Late-filed extension request must be considered on the merits

RBOG 1994 Nr. 17Outro Tribunal13 de mai. de 1994Modified

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Resumo Omnilex

The Rekurskommission held that a deadline-extension request mailed before expiry but received by the court only after expiry must not be treated as time-barred simply because it could no longer be decided before midnight. The authority must examine it substantively under its discretion. The court further clarified that even a previously granted 'final' extension does not absolutely bar a further extension if special reasons exist, including a possible ground for restoration or the other party's consent.

Sumário Omnilex

§ 71 aZPO (TG), § 68 ZPO; Gesuch um Fristerstreckung, das vor Ablauf der Frist abgesandt, jedoch erst nach Fristablauf beim Gericht eingegangen ist, darf nicht als verspätet behandelt werden. Eine Frist ist eingehalten, wenn die befristete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tages vorgenommen wird; für schriftliche Eingaben genügt die Übergabe an die Post. Für das Fristerstreckungsgesuch besteht zwar kein Anspruch, doch ist es materiell nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Die bisherige Praxis, ein am letzten Tag gestelltes, nicht mehr rechtzeitig behandelbares Gesuch ohne Weiteres als Wiederherstellungsgesuch zu qualifizieren, findet im Gesetz keine Grundlage. Auch nach einer als letztmalig bezeichneten Erstreckung bleibt bei besonderen Gründen eine weitere Erstreckung möglich (vgl. Erwägungen 1 und 2).

Texto completo

Behandlung eines am letzten Tag der Frist gestellten Fristerstreckungsgesuchs; Präzisierung der Rechtsprechung


§ 71 aZPO (TG)


1. Nach § 71 ZPO muss aus zureichenden Gründen auf einseitiges Begehren einer Partei eine Tagfahrt verschoben oder eine vom Richter angesetzte Frist erstreckt werden. Eine Frist gilt nach § 68 ZPO nur dann als eingehalten, wenn die befristete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tags vorgenommen wird; schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Adressaten übergeben sein.

Gemäss bisheriger, publizierter Praxis besteht kein Anspruch auf Fristerstreckung, wenn das Fristerstreckungsgesuch so kurz vor Ablauf der Frist gestellt wird, dass es nicht mehr innerhalb derselben behandelt werden kann. Vorsichtshalber sind daher Fristerstreckungsgesuche nicht erst am letzten Tag der Frist zu stellen, und der Anwalt muss sich grundsätzlich telefonisch über die Behandlung des Gesuchs erkundigen (RBOG 1991 Nr. 22, 1979 Nr. 14, 1973 Nr. 10). In der Folge entstand in der Praxis tendenziell die Auffassung, ein solches, am letzten Tag der Frist gestelltes Erstreckungsgesuch sei im Grund als verspätet zu betrachten und als Wiederherstellungsgesuch im Sinn von § 70 Abs. 2 ZPO zu behandeln; eine positive Beurteilung setzte mithin voraus, dass seitens des Gesuchstellers kein Verschulden vorlag (vgl. RBOG 1991 Nr. 22 S. 109). Freilich blieb diese Meinung ohne praktische Bedeutung. Aufgrund eines von der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts gefällten Entscheids ist es indessen mit Art. 4 BV unvereinbar, ein vor Ablauf der Frist versandtes, jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Gericht eingetroffenes - und damit während der laufenden Frist nicht mehr beurteilbares - Fristerstreckungsgesuch als verspätet zu betrachten; der massgebende § 71 ZPO enthalte für eine gegenteilige Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1993). Nach wie vor besteht aber kein Anspruch auf eine Fristerstreckung; der Richter entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob zureichende Gründe für die Erstreckung vorliegen.

2. Die Vorinstanz hätte daher das zweite Fristerstreckungsgesuch der Rekurrentin materiell behandeln müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie ihr ein Fristerstreckungsgesuch vorher letztmals bewilligt hatte. Auch in einem solchen Fall kann es besondere Gründe geben, die den Richter zwingen, auf seine "letztmalige" Fristerstreckung zurückzukommen und die Frist nochmals zu erstrecken, insbesondere dann, wenn allenfalls ein Wiederherstellungsgrund vorliegt oder die Gegenpartei der Fristerstreckung zustimmt.

Rekurskommission, 13. Mai 1994, BR 94 25

Palavras-chave

deadline extensiontimelinessprocedural deadlinesrestoration of timejudicial discretion

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Questão jurídica principal

Whether a request to extend a court-ordered deadline filed on the last day but received after expiry may be treated as late and denied without merits review.

Decisão extraída

No. A request sent before expiry but received after expiry cannot be treated as a late filing merely because it could no longer be decided before the deadline expired.

Fundamentação extraída

Such a request is still a timely procedural act if dispatched before the deadline. The statute does not provide a basis for equating it with an out-of-time application; the authority must assess the request substantively.

Questão jurídica principal

Whether a previous grant of a final extension prevents any further extension of the same deadline.

Decisão extraída

No. Even after a 'last' extension, special reasons may require the judge to extend the deadline again.

Fundamentação extraída

The court noted that a renewed extension may be justified, especially where a ground for restoration may exist or the other side consents.

Questão jurídica principal

Whether a party has a legal entitlement to a deadline extension.

Decisão extraída

No. The judge retains discretionary power and decides whether sufficient reasons justify an extension.

Fundamentação extraída

The applicable provision grants no automatic right; it requires the authority to exercise due discretion in light of the reasons presented.

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