Employer lacks standing to challenge entry ban on seasonal worker

150000386Prática Administrativa Federal (VPB)16 de abr. de 1986Inadmissible

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The Federal Department of Justice and Police held that the seasonal worker’s own appeal against the five-year entry ban was out of time, since it was filed more than 30 days after service. It also held that the employer could not challenge the entry ban: the measure did not directly affect a protected interest of the employer, because the canton had already refused any further work permit for the worker. The appeal was therefore not entered into.

Sumário Omnilex

Art. 20 Abs. 2 ANAG; Art. 50 VwVG; standing to appeal an entry ban and timeliness of the appeal. A person entitled to complain only if the statutory appeal period is respected; an appeal lodged after 30 days is inadmissible. An employer is not “other Mitbeteiligter” with standing merely because an entry ban affects its workforce economically. Standing requires a direct, current and legally protected interest; where the foreigner cannot obtain a work permit in any event, annulment of the entry ban would not improve the employer’s legal position and the employer is not sufficiently affected (consid. 1b–2).

Texto completo

JAAC 51.21

Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. April 1986

Police des étrangers. Aucune qualité de l'employeur pour recourir contre l'interdiction d'entrée prononcée à l'encontre d'un saisonnier qu'il emploie.

Fremdenpolizei. Keine Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers gegen die Einreisesperre, die gegen einen von ihm beschäftigten Saisonnier verhängt wird.

Polizia degli stranieri. Nessuna legittimazione di un datore di lavoro per ricorrere contro il divieto d'entrata, pronunciato nei confronti di un lavoratore stagionale da lui impiegato.

I A. Der Beschwerdeführer arbeitete erstmals vom 24. April 1985 bis zum 30. November 1985 als Saisonnier im Kanton Zürich. Gegenüber den kantonalen Behörden hatte er das Bestehen von Vorstrafen verneint. Mit Schreiben vom 20. August 1985 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Vorinstanz um Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei am 22. Mai 1981 durch das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu

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fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg werde er seit dem 12. Dezember 1983 zur Strafvollstreckung gesucht.

B. Mit Datum vom 10. September 1985 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung wurde angegeben, er sei gerichtlich vorbestraft und werde von ausländischen Behörden zur Strafvollstreckung gesucht. Seine Anwesenheit in der Schweiz sei deshalb nicht erwünscht. Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C. In der Eingabe vom 12. Oktober 1985 beantragt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Aufhebung der Einreisesperre. Für die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.

D. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

II

  1. Nach Art. 20 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sind zur Beschwerde ausser dem Ausländer auch die zuständige kantonale Behörde und andere Mitbeteiligte berechtigt.

a. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 1985 eröffnet; er hat seine Rechtsschrift jedoch erst am 18. November 1985 der Post übergeben; die Beschwerde erfolgte somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 50 VwVG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Arbeitgeberin durch die Einreisesperre ebenfalls betroffen. Tatsächlich könnte sie durch diese Massnahme der Verwaltungsbehörde berührt sein, verliert sie doch dadurch eine eingeschulte Arbeitskraft.

Andererseits ist zu beachten, dass der Kanton Zürich nicht bereit ist, dem Beschwerdeführer in nächster Zeit eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 20. August 1985 an die Vorinstanz, worin die Prüfung von Fernhaltemassnahmen beantragt wird. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 1985 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet, die Erteilung einer Bewilligung für die neue Saison komme nicht in Frage. Somit wird er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Stelle mehr antreten können; die Aufhebung der Einreisesperre würde daran nichts ändern. Sie hätte vorerst bloss zur Folge, dass er als Tourist in die Schweiz reisen dürfte. Daran kann jedoch seine Arbeitgeberin kein unmittelbares Interesse haben. Somit ist diese durch die verfügte Massnahme insofern nicht betroffen, als eine Gutheissung der Beschwerde ihr nichts nützen würde. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer ungehinderten

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Einreise in die Schweiz berühren sie dagegen nicht. Ist die Arbeitgeberin aber durch die Einreisesperre nicht beschwert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, da sie nicht fristgerecht eingegangen ist. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht einzutreten, da sie durch die Massnahme nicht beschwert ist.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.21 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. April 1986

In Dans In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr Année

1987

Anno

Band Volume

51

Volume

Seite Page


Pagina

Ref. No

150 000 386

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Palavras-chave

entry banstandingadmissibilityappeal deadlineseasonal workerimmigration control

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Questão jurídica principal

Whether the seasonal worker's appeal against the entry ban was filed within the legal time limit.

Decisão extraída

The worker's submission was not filed within the 30-day statutory period and could not be heard.

Fundamentação extraída

The decision was served on 17 September 1985, but the appeal was posted only on 18 November 1985, so the deadline under Art. 50 VwVG was missed.

Questão jurídica principal

Whether the employer had standing to appeal the entry ban imposed on its seasonal employee.

Decisão extraída

The employer lacked direct legal interest and was not adversely affected in a way that conferred standing.

Fundamentação extraída

Although the ban could indirectly affect the employer by depriving it of an experienced worker, the canton had already refused to grant the worker a new work permit; annulment of the ban would only allow tourist entry and would not restore an employment relationship. The employer was therefore not sufficiently affected under Art. 20 Abs. 2 ANAG.

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