Appeal against definitive debt enforcement for federal tax claim

BEK 2020 36Outro Tribunal2 de jun. de 2020Dismissed

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Resumo Omnilex

A debtor appealed against the district court’s order granting definitive legal opening to the Swiss Confederation for 2017 direct federal tax. He argued mainly with loss certificates and lack of assets. The cantonal court held the appeal insufficiently reasoned, noted that new evidence was inadmissible, and confirmed that the invoked loss certificates concerned different debts and did not justify the objection of lack of new assets. No documentary objections under Art. 81 SchKG were shown, and the tax assessment was not shown to be void. The appeal was dismissed, court costs of CHF 200 were charged to the appellant, and legal aid was refused as hopeless.

Sumário Omnilex

Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 117 lit. b ZPO; requirements for an appeal against definitive debt enforcement and limits of admissible objections. The appellant must specifically attack the reasoning of the first instance; mere repetition of prior submissions or general criticism is insufficient. New allegations and evidence are inadmissible on appeal. In definitive debt enforcement, the debtor must prove by documentary evidence one of the objections recognized by Art. 81 SchKG; loss certificates concerning other claims do not defeat the title. The objection of lack of new assets is subject to the statutory framework and must be raised in due time; absent such proof, definitive legal opening stands. Hopeless appeals justify denial of legal aid.

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. Juni 2020

BEK 2020 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Februar 2020, ZES 2020 015);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx vom 3. September 2019 des Betreibungsamtes Einsiedeln betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin), A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für die direkte Bundessteuer 2017 in der Höhe von Fr. 623.75 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. September 2019 und für den aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 in der Höhe von Fr. 26.60 (Vi-act. B 1, S. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2019 ohne Angabe eines Grundes Rechtsvorschlag (Vi-act. B 1, S. 2).

Am 11. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung für die vorstehend genannten Beträge sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 (Vi-act. A 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte mit Verfügung vom 20. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 623.75 nebst 3 % Zins seit dem 3. September 2019 sowie für Fr. 26.60 aufgelaufenen Zins bis zum 2. September 2019 die definitive Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 53.30 ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1).

2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (BGE 126 III 30, E. 1b; Baeriswyl/‌Milani/‌Schmid, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 26 zu Art. 32 SchKG). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, N 42 zu § 26).

a) Der Vorderrichter erwog, die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2019 bezüglich der direkten Bundessteuer 2017 sei mangels Anfechtung des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen und gemäss Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar (angef. Verfügung, E. 1 und E. 6). Im Weiteren sei auch die Berechnung des in Rechnung gestellten Steuerbetrages von Fr. 623.75 unbestritten geblieben und überdies aktenmässig ausgewiesen. Deshalb verfüge die Beschwerdegegnerin für diesen Betrag über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Ferner sei auch der kapitalisierte Verzugszins bis zum 2. September 2019 von Fr. 26.60 sowie der weitere Verzugszins von 3 % auf Fr. 623.75 ausgewiesen und unbestritten, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der eingereichte Verlustschein Nr. zz sei nicht geeignet, den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Diesem Verlustschein liege offensichtlich und klarerweise die geschuldete direkte Bundessteuer 2016 zugrunde. Zudem sei die Einrede des Beschwerdeführers, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, lediglich gegen einen im Rahmen eines Konkursverfahrens ausgestellten Verlustschein zulässig und hätte innert Rechtsvorschlagsfrist gegenüber dem Betreibungsamt erhoben werden müssen (angef. Verfügung, E. 6).

b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, der Einzelrichter verkenne die Bedeutung eines Verlustscheins, der bestätige, beim Schuldner sei kein Vermögen bis auf das Unpfändbare vorhanden. Der zu den Akten gereichte Verlustschein solle Art. 75, Art. 265 und Art. 265a (recte: SchKG) in Erwägung bringen (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde den Pfändungsverlustschein Nr. yy bei (KG-act. 1/2). Gemäss Art. 326 ZPO sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Pfändungsverlustschein Nr. yy ist deshalb unzulässig und nicht zu beachten. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer diesen Pfändungsverlustschein bereits im vor­instanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, würde das am Ausgang des Verfahrens – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichts ändern.

c) Indem der Beschwerdeführer mit einem Verlustschein gegen die definitive Rechtsöffnung argumentiert, macht er grundsätzlich dasselbe wie vor erster Instanz geltend (vgl. Vi-act. A 2) und setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Ausführungen des Vorderrichters unrichtig sein sollen. Vielmehr erwähnt er in seiner Beschwerde selbst die Gesetzesartikel, die belegen, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens innert Rechtsvorschlagsfrist gegenüber dem Betreibungsamt zu erklären ist und nur gegen Konkursverlustscheine vorgebracht werden kann (Art. 75 Abs. 2 SchKG verweist auf Art. 265 und Art. 265a SchKG, welche unter dem siebenten Titel „Konkursverfahren“ stehen; vgl. Schmid, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 22 zu Art. 149 SchKG). Der Beschwerdeführer erhob jedoch weder innert Rechtsvorschlagsfrist die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Vi-act. B 1, S. 2) noch reichte er einen Konkursverlustschein ein (KG-act. 1/2 und 8/2; Vi-act. C 1). Überdies liegen den vom Beschwerdeführer angerufenen Pfändungsverlustscheinen Nr. zz und Nr. yy jeweils andere Forderungen, als die vorliegend zu beurteilende direkte Bundessteuer *2017 *, zugrunde. Sein Vorbringen erweist sich insofern als unbehelflich.

d) Ferner erhebt der Beschwerdeführer auch zweitinstanzlich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG, d.h. er beweist nicht die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin durch Urkunden. Ganz abgesehen davon, wäre die erstmalige Anführung solcher Einwendungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) ausgeschlossen. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, dass die Steuerrechnung vom 15. April 2019 (Vi-act. B 3) bzw. die für vollstreckbar erklärte Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. April 2019 (Vi-act. B 2) nichtig wären. Insofern erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund der ungenügenden Begründung und mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 4), weshalb keine Entschädigung auszurichten ist;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 623.75.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

3. Juni 2020 kau

Palavras-chave

definitive debt enforcementtax claimappeal admissibilitynew evidenceloss certificatenew assetslegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal was sufficiently reasoned and admissible

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently engage with the first-instance reasoning and was only admissible to the extent compliant with the strict appeal requirements.

Fundamentação extraída

Under Art. 321 ZPO the appellant must challenge the grounds of the decision; mere repetition of prior arguments is insufficient. New facts and evidence are barred on appeal by Art. 326 ZPO.

Questão jurídica principal

Whether a loss certificate defeated the definitive debt enforcement title

Decisão extraída

The loss certificates did not undermine the title because they related to different debts and, in any event, the asserted lack of new assets had not been raised in time and was not applicable in this setting.

Fundamentação extraída

The debtor neither raised the objection of lack of new assets within the objection period nor produced a bankruptcy loss certificate; the relied-upon certificates concerned other claims and therefore could not affect the 2017 tax debt.

Questão jurídica principal

Whether the creditor proved grounds to maintain definitive debt enforcement under Art. 81 SchKG

Decisão extraída

The debtor failed to prove by documents payment, deferral, or limitation, and no invalidity of the tax assessment was shown.

Fundamentação extraída

No documentary objections under Art. 81 SchKG were established; the tax assessment and bill were not shown to be void, so the definitive legal opening was properly granted.

Questão jurídica principal

Whether the debtor was entitled to legal aid

Decisão extraída

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

An appeal lacking sufficient reasoning and any viable Art. 81 SchKG objections is hopeless within the meaning of Art. 117 lit. b ZPO.

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