Streitwert after claim reduction in wage disputes

RBOG 1995 Nr. 29Outro Tribunal14 de jul. de 1994Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

In a wage dispute, the claimant reduced the amount sought in the reply because part of the salary had already been earned later in time. The Obergericht held that such a later reduction does not normally affect the amount in dispute or the calculation of costs and fees; decisive is the claim as originally brought at the time of lis pendens. Only where the amount could not yet be substantiated and must later be refined on the basis of further evidence may an exception apply. The first instance therefore correctly compared the gross amount claimed with the gross amount awarded and assessed the respondent as prevailing to four-fifths.

Sumário Omnilex

§ 75 ZPO (TG), § 11 GebV, § 2 Abs. 1 AT; Streitwertbemessung bei nachträglicher Reduktion des Klagebegehrens. Der Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach dem bei Eintritt der Rechtshängigkeit gestellten klägerischen Rechtsbegehren; massgebend sind die in Vermittlung oder Schriftenwechsel abgegebenen Erklärungen. Eine nachträgliche Herabsetzung des eingeklagten Betrags bleibt in der Regel unbeachtlich und stellt nicht ohne Weiteres einen teilweisen Klagerückzug dar. Ausnahmsweise kann eine Reduktion zulässig und für den Streitwert beachtlich sein, wenn der Anspruch seiner Höhe nach erst aufgrund weiterer Beweismittel substantiiert werden kann. Bei Lohnforderungen ist auf den eingeklagten Bruttolohn samt Nebenforderungen abzustellen; Arbeitgeberbeiträge bleiben ausser Betracht. Die Kostenverlegung folgt dem Obsiegen und Unterliegen nach § 75 ZPO, wobei der Streitwert die Gebührenbemessung bestimmt.

Texto completo

Bemessung des Streitwerts bei Reduktion des Klagebegehrens


§ 2 Abs. 1 aAnwT (Stand vom 09.07.1991), § 11 VGG, § 75 aZPO (TG)


1. Nach § 75 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten und soll, sofern das verlangt wird, zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe verpflichtet werden. Soweit das Verfahren nicht vollständig zugunsten einer Partei ausgeht oder eine Partei unnötige Kosten verursacht hat, werden die Kosten nach § 75 Abs. 2 ZPO in der Regel anteilmässig verlegt. Die Verfahrensgebühr sowie die Entschädigung richten sich nach dem Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (§ 11 GebV; § 2 Abs. 1 AT). Der Streitwert bemisst sich nach dem klägerischen Rechtsbegehren. Dabei gilt als streitiger Betrag der Wert des vom Kläger Eingeklagten, ihm aber vom Beklagten nicht Zugestandenen. Massgebend für die Berechnung des Streitwerts sind die von den Parteien im Vermittlungsverfahren oder, wenn ein solches nicht stattfindet, die im Schriftenwechsel abgegebenen Erklärungen, mithin der Streitwert gemäss Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Eine nachträgliche Reduktion des eingeklagten Betrags hat daher grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Eine Ausnahme lässt die Praxis indessen zu, wenn beispielsweise die Höhe des Anspruchs erst aufgrund weiterer Beweismittel (z.B. einer Expertise) substantiiert werden kann. Sieht sich der Kläger aus solchen - berechtigten - Gründen im Verlauf des Prozessverfahrens zu einer Reduktion des Streitwerts veranlasst, kann dies keine Beschränkung des Rechtsbegehrens im Sinne eines teilweisen Klagerückzugs darstellen (vgl. RBOG 1988 Nr. 17; BGE 115 II 30). Der Streitwert von Lohnforderungen bemisst sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich Nebenforderungen ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag. Hingegen werden die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 343 OR N 13).

2. Der Berufungsbeklagte bezifferte in der Weisung den Streitwert auf Fr. 94'659.--, was indessen dem Nettolohn entspricht. Der Bruttolohn inkl. Nebenforderungen betrug gemäss Klagebegründung Fr. 104'311.--. Es ist daher durchaus zulässig, wenn die Vorinstanz bezüglich des Ausmasses des Obsiegens den eingeklagten Bruttolohn gemäss Klagebegründung dem zugesprochenen Bruttolohn von Fr. 84'833.35 gegenüberstellte und den Berufungsbeklagten als zu 4/5 obsiegend betrachtete. Dass der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht wissen konnte, ob er allenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits wieder eine neue Arbeitsstelle fände, ändert daran nichts. Es wäre ihm anheim gestellt gewesen, im Sinn einer - im vorliegenden Verfahren ohne weiteres zulässigen - Teilklage lediglich die bei Klageerhebung fälligen Monatsbetreffnisse einzuklagen, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts. Daher ist die in der Klagereplik vorgenommene Reduktion des Anspruchs (Wegfall des im Januar 1994 erzielten Einkommens) unbeachtlich.

Bezüglich des Ausmasses des Obsiegens wäre es für den Berufungsbeklagten zudem auf das gleiche herausgekommen, wenn die Vorinstanz vom Streitwert gemäss Weisung, mithin vom Nettolohn ausgegangen wäre, weil alsdann konsequenterweise auch auf den zugesprochenen Nettolohn abzustellen wäre, mithin das Verhältnis in etwa dasselbe bliebe.

Obergericht, 14. Juli 1994, ZR 94 43 und ZB 94 61

Palavras-chave

amount in disputeclaim reductionwage claimcost allocationgross wagesuccess ratio

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a later reduction of a wage claim changes the amount in dispute for costs and fees.

Decisão extraída

The reduction was disregarded; the amount in dispute is determined by the claim as filed at lis pendens, based on the gross wage claimed plus ancillary claims.

Fundamentação extraída

The amount in dispute follows the plaintiff's original prayer for relief. A later reduction is generally irrelevant, unless the amount could only later be substantiated through additional evidence. That exception did not apply here.

Questão jurídica principal

How the degree of success should be assessed when the claimed wage amount is reduced during the proceedings.

Decisão extraída

The first instance was entitled to compare the gross amount claimed with the gross amount awarded and to treat the respondent as prevailing to four-fifths.

Fundamentação extraída

Because the reduction in the reply was ineffective, the original gross claim remained decisive. Even if the net amount in the summons were used, the ratio would remain essentially the same.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.