Life insurance disclosure duty and cancellation

ZK1 2017 3Outro Tribunal20 de fev. de 2018Granted

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Resumo Omnilex

The plaintiff appealed a district court judgment dismissing his claim for a CHF 100,000 death benefit under a life insurance policy. The dispute concerned whether the insured father's health disclosures were incomplete and justified the insurer's cancellation for breach of disclosure duties. The cantonal court held that the questionnaire was too unclear to require disclosure of the recurrent cancer history and follow-up care beyond the stated thyroid operation. It therefore found no proven breach under the VVG, set aside the first-instance judgment, and ordered the insurer to pay the insured sum with interest, plus costs and party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VVG; disclosure duties in life insurance questionnaires. The insured is bound only to disclose danger facts expressly and unambiguously asked for in writing. Supplementary questions must be sufficiently clear to extend the duty beyond the fact specifically mentioned; open-ended and overly terse supplementary fields do not impose a duty to set out an entire medical history or latent recurrence in the absence of a clear query. If no proven misrepresentation or concealment of a requested material fact is established, cancellation for breach of disclosure duty is ineffective. Art. 8 VVG may remain open where the decisive finding is already that no duty breach occurred (consid. 2-3).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 20. Februar 2018

ZK1 2017 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin,

betreffend

Forderung aus Lebensversicherung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2016, ZGO 2015 17);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

A. Zu Gunsten des Klägers stellte dessen Vater am 29. Januar 2009 der beklagten Lebensversicherung einen Antrag für eine Todesfallversicherung über ein garantiertes Kapital von Fr. 100‘000.00 (KB 4). Er kreuzte bei den folgenden Gesundheitsfragen Nr. 1 und 3k als Antwort „ja“ an:

1 Wurden Sie in den letzten 5 Jahren durch Ärzte, Therapeuten (z.B. Physiotherapeuten, Psychologen) oder in Spitälern/Kliniken untersucht, beraten, behandelt oder operiert, oder ist eine Arztkonsultation, Untersuchung, Nachkontrolle, Operation oder Kur vorgesehen?

3k Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (…) Andere Krankheiten/Ge­sund­heitsstörungen, wie Missbildungen, Geschwulst, Krebs oder andere?

Die folgende Frage 2 verneinte er:

2 Bestehen bei Ihnen gesundheitliche Störungen, wie Folgen eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Gebrechens?

Nach den Gesundheitsfragen liess der Antragsteller seinen Versicherungsberater unter der Rubrik „Ergänzungen zu den mit ‚ja` beantworteten Fragen“ Nr. 1 „Schilddrüsenoperation Mai 08“ sowie die Dauer (4 Tage) und den Namen des Arztes notieren, wobei die Frage „Folgenlos geheilt“ mit „ja“ angekreuzt wurde. In der Zeile darunter zu Frage 3k steht viermal „do“, die Frage nach einer folgenlosen Heilung wurde offen gelassen. Die Beklagte stellte am 3. Februar 2009 eine entsprechende Police aus (BB 5). Am 22. August 2013 meldete der Kläger einen Monat nach dem Tod seines Vaters an im Jahre 2012 diagnostizierten Kehlkopfkrebs der Beklagten den Versicherungsfall (KB 6). Am 8. und 31. Januar 2014 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen Anzeigepflichtverletzungen und teilte dem Kläger mit, keine Todesfallleistungen auszuzahlen (KB 8 f.).

B. Mit Klage vom 18. Dezember 2015 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Schwyz, die Beklage zu verpflichten, ihm Fr. 100‘000.00 nebst 5 % Zins seit 19. September 2013 zu bezahlen (Vi-act. 1). Die Beklagte verlangte am 11. April 2016, die Klage zufolge Kündigung des Vertrages wegen Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. September 2016 befragte das Gericht den Versicherungsagenten, bei welchem der Vater des Klägers den Versicherungsantrag stellte, und hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Vi-act. 17 f.). Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Dispositivziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 8‘850.00 bzw. Fr. 271.40 zu Lasten des Klägers (Ziff. 2 f.).

C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 100‘000.00 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 19. September 2013. Die Beklagte ist mit der Berufungsantwort säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist;-

und in Erwägung:

1. Der Berufungsführer macht geltend, dass sein Vater, der Antragsteller, seinen Krankheitsverlauf soweit erfragt korrekt wiedergegeben, mithin sich keiner Anzeigepflichtverletzung schuldig gemacht habe, weshalb die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass der Antragsteller die drei strittigen Gesundheitsfragen Nr. 1, 2 und 3k richtig angekreuzt habe. Mangels Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren ist darauf nicht zurückzukommen, namentlich nicht darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der korrekt verneinten Frage 2 nicht den wiederkehrenden (rezidivierenden) Krebscharakter ergänzen musste. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, die Angaben zu den Ergänzungsfragen zu den bejahten Gesundheitsfragen Nr. 1 und 3k seien unvollständig gewesen.

2. Die Vorinstanz hält dem Antragsteller vor, die an die erste Schilddrüsenoperation im Jahre 1998 anschliessende Radiotherapie und Nachbehandlung bis 2007, die Diagnose eines Tumorrezidivs im Jahr 2007 sowie die an die zweite Operation im Mai 2008 anschliessende Radiotherapie und Nachkontrolle nicht angegeben zu haben.

a) Der bereits 1998 einmal operierte Schilddrüsenkrebs wird durch die Gesundheitsfragen nicht erfasst, weshalb diesbezüglich auch kein „Grund, Art der Krankheit, Unfälle, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen *oder * Medikamente, etc.“ (Original nicht kursiv) zu ergänzen war. Soweit die Vor­in­stanz aufgrund dieser Erstoperation schliesst, der Versicherungsnehmer wäre tatsächlich veranlasst gewesen, in Bezug auf das 2008 operierte Schilddrüsenleiden auf dessen rezidivierenden Charakter hinzuweisen, trifft dies nicht zu. Nur das in Frage Nr. 1 respektive als „andere Krankheit“ in Frage 3k gleichermassen deklarierte 2008 operierte Schilddrüsenleiden war erfragt und zu ergänzen. Dass mit dem beispielhaft vorgegebenen Stichwort „Art der Krankheit“ der rezidivierende Charakter der zweiten Schilddrüsenerkrankung erfasst werden sollte, ist nicht klar. Die Ergänzungsfragen sind zu offen formuliert, um klar zu machen, dass über die Tatsache der Operation im Mai 2008 hinaus in Bezug auf ein durch die Gesundheitsfragen nicht erfasstes Ereignis anzugeben war, dass ein Rückfall vorlag. Diesbezüglich stellt sich, zumal nach der Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren (vgl. oben E. 1), auch die bis 2007 dauernde Nachsorge des ersten Tumors nicht als eine durch Frage Nr. 1 abgedeckte Nachkontrolle dar, auf die der Versicherungsnehmer in den Ergänzungen zusätzlich hätte hinweisen sollen, da sie nichtfür eine innert den letzten fünf Jahren durchgeführte Behandlung oder Operation vorgesehen war. Dass der vom Versicherungsnehmer genannte, ihn zuletzt einen Tag vor dem Versicherungsantrag noch kontrollierenden Hausarzt auch über seine weiter zurückliegende Krankheitsgeschichte informiert war und den Versicherer auf Nachfrage hätte über alle erheblichen Gefahrentatsachen, namentlich das Vorliegen eines Tumorrezidivs, und alle behandelnden Ärzte orientieren können, ist unbestritten (vgl. dazu auch Auskunft des erst nach dem Todesfall angefragten Hausarztes in BB 9).

b) Weiter unklar ist, ob der Versicherungsnehmer gefragt gewesen war, über die Einnahme des Medikaments Eltroxin (Gesundheitsfrage Nr. 5 inkl. Ergänzung) hinaus auch die Nachbehandlungen und -kontrollen der zweiten Schilddrüsenoperation im Jahre 2008 aufzuführen und nicht nur, wie die Vor­instanz annimmt, lediglich mit „do“ auf diesen Eingriff hinzuweisen. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Versicherungsnehmer davon ausgehen konnte, die Angabe der Schilddrüsenoperation umfasse auch die Nachbehandlungen und -kontrollen des operierten Leidens. Dies ist angesichts des Umstandes, dass pro Ergänzung zu einer Gesundheitsfrage in der fünfzeiligen Tabelle nur eine Zeile mit nicht mehr Platz als für eine Stichwortangabe vorgesehen war, restriktiv anzunehmen (BGE 134 III 511 E. 5.2.1). Zutreffend macht der Berufungsführer geltend, dass mit einer Operation offenkundig vorgängige Untersuchungen und Nachbehandlungen bzw. -kontrollen verbunden sind, durch welche die Art des operierten Leidens bestimmbar sowie der Erfolg des Eingriffs überprüft wird. Mit der Bejahung der Gesundheitsfrage Nr. 3k sowie der Ergänzung mit der für „dito“ verwendeten Abkürzung „do.“ (dazu vgl. Zeuge HVP S. 8) wies der Antragsteller darauf hin, dass der Schilddrüsenoperation eine andere Krankheit als eine der in lit. a-j erfragten Gesundheitsstörungen, nämlich eine Missbildung, ein Geschwulst oder ein Krebs zugrunde lag. Es mag zutreffen, dass für den Versicherer damit noch nicht ohne weiteres klar war, dass es sich um Krebs handelte und mithin das operierte Schilddrüsenleiden nicht harmlos war. Indes beantwortete der Versicherungsnehmer die erfragten Ergänzungen nach „Grund, Art der Krankheit, Unfälle, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamente, etc.“ mit seinem Verweis „do.“ auf die Schilddrüsenoperation angesichts des beschränkten Platzes nicht unvollständig, ist doch diesem Stichwort die Art des Leidens zu entnehmen, ohne dass die Risiken einer mit der korrekten (vgl. oben E. 1) Beantwortung der Gesundheitsfrage bejahten Krebserkrankung auszuschliessen waren.

3. Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 1 VVG). Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Weist – wie die Vorinstanz zutreffend und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ausführt (vgl. angef. Urteil E. 2.2.1) – die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf, sondern ist auf die Angaben jener Gefahrentatsachen beschränkt, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art frägt, musste der Vater des Klägers vorliegend die Erstoperation nicht melden. Nach dem Gesagten (oben E. 2) waren deren Nachbehandlungen bzw. damals dafür vorgesehene Nachkontrollen keine vom Versicherer erfragte und dadurch als anzeigepflichtig instanziierten Gefahrentatsachen. Dass die zweite, angezeigte Schilddrüsenoperation der Behebung einer „anderen Krankheit“ wie beispielsweise nachgefragtem Krebs diente, bejahte der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten wahrheitsgetreu. Daher lässt sich dem Antragsteller nicht vorwerfen, eine Gefahrentatsache, nach der ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden wäre, unrichtig beantwortet oder verschwiegen zu haben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2) und ihm keine Anzeigepflichtverletzung anlasten, zumal er auf seinen über seine ganze Krankheitsgeschichte orientierten Hausarzt hinwies. Aus den Ergänzungsfragen war für ihn nicht eindeutig erkennbar, dass er über diese hauptsächliche Bejahung hinaus, sich nicht hätte mit der Angabe des operierten Körperteils bzw. Organs begnügen können, sondern nach Ansicht der Beklagten (vgl. dazu Klageantwort Vi-act. 7 S. 9) den ganzen Krankheitsverlauf samt exakter Diagnose hätte wiedergeben sollen. Damit war die beweisbelastete Beklagte entgegen ihren Vorbringen nicht nachweislich berechtigt, den Vertrag gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VVG zu kündigen und sie bleibt leistungspflichtig. Da keine Anzeigepflichtverletzung erwiesen ist, kann die ebenfalls gerügte Nichtanwendung von Art. 8 Ziff. 3, 4 und 6 VVG offen gelassen werden, nämlich, dass die Beklagte sich wie behauptet der Kenntnis der offensichtlichen Gefahrentatsachen nicht hätte entziehen können. Ebenso wenig ist näher auf die Belehrungs- und Aufklärungspflichten des Versicherungsagenten einzugehen.

Eventualiter ist die Zivilkammer indes auch der Auffassung, der Umstand, dass der Antragsteller in der Ergänzung zu 3k die Frage nach der folgenlosen Heilung offen liess, hätte die Beklagte nach Art. 8 Ziff. 6 VVG zur Nachfrage veranlassen müssen. Die fehlende Antwort konnte zufolge der unterschiedlichen Zeithorizonte der Fragen 1 und 3k weder als sinngemässe Bejahung angesehen noch dem Antragsteller als ein bewusstes Unterdrücken einer erheblichen Gefahrentatsache vorgeworfen werden. Vielmehr gab der Antragsteller zu verstehen, die Operation im Mai 2008 sei zwar folgenlos verheilt, die Heilung der Krankheit im Sinne der bejahten Frage 3k dagegen ungewiss. Dies könnte als einen gewissen Widerspruch zur Verneinung der Frage 2 (dazu vgl. oben E. 1) angesehen werden. Da die Beklagte im Berufungsverfahren es auch zu behaupten versäumte, einen allfälligen Widerspruch verkannt und den Vermerk „do.“ in den übrigen Spalten der Tabelle als Bejahung der Frage nach der folgenlosen Heilung verstanden zu haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte an einer weiteren Analyse der Ergänzungsantworten beim Vertragsabschluss gar nicht interessiert war. Aus diesen Gründen hätte sie den Vertrag selbst dann nicht kündigen dürfen, wenn entgegen dem bisher Gesagten von einer Anzeigepflichtverletzung des Antragstellers auszugehen wäre.

4. Mangels Bestreitung des Eintritts des Versicherungsfalls sowie der Höhe der Klageforderung inkl. Zinsen ist mithin die Berufung und die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils gutzuheissen. Ausgangsgemäss trägt die Beklagte die Kosten beider Instanzen und hat den Kläger zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; GebTRA §§ 6, 8 und 11);-

erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 100‘000.00 nebst 5 % Zins seit 19. September 2013 zu bezahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8‘850.00 sowie des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Beklagten auferlegt.

a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 9‘000.00 gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8‘650.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen. Dem Kläger werden Fr. 150.00 aus der Bezirksgerichtskasse zurückerstattet.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen und ihm werden Fr. 5‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger erstinstanzlich mit Fr. 9‘000.00 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100‘000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beklagte (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Februar 2018 kau

Palavras-chave

life insurancedisclosure dutyhealth questionnairecancellationmaterial factscancer recurrencefollow-up treatmentinterestcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured committed a disclosure breach justifying cancellation of the life insurance contract.

Decisão extraída

No. The answers to the health questions were not shown to be incomplete or misleading in a way that triggered a valid cancellation right.

Fundamentação extraída

The insurer had asked only specific and unambiguous questions. The prior cancer history and follow-up treatment were not clearly covered by the wording, and the short supplementary table did not clearly require a full recitation of the recurrent disease and all follow-up care.

Questão jurídica principal

Whether the insurer validly cancelled the contract under the VVG.

Decisão extraída

No. Because no proven disclosure breach existed, the cancellation had no legal basis.

Fundamentação extraída

Under Art. 4 and 6 VVG, the duty to disclose is limited to facts expressly and clearly requested. The insurer therefore remained bound to perform.

Questão jurídica principal

Whether the insurer was required to pay the death benefit and the interest claimed.

Decisão extraída

Yes. The insurer had to pay the insured amount with interest as claimed; the amount and interest were undisputed once coverage was established.

Fundamentação extraída

Since the cancellation failed, the policy remained in force and the insurer's payment obligation arose upon the insured event.

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