Main hearing required despite no statement of defense

RBOG 1994 Nr. 15Outro Tribunal25 de ago. de 1994Modified

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The plaintiff filed a claim and default summons in the district court. After the defendants failed to submit a statement of defense, the district court dispensed with a main hearing and immediately decided the matter. The Obergericht held that this was improper: under §§ 64 f. and 140 aZPO/TG, a defendant who remains silent may be subjected to default consequences, but the court must still conduct a main hearing and peremptorily summon the party to it. The failure to do so violated the defendants' procedural rights. The appellate court therefore set aside the first-instance judgment and remitted the case.

Sumário Omnilex

§§ 64 f., 65 und 140 aZPO/TG; Hauptverhandlung trotz ausbleibender Klageantwort: Die Säumnis des Beklagten entbindet das Gericht nicht von der Durchführung der Hauptverhandlung. Auch bei unbenütztem Ablauf der zur Klageantwort angesetzten Frist ist die säumige Partei für die erste Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen; erst in dieser Verhandlung und nach Ablauf einer Stunde darf nach den Regeln des Säumnisverfahrens aufgrund der klägerischen Vorbringen entschieden werden. Das erstinstanzliche Zivilverfahren bleibt grundsätzlich mündlich; das völlige Unterlassen der Klageantwort beseitigt die prozessualen Mitwirkungsrechte des Beklagten nicht. Ein Verzicht auf die Hauptverhandlung verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verfahrensordnung (vgl. Erwägungen zur Auslegung von § 65 Abs. 1 und § 140 ZPO).

Texto completo

Säumnisverfahren; Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn der Beklagte keine Klageantwort einreicht


§§ 64 f. aZPO (TG), § 140 aZPO (TG)


1. Die Klägerin reichte beim Bezirksgericht die Säumnisweisung und die Klagebegründung ein. Das Vizepräsidium räumte den Beklagten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss § 140 ZPO eine Frist von 20 Tagen für die Klageantwort an. Nachdem die Beklagten sich nicht hatten vernehmen lassen, verzichtete die Klägerin auf eine Replik. Das Bezirksgericht führte keine Hauptverhandlung durch und schritt stattdessen unter Hinweis auf § 65 ZPO direkt zur Beratung und Urteilsfällung.

  1. § 140 ZPO droht dem Beklagten, der seine Klageantwort nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, die Erledigung des Prozesses nach den Regeln über das Säumnisverfahren gemäss § 65 ZPO an. § 65 Abs. 1 ZPO wiederum ermächtigt den Richter, die Streitsache materiell aufgrund der klägerischen Vorbringen zu entscheiden, wenn die Gegenpartei der an sie ergangenen peremtorischen Vorladung entweder nicht Folge leistet oder sich grundlos weigert, auf den Streit einzutreten. Aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes darf der Richter die Streitsache auf einseitigen Parteivortrag allerdings erst nach Ablauf einer Stunde entscheiden (§ 65 Abs. 1 ZPO). Demnach ist auch in den Fällen, in denen die beklagtische Partei trotz gehöriger Aufforderung keine Klageantwort einreicht, eine Hauptverhandlung anzusetzen. Die ungehorsame Partei ist, falls eine Säumnisweisung vorliegt, allerdings bereits zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Unmissverständlich gibt der Gesetzgeber damit zu erkennen, dass in der Prozessleitung gegenüber einer säumigen Partei wohl ein gewisser Zwang angewendet werden kann und auch soll, auf die Durchführung der Hauptverhandlung jedoch nicht verzichtet werden darf. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Prinzip, dass das erstinstanzliche Verfahren dem Grundsatz nach ein mündliches ist, was sich für den Zivilprozess schon aus Art. 6 EMRK ergibt. Da die Klageantwort im Gegensatz zur Klage selbst reine Prozessvoraussetzung bildet, schliesst folglich ihr gänzliches Fehlen, genausowenig wie die Unterlassung wesentlicher Angaben, den Beklagten nicht von der Wahrung seiner Rechte aus (Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 169 N 1). Daraus ergibt sich, dass das Bezirksgericht trotz Ausbleibens einer Klageantwort seitens der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, eine Hauptverhandlung anzusetzen und die säumige Partei hiezu (peremtorisch) vorzuladen. Indem sie dies unterliess, beschnitt sie deren prozessualen Rechte. Bei dieser Sachlage aber ist es unerheblich, dass die Beklagten ihre Säumnis beim Vermittlungsvorstand wie auch bei der Einreichung der Klageantwort nur summarisch begründen, da es sich vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss § 70 Abs. 2 ZPO handelt.

Obergericht, 25. August 1994, ZB 94 82

Palavras-chave

default proceduremain hearingstatement of defenseperemptory summonsoral proceedingsprocedural rightscivil procedure

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Questão jurídica principal

Whether a court may decide a civil case without a main hearing when the defendant fails to file a statement of defense.

Decisão extraída

No. Even if the defendant remains silent after proper warning, the court must still hold a main hearing and summon the defendant peremptorily for it before deciding on the plaintiff's submissions alone.

Fundamentação extraída

§ 140 ZPO leads to default procedure under § 65 ZPO, but the clear wording of § 65 requires the decision only after the expiry of one hour at the hearing. The first-instance proceeding is fundamentally oral, and the defendant's silence does not eliminate procedural rights.

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