Competence for restoring the deadline to request reasons

RBOG 1994 Nr. 16Outro Tribunal8 de mar. de 1994Confirmed

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Resumo Omnilex

The applicant received only the operative part of a divorce judgment and later asked the Bezirksgerichtkanzlei for written reasons, alternatively for restoration of the deadline. The Obergericht held that when the timeliness of the 10-day period for requesting reasons under § 109 aZPO (TG) is disputed, or a restoration request is made, the first-instance court is not competent. Because the deadline is a prerequisite for an appeal, competence lies with the appellate instance, here the Obergericht.

Sumário Omnilex

§ 70 aZPO (TG), § 109 aZPO (TG); Zuständigkeit zur Wiederherstellung einer Frist zur Einholung schriftlicher Urteilsgründe. Für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs ist grundsätzlich jene Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, sofern die Frist nicht versäumt worden wäre (consid. 2a). Betrifft die Säumnis jedoch die zehntägige Frist, innert welcher nach bloss dispositivischer Zustellung die schriftliche Begründung eines Entscheids verlangt werden kann, so ist nicht das erstinstanzliche Gericht zuständig. Diese Frist bildet Voraussetzung der Berufung; ihre Wahrung bzw. Wiederherstellung ist daher von der Berufungsinstanz zu beurteilen (consid. 2b).

Texto completo

Zuständigkeit für die Wiederherstellung einer Frist


§ 70 aZPO (TG), § 109 aZPO (TG)


1. a) Die Bezirksgerichtskanzlei expedierte das Scheidungsurteil am 22. Dezember 1993 im Sinne von § 109 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung per Post. In der Folge ging die vom Gesuchsteller nicht abgeholte Sendung wieder an die Gerichtskanzlei zurück, welche entsprechend den obergerichtlichen Weisungen auf dem Urteil den Vermerk anbrachte, dass die Frist zur Einholung einer schriftlichen Begründung des Urteils am 31. Dezember 1993 (Ende der postalischen Abholfrist) beginne und bis am 10. Januar 1994 dauere. Daraufhin beauftragte die Bezirksgerichtskanzlei am 4. Januar 1994 das Bezirksamt mit der Zustellung des Urteils an den Gesuchsteller, welcher Auftrag am 10. Januar 1994 durch die Kantonspolizei erledigt wurde.

b) Mit Eingabe vom 12. Januar 1994 wandte sich der Gesuchsteller an die Bezirksgerichtskanzlei und verlangte die Begründung des Urteils vom 13. Dezember 1993; eventuell wurde die Wiederherstellung der Frist beantragt. Gleichzeitig teilte er seine Absicht mit, gegen das Urteil Berufung zu führen. Zur Begründung führte er aus, das Urteilsdispositiv sei ihm erst am 10. Januar 1994 durch einen Polizeibeamten übergeben worden. Vor diesem Datum seien keine Zustellungsversuche erfolgt, insbesondere habe der Gesuchsteller von der PTT nie eine Abholungseinladung erhalten.

2. a) Zuständig zur Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen ist diejenige Instanz, welche die Säumnisfolgen angeordnet hat oder sie - zum Beispiel wegen unbenützten Ablaufs der Frist für die Einreichung einer Eingabe - anordnen müsste, und nicht der Richter, der die versäumte Frist angesetzt hat; mit andern Worten ist für den Entscheid über den Antrag auf Wiederherstellung das Gericht zuständig, das über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden haben würde, wenn die Frist nicht versäumt wäre (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. A., S. 779). Mithin ist ein Wiederherstellungsgesuch in aller Regel von dem Gericht zu behandeln, bei welchem der Prozess hängig ist.

b) Im Falle, wo ein erstinstanzliches Gericht in Anwendung von § 109 Abs. 1 ZPO lediglich das Urteilsdispositiv zustellt und die Fristwahrung bezüglich der 10tägigen Frist, innert welcher die Partei schriftlich eine Begründung verlangen kann, strittig ist, oder wenn bezüglich dieser Frist ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht wird, liegt die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Fragen indessen nicht beim erstinstanzlichen Gericht: Zum einen ist der Fall bei diesem Gericht nicht mehr hängig, falls die Frist tatsächlich verpasst wurde, da alsdann die Rechtskraft des Entscheids eingetreten ist. Zum andern bildet die Wahrung dieser Frist letztlich Voraussetzung für die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid Berufung zu führen; faktisch geht es damit um die Wiederherstellung einer für das Berufungsverfahren wesentlichen Frist. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob diese Frist gewahrt ist bzw. ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch zu bewilligen ist, nur von der Berufungsinstanz entschieden werden. Im vorliegenden Fall ist demgemäss das Obergericht zuständig.

Obergericht, 8. März 1994, ZB 94 48

Palavras-chave

deadline restorationjurisdictionwritten reasonsappeal deadlineservice of process

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Questão jurídica principal

Which court is competent to decide a request for restoration of the deadline to ask for written reasons of a judgment?

Decisão extraída

The appellate court is competent, not the first-instance court that issued the judgment without reasons.

Fundamentação extraída

The competent authority is the one that would have to decide the procedural step if the deadline had not been missed. Here, once the deadline to request reasons is missed, the judgment becomes final, and the request for reasons is effectively a prerequisite for an appeal. Therefore the issue belongs to the appellate instance.

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