungen sowie vor jeder ungewollten Vertragsbeendigung während entsprechender Verfahren.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

Zu 1: Die schweizerische Rechtsordnung garantiert jeder Person das Recht auf Achtung seiner Wohnung. Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes sind allerdings erlaubt, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht und der Eingriff beispielsweise zum Schutz der Rechte Dritter notwendig ist.

Zu 2: Der Bundesrat anerkennt, dass der Bund gemäss Artikel 34quinquies Absatz 1 der Bundesverfassung in der Ausübung seiner Befugnisse und im Rahmen der Verfas- sung die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen hat. Diese Staatszielbestimmung ist bei der Ausgestaltung der Gesetzgebung zu berücksichtigen, sie gibt aber den Behör- den keine zusätzliche Kompetenz.

Mit Herrn Nationalrat Oehen geht schliesslich der Bundes- rat dahin einig, dass prozessuale Massnahmen zur Verwirk- lichung, und nicht zur Vereitelung des materiellen Rechts dienen sollen.

Zu 3, 4 und 5: Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die aufgeworfenen Probleme bei der hängigen Revision des Organisationsgesetzes, des Miet- und Pachtrechtes (Verfassung, Obligationenrecht und Bun- desbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen) sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursge- setzes zu lösen seien.

Präsident: Herr Oehen ist von der Antwort des Bundesra- tes teilweise befriedigt.

82.484

Interpellation Mascarin Schweizerischer Nachrichtendienst. 0

Politische Auslandtätigkeit Service suisse de renseignements. Contacts avec des milieux politiques étrangers

Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1982 Das Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» hat in seiner Aus- gabe vom 13. September 1982 unter dem Titel «Victory for

Interpellation Mascarin

1808

N

17 décembre 1982

Strauss - wie ein Rechtskartell den Kanzlerkandidaten Strauss unterstützt> angebliche Papiere des früheren Beamten des Nachrichtendienstes der BRD und späteren Staatsschutzchefs im bayerischen Innenministerium Hans Langemann veröffentlicht. In diesen Papieren wird auch eine Zusammenarbeit des schweizerischen Nachrichten- dienstes in dieser Kampagne behauptet.

Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgen- der Fragen:

  1. Sind ihm die Langemann-Papiere bekannt? Sind die darin erwähnten Tatsachen richtig?

  2. Welche Rolle spielen Oberst Botta bzw. Dr. Kux? Sind Verbindungen zu Violet, zur «Victory for Strauss»-Kam- pagne bekannt? Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Bund über die Tätigkeit der eigenen Nachrichtenagenten?

  3. Wie verhält sich der Bundesrat zum Treffen ausländi- scher ehemaliger Geheimdienstagenten auf unserem Terri- torium zwecks Ausarbeitung von Strategien zur Beeinflus- sung der inneren Lage anderer Staaten? Sind solche Tref- fen mit den Interessen der Schweiz vertretbar? Unternimmt der Bundesrat etwas, um solche Treffen zu verhindern?

  4. Falls der Bundesrat der Meinung ist, dass die in den Lan- gemann-Papieren erwähnten Tatsachen nicht stimmen: Was unternimmt er zur Richtigstellung?

Texte de l'interpellation du 20 septembre 1982

Le magazine d'information Der Spiegel a publié dans son numéro du 13 courant, sous le titre «Victory for Strauss - wie ein Rechtskartell den Kanzlerkandidaten Strauss unterstützte» (Victoire pour Strauss - soutien accordé à Strauss, candidat au poste de chancelier, par une organisa- tion de droite), de prétendus documents de M. Hans Lange- mann, ancien agent du service d'information de la Républi- que fédérale d'Allemagne, devenu par la suite chef du ser- vice de la sûreté au sein du Ministère de l'intérieur de Bavière. Il y est fait entre autres état de la collaboration du service suisse de renseignements.

Je prie en conséquence le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. A-t-il connaissance des documents de M. Langemann? Les faits qui y sont relatés sont-ils exacts?

  2. Quels sont les rôles du colonel Botta et de M. Kux? A-t-on connaissance de liaisons qu'ils auraient entretenues avec Violet, avec la campagne «Victory for Strauss»? De quels moyens la Confédération dispose-t-elle pour surveil- ler l'activité de ses propres agents d'information ?

  3. Qu'est-ce que le Conseil fédéral pense de la rencontre organisée sur notre territoire par d'anciens agents secrets étrangers pour élaborer une stratégie visant à influer sur la situation intérieure d'autres pays? De telles rencontres sont-elles compatibles avec les intérêts de la Suisse? Le Conseil fédéral prend-il des dispositions pour les empê- cher?

  4. Quelles dispositions le Conseil fédéral prend-il pour obtenir la rectification des déclarations faites dans les documents de M. Langemann, s'il estime qu'elles sont erro- nées?

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Aus den Langemann-Papieren geht hervor, dass während des Wahljahres 1980 eine Gruppe von CSU-loyalen BND- Agenten, Mitgliedern des amerikanischen Geheimdienstes CIA, des britischen Geheimdienstes SIS und des französi- schen Geheimdienstes SDECE zusammen mit interessier- ten Politikern, Financiers und Werbefachleuten versuchten, einen Wahlsieg für Franz J. Strauss zu erzielen. Die Papiere geben detaillierte Auskunft über angebliche Kontaktperso- nen und Strategiepläne dieser Gruppe. Als spezifische Ziele werden angegeben:

« ... Regierungswechsel zu bewirken

a. im Vereinigten Königreich (geschehen)

b. in Westdeutschland . . . »

Für mich speziell von Interesse sind die folgenden drei in den Papieren aufgeführten Behauptungen:

  1. Der Chefredaktor einer grossen schweizerischen Tages- zeitung wird namentlich erwähnt als eine Person, die «in der Promotion publizistischer Massnahmen der Gruppe Ver- wendung findet».

  2. Am 5./6. Januar 1980 hätten sich aus der Mitte des «cer- cle» in Zürich folgende Herren getroffen: Maître Jean Violet, Paris (Kontakte zu verschiedenen Geheimdiensten), Graf Huyn, Mitglied des Deutschen Bundestages, Mr. B. Crozier (früher langjährig bei CIA), Mr. N. Elliott (früher Abteilungs- direktor beim britischen SIS), General a. D. Stinwell (früher US Defense Intelligence Agency), Mr. Jamesson (früher CIA). Die Konferenz sei von Violet geleitet worden. Haupt- sächliche Gesprächsthemen seien gewesen:

a. internationale publizistische Aufwertung des Herrn Mini- sterpräsidenten (gemeint ist Franz J. Strauss);

b. Beeinflussung der Lage in Rhodesien und Südafrika in einem europäisch-konservativen Sinn;

c. Aufbau einer starken Richtstrahl-Radiostation in Saudi- arabien mit den Zielbereichen Islam einschliesslich entspre- chender Grenzbevölkerungsschichten in der Sowjetunion.

  1. Der schweizerische Nachrichtendienst bzw. der schwei- zerische militärische Nachrichtendienst wird zweimal er- wähnt:
  • Dr. Kux, der dem schweizerischen Nachrichtendienst (Oberst Botta) zuzurechnen sei, soll ebenfalls «in der Pro- motion publizistischer Massnahmen der Gruppe» Verwen- dung finden;

  • Oberst Botta selbst unterhalte angeblich Beziehungen zu obigem J. Violet.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

  1. Dem Bundesrat sind die in der Interpellation erwähnten Papiere eines deutschen Regierungsbeamten nur in der im Magazin «Der Spiegel» zitierten Form bekannt. Ihren Wahr- heitsgehalt kann der Bundesrat nicht gesamthaft beurtei- len; die Angaben, die den schweizerischen Nachrichten- dienst betreffen, sind aber unzutreffend.

  2. Oberst i Gst Botta arbeitete in den Jahren 1973 bis 1981 in der Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr des Mili- tärdepartements. Dr. Kux war nie für den Nachrichtendienst tätig. Verbindungen zu den im fraglichen Artikel erwähnten Personen sind dem Bundesrat nicht bekannt.

Die Kontrollmöglichkeiten des Bundes über seine im Nach- richtendienst tätigen Beamten sind von den Geschäftsprü- fungskommissionen der eidgenössischen Räte im Jahr 1982 im einzelnen untersucht worden. Die Kommissionen haben sie als zweckmässig und genügend beurteilt.

  1. Der Bundesrat duldet auf dem Territorium der Eidgenos- senschaft keine Tätigkeit von ausländischen Personen oder Gruppen, die unsere Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen könnte. Wenn ihm solche Aktivitäten bekannt werden, schreitet er ein.

  2. Obgleich die in dem fraglichen Presseartikel veröffent- lichten Angaben über unseren Nachrichtendienst falsch sind, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, auf ein vor drei Jahren im Ausland erstelltes und für den internen Gebrauch bestimmtes Papier in irgendeiner Weise zu reagieren.

Präsident: Frau Mascarin erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Mascarin Schweizerischer Nachrichtendienst. Politische Auslandtätigkeit Interpellation Mascarin Service suisse de renseignements. Contacts avec des milieux politiques étrangers

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1982

Année

Anno

Band

V

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

82.484

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.12.1982 - 08:00

Date

Data

Seite

1807-1808

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Pagina

Ref. No

20 011 067

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Palavras-chave

parliamentary interpellationintelligence serviceforeign political activitypress allegationsgovernment response

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Langemann papers establishing allegations against the Swiss intelligence service were accurate.

Decisão extraída

The Federal Council could not assess the papers as a whole, but stated that the allegations concerning the Swiss intelligence service were incorrect.

Fundamentação extraída

It knew the papers only as quoted in Der Spiegel and said the factual content could not be fully verified; the Swiss-intelligence-related statements were false.

Questão jurídica principal

Whether Botta and Kux had the alleged links to the persons and campaign described in the papers.

Decisão extraída

The Federal Council stated that Botta worked in military intelligence and counterintelligence from 1973 to 1981, Kux had never worked for the intelligence service, and no such links were known.

Fundamentação extraída

The government denied any known connections and clarified the employment status of the two persons.

Questão jurídica principal

Whether the Confederation must prevent foreign groups from conducting political influence activities in Switzerland.

Decisão extraída

The Federal Council said it does not tolerate such activities and will intervene if they become known.

Fundamentação extraída

It affirmed a policy of intervention against foreign activities harming Swiss relations with other states.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Council would seek a correction of the allegedly false statements in the foreign paper.

Decisão extraída

The Federal Council saw no reason to react to a three-year-old paper produced abroad for internal use.

Fundamentação extraída

Although the published intelligence-service allegations were false, the government declined any corrective action.

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