Appeal struck off for failure to file declaration

STK 2020 8Outro Tribunal13 de mai. de 2020Dismissed

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Resumo Omnilex

The defendant appealed a youth court conviction, but although the appeal was notified on time, no appeal declaration was filed within the twenty-day period. The Kantonsgericht Schwyz held that the two deadlines are validity requirements and that the absence of an appeal declaration amounted to a subsequent waiver. It therefore struck the appeal from the record in summary presidential procedure. Second-instance court costs of CHF 300 were charged to the State, and no compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 386 StPO; Berufungserklärung als Gültigkeitserfordernis: Die Berufung wird nur gültig erhoben, wenn der Berufungswille innert Frist sowohl mit der Berufungsanmeldung als auch mit der Berufungserklärung erklärt wird, soweit das begründete Urteil zugestellt worden ist. Unterbleibt die Berufungserklärung, liegt ein nachträglicher Verzicht vor; das Verfahren ist nicht nach Art. 403 StPO, sondern präsidial als erledigt abzuschreiben. Die zweitrichterlichen Kosten fallen bei diesem Ausgang dem Staat zur Last; Entschädigungen sind mangels Aufwand nicht geschuldet (vgl. Erw. zur Praxis).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. Mai 2020

STK 2020 8

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch B.________,

gegen

**1.**Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Schutzmassnahme

(Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019, JGO 2019 2);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass das Jugendgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 25. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig sprach, mit fünf Monaten Freiheitsentzug bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, seine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG anordnete und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten unter solidarischer Haftung seiner Eltern auferlegte;

  • dass die amtliche Verteidigerin im Auftrage des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Schwyz vom 25. November 2019 anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihr das begründete Urteil am 30. Januar 2020 zugestellt wurde

(KG-act. 3);

  • dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 19. Februar 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

  • dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

  • dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

  • dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Jugendanwaltschaft (1/A), D.________ (1/R) die Vor-instanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. Mai 2020 kau

Palavras-chave

appeal declarationvalidity requirementwaivercostsyouth criminal lawstriking off

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Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be struck off because no appeal declaration was filed in time.

Decisão extraída

The appeal was deemed abandoned by later waiver because only the appeal notice was filed, not the required appeal declaration.

Fundamentação extraída

The court held that the time limits for appeal notice and appeal declaration are validity requirements. Since no declaration was filed within the statutory period, the appeal was not validly perfected.

Questão jurídica principal

Allocation of second-instance court costs

Decisão extraída

Second-instance court costs were charged to the State and no compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Given the procedural outcome, the costs were borne by the State and there was no compensable effort justifying indemnities.

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