Cost allocation after dismissal of criminal proceedings

GPR 2017 15Outro Tribunal21 de nov. de 2017Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Schwyz Cantonal Court upheld the defendant’s appeal against the prosecution’s cost order in a dismissal decision. After the criminal complaint was withdrawn, the prosecution had discontinued the case but still charged the defendant CHF 160 in costs. The court held that, on the record, the prosecution had not established the circumstances needed to justify cost shifting under Art. 426(2) StPO, because the signposting of the parking ban and any possible reservation of permission were not clarified. The first-instance cost order was therefore annulled and the costs placed on the competent district. The appeal costs of CHF 500 were borne by the state.

Sumário Omnilex

Art. 426 Abs. 2 StPO; Kostenauflage nach Einstellung des Verfahrens und Unschuldsvermutung: Einer beschuldigten Person dürfen Kosten nur auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Verfahren veranlasst oder erschwert hat; die Kostenbegründung darf keinen Vorwurf strafrechtlichen Verschuldens enthalten. Die Kostenauflage setzt in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände voraus. Sind die näheren Fallumstände, namentlich die konkrete Signalisation eines Verbots und allfällige Erlaubnisvorbehalte, nicht geklärt, entfällt eine Kostenüberbindung an den Beschuldigten; mangels Beteiligung bzw. Parteistellung der Antragsstellerin fallen die Kosten ersatzweise dem zuständigen Gemeinwesen zur Last (consid. 3–5).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. November 2017

GPR 2017 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Einstellung eines Strafverfahrens (Kosten und Entschädigung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 30. Juni 2017, SUH 2017 832);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Dem Beschuldigten wurde mit Strafantrag vom 3. März 2017 vorgeworfen (U-act. 1), am 26. Januar 2017 ein gerichtliches Parkverbot auf der Liegenschaft C.________strasse xx in Pfäffikon übertreten zu haben. Er machte jedoch gegenüber der Polizei ein Missverständnis geltend, aufgrund dessen er vermeinte, zum Parkieren berechtigt zu sein (U-act. 3). Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2017 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dennoch des Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig und büsste ihn mit Fr. 50.00. Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 7). Zufolge Rückzugs des Strafantrags stellte die Staatsanwaltschaft mit durch die kantonale Oberstaatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 30. Juni 2017 das Strafverfahren ein, auferlegte indes die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 dem Beschuldigten (Dispositivziffer 2). Gegen die Kostenauflage beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt sinngemäss eine Verfahrenseinstellung ohne Kostenfolgen für ihn. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ohne Stellungnahme zur Beschwerde (KG-act. 4).

2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft, welche in der Einstellungsverfügung davon ausgeht, der Tatvorwurf sei nicht unbestritten, damit, der Beschuldigte habe nicht behauptet, berechtigt gewesen zu sein, sein Fahrzeug auf dem fraglichen Besucherparkplatz abstellen zu dürfen. Es rechtfertige sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Tat zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig und für die Einleitung des Verfahrens ursächlich gewesen sei.

3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).

4. Die Staatsanwaltschaft klärte nicht ab, wo und wie das Parkverbot signalisiert war und äussert sich auch nicht zu einem allfälligen (nachträglichen) Erlaubnisvorbehalt (dazu vgl. Tenchio, BSK, 32017, Art. 258 ZPO N 26) zu Gunsten des Beschuldigten. Sind die näheren Fallumstände aber weder unbestritten noch klar nachgewiesen, kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwerfen, in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Parkieren berechtigt gewesen zu sein. Sie kann mithin die Kostenauflage nicht rechtfertigen. Unter diesen ungeklärten Umständen können die Kosten ebenfalls nicht der Antragsstellerin auferlegt werden, zumal sie sich am Verfahren nicht beteiligte bzw. endgültig auf Parteirechte verzichtete (U-act. 1). Sie gehen deshalb zu Lasten des zuständigen Bezirks.

5. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen sind die Verfahrenskosten dem zuständigen Bezirk aufzuerlegen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;-

verfügt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 zu Lasten des zuständigen Bezirks.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

21. November 2017 kau

Palavras-chave

cost allocationdismissalpresumption of innocenceparking banprocedural costscriminal procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the prosecution could impose investigation costs on the dismissed defendant under Art. 426(2) StPO.

Decisão extraída

Not on the basis invoked here, because the factual circumstances needed to justify a civil-law blameworthy violation were neither undisputed nor clearly established.

Fundamentação extraída

A cost order after dismissal is compatible with the presumption of innocence only if it does not imply criminal fault and rests on clear, undisputed or proven facts. The prosecution had not clarified how the parking prohibition was signposted or whether any reservation of permission existed.

Questão jurídica principal

Who must bear the first-instance costs after dismissal.

Decisão extraída

The costs must be borne by the competent district, not by the complainant and not by the defendant on the present record.

Fundamentação extraída

Because the relevant circumstances were unclear, the defendant could not be charged for civil-law fault, and the complainant did not participate in the proceedings or ultimately waived party rights.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Decisão extraída

The appeal costs are borne by the state.

Fundamentação extraída

The appeal was upheld, so the state must bear the appellate costs according to the outcome.

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