Mootness after withdrawal of land register application

ZK2 2018 91Outro Tribunal25 de jan. de 2019Dismissed

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Resumo Omnilex

The Schwyz Cantonal Court dismissed as moot an appeal against the Höfe Land Register Office’s refusal to register a provisional construction lien. The underlying application had already been withdrawn before the Höfe District Court, which led to termination of that proceeding. The court held that no party retained a legally protected interest in the appeal. Considering the circumstances, it allocated reduced court costs of CHF 300 to the appellant, who had initiated the now-moot proceedings and caused the mootness. No party compensation was granted because none was requested and no significant expense appeared in the file.

Sumário Omnilex

Art. 242 ZPO, Art. 107 ZPO; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Rückzug des zugrunde liegenden Gesuchs. Wird der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens erledigt, ist das Verfahren ohne Sachentscheid abzuschreiben; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung entfällt. Für die Kostenverteilung ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen; lässt sich dieser nicht zuverlässig bestimmen, sind allgemeine zivilprozessuale Kriterien massgebend, namentlich wer das Verfahren veranlasst hat und bei wem die Gründe der Gegenstandslosigkeit eingetreten sind (vgl. consid. 3). Eine summarische Prognose genügt; eine vertiefte Prüfung der Prozessaussichten ist zu vermeiden. Parteientschädigungen setzen ein entsprechendes Begehren bzw. einen ersichtlichen Aufwand voraus.

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. Januar 2019

ZK2 2018 91

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Grundbuchamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

**2.**B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Grundbuchanmeldung

(Beschwerde gegen die Abweisung der Grundbuchanmeldung des Grundbuchamtes Höfe vom 21. November 2018);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass D.________ des Grundbuchamtes Höfe am 21. November 2018 das Gesuch des Gesuchstellers um Anmeldung betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes abwies;

  • dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Postaufgabe: 7. Dezember 2018) Beschwerde erhob

(KG-act. 1);

  • dass das Bezirksgericht Höfe dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2018 die Verfügung vom 17. Dezember 2018 zukommen liess (KG-act. 3 und 3/1);

  • dass aus dieser Verfügung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständliche Gesuch (ZES 2018 654) zurückzog und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe deshalb das Verfahren abschrieb;

  • dass den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 Frist zur Stellungnahme zu dieser Verfügung und zur Frage der Gegenstandslosigkeit gesetzt wurde (KG-act. 4);

  • dass sich der Gesuchsteller innert Frist nicht vernehmen liess und das Grundbuchamt Höfe mitteilte, sie hätten keine Einwände gegen die Erklärung der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

(KG-act. 5);

  • dass ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 242 ZPO N 3, m.N.);

  • dass der Beschwerdeführer das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Gesuch vor Bezirksgericht Höfe zurückzog, weshalb keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat und dieses mithin ohne Weiteres gegenstandslos wurde;

  • dass laut Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO das Gericht bei diesem Ausgang des Verfahrens von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Rüegg/‌Rüegg, BSK ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 107 ZPO N 8, eine besondere gesetzliche Kostenregelung für Spezialfälle der Gegenstandslosigkeit ist nicht gegeben);

  • dass für Kostenverlegungen wie die vorliegende je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage beziehungsweise zum Gesuch gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die dazu führten, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGer, 4D_65/2017, Urteil vom 24. Oktober 2017, E. 3.1, m.N.);

  • dass nach der Lehre dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten habe, abzustellen sei, weshalb nicht im Vornherein eine Methode ausgeschlossen werden könne (Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9a, m.N.);

  • dass nach bundesgerichtlicher Praxis zwar in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, jedoch dann, wenn sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt, auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer, 2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3);

  • dass daran nichts ändert, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs mit einer Prognose begnügen darf, eine summarische Begründung genügt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 9) und jedenfalls nicht über den Umweg des Kostenentscheids ein quasi-materielles Urteil zu fällen ist (BGer, 2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, 2. A., Zürich 2016, Art. 107 ZPO N 8);

  • dass es auch nach bundesgerichtlicher Praxis bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3);

  • dass das Beschwerdeverfahren wegen des Rückzugs des Gesuchs vor dem Bezirksgericht Höfe gegenstandslos wurde, mit anderen Worten der Beschwerdeführer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste und zudem bei ihm die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten, und dass bei einer summarischen Einschätzung der Beschwerde zudem eher geringe Erfolgschancen zu bescheinigen sind (s. Art. 51 GBV und die zutreffenden Ausführungen im angef. Entscheid);

  • dass es sich in Abwägung dieser Umstände rechtfertigt, die (aufgrund des Ausgangs des Verfahrens reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen;

  • dass die Gegenparteien keinen Antrag auf Entschädigung stellten, ein wesentlicher Aufwand ohnehin nicht aus den Akten ersichtlich wird und deshalb keine Entschädigungen zu leisten sind;

  • dass nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ein Sachentscheid zwar nicht mehr möglich ist, es jedoch bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung bedarf und es sich dabei um einen Prozessentscheid sui generis handelt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 7, m.N.);

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungs­beschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘715.75.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

25. Januar 2019 kau

Palavras-chave

mootnesscost allocationappealland registerconstruction lienparty compensationwithdrawal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal had become moot after withdrawal of the underlying land-register application

Decisão extraída

The appeal was declared moot because no party retained a legally protected interest in continuing the proceedings after the request was withdrawn.

Fundamentação extraída

The withdrawal before the district court eliminated the disputed subject matter; the appellant caused the mootness and the court did not need to decide the merits.

Questão jurídica principal

How to allocate court costs in a moot appeal

Decisão extraída

Reduced court costs were imposed on the appellant, who initiated the now-moot proceedings and caused the event leading to mootness.

Fundamentação extraída

Under discretionary cost allocation in moot cases, the court may consider who prompted the proceedings, who caused mootness, and the likely outcome; the appeal appeared to have limited prospects of success.

Questão jurídica principal

Whether party compensation was owed

Decisão extraída

No party compensation was awarded because no compensation request was made and no significant work was apparent from the record.

Fundamentação extraída

Absent a request and absent substantial effort, no indemnity was justified.

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