Appeal against eviction deadline partly moot, otherwise dismissed

ZK2 2017 59Outro Tribunal14 de ago. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The tenant appealed a first-instance summary eviction order from the District Court of March, seeking only an extension of the deadline to vacate the apartment until 31 July 2017 and requesting free legal aid. By the time the Kantonsgericht decided, the requested deadline had already expired, so that part of the appeal was moot. The court otherwise rejected the appeal, holding that the tenant did not challenge the substantive basis for eviction and that the deadline set by the lower court was sufficiently short. It also refused legal aid because the appellant had not produced the required financial documents and the appeal had no prospects of success. Costs and a CHF 400 compensation were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 257 ZPO; appeal against a summary eviction order limited to the vacating deadline; mootness and costs; legal aid under Art. 117 lit. b and Art. 118 ZPO. Where the appellant contests only a deadline that has expired by the time of the appellate decision, the appeal is to that extent struck off as moot. In summary eviction proceedings, a short vacating deadline set by the first instance will not be interfered with absent concrete reasons showing its inadequacy. Legal aid requires both substantiated indigence and non-frivolous prospects of success; failure to provide the requested supporting documents and an evidently hopeless appeal justify rejection. Costs follow the outcome, including party compensation for the respondent.

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. August 2017

ZK2 2017 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

B.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Juni 2017, ZES 2017 203);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Gesuch des Vermieters B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Mieterin A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus der 3 ½-Zimmer-Wohnung am E.________, F.________ ausgewiesen und wie folgt entschieden hat:

1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 3 ½-Zimmer-Wohnung inkl Autoabstellplatz und Keller, E.________, F.________, ** bis spätestens 30.06.2017, 12.00 Uhr,**ordnungsgemäss zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben.

2. Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht

2.1. erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB);

2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgegnerin verlangen;

2.3. wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegnerin überbunden.

Allfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vorzuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei zu ersetzen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt.

Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6.[Rechtsmittel]

7.[Mitteilung]

  • dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge stellt:

1. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den 31. Juli 2017 festzusetzen.

2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

  • dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KG-act. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt;

  • dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der Mietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht;

  • dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung lediglich eine Verlängerung der Frist für das Verlassen der Wohnung bis zum 31. Juli 2017 verlangt, diese Frist inzwischen verstrichen und das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden ist;

  • dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im Allgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, S. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche Richter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den 30. Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von maximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist hinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017 wusste, dass sie die Wohnung per 30. April 2017 verlassen musste (Vi-KB 7-9);

  • dass die Gesuchsgegnerin ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht näher darlegt, ebenso nicht ihre angebliche Suche nach einer Ersatzwohnung und diese Umstände ohnehin nicht ausreichen würden, um eine weitere Fristerstreckung zu erhalten;

  • dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig wird, wobei für die dreiseitige Berufungsantwort eine Entschädigung von Fr. 400.00 als angemessen erscheint;

  • die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sie innert der gesetzten Nachfrist jedoch nur das ausgefüllte Formular (KG-act. 9) ohne die nötigen Beilagen, insbesondere ohne Steuererklärung und Kontoauszügen eingereicht hat und sich die Berufung überdies im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist;

  • dass von einem Streitwert von Fr. 10'500.00 (6 Monate à Fr. 1'750.00) auszugehen ist;-

beschlossen:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.

4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.00.

6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. August 2017 lul

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the requested extension of the eviction deadline was still justiciable

Decisão extraída

The request had become moot because the requested date had already passed.

Fundamentação extraída

The appellant challenged only the deadline for vacating the apartment; since 31 July 2017 had already elapsed, that part of the appeal no longer required a decision.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance eviction order should otherwise be altered

Decisão extraída

No. The appellant did not contest the substantive prerequisites for eviction under summary proceedings.

Fundamentação extraída

The first-instance court had ordered eviction under Art. 257 ZPO, and the appeal raised no arguments against those findings; the short deadline set below was considered sufficient.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the appeal

Decisão extraída

No, because she did not sufficiently document her financial situation and the appeal lacked prospects of success.

Fundamentação extraída

She submitted only the filled form without the required supporting documents, and the appeal was also deemed hopeless under Art. 117 lit. b ZPO.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs and party compensation

Decisão extraída

The appellant had to bear the appellate costs and pay compensation to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs followed the outcome of the appeal; CHF 400 was deemed appropriate for the respondent's brief.

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