Dispute value in an employment certificate case

RBOG 1994 Nr. 07Outro Tribunal7 de fev. de 1994

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The Rekurskommission dealt with the dispute value in an employment certificate case. It held that such proceedings are pecuniary in nature. Because neither party objected to the value set by the conciliation authority and the employer expressly accepted it, the court treated CHF 4,314 as the mutually accepted dispute value. It added that, absent agreement, one month’s gross salary would be an appropriate and simple fallback measure, based on the gross wage.

Sumário Omnilex

Art. 343 Abs. 2 OR; §§ 40 Abs. 1 and 2 ZPO (TG): Streitwert im Zeugnisprozess. Arbeitsrechtliche Zeugnisstreitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur. Massgebend ist in erster Linie der von den Parteien übereinstimmend angenommene Streitwert; eine ausdrückliche oder konkludente Parteiübereinstimmung kann sich aus dem unbeanstandeten Festhalten am von der Vermittlungsbehörde bezeichneten Wert ergeben (consid. 2). Fehlt eine solche Übereinstimmung, ist ein pauschaler Ansatz nach richterlichem Ermessen zulässig; als praktikable Faustregel erscheint ein Monatslohn, wobei auf den Bruttolohn abzustellen ist. Der Streitwert dient der einfachen und einheitlichen Bemessung und soll nicht von der materiellen Schwierigkeit der Zeugnisberichtigung abhängen.

Texto completo

Streitwert im Prozess um ein Arbeitszeugnis


Art. 343 Abs. 2 OR, §§ 36 ff. aZPO (TG)


1. Arbeitsrechtliche Zeugnisprozesse sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 379). Die kantonalen Gerichte schlossen sich dieser Praxis nur zum Teil an. Im Kanton Bern gilt als Streitwert ein symbolischer Betrag von Fr. 50.--, Zürich geht von Fr. 500.-- bis zu zwei Monatslöhnen aus, und Basel nimmt keinen Streitwert an (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Art. 330a OR N 6 mit Hinweisen; Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a OR N 23). Wie JAR 1990 S. 219 zu entnehmen ist, scheint Zürich zwischenzeitlich nun auch einen Monatslohn als Streitwert annehmen zu wollen (ob Brutto- oder Nettolohn wird offengelassen), falls die Parteien den Streitwert nicht übereinstimmend beziffern. In erster Linie auf die übereinstimmenden Parteiangaben stellt auch das Bundesgericht ab (BGE 116 II 379).

2. In der Weisung des Friedensrichteramts wird der Streitwert vorliegend mit Fr. 4'314.-- angegeben. Ob diese Summe einem Monatslohn des Berufungsbeklagten entspricht, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber anzunehmen. Zum Streitwert äusserten sich die Parteien weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren. Insbesondere unterliess es die Arbeitgeberin, sich gegen den anlässlich der Vermittlungsverhandlung festgesetzten Streitwert zu verwahren; sie wies in ihrer Klageantwort vielmehr ausdrücklich darauf hin, es werde "davon Kenntnis genommen". Es darf somit davon ausgegangen werden, die Parteien hätten der Streitsache vor dem Friedensrichter übereinstimmend diesen Wert beigemessen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Würde es an übereinstimmenden Parteiangaben fehlen, wäre es nach Auffassung der Rekurskommission angemessen (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO), in Uebereinstimmung mit der nunmehrigen zürcherischen Praxis einen Monatslohn als Streitwert anzunehmen. Der Einfachheit halber soll dabei der Bruttoverdienst massgebend sein.

Rekurskommission, 7. Februar 1994, ZB 94 3

Palavras-chave

employment lawdispute valueemployment certificateconciliationgross salary

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Questão jurídica principal

How should the dispute value be determined in an employment certificate case?

Decisão extraída

The parties’ tacit agreement before the conciliation authority justified using CHF 4,314 as the dispute value; if no agreement existed, one month’s gross salary would be an appropriate fallback.

Fundamentação extraída

Employment certificate disputes are considered pecuniary. The parties did not contest the value in either instance, and the employer expressly accepted the conciliator’s assessment. Under the applicable procedural rule, this allows the value fixed by the peace court to be treated as mutually accepted; otherwise, the court would follow the newer Zurich approach of using one month’s gross salary.

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