Approval of protocol amending Swiss–UK double taxation treaty

20010441Prática Administrativa Federal (VPB)3 de mar. de 1982Granted

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Resumo

The Council of States debated the federal decree approving the protocol amending the 1977 Swiss–UK double taxation agreement. After the commission’s report by Miville, the chamber decided without opposition to enter into consideration. In the final vote, the decree was approved unanimously. The rapporteur emphasized that the amendment addressed possible abuses of the tax-credit refund mechanism while being fiscally and administratively neutral. The decree was deemed not subject to the treaty referendum under the Federal Constitution.

Regest

Art. 89 Abs. 3 und 4 BV; approval of a treaty amendment and scope of the optional referendum. Where the Federal Assembly approves a protocol amending a double taxation agreement, it may determine that the measure is not subject to the optional treaty referendum if the constitutional conditions are not met. Parliamentary approval may be given unanimously after entry into consideration without opposition when the commission and rapporteur support the decree and no contrary motion is raised.

Texto completo

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E 3 mars 1982

Convention avec la Hongrie

81.042 Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien Double imposition. Convention avec la Grande-Bretagne

Botschaft und Beschlussentwurf vom 1. Juli 1981 (BBI II, 1281) Message et projet d'arrêté du 1er juillet 1981 (FF II, 1233) Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 16 décembre 1981

Antrag der Kommission

Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalra- tes

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- nal

Miville, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 1. Juli 1981 unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkom- mens mit Grossbritannien vom 8. Dezember 1977. Dieses Protokoll ist am 5. März 1981 in London unterzeichnet wor- den. Der entsprechende Bundesbeschluss, den Ihnen Ihre Kommission zur Genehmigung empfiehlt, ist vom National- rat am 16. Dezember 1981 einstimmig gutgeheissen wor- den. Das erwähnte Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass schweizerischen Gesellschaften, sofern sie über eine wesentliche Beteiligung (10 Prozent oder mehr) an einer britischen Gesellschaft verfügen, ein bedeutender steuerlicher Vorteil zukommt. Sie können nämlich anlässlich der Dividendenausschüttung durch die britische Gesell- schaft die Erstattung der Hälfte der Steuergutschrift, des sogenannten «tax credit», der nach britischem Recht mit diesen Dividenden verbunden ist, verlangen. Der «tax cre- dit» beträgt drei Siebtel der ausgeschütteten Dividende. Das Abkommen von 1977 bevorzugt in dieser Weise auch in der Schweiz ansässige Aktionäre britischer Gesellschaften und schweizerische Gesellschaften, die in einer britischen Gesellschaft über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte verfügen.

Dieser Vorteil ist von Grossbritannien ausser der Schweiz auch den USA und den Niederlanden eingeräumt worden. Die britische Regierung befürchtet nun mit Blick auf ent- sprechende Vorkommnisse in den Niederlanden, dass Indu- strie- und Handelsgruppen aus nicht in gleicher Weise begünstigten Drittländern versuchen könnten, diesen Steuergutschriftsvorteil mittels Zwischenschaltung einer sogenannten Transitgesellschaft in der Schweiz zu erlan- gen. Zwar hat der Bundesrat bereits im Jahre 1962 Mass- nahmen zur Vermeidung solcher Missbräuche ergriffen. Aber das genügt den britischen Behörden nicht. Sie wollen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Mög- lichkeit haben, die Erstattung der Hälfte der Steuergut- schrift an schweizerische Gesellschaften selbst zu überprü- fen, um gegebenenfalls Massnahmen gegen missbräuchli- che Erstattungsgesuche ergreifen zu können.

Die von Grossbritannien schweizerischen Aktionären und Gesellschaften zugestandene Lösung ist ausserordentlich liberal. Die Schweiz konnte somit das britische Begehren nicht zurückweisen. Auch andere Doppelbesteuerungsab- kommen enthalten Vorkehren gegen Missbräuche. Buch- stabe c von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens von 1977 gestattet es nun den britischen Behörden, die Vergütung der Hälfte der Steuergutschrift zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er seine 10 Pro- zent übersteigende Beteiligung an der ausschüttenden bri- tischen Gesellschaft nach Treu und Glauben aus wirtschaft- lichen Gründen oder als normale Investition erworben hat. In einem an den Direktor der Eidgenössischen Steuerver-

waltung gerichteten Brief vom 6. März 1981 (Seiten 11 und 12 der Botschaft) verpflichten sich die britischen Behörden zu einer zurückhaltenden Anwendung des Protokolls, was auch durchaus den bisherigen Erfahrungen mit den briti- schen Steuerorganen entsprechen würde.

Die Änderung des Abkommens mit Grossbritannien führt zu keinen finanziellen oder personellen Auswirkungen. Der Bundesbeschluss muss nach den geltenden Bestimmun- gen gemäss Artikel 89 Absatz 3 und 4 der Bundesverfas- sung dem Staatsvertragsreferendum nicht unterstellt wer- den. Ich beantrage Ihnen namens Ihrer einstimmigen Kom- mission, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbe- schluss Ihre Zustimmung zu erteilen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

81.054

Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn Double imposition. Convention avec la Hongrie

Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. September 1981 (BBI III, 518) Message et projet d'arrêté du 2 septembre 1981 (FF III, 478) Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1981 Décision du Conseil national du 16 décembre 1981

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalra- tes

Proposition de la commission

Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil natio- nal

Miville, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. September 1981 unterbreitet Ihnen der Bundesrat ein am 9. April 1981 unterzeichnetes Doppelbesteuerungsabkommen mit der ungarischen Volksrepublik zur Genehmigung. Der National- rat hat den entsprechenden Beschluss am 16. Dezember 1981 einstimmig gutgeheissen. Bereits am 5. Oktober 1942 haben die Schweiz und das damalige Königreich Ungarn in Budapest auf dem Gebiet der direkten Steuern ein Doppel- besteuerungsabkommen unterzeichnet. Wegen der Kriegs- ereignisse kam in der Folge die Ratifikation nicht zustande, und nach dem Kriege erachteten die Behörden von Ungarn, das unterdessen eine Republik geworden war, die Promul- gierung einer Vereinbarung aus der Zeit des Königreiches nicht mehr als opportun. Erst ein von beiden Seiten unter- zeichnetes Protokoll vom 2. Februar 1948 legte den Weg für das Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1942 frei.

Im März 1978 stellte der ungarische Finanzminister den Antrag auf Revision dieses Abkommens. Die Schweiz ging auf dieses Ansinnen ein, entspricht doch das bestehende Abkommen nicht mehr der schweizerischen Vertragspraxis und auch nicht dem OECD-Musterabkommen von 1977. Da es sich um den ersten Vertrag der Eidgenossenschaft mit einem osteuropäischen Staatswirtschaftsland handelte,

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Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien Double imposition. Convention avec la Grande-Bretagne

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1982

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II

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Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 81.042

Numéro d'objet

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Datum

03.03.1982 - 08:00

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Palavras-chave

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