Appeal inadmissible for insufficient reasoning

BEK 2019 187Outro Tribunal12 de dez. de 2019Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Cantonal Court of Schwyz refused to enter into an appeal against a district court order that had rejected a bankruptcy petition at first instance. The appellant sought reversal and delivery of documents to a new business address, but his filing did not engage with the decisive reason for the district court’s non-entry decision, namely the failure to submit the payment order within the set deadline. The court held that the appeal lacked the required substantiated reasoning under Art. 321 ZPO; the defect was not a mere formal deficiency curable under Art. 132(2) ZPO. Reduced appellate costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 321 ZPO; Art. 132 Abs. 2 ZPO; insufficient reasoning of an appeal against a non-entry decision. An appeal must contain specific requests and a substantiated critique addressing the decisive grounds of the challenged decision; otherwise, the appellate court does not enter into the matter. Even for lay submissions, the duty to reason cannot be replaced by a court-initiated completion of a substantively missing appeal argument. Art. 132 Abs. 2 ZPO serves only to remedy formal defects, not to cure an absence of substantive reasoning (consid. 3). Costs are allocated according to the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO (consid. 4).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Dezember 2019

BEK 2019 187

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

Konkursbegehren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2019, ZES 2019 634);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass mit Verfügung vom 6. November 2019 die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz auf das Konkursbegehren von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen B.________ von der C.________ nicht eintrat;

  • dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung innert Frist Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz erhob, welche Eingabe die Einzelrichterin am 18. November 2019 zuständigkeitshalber zusammen mit den erstinstanzlichen Verfahrensakten dem Kantonsgericht übermittelte (vgl. KG-act. 1 und 2);

  • dass den Parteien das (Akten-)Überweisungsschreiben der Vorderrichterin vom 18. November 2019 mit den Gegenbemerkungen (zur Beschwerde), dem Gesuchsteller sei nicht zur Beschwerde geraten, sondern lediglich telefonisch mitgeteilt worden, dass er die Beschwerdefrist der Nichteintretensverfügung abwarten müsse, bevor er erneut ein Konkursbegehren stellen könne, am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 3);

  • dass der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustellung der „nötigen Unterlagen inkl. Einzahlungsschein“ an die neu angegebene (Geschäfts-)Adresse beantragt

(KG-act. 2);

  • dass er zur Begründung vorträgt, nachdem der mit C.________ am 21. März 2019 getroffene Vergleich nicht eingehalten worden sei, sehe er sich gezwungen, das Konkursbegehren zu stellen, was er zweimal getan habe; dass er weiter vorbringt, er habe das Bezirksgericht kontaktiert, nachdem er die „vorangekündigte Rechnung der Kaution“ (recte wohl Kostenvorschussverfügung) in der Höhe von Fr. 3‘500.00 nicht erhalten habe, welches ihm die Auskunft erteilt habe, dass gewisse Fristen abgelaufen seien und er „nun diese Beschwerde einreichen“ müsse, und dass er überdies geltend macht, nach mittlerweile über einem Jahr wolle auch er seinen Lohn als ehemaliger Angestellter der C.________ endlich erhalten (KG-act. 2);

  • dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere nicht nur konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, sondern in der Beschwerdebegründung auch darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Ahfeldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

  • dass an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, letztere Möglichkeit aber nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (Urteil BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 mit Verweis; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2);

  • dass die Vorderrichterin auf das Konkursbegehren nicht eintrat, weil der Gesuchsteller deren Aufforderung nicht nachkam bzw. weil er den Zahlungsbefehl (in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz) nicht innert der mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 angesetzten Frist einreichte

(vgl. angefochtene Verfügung; vgl. auch Vi-act. 2 Ziff. 3), der Gesuchsteller sich mit diesem Grund, der zum Nichteintreten führte, nach dem vorstehend Gesagten in seiner Beschwerde jedoch nicht auseinandersetzt und selbst sein Vorbringen, die zitierte Verfügung nicht erhalten zu haben, nicht weiter begründet resp. darlegt, weshalb er die per Einschreiben erfolgte und ihm zur Abholung avisierte Sendung des Bezirksgerichts Schwyz nicht hätte abholen können (vgl. Vi-act. 5 [angeheftetes Couvert], wonach die siebentägige Abholfrist am 23. Oktober 2019 endete);

  • dass nach dem Gesagten die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offenkundig nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

  • dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gemäss auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 650.00 wird dem Gesuchsteller nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Gesuchsteller/Beschwerdeführer (1/R), den Gesuchsgegner/Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

12. Dezember 2019 kau

Palavras-chave

appeal admissibilityreasoning dutynon-entry orderbankruptcy petitionlay submissioncourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the non-entry order was sufficiently reasoned under Art. 321 ZPO

Decisão extraída

No. The appellant failed to challenge the decisive ground for non-entry and did not substantiate why the registered court mail could not be collected.

Fundamentação extraída

An appeal must state concretely why the challenged decision is wrong. Even with less stringent requirements for lay submissions, the deficiency cannot be cured by adding a substantively missing reasoning under Art. 132(2) ZPO.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs

Decisão extraída

The reduced appellate costs were imposed on the appellant and deducted from his advance payment, with the balance to be refunded after final closure.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO.

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