Bankruptcy costs after assetless closure charge debtor; cash need not always be deposited

RBOG 1997 Nr. 19Outro Tribunal28 de jul. de 1997Dismissed

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After a bankruptcy was closed for lack of assets, the debtor complained that the costs should have been charged to the petitioning creditor and that the bankruptcy office should have transferred collected money to the depository institution. The commission rejected both objections. It held that the office may use available liquid estate assets to cover the procedural costs before final closure, and that the petitioning creditor’s liability under Art. 169 SchKG is only provisional. It also held that Art. 9 SchKG and Art. 22 Abs. 1 KOV concern physical cash, not funds credited to the office’s post-check account.

Sumário Omnilex

Art. 169 SchKG, Art. 262 SchKG, Art. 230 SchKG; costs in bankruptcy proceedings closed for lack of assets. The creditor requesting bankruptcy is liable only provisionally for costs incurred up to suspension or the summons of creditors; final allocation remains governed by the principle that bankruptcy costs are borne by the debtor/estate. So long as liquid estate assets still exist before final closure, the office may satisfy costs from such assets. Only where no realizable assets remain after the estate has fallen away does the petitioning creditor bear the costs vis-à-vis the office, without prejudice to recourse against the debtor under Art. 230 Abs. 3 SchKG. Art. 9 SchKG and Art. 22 Abs. 1 KOV concern physical cash and do not apply to post-check deposits; such receipts may remain on the office’s account where they are soon needed for expenses.

Texto completo

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sind die Verfahrenskosten vom Schuldner zu tragen. Das Konkursamt ist nicht in jedem Fall verpflichtet, Bargeld der Depositenanstalt abzuliefern


Art. 22 Abs. 1 KOV, Art. 9 SchKG, Art. 262 SchKG


1. Über den Beschwerdeführer wurde der Konkurs eröffnet. Nachdem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und definitiv geschlossen worden war, stellte ihm das Konkursamt die Akten sowie eine Abrechnung über den Konkurs zu. Der Beschwerdeführer rügt, ihm hätten bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven keine Kosten auferlegt werden dürfen; diese seien vielmehr von jenem Gläubiger zu tragen, welcher die Konkurseröffnung verlangt habe. Zudem hätte das Konkursamt die vereinnahmten Geldbeträge der Depositenanstalt abliefern müssen.

2. a) Richtig ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 169 SchKG, wonach der Gläubiger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen, haftet. Damit will aber nicht gesagt sein, dass der betreffende Gläubiger für jene Kosten endgültig aufzukommen hat; diese gehen vielmehr grundsätzlich zu Lasten des Schuldners bzw. der Konkursmasse (Art. 262 SchKG; BGE 80 III 83 ff., 52 III 108). Zwar fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners dahin, sobald das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren definitiv geschlossen wird (Art. 230 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 102 III 85); diesfalls fehlt es an einem Massevermögen, woraus die Verfahrenskosten bezogen werden könnten. Bis zu jenem Zeitpunkt ist aber das Konkursamt ohne weiteres berechtigt, anfallende Kosten aus dem Massevermögen zu tilgen, soweit hiefür liquide Mittel wie Bargeld oder andere rasch realisierbare Aktiven (Postcheck- und Bankguthaben, fällige Forderungen oder andere Werte) zur Verfügung stehen. Nur wenn solche Mittel fehlen und das Beschlagsrecht dahingefallen ist, hat der Gläubiger, welcher den Konkurs veranlasste, die entstandenen Verfahrenskosten selber zu tragen. In diesem Fall kann er sich indessen gleichwohl beim Schuldner schadlos halten, indem er von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihn nach Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auf Pfändung zu betreiben (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Verfügt aber das Konkursamt über rasch verwertbare Vermögenswerte, sind bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG) die gesamten Kosten inkl. Gebühren aus jenen Mitteln zu bestreiten. Dieser Betrachtungsweise steht BGE 102 III 85 ff. nicht entgegen, ging es doch bei jenem Entscheid einzig um die Frage, ob nach Schluss des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG) ein Kostenspruch, der das Massevermögen zur Bezahlung der Konkurskosten verpflichtet, gefällt werden darf. Jene Kostenverfügung wurde als nichtig qualifiziert, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Vermögenssubstrat (Konkursvermögen) mehr vorhanden war. Im hier zu beurteilenden Fall verfügte indessen das Konkursamt auf dem Postcheck-Konto über genügend Mittel, welche es ohne weiteres - jedenfalls bis zum Ablauf der Frist für ein allfälliges Begehren der Gläubiger um Durchführung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG) - zur Bezahlung der Verfahrenskosten heranziehen durfte. Zu Recht wurde daher dem Gläubiger, welcher die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer beantragt hatte, der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet (vgl. BlSchK 45, 1981, Nr. 13 und 19, 1955, Nr. 6).

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Konkursamt die im Rahmen der Liegenschaftenverwaltung vereinnahmten Geldbeträge nicht der Depositenanstalt im Sinn von Art. 9 SchKG übergab. Gemäss Art. 22 Abs. 1 KOV sind alle erheblichen Bareingänge spätestens am vierten Tag nach dem Eingang der Depositenanstalt zu übergeben, wobei soviel Barschaft zurückbehalten werden darf, als zur Deckung nahe bevorstehender Auslagen erforderlich ist. Diese Bestimmung hat das in die Amtskasse geflossene oder - etwa bei einer Steigerung - vom Beamten persönlich behändigte Bargeld im Auge und bezweckt die Sicherung solcher Mittel vor Diebstahl und Brandschaden. Auf die zugunsten der Konkursmasse auf das Postcheck-Konto des Amts einbezahlten Beträge kann sie sich offensichtlich nicht beziehen, da Postcheck-Guthaben keinen derartigen Gefahren ausgesetzt sind. In dieser Hinsicht bietet das Postcheck-Konto ebensoviel Sicherheit wie ein Konto der Depositenanstalt (BGE 98 III 2 f.). Aus diesem Grund hielt das Bundesgericht im Schreiben vom 30. August 1972 an die oberen kantonalen Aufsichtsbehörden fest, die auf das Postcheck-Konto des Konkursamts erfolgten Einzahlungen unterstünden grundsätzlich nicht den Vorschriften von Art. 9 SchKG und Art. 22 Abs. 1 KOV; soweit indessen entsprechende Bareingänge nach dem Stand des betreffenden Konkursverfahrens voraussichtlich noch auf Monate hinaus weder für Auslagen benötigt würden noch zur Verteilung kämen, müssten sie ohne langes Zuwarten der Depositenanstalt abgeliefert werden, welche sie der in Frage stehenden Konkursmasse gutzuschreiben und gegebenenfalls zu verzinsen habe (BGE 98 III 3). In Anbetracht der raschen Verwendung der vereinnahmten Gelder ist das Vorgehen des Konkursamts, welches die Barbeträge auf dem Postcheck-Konto des Amts beliess, nicht zu beanstanden.

Rekurskommission, 28. Juli 1997, BS 97 23

Palavras-chave

bankruptcy costsassetless closurepetitioning creditorpost-check accountdepository institutionliquid assetscost allocation

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Questão jurídica principal

Whether, after bankruptcy is suspended and finally closed for lack of assets, the procedural costs may be charged to the debtor rather than the petitioning creditor.

Decisão extraída

The costs are ultimately borne by the debtor or the bankruptcy estate; if liquid assets remain while the office may still use them, the office may pay the costs from those funds. Only if no such funds exist after the attachable estate has fallen away must the petitioning creditor bear the costs provisionally, subject to recourse against the debtor.

Fundamentação extraída

Art. 169 SchKG makes the petitioning creditor liable for costs incurred until suspension or the call to creditors, but this is only a provisional allocation. Under Art. 262 SchKG the costs are in principle estate costs. Before final closure the office may use available liquid assets, including post-check or bank balances, to pay them. The cited precedent on nullity concerned a cost order after final closure, when no estate remained.

Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy office had to deliver cash receipts to the depository institution under Art. 9 SchKG and Art. 22 Abs. 1 KOV.

Decisão extraída

No. Those provisions concern physical cash in the office’s cash box or personally handled cash, not amounts credited to the office’s post-check account. Keeping the funds on the post-check account was permissible, especially because they were to be used shortly for expenses.

Fundamentação extraída

Art. 22 Abs. 1 KOV is aimed at safeguarding physical cash against theft or fire. Post-check funds are not exposed to those risks and are as secure as funds held by the depository institution. The office may therefore retain such receipts on its post-check account unless they are not needed for months and are not soon distributable.

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