Third-party claims require exclusive possession of the estate

RBOG 1994 Nr. 10Outro Tribunal8 de ago. de 1994

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The Rekurskommission held that disputed assets may be dealt with under Art. 242 SchKG only if they are in the bankruptcy estate's exclusive factual control at the time bankruptcy is opened. If the third party has possession, including co-possession, the estate cannot proceed by third-party claim; it must instead pursue a civil action for recovery at the appropriate time. The inventory itself is only an internal administrative measure and does not determine the estate's substantive reach.

Sumário Omnilex

Art. 197 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1, Art. 242 SchKG; Voraussetzungen der Aussonderung im Konkursverfahren: Das Inventar ist bloss eine verwaltungsinterne Massnahme ohne präjudizielle Wirkung auf Bestand und Umfang der Masse. Art. 242 SchKG setzt für die Verfügung über die Herausgabe eines von Dritten beanspruchten Gegenstands die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit der Masse voraus. Diese liegt nur vor, wenn sich die streitige Sache bei Konkurseröffnung im ausschliesslichen Gewahrsam der Masse befindet. Besteht Gewahrsam des Drittansprechers, auch Mitgewahrsam, ist das Aussonderungsverfahren ausgeschlossen; die Masse hat den Herausgabeanspruch auf dem Prozessweg geltend zu machen. Massgebend für die Gewahrsamsfrage ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (vgl. BGE 110 III 92 f.; BGE 93 III 102).

Texto completo

Konkursinventar; ausschliesslicher Gewahrsam der Konkursmasse als Voraussetzung der Aussonderung


Art. 197 Abs. 1 SchKG, Art. 221 Abs. 1 SchKG, Art. 242 SchKG


1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, unabhängig davon, wo es sich befindet, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die in Art. 92 SchKG bezeichneten unpfändbaren Gegenstände und Forderungen.

Unverzüglich nach Empfang des Konkurserkenntnisses hat die Konkursverwaltung mit der Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu beginnen und die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Die Inventaraufnahme ist eine rein verwaltungsinterne Massnahme ohne rechtliche Wirkung auf Bestand und Umfang der Konkursmasse. Die Aufnahme einer Sache oder eines Rechts präjudiziert daher die spätere Verfügung darüber keineswegs. Das Inventar ist jedoch Basis zur Feststellung der Aktivmasse und ist - wegen der darin aufzunehmenden Feststellungen über Vindikationen, Anfechtungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven - von ausschlaggebender Bedeutung für die Stellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan und die an der zweiten Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse. Es erstreckt sich vorerst auf die Vermögensstücke (Sachen und Rechte), die zur Konkursmasse gehören (Art. 197 ff. SchKG), dann aber, weil eine genaue Ausscheidung im Zeitpunkt der Inventur nicht möglich ist, auch auf solche Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zur Masse mindestens zweifelhaft ist. Dies sind die Kompetenzstücke (Art. 224 SchKG) und Drittmannsgut im Sinn von Art. 225 SchKG. Drittansprachen an aufgezeichneten Vermögensstücken sind vorzumerken (Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 151 f. mit Hinweisen). In das Inventar aufzunehmen sind also nebst den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Vermögensstücken auch jene, die nicht in seinem Gewahrsam sind, nach seinen Angaben oder der Auffassung des Konkursamts jedoch ihm gehören.

2. Ist strittig, ob ein Gegenstand nach Art. 197 SchKG zur Konkursmasse gehört, entscheiden darüber die Aufsichtsbehörden auf dem Beschwerdeweg, sofern es der Gemeinschuldner ist, welcher behauptet, ihm gehörende Vermögensobjekte seien zu Unrecht in die Konkursmasse gezogen worden (vgl. Hänzi, S. 154). Falls hingegen Dritte die als Massagut erklärten Objekte, Forderungen und Rechte nicht als zur Masse gehörend anerkennen wollen, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 242 SchKG. Danach verfügt die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden (Abs. 1), oder setzt dem Dritten, falls sie dessen Anspruch für unbegründet hält, eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an, wobei dann der Anspruch als verwirkt gilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird (Abs. 2). Der von der Konkursverwaltung zu treffende Entscheid über die Herausgabe eines Gegenstands oder die Fristansetzung gegenüber dem Drittansprecher und damit die Anwendbarkeit von Art. 242 SchKG setzt begriffsnotwendig die Zugriffsmöglichkeit der Konkursmasse auf diesen Gegenstand voraus. So ist in Art. 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) im Zusammenhang mit Art. 242 SchKG von der "Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden", die Rede. Diese Verfügungsgewalt liegt nur vor, wenn sich die strittigen Sachen im ausschliesslichen Gewahrsam der Masse befinden (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A., § 45 N 28; BGE 93 III 102); insoweit handelt es sich um dasselbe Kriterium, welches auch für die Verteilung der Prozessrollen in einem Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG massgeblich ist (BGE 110 III 90). Die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt der Masse ist nicht gegeben, wenn der Drittansprecher Gewahrsam - und zwar entweder ausschliesslichen Gewahrsam oder auch nur Mitgewahrsam (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 26 N 6; Amonn, § 24 N 34) - an den strittigen Gegenständen hat. In solchen Fällen greift nicht die Aussonderung nach Art. 242 SchKG Platz, sondern es bleibt der Konkursverwaltung überlassen, den Dritten zum ihr passend scheinenden Zeitpunkt auf dem Prozessweg auf Herausgabe des Gegenstands zu belangen (Fritzsche/Walder, Bd. II, § 48 N 7 S. 279).

Für die Frage, wer den Gewahrsam hat, ist in einem Konkursverfahren der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, nicht etwa jener der Entscheidung über eine Drittansprache massgebend (BGE 110 III 92 f.).

Rekurskommission, 8. August 1994, BS 94 28

Palavras-chave

bankruptcy inventoryseparationpossessionthird-party claimestate assetsbankruptcy opening

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Questão jurídica principal

Whether Art. 242 SchKG can be used for assets not in the bankruptcy estate's exclusive possession at the time of bankruptcy opening.

Decisão extraída

Art. 242 SchKG presupposes that the bankruptcy estate has actual, exclusive control over the disputed asset; if the third party has possession, even co-possession, the asset is not to be handled through third-party claim procedure.

Fundamentação extraída

The estate's power to dispose under Art. 242 SchKG exists only where the disputed object is in the estate's exclusive factual control. The relevant time for possession is the opening of bankruptcy, not the later decision on the third-party claim.

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