Appealability of expert inspection orders under Art. 367 OR

RBOG 1994 Nr. 30Outro Tribunal5 de set. de 1994Granted

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Resumo Omnilex

The Rekurskommission held that the expert inspection and certification of findings under Art. 367(2) OR is an independent federal-law institution of voluntary jurisdiction, distinct from cantonal provisional evidence preservation. Accordingly, a summary order appointing such experts qualifies as an Erledigungsverfügung under § 235(1) ZPO TG and is not excluded from recourse under § 235(2) Ziff. 2 ZPO TG. The court extended this reasoning to comparable federal-law fact-finding orders and indicated that RBOG 1990 Nr. 34 must be supplemented.

Sumário Omnilex

Art. 367 Abs. 2 OR; § 235 ZPO TG; appealability of orders appointing experts for the certification of findings. The expert inspection provided for in Art. 367 Abs. 2 OR constitutes an autonomous institution of voluntary jurisdiction and an officially ordered fact-finding measure governed by federal law. It serves to secure proof of defects or defect-free performance and presupposes neither a danger to evidence nor a pending dispute or prior notice of defects. A summary order by which such an inspection is granted is therefore an Erledigungsverfügung within § 235 Abs. 1 ZPO TG and not an unappealable evidence-preservation order under § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO TG. The same applies to analogous federally based fact-finding orders (consid. 2-3).

Texto completo

Verhältnis zwischen werkvertraglicher Befundaufnahme und prozessualer Beweissicherung; Rechtsmittelmöglichkeiten


Art. 367 Abs. 2 OR, § 170 aZPO (TG), § 235 aZPO (TG)


1. Nach § 235 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Rekurs gegen Erledigungsverfügungen zulässig. Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind nach § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Verfügungen betreffend Beweissicherung. In RBOG 1990 Nr. 34 hielt die Rekurskommission fest, § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO müsse dahingehend ausgelegt werden, dass Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden sei, von keiner der Parteien mit Rekurs angefochten werden könnten. Demgegenüber habe der Gesuchsteller - und allenfalls auch ein vom gerichtlichen Entscheid betroffener Dritter (§ 236 ZPO) - die Möglichkeit, Rekurs einzureichen, wenn der Gerichtspräsident die Anordnung der Beweissicherung verweigere.

2. Die dargelegten Grundsätze gelten bezüglich der Sicherung gefährdeter Beweise im Sinne von § 170 ZPO. Danach nimmt der Gerichtspräsident vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Prozesses Beweise im summarischen Verfahren ab, soweit ein Anspruch auf rasche Feststellung des Tatbestands besteht, oder wenn glaubhaft gemacht wird, die Beweiserhebung sei später wesentlich erschwert oder unmöglich, oder wenn die Beteiligten übereinstimmend ein wesentliches Interesse glaubhaft machen. Nach Art. 367 Abs. 2 OR ist zudem sowohl der Besteller als auch der Unternehmer berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werks durch Sachverständige und die Beurkundung des Befunds zu verlangen. Nach § 173 Ziff. 9 ZPO ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig für den Erlass von Verfügungen im summarischen Verfahren, mit welchen die Prüfung des Werks durch Sachverständige unter Beurkundung des Befunds angeordnet wird.

a) Die Tätigkeit von Sachverständigen gemäss Art. 367 Abs. 2 OR dient der Sicherung des Beweises für die Mangelhaftigkeit oder die Mängelfreiheit des abgelieferten Werks. Es handelt sich um amtliche Sachverständige, eingesetzt von der Behörde am Ort der Ablieferung des Werks (Zindel/Pulfer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 367 N 22; BGE 96 II 270). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme; sie ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an den keine besonderen Voraussetzungen geknüpft sind. Insbesondere ist dieses Institut von der vorsorglichen Beweisaufnahme nach kantonalem Prozessrecht zu unterscheiden. Die Ernennung der Sachverständigen geschieht, sobald eine Partei dies verlangt, ohne dass eine Beweisgefährdung, die Wahrscheinlichkeit eines Mangels oder eines Prozesses dargetan zu werden braucht. Das Verfahren setzt keinen Streit, ja nicht einmal eine Mängelrüge des Bestellers voraus (Gauch, Der Werkvertrag, 3.A., N 1036 ff.; LGVE 1986 I Nr. 12; SGGVP 1988 Nr. 50). Die Beweisaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR hat schliesslich mit dem ordentlichen Beweisverfahren mittels Expertise nach der Zivilprozessordnung nichts zu tun; für eine amtliche Prüfung des Werks kommt somit die Anordnung einer Oberexpertise nicht in Frage. Hingegen kann das Begehren der Gegenpartei um Durchführung einer Gegenexpertise als selbständiger Antrag im Sinne von Art. 367 Abs. 2 OR verstanden werden; das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass jeder Teil berechtigt ist, auf seine Kosten eine Prüfung des Werks durch Sachverständige zu verlangen (LGVE 1987 I Nr. 22).

b) Die Ausgestaltung der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR als eigenständiges Institut der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat auch Auswirkungen auf die Anfechtungsmöglichkeit entsprechender Verfügungen. Materiell handelt es sich um eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren nach § 161 Ziff. 3 i.V. m. § 173 Ziff. 9 ZPO. Prozessual liegt ein Erledigungsentscheid vor, welcher zwar die Beweissicherung betrifft, mit Rücksicht auf den eigenständigen Charakter aber nicht unter § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, sondern unter § 235 Abs. 1 ZPO zu subsumieren ist. Dies gilt nicht nur für die amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme nach Art. 367 Abs. 2 OR, sondern auch etwa für die Bezeichnung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Anteils am Geschäftsergebnis und zur Nachprüfung der Provisionsabrechnung (Art. 322a und Art. 322c OR, § 173 Ziff. 8 ZPO) oder für die Feststellung des Tatbestands bei schnell verderblichen Frachtgütern oder fehlender Deckung der darauf haftenden Kosten (Art. 445 OR, § 173 Ziff. 12 ZPO). Zwar mag sich insbesondere der letztgenannte Tatbestand § 170 ZPO annähern, da bei schnell verderblichen Frachtgütern immer Gefahr in Verzug liegt; dies ändert aber nichts daran, dass sich diese Tatbestandsfeststellungen auf Bundesrecht abstützen und somit unabhängig von kantonalen Bestimmungen über die vorsorgliche Beweissicherung durchzuführen sind.

3. Stützt sich demnach die Einsetzung eines Sachverständigen zur Tatbestandsaufnahme auf Bundesrecht, kann eine entsprechende, im summarischen Verfahren erlassene Verfügung stets mit Rekurs angefochten werden, sofern es sich um eine Erledigungsverfügung im Sinne von § 235 Abs. 1 ZPO handelt. In dieser Hinsicht ist RBOG 1990 Nr. 34 zu ergänzen.

Rekurskommission, 5. September 1994, ZR 94 55

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether an order under Art. 367(2) OR appointing experts for factual inspection and certification of findings is appealable by recourse.

Decisão extraída

An order based on Art. 367(2) OR is a summary-procedure Erledigungsverfügung under cantonal law and may be challenged by recourse under § 235(1) ZPO; it is not excluded as a mere evidence-preservation order under § 235(2) Ziff. 2 ZPO.

Fundamentação extraída

The statutory expert inspection under Art. 367(2) OR is an independent institution of voluntary jurisdiction aimed at securing proof of defects or defect-free performance. Because it rests on federal law and is ordered without requiring proof of danger to evidence, an actual dispute, or even a prior complaint, it is not comparable to cantonal provisional evidence-taking. Therefore, the corresponding summary order is not subject to the appeal exclusion for evidence-safeguarding measures.

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